UBS AG
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Geschäftsbericht 2007  
Strat., Geschäftserg., Mitarb. & Nachh. Risiko- & Kap.-bew. Corp.Gov. & Saläre Konzern- & Jahresrechn. Jahresbericht
     
Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
UBS AG (Stammhaus)
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der Börsenaufsichtsbehörde in den USA (SEC)
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Kritische Rechnungslegungsgrundsätze
Kritische Rechnungslegungsgrundsätze

Erläuterungen zur Erstellung der Jahresrechnung und der bedeutenden Rechnungslegungsgrundsätz

Die Jahres- und Konzernrechnung von UBS wird gemäss den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen IFRS erstellt. Die Anwendung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze setzt ein beträchtliches Urteilsvermögen voraus, welches auf Schätzungen und Annahmen beruht, die zum Zeitpunkt, zu dem sie getroffen werden, beachtliche Unsicherheiten beinhalten. Eine Änderung der Annahmen kann sich massgeblich auf die Konzernrechnung der entsprechenden Berichtsperiode auswirken. In diesem Kapitel werden bilanzielle Behandlungen – die wesentlich auf Schätzungen und Annahmen basieren – erläutert, und es wird aufgezeigt, welchen Einfluss die Schätzungen und Annahmen auf das ausgewiesene Konzernergebnis haben. Ausführlichere Erklärungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen sind in Anmerkung 1 im Anhang zur Konzernrechnung zu finden.

Die Anwendung von Schätzungen und Annahmen bedeutet, dass jede Änderung einer Annahme zu einem anderen Konzernergebnis führen würde. UBS ist überzeugt, angemessene Annahmen getroffen zu haben, und dass die Konzernrechnung in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage darstellt. Die nachfolgende Erläuterung alternativer Ermittlungsmethoden und ihrer Auswirkungen dient einzig dazu, dem Leser das Verständnis der Konzernrechnung zu erleichtern und soll nicht bedeuten, dass andere Annahmen angemessener gewesen wären.

Viele der Beurteilungen, die UBS bei der Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze vornimmt, gründen auf der von UBS für richtig erachteten Annahme, dass der Konzern über genügend Liquidität verfügt, um Positionen oder Anlagen zu halten, bis eine bestimmte Anlagestrategie Wirkung zeigt. Es wird also davon ausgegangen, dass Positionen nicht zu ungünstigen Kursen veräussert werden müssen, um die kurzfristige Liquidität sicherzustellen. Die Liquidität wird im Bericht «Risiko- und Kapitalbewirtschaftung» im Kapitel Treasury- und Kapitalbewirtschaftung durch Treasury ausführlicher erläutert.

Fair Value von Finanzinstrumenten

Die Handelsbestände, die Verpflichtungen aus Handelsbeständen, die zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie Derivate werden zum Fair Value in der Bilanz erfasst, wobei Änderungen des Fair Value in der Erfolgsrechnung unter der Position Erfolg Handelsgeschäft verbucht werden. Bei dieser bilanziellen Behandlung spielen die Einschätzungen zur Bestimmung des Fair Value für die entsprechenden Vermögenswerte und Verpflichtungen eine entscheidende Rolle.

Bei Vermögenswerten, für die kein aktiver Markt vorhanden ist und für die auch sonst keine offiziellen Kursnotierungen verfügbar sind, wird der Fair Value mithilfe von Bewertungsmethoden bestimmt. In diesen Fällen werden die Fair Values anhand von beobachtbaren Daten ähnlicher Finanzinstrumente geschätzt. Der Barwert erwarteter künftiger Zahlungsströme wird mithilfe von Modellen oder anderen Bewertungsmethoden geschätzt, wobei Daten zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags verwendet werden. Sind beobachtbare Marktdaten verfügbar, werden diese für das Bewertungsmodell (Level 2) herangezogen. Sind keine beobachtbaren Marktdaten (Level 3) verfügbar, werden die Bewertungsparameter auf der Grundlage angemessener Annahmen geschätzt.

