Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der UBS AG (UBS) sind für die Errichtung und die Aufrechterhaltung eines angemessenen
internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung verantwortlich. Das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung
von UBS ist dazu konzipiert, angemessene Sicherheit bei der Erstellung und wahrheitsgetreuen Darstellung von veröffentlichten
Konzernrechnungen in Übereinstimmung mit den durch das International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen International
Financial Reporting Standards (IFRS) zu gewährleisten.
Das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung von UBS umfasst Richtlinien und Prozesse, welche:
– die Aufbewahrung von Dokumenten regeln, die hinreichend detailliert, korrekt und angemessen Auskunft über Geschäftsbewegungen
und die Verwendung von Vermögenswerten geben;
– mit angemessener Sicherheit gewährleisten, dass Transaktionen erfasst werden, die zur Erstellung und wahrheitsgetreuen Darstellung
der Konzernrechnung notwendig sind, und dass Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung
von UBS erfolgen können; und
– mit angemessener Sicherheit gewährleisten, dass nicht genehmigte Anschaffungen und die nicht genehmigte Nutzung oder Veräusserung
von unternehmenseigenen Vermögenswerten, die einen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung haben könnten, verhindert
oder frühzeitig erkannt werden.
Das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung bietet aufgrund seiner inhärenten Grenzen keine Gewähr, falsche
Angaben zu vermeiden oder aufzudecken. Überdies besteht für Prognosen hinsichtlich der Beurteilung der Wirksamkeit für zukünftige
Perioden das Risiko, dass die Kontrollen infolge veränderter Bedingungen nicht mehr angemessen sind oder die Richtlinien und
Prozesse weniger strikt eingehalten werden.
Die Geschäftsleitung von UBS beurteilte die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung per 31.
Dezember 2007 auf Grundlage der Kriterien, die das Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission (COSO)
im Internal Control-Integrated Framework festgelegt hat. In ihrer Beurteilung kommt die Geschäftsleitung zum Schluss, dass
das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung von UBS per 31. Dezember 2007 wirksam war.
Ernst & Young AG, die unabhängige Revisionsstelle von UBS, hat die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung
von UBS per 31. Dezember 2007 geprüft, wie in ihrem Bericht auf Seite 16 dargelegt, und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems
für die Finanzberichterstattung per 31. Dezember 2007 uneingeschränkt bestätigt.