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Kritische Rechnungslegungs- grundsätze
Kritische Rechnungslegungsgrundsätze  Erläuterungen zur Erstellung der Jahresrechnung und der bedeutenden RechnungslegungsgrundsätzDie Jahres- und Konzernrechnung von UBS wird gemäss den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen IFRS
erstellt. Die Anwendung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze setzt ein beträchtliches Urteilsvermögen voraus, welches auf
Schätzungen und Annahmen beruht, die zum Zeitpunkt, zu dem sie getroffen werden, beachtliche Unsicherheiten beinhalten. Eine
Änderung der Annahmen kann sich massgeblich auf die Konzernrechnung der entsprechenden Berichtsperiode auswirken. In diesem
Kapitel werden bilanzielle Behandlungen – die wesentlich auf Schätzungen und Annahmen basieren – erläutert, und es wird aufgezeigt,
welchen Einfluss die Schätzungen und Annahmen auf das ausgewiesene Konzernergebnis haben. Ausführlichere Erklärungen zu den
angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen sind in Anmerkung 1 im Anhang zur Konzernrechnung zu finden. Die Anwendung von Schätzungen und Annahmen bedeutet, dass jede Änderung einer Annahme zu einem anderen Konzernergebnis führen
würde. UBS ist überzeugt, angemessene Annahmen getroffen zu haben, und dass die Konzernrechnung in allen wesentlichen Punkten
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage darstellt. Die nachfolgende Erläuterung
alternativer Ermittlungsmethoden und ihrer Auswirkungen dient einzig dazu, dem Leser das Verständnis der Konzernrechnung zu
erleichtern und soll nicht bedeuten, dass andere Annahmen angemessener gewesen wären.
Viele der Beurteilungen, die UBS bei der Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze vornimmt, gründen auf der von UBS für richtig
erachteten Annahme, dass der Konzern über genügend Liquidität verfügt, um Positionen oder Anlagen zu halten, bis eine bestimmte
Anlagestrategie Wirkung zeigt. Es wird also davon ausgegangen, dass Positionen nicht zu ungünstigen Kursen veräussert werden
müssen, um die kurzfristige Liquidität sicherzustellen. Die Liquidität wird im Bericht «Risiko- und Kapitalbewirtschaftung»
im Kapitel Treasury- und Kapitalbewirtschaftung durch Treasury ausführlicher erläutert.
Fair Value von FinanzinstrumentenDie Handelsbestände, die Verpflichtungen aus Handelsbeständen, die zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerte und
Verpflichtungen sowie Derivate werden zum Fair Value in der Bilanz erfasst, wobei Änderungen des Fair Value in der Erfolgsrechnung
unter der Position Erfolg Handelsgeschäft verbucht werden. Bei dieser bilanziellen Behandlung spielen die Einschätzungen zur
Bestimmung des Fair Value für die entsprechenden Vermögenswerte und Verpflichtungen eine entscheidende Rolle. Bei Vermögenswerten, für die kein aktiver Markt vorhanden ist und für die auch sonst keine offiziellen Kursnotierungen verfügbar
sind, wird der Fair Value mithilfe von Bewertungsmethoden bestimmt. In diesen Fällen werden die Fair Values anhand von beobachtbaren
Daten ähnlicher Finanzinstrumente geschätzt. Der Barwert erwarteter künftiger Zahlungsströme wird mithilfe von Modellen oder
anderen Bewertungsmethoden geschätzt, wobei Daten zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags verwendet werden. Sind beobachtbare Marktdaten
verfügbar, werden diese für das Bewertungsmodell (Level 2) herangezogen. Sind keine beobachtbaren Marktdaten (Level 3) verfügbar,
werden die Bewertungsparameter auf der Grundlage angemessener Annahmen geschätzt.
