UBS AG
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Geschäftsbericht 2007  
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Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
UBS AG (Stammhaus)
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der Börsenaufsichtsbehörde in den USA (SEC)
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Bericht der Geschäftsleitung über das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung
Bericht der Geschäftsleitung über  das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung

Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der UBS AG (UBS) sind für die Errichtung und die Aufrechterhaltung eines angemessenen internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung verantwortlich. Das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung von UBS ist dazu konzipiert, angemessene Sicherheit bei der Erstellung und wahrheitsgetreuen Darstellung von veröffentlichten Konzernrechnungen in Übereinstimmung mit den durch das International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen International Financial Reporting Standards (IFRS) zu gewährleisten.

Das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung von UBS umfasst Richtlinien und Prozesse, welche:

– die Aufbewahrung von Dokumenten regeln, die hinreichend detailliert, korrekt und angemessen Auskunft über Geschäftsbewegungen und die Verwendung von Vermögenswerten geben;

– mit angemessener Sicherheit gewährleisten, dass Transaktionen erfasst werden, die zur Erstellung und wahrheitsgetreuen Darstellung der Konzernrechnung notwendig sind, und dass Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung von UBS erfolgen können; und

– mit angemessener Sicherheit gewährleisten, dass nicht genehmigte Anschaffungen und die nicht genehmigte Nutzung oder Veräusserung von unternehmenseigenen Vermögenswerten, die einen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung haben könnten, verhindert oder frühzeitig erkannt werden.

Das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung bietet aufgrund seiner inhärenten Grenzen keine Gewähr, falsche Angaben zu vermeiden oder aufzudecken. Überdies besteht für Prognosen hinsichtlich der Beurteilung der Wirksamkeit für zukünftige Perioden das Risiko, dass die Kontrollen infolge veränderter Bedingungen nicht mehr angemessen sind oder die Richtlinien und Prozesse weniger strikt eingehalten werden.

Die Geschäftsleitung von UBS beurteilte die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung per 31. Dezember 2007 auf Grundlage der Kriterien, die das Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission (COSO) im Internal Control-Integrated Framework festgelegt hat. In ihrer Beurteilung kommt die Geschäftsleitung zum Schluss, dass das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung von UBS per 31. Dezember 2007 wirksam war.

Ernst & Young AG, die unabhängige Revisionsstelle von UBS, hat die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung von UBS per 31. Dezember 2007 geprüft, wie in ihrem Bericht auf Seite 16 dargelegt, und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung per 31. Dezember 2007 uneingeschränkt bestätigt.

Seite zuletzt geändert am: 22. April 2008, 10:51

Informationen gemäss Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts
Offenlegungen gemäss Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts – Offenlegungspflicht aller Vergütungen und Beteiligungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung – sind in der geprüften Konzernrechnung und Jahresrechnung Stammhaus 2007 enthalten.

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