Bewertungsmodelle werden vor allem bei OTC-Derivaten eingesetzt, einschliesslich Kreditderivaten und nicht börsenkotierter Wertpapiere mit eingebetteten Derivaten. Alle Bewertungsmodelle werden einer eingehenden Prüfung unterzogen, bevor sie als Grundlage für die Finanzberichterstattung verwendet werden. Sie werden danach regelmässig von unabhängigen Fachpersonen überprüft, die nicht für die Abteilung arbeiten, die das Modell erstellt hat. Soweit möglich verifiziert und präzisiert UBS ihre Modelle, indem sie die durch die Modelle berechneten Werte mit Kursnotierungen von ähnlichen Finanzinstrumenten sowie mit effektiv erzielten Verkaufspreisen vergleicht.

Die Modelle von UBS berücksichtigen eine Vielzahl von Parametern, einschliesslich tatsächlicher oder geschätzter Marktpreise und anderer Marktnotierungen wie zum Beispiel Zeitwert, Volatilität, Markttiefe und -liquidität. Wenn verfügbar, verwendet UBS überprüfbare Marktdaten, das heisst im Markt beobachtbare Kurse und andere Marktnotierungen. Wenn für die Eingabeparameter des Modells keine beobachtbaren Werte verfügbar sind und stattdessen geschätzte Werte verwendet werden, kann der ausgewiesene Fair Value des Finanzinstruments durch die Wahl der Annahmen beeinflusst werden. UBS verwendet von einer Periode zur nächsten konsistent die gleichen Modelle, um die Vergleichbarkeit und Stetigkeit der Bewertungen über die Zeit sicherzustellen. Die Schätzung des Fair Value verlangt ein bedeutendes Mass an Urteilsvermögen. Das Management berücksichtigt die Unsicherheiten, die mit der Schätzung von nicht beobachtbaren Eingabeparametern und mit modellbezogenen Annahmen verbunden sind, indem es Wertanpassungen vornimmt. Auch für eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit (einschliesslich länderspezifischer Risiken), Konzentrationen in bestimmten Anlagekategorien und Marktrisikofaktoren (Zinssätze, Währungen usw.) sowie für die Markttiefe und -liquidität werden Wertanpassungen vorgenommen. Trotz der Tatsache, dass in einigen Fällen ein bedeutendes Mass an Urteilsvermögen erforderlich ist, um den Fair Value zu bestimmen, ist UBS davon überzeugt, dass – basierend auf den bestehenden Weisungen von UBS bezüglich Fair Value und Modellierung und auf den implementierten Kontrollen sowie prozessorientierten Sicherheitsmassnahmen – die in der Bilanz verbuchten Fair Values und die in der Erfolgsrechnung erfassten Änderungen der Fair Values die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse reflektieren. Auf die Bewertungen der Positionen von UBS am US-Markt für Wohnbauhypotheken wird in Anmerkung 26a) eingegangen.

Unsicherheiten, welche beim Einsatz von modellbezogenen Bewertungen (sowohl Level 2 als auch Level 3) entstehen, werden mit Bildung von Modellreserven Rechnung getragen. Diese Modellreserven spiegeln die Beträge wider, die UBS aufgrund angemessener Schätzungen direkt von dem Bewertungsergebnis abzieht. Sie reflektieren die enthaltenen Unsicherheiten aus den notwendigen Modellannahmen und Inputparametern.

Um zu diesen Einschätzungen zu kommen, berücksichtigt UBS eine grosse Anzahl von Marktgewohnheiten, und wie andere Marktteilnehmer diese Unsicherheiten einschätzen. Die Modellreserven werden regelmässig in Bezug auf Informationen über Markttransaktionen, Bewertungshilfsmittel und anderen aufhellenden Ereignissen, überprüft. Die Höhe der Modellreserven beinhaltet jedoch ein grosses Mass an subjektiven Einschätzungen.

Um den möglichen Effekt der Verwendung von alternativen Bewertungstechniken oder -annahmen auf die Konzernrechnung zu schätzen, macht UBS wie oben dargestellt von den Modellreserven gebrauch. Dabei wird die Höhe der Modellreserven nach oben und unten verändert, um den Einfluss von zunehmender oder abnehmender modellbezogener Unsicherheit auf die Bewertung einzuschätzen.