Bewertungsmodelle werden vor allem bei OTC-Derivaten eingesetzt, einschliesslich Kreditderivaten und nicht börsenkotierter
Wertpapiere mit eingebetteten Derivaten. Alle Bewertungsmodelle werden einer eingehenden Prüfung unterzogen, bevor sie als
Grundlage für die Finanzberichterstattung verwendet werden. Sie werden danach regelmässig von unabhängigen Fachpersonen überprüft,
die nicht für die Abteilung arbeiten, die das Modell erstellt hat. Soweit möglich verifiziert und präzisiert UBS ihre Modelle,
indem sie die durch die Modelle berechneten Werte mit Kursnotierungen von ähnlichen Finanzinstrumenten sowie mit effektiv
erzielten Verkaufspreisen vergleicht.
Die Modelle von UBS berücksichtigen eine Vielzahl von Parametern, einschliesslich tatsächlicher oder geschätzter Marktpreise
und anderer Marktnotierungen wie zum Beispiel Zeitwert, Volatilität, Markttiefe und -liquidität. Wenn verfügbar, verwendet
UBS überprüfbare Marktdaten, das heisst im Markt beobachtbare Kurse und andere Marktnotierungen. Wenn für die Eingabeparameter
des Modells keine beobachtbaren Werte verfügbar sind und stattdessen geschätzte Werte verwendet werden, kann der ausgewiesene
Fair Value des Finanzinstruments durch die Wahl der Annahmen beeinflusst werden. UBS verwendet von einer Periode zur nächsten
konsistent die gleichen Modelle, um die Vergleichbarkeit und Stetigkeit der Bewertungen über die Zeit sicherzustellen. Die
Schätzung des Fair Value verlangt ein bedeutendes Mass an Urteilsvermögen. Das Management berücksichtigt die Unsicherheiten,
die mit der Schätzung von nicht beobachtbaren Eingabeparametern und mit modellbezogenen Annahmen verbunden sind, indem es
Wertanpassungen vornimmt. Auch für eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit (einschliesslich länderspezifischer Risiken),
Konzentrationen in bestimmten Anlagekategorien und Marktrisikofaktoren (Zinssätze, Währungen usw.) sowie für die Markttiefe
und -liquidität werden Wertanpassungen vorgenommen. Trotz der Tatsache, dass in einigen Fällen ein bedeutendes Mass an Urteilsvermögen
erforderlich ist, um den Fair Value zu bestimmen, ist UBS davon überzeugt, dass – basierend auf den bestehenden Weisungen
von UBS bezüglich Fair Value und Modellierung und auf den implementierten Kontrollen sowie prozessorientierten Sicherheitsmassnahmen
– die in der Bilanz verbuchten Fair Values und die in der Erfolgsrechnung erfassten Änderungen der Fair Values die zugrunde
liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse reflektieren. Auf die Bewertungen der Positionen von UBS am US-Markt für Wohnbauhypotheken
wird in Anmerkung 26a) eingegangen.
Unsicherheiten, welche beim Einsatz von modellbezogenen Bewertungen (sowohl Level 2 als auch Level 3) entstehen, werden mit
Bildung von Modellreserven Rechnung getragen. Diese Modellreserven spiegeln die Beträge wider, die UBS aufgrund angemessener
Schätzungen direkt von dem Bewertungsergebnis abzieht. Sie reflektieren die enthaltenen Unsicherheiten aus den notwendigen
Modellannahmen und Inputparametern.
Um zu diesen Einschätzungen zu kommen, berücksichtigt UBS eine grosse Anzahl von Marktgewohnheiten, und wie andere Marktteilnehmer
diese Unsicherheiten einschätzen. Die Modellreserven werden regelmässig in Bezug auf Informationen über Markttransaktionen,
Bewertungshilfsmittel und anderen aufhellenden Ereignissen, überprüft. Die Höhe der Modellreserven beinhaltet jedoch ein grosses
Mass an subjektiven Einschätzungen.
Um den möglichen Effekt der Verwendung von alternativen Bewertungstechniken oder -annahmen auf die Konzernrechnung zu schätzen,
macht UBS wie oben dargestellt von den Modellreserven gebrauch. Dabei wird die Höhe der Modellreserven nach oben und unten
verändert, um den Einfluss von zunehmender oder abnehmender modellbezogener Unsicherheit auf die Bewertung einzuschätzen.