Der mögliche Effekt aufgrund realistischer alternativer Bewertungsannahmen wurde wie folgt quantifiziert:

– Eine Erhöhung der Modellreserven, im Einklang mit schlechteren Annahmen, würde zu einer Verringerung des Fair Value um ungefähr 2 710 Millionen Franken per 31. Dezember 2007, um ungefähr 1 038 Millionen Franken per 31. Dezember 2006 und um ungefähr 1 094 Millionen Franken per 31. Dezember 2005 führen.

– Eine Verringerung der Modellreserven, im Einklang mit besseren Annahmen, würde zu einer Erhöhung des Fair Value um ungefähr 2 160 Millionen Franken per 31. Dezember 2007, um ungefähr 955 Millionen Franken per 31. Dezember 2006 und um ungefähr 1 176 Millionen Franken per 31. Dezember 2005 führen.

Erfassung der Differenz zwischen Transaktionspreis und berechnetem Fair Value (abgegrenzter «Day-1 Profit and Loss»)

Eng verbunden mit der Bestimmung des Fair Value von Finanzinstrumenten ist die Erfassung der Differenz zwischen Transaktionspreis und der berechneten Bewertung. UBS ist Transaktionen mit teilweise langer Laufzeit eingegangen, deren Fair Value aufgrund von Bewertungsmodellen ermittelt wird. Die Fair-Value-Berechnung dieser Transaktionen berücksichtigt auch wichtige Eingabedaten, die nicht auf beobachtbaren Marktkursen und anderen Marktnotierungen basieren. Bei der Ersterfassung werden solche Finanzinstrumente jeweils zum Transaktionspreis verbucht, der grundsätzlich den besten Indikator für den Fair Value darstellt, obwohl er vom Fair Value, der mit dem Bewertungsmodell berechnet wurde, abweichen kann. Diese Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Fair Value des Modells wird gemeinhin als «Day-1 P / L» bezeichnet. UBS verbucht diese Differenz – in der Regel ein Gewinn – nicht unmittelbar in der Erfolgsrechnung, da dies gemäss einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften nicht zulässig ist. Während die Rechnungslegungsvorschriften die sofortige Verbuchung von «Day-1 P / L» in der Erfolgsrechnung nicht erlauben, fehlen Richtlinien über die nachfolgende Verbuchung bis zum Zeitpunkt, ab dem der Fair Value durch Verwendung beobachtbarer Marktdaten und -preise oder von Preisen für vergleichbare Instrumente in aktiven Märkten bestimmt werden kann. Die Rechnungslegungsvorschriften machen auch keine Angaben dazu, wie nachfolgende, anhand des Modells ermittelte Veränderungen des Fair Value zu erfassen sind.

Die Entscheidungen, wie ein abgegrenzter «Day-1 P / L» erfasst wird, werden nach sorgfältiger Überprüfung der Fakten und Umstände getroffen. So stellt UBS sicher, dass sie nicht verfrüht einen Teil des abgegrenzten Gewinns zugunsten der Erfolgsrechnung auflöst. UBS bestimmt die Methode für die angemessene Erfassung des «Day-1 P / L»-Betrags in der Erfolgsrechnung für jede Transaktion einzeln. Er wird entweder über die Laufzeit der Transaktion abgeschrieben, bis zur möglichen Bestimmung des Fair Value anhand von beobachtbaren Marktfaktoren aufgeschoben oder durch Erfüllung realisiert. In allen Fällen wird ein nicht verbuchter «Day-1 P / L» unverzüglich in der Erfolgsrechnung erfasst, wenn sich der Fair Value des betreffenden Finanzinstruments anhand eines Modells mit beobachtbaren Marktfaktoren oder eines Referenzkurses für dasselbe Produkt in einem aktiven Markt ermitteln lässt.

Die Verbuchung von Veränderungen des Fair Value, die nach Abgrenzung von «Day-1 P / L» aus Veränderungen von beobachtbaren Parametern (oder auf ähnliche Art und Weise) entstehen, erfolgt unverzüglich in der Erfolgsrechnung, und zwar ungeachtet der Auflösung des abgegrenzten «Day-1 P / L». Quantitative Informationen zum abgegrenzten «Day-1 Profit and Loss» sind in Anmerkung 26e) zu finden.

Konsolidierung von Special Purpose Entities

UBS unterstützt die Gründung von Special Purpose Entities (SPEs). Diese Gesellschaften dienen in erster Linie dem Zweck, Kunden Anlagen in gesonderten rechtlichen Einheiten oder gemeinsame Investitionen in alternative Anlagen zu ermöglichen, Vermögenswerte zu verbriefen oder Kreditschutz zu kaufen oder zu verkaufen. Im Einklang mit den IFRS-Normen konsolidiert UBS keine SPEs, die sie nicht beherrscht. Um zu bestimmen, ob UBS die Beherrschung über eine SPE ausübt oder nicht, muss sie eine Beurteilung der Risiken und Chancen sowie ihrer Fähigkeit, operative Entscheidungen für die SPE zu treffen, vornehmen. In vielen Fällen gibt es Elemente, welche isoliert betrachtet auf eine Beherrschung oder fehlende Beherrschung über eine SPE hinweisen. Wenn sie aber zusammen betrachtet werden, wird es schwierig, eine klare Schlussfolgerung zu ziehen. Folgende Faktoren deuten darauf hin, dass eine SPE konsolidiert werden muss: a) Die Geschäfte der SPE werden im Namen von UBS geführt, entsprechend ihren spezifischen Geschäftsbedürfnissen, sodass sie den Nutzen aus den Aktivitäten der SPE zieht, oder b) UBS hat die Entscheidungsgewalt, die Mehrheit des Nutzens aus der Geschäftstätigkeit der SPE zu ziehen, oder UBS hat diese Entscheidungsgewalt im Rahmen eines Autopilot-Mechanismus delegiert, oder c) UBS hat den überwiegenden Teil des Nutzens aus den Aktivitäten der SPE und könnte deshalb Risiken aus der Geschäftstätigkeit der SPE ausgesetzt sein, oder d) UBS trägt die Mehrheit der mit der SPE verbundenen Residual- oder Eigentumsrisiken oder der Vermögenswerte, um den Nutzen aus ihrer Geschäftstätigkeit zu ziehen. UBS konsolidiert eine SPE, wenn die Beurteilung dieser Faktoren zeigt, dass sie die Beherrschung über die SPE ausübt.

SPEs, die Kunden Anlagemöglichkeiten bieten: Diese Kategorie von SPEs bietet einem oder mehreren Kunden Investitionen in einen einzelnen Vermögenswert oder in eine Gruppe von Vermögenswerten an, die im Allgemeinen von der SPE am Markt gekauft und nicht von UBS an die SPE transferiert werden. Risiken und Chancen aus den von der SPE gehaltenen Vermögenswerten tragen die Kunden. In der Regel erhält die Bank jedoch Kommissionen und Gebühren für die Gründung der SPE oder für die von ihr erbrachten Vermögensverwaltungs-, Depotverwaltungs- oder anderen Dienstleistungen. Bei vielen dieser SPEs handelt es sich um Trusts, in die ein einziger Anleger oder eine Familie investiert. Bei anderen SPEs wiederum investiert eine Vielzahl von Anlegern mittels einer einzigen Aktie oder eines einzigen Zertifikats in ein diversifiziertes Vermögen. Der Einsatzbereich letzterer SPEs reicht von Anlagefonds bis zu Immobilien-Trusts. Die meisten SPEs von UBS werden zu Anlagezwecken für Kunden gegründet und nicht konsolidiert. UBS konsolidiert jedoch Anlagefonds in Fällen, in denen sie den Fonds finanziell unterstützt oder moralisch dazu verpflichtet ist, den Fonds finanziell zu unterstützen. In diesen Fällen übernimmt UBS in der Regel die Mehrheit oder einen bedeutenden Teil der Risiken des Fonds, was sie in Kombination mit ihrer Funktion als Vermögensverwalter zur Partei macht, die das Unternehmen beherrschen kann.