Der mögliche Effekt aufgrund realistischer alternativer Bewertungsannahmen wurde wie folgt quantifiziert: – Eine Erhöhung der Modellreserven, im Einklang mit schlechteren Annahmen, würde zu einer Verringerung des Fair Value um ungefähr
2 710 Millionen Franken per 31. Dezember 2007, um ungefähr 1 038 Millionen Franken per 31. Dezember 2006 und um ungefähr 1
094 Millionen Franken per 31. Dezember 2005 führen.
– Eine Verringerung der Modellreserven, im Einklang mit besseren Annahmen, würde zu einer Erhöhung des Fair Value um ungefähr
2 160 Millionen Franken per 31. Dezember 2007, um ungefähr 955 Millionen Franken per 31. Dezember 2006 und um ungefähr 1 176
Millionen Franken per 31. Dezember 2005 führen.
Erfassung der Differenz zwischen Transaktionspreis und berechnetem Fair Value (abgegrenzter «Day-1 Profit and Loss»)Eng verbunden mit der Bestimmung des Fair Value von Finanzinstrumenten ist die Erfassung der Differenz zwischen Transaktionspreis
und der berechneten Bewertung. UBS ist Transaktionen mit teilweise langer Laufzeit eingegangen, deren Fair Value aufgrund
von Bewertungsmodellen ermittelt wird. Die Fair-Value-Berechnung dieser Transaktionen berücksichtigt auch wichtige Eingabedaten,
die nicht auf beobachtbaren Marktkursen und anderen Marktnotierungen basieren. Bei der Ersterfassung werden solche Finanzinstrumente
jeweils zum Transaktionspreis verbucht, der grundsätzlich den besten Indikator für den Fair Value darstellt, obwohl er vom
Fair Value, der mit dem Bewertungsmodell berechnet wurde, abweichen kann. Diese Differenz zwischen dem Transaktionspreis und
dem Fair Value des Modells wird gemeinhin als «Day-1 P / L» bezeichnet. UBS verbucht diese Differenz – in der Regel ein Gewinn
– nicht unmittelbar in der Erfolgsrechnung, da dies gemäss einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften nicht zulässig ist.
Während die Rechnungslegungsvorschriften die sofortige Verbuchung von «Day-1 P / L» in der Erfolgsrechnung nicht erlauben,
fehlen Richtlinien über die nachfolgende Verbuchung bis zum Zeitpunkt, ab dem der Fair Value durch Verwendung beobachtbarer
Marktdaten und -preise oder von Preisen für vergleichbare Instrumente in aktiven Märkten bestimmt werden kann. Die Rechnungslegungsvorschriften
machen auch keine Angaben dazu, wie nachfolgende, anhand des Modells ermittelte Veränderungen des Fair Value zu erfassen sind. Die Entscheidungen, wie ein abgegrenzter «Day-1 P / L» erfasst wird, werden nach sorgfältiger Überprüfung der Fakten und
Umstände getroffen. So stellt UBS sicher, dass sie nicht verfrüht einen Teil des abgegrenzten Gewinns zugunsten der Erfolgsrechnung
auflöst. UBS bestimmt die Methode für die angemessene Erfassung des «Day-1 P / L»-Betrags in der Erfolgsrechnung für jede
Transaktion einzeln. Er wird entweder über die Laufzeit der Transaktion abgeschrieben, bis zur möglichen Bestimmung des Fair
Value anhand von beobachtbaren Marktfaktoren aufgeschoben oder durch Erfüllung realisiert. In allen Fällen wird ein nicht
verbuchter «Day-1 P / L» unverzüglich in der Erfolgsrechnung erfasst, wenn sich der Fair Value des betreffenden Finanzinstruments
anhand eines Modells mit beobachtbaren Marktfaktoren oder eines Referenzkurses für dasselbe Produkt in einem aktiven Markt
ermitteln lässt. Die Verbuchung von Veränderungen des Fair Value, die nach Abgrenzung von «Day-1 P / L» aus Veränderungen von beobachtbaren
Parametern (oder auf ähnliche Art und Weise) entstehen, erfolgt unverzüglich in der Erfolgsrechnung, und zwar ungeachtet
der Auflösung des abgegrenzten «Day-1 P / L». Quantitative Informationen zum abgegrenzten «Day-1 Profit and Loss» sind in
Anmerkung 26e) zu finden.