SPEs, die Kunden die Möglichkeit einer gemeinsamen Investition in alternative Anlagen bieten (zum Beispiel in Feeder Funds, für die in der Regel keine aktiven Märkte bestehen), werden oft in Form einer Kommanditgesellschaft gegründet. Die Anleger sind Kommanditisten und steuern den überwiegenden Teil oder das gesamte Kapital bei, während UBS als Komplementär fungiert. In dieser Funktion zeichnet UBS für die Vermögensverwaltung verantwortlich und entscheidet in Anlage- und administrativen Belangen nach freiem Ermessen. UBS ist jedoch nicht oder nur mit einem Nominalbetrag am investierten Kapital beteiligt. UBS erhält für die von ihr als Komplementär erbrachten Dienstleistungen in der Regel Kommissionen und Gebühren. Sie trägt jedoch nicht – im Gegensatz zu den Kommanditisten – die Risiken und Chancen dieses Anlagevehikels oder nur in sehr begrenztem Umfang. In den meisten Fällen werden Kommanditgesellschaften unter IFRS nicht konsolidiert, weil UBS nach den juristischen und vertraglichen Rechten und Verpflichtungen zufolge weder über die Mögichkeit verfügt, die Finanz- und Geschäftspolitik dieser Unternehmen zu bestimmen, noch die Absicht hat, einen Nutzen aus der Geschäftstätigkeit zu ziehen.

Zu Verbriefungszwecken verwendete SPEs: SPEs zu Verbriefungszwecken werden gegründet, wenn die Bank Vermögenswerte (beispielsweise ein Kreditportfolio) an eine SPE weiterverkaufen will. Die SPE wiederum verkauft dann Anteile an diesen Vermögenswerten in Wertschriften an Anleger. Für die Konsolidierung solcher SPEs ist hauptsächlich ausschlaggebend, ob UBS weiterhin die Mehrheit des Nutzens oder der Risiken aus den Vermögenswerten, die an die SPE veräussert wurden, behält.

Zu Verbriefungszwecken gebildete SPEs werden nicht konsolidiert, wenn UBS keine Kontrolle über die Vermögenswerte hat und kein nennenswertes Risiko am Erfolg (Gewinn oder Verlust) oder an den Anlagerenditen oder dem Erlös aus der Liquidation der Vermögenswerte, die sie an die SPE übertragen hat, behält. Diese Gesellschaften sind im Konkursfall so abgeschottet, dass ihre Vermögenswerte nicht zur Befriedigung von Forderungen der Gläubiger des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften herangezogen werden können. Im Falle eines Konkurses von UBS wären die Inhaber der Wertpapiere eindeutig Eigentümer der Vermögenswerte, während sie jedoch im Falle eines Konkurses der SPE UBS nicht belangen könnten.

Zu Kreditschutzzwecken verwendete SPEs dienen UBS zum Verkauf des Kreditrisikos aus Portfolios, die von UBS gehalten oder auch nicht gehalten werden, an Investoren. Der Vorteil für UBS liegt darin, dass ihr lediglich eine Gegenpartei (die SPE) gegenübersteht, die ihr den Kreditschutz verkauft. Bei der SPE wird das Risiko auf eine grössere Anzahl Anleger verteilt, die ihr Kapital gegen eine Beteiligung an Risiken und Chancen zur Verfügung stellen. In der Regel konsolidiert UBS zu Kreditschutzzwecken verwendete SPEs.

Aktienbeteiligungs- und Optionspläne

Rückwirkend zum 1. Januar 2005 wendet UBS den Standard IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütung an, der die Erfassung von aktienbasierten Beteiligungsplänen regelt. Die Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 2 werden in Anmerkung 1b) im Anhang zur Konzernrechnung erläutert. Weitere Angaben zu den Mitarbeiterbeteiligungsplänen von UBS, einschliesslich der in die Bestimmung des Fair Value von Optionen einfliessenden Parameter, finden sich in Anmerkung 30.