Konsolidierung von Special Purpose EntitiesUBS unterstützt die Gründung von Special Purpose Entities (SPEs). Diese Gesellschaften dienen in erster Linie dem Zweck, Kunden
Anlagen in gesonderten rechtlichen Einheiten oder gemeinsame Investitionen in alternative Anlagen zu ermöglichen, Vermögenswerte
zu verbriefen oder Kreditschutz zu kaufen oder zu verkaufen. Im Einklang mit den IFRS-Normen konsolidiert UBS keine SPEs,
die sie nicht beherrscht. Um zu bestimmen, ob UBS die Beherrschung über eine SPE ausübt oder nicht, muss sie eine Beurteilung
der Risiken und Chancen sowie ihrer Fähigkeit, operative Entscheidungen für die SPE zu treffen, vornehmen. In vielen Fällen
gibt es Elemente, welche isoliert betrachtet auf eine Beherrschung oder fehlende Beherrschung über eine SPE hinweisen. Wenn
sie aber zusammen betrachtet werden, wird es schwierig, eine klare Schlussfolgerung zu ziehen. Folgende Faktoren deuten darauf
hin, dass eine SPE konsolidiert werden muss: a) Die Geschäfte der SPE werden im Namen von UBS geführt, entsprechend ihren
spezifischen Geschäftsbedürfnissen, sodass sie den Nutzen aus den Aktivitäten der SPE zieht, oder b) UBS hat die Entscheidungsgewalt,
die Mehrheit des Nutzens aus der Geschäftstätigkeit der SPE zu ziehen, oder UBS hat diese Entscheidungsgewalt im Rahmen eines
Autopilot-Mechanismus delegiert, oder c) UBS hat den überwiegenden Teil des Nutzens aus den Aktivitäten der SPE und könnte
deshalb Risiken aus der Geschäftstätigkeit der SPE ausgesetzt sein, oder d) UBS trägt die Mehrheit der mit der SPE verbundenen
Residual- oder Eigentumsrisiken oder der Vermögenswerte, um den Nutzen aus ihrer Geschäftstätigkeit zu ziehen. UBS konsolidiert
eine SPE, wenn die Beurteilung dieser Faktoren zeigt, dass sie die Beherrschung über die SPE ausübt. SPEs, die Kunden Anlagemöglichkeiten bieten: Diese Kategorie von SPEs bietet einem oder mehreren Kunden Investitionen in einen einzelnen Vermögenswert oder in eine Gruppe
von Vermögenswerten an, die im Allgemeinen von der SPE am Markt gekauft und nicht von UBS an die SPE transferiert werden.
Risiken und Chancen aus den von der SPE gehaltenen Vermögenswerten tragen die Kunden. In der Regel erhält die Bank jedoch
Kommissionen und Gebühren für die Gründung der SPE oder für die von ihr erbrachten Vermögensverwaltungs-, Depotverwaltungs-
oder anderen Dienstleistungen. Bei vielen dieser SPEs handelt es sich um Trusts, in die ein einziger Anleger oder eine Familie
investiert. Bei anderen SPEs wiederum investiert eine Vielzahl von Anlegern mittels einer einzigen Aktie oder eines einzigen
Zertifikats in ein diversifiziertes Vermögen. Der Einsatzbereich letzterer SPEs reicht von Anlagefonds bis zu Immobilien-Trusts.
Die meisten SPEs von UBS werden zu Anlagezwecken für Kunden gegründet