IFRS 2 schreibt vor, dass Mitarbeitern gewährte Aktienoptionen als Kompensationsaufwand auf der Grundlage ihres Fair Value am Tag der Gewährung erfasst werden. Die Aktienoptionen, die UBS an ihre Mitarbeiter ausgibt, weisen bestimmte Merkmale auf, die nicht vergleichbar sind mit jenen von an aktiven Märkten gehandelten Optionen auf UBS-Aktien. Deshalb kann UBS sich bei der Ermittlung des Fair Value nicht auf Marktnotierungen abstützen, sondern nimmt anhand eines Optionsbewertungsmodells Schätzungen vor. In dieses Modell, eine Monte-Carlo-Simulation, fliessen unter anderem Zinsen, erwartete Dividenden, Volatilitätskennzahlen sowie das auf der Grundlage spezifischer Daten ermittelte Ausübungsverhalten der UBS-Mitarbeiter ein.

Einige der Inputs können nicht aus Marktbeobachtungen ermittelt werden, sondern müssen geschätzt oder auf der Basis verfügbarer Daten abgeleitet werden. Die Anwendung verschiedener Schätzwerte hätte unterschiedliche Optionswerte zur Folge, wodurch wiederum ein höherer oder niedrigerer Kompensationsaufwand resultieren würde.

Für die Bewertung von Optionen existieren mehrere anerkannte Modelle. Keines davon kann als bestes oder bezüglich Korrektheit überlegenes Modell bezeichnet werden. Das von UBS verwendete Modell hat die Eigenschaft, einige der speziellen Gesichtspunkte, denen die Mitarbeiteroptionen unterliegen, abbilden zu können. Würde ein anderes Modell verwendet, würde die Optionsbewertung von der bestehenden abweichen, selbst wenn die gleichen Inputs verwendet würden.

Deshalb könnte die Verwendung von unterschiedlichen Inputs verbunden mit unterschiedlichen Modellen einen signifikanten Einfluss auf den Fair Value der Mitarbeiteroptionen haben. Der Fair Value könnte entweder höher oder tiefer als derjenige sein, der durch das verwendete Modell erzeugt wurde.

Latente Steuern

Latente Steuerforderungen resultieren insbesondere aus: a) Steuerverlusten, die vorgetragen werden können, um in späteren Jahren gegen Gewinne verrechnet zu werden; b) verbuchtem Aufwand, der in der Steuererklärung nicht berücksichtigt wird, bis der entsprechende Mittelfluss erfolgt; und c) Veränderungen in der Bewertung von Vermögenswerten, die aus handelsrechtlichen Gründen steuerwirksam sind, jedoch erst steuerpflichtig werden, wenn die Bewertungsveränderung realisiert wird.

Wir buchten eine Wertberichtigung, um die Höhe unserer latenten Steuerforderungen in Übereinstimmung mit geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen auszuweisen. Die Bilanzierung der latenten Steuerforderung ist durch die Einschätzung des Managements über die vergangene und zukünftige Ertragskraft der UBS beeinflusst. An jedem Bilanzstichtag werden bestehende Beurteilungen überprüft und nötigenfalls an neue Bedingungen angepasst. In einer Situation, in der jüngst Verluste eingetreten sind, verlangen die Rechnungslegungsgrundsätze überzeugende Anhaltspunkte, dass in der Zukunft ausreichend zu versteuernde Erträge erzielt werden. Aufgrund der Bilanzierungskriterien in den Rechnungslegungsgrundsätzen, verbuchte UBS in 2007 keine bedeutenden latenten Steuerforderungen im Zusammenhang mit den Verlusten, die sie verzeichnete und die ihr in späteren Jahren für die Verrechnung gegen steuerpflichtige Gewinne zur Verfügung stehen. Weitere Angaben sind in Anmerkung 22 im Anhang zur Konzernrechnung zu finden.

Seite zuletzt geändert am: 22. April 2008, 10:51

Informationen gemäss Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts
Offenlegungen gemäss Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts – Offenlegungspflicht aller Vergütungen und Beteiligungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung – sind in der geprüften Konzernrechnung und Jahresrechnung Stammhaus 2007 enthalten.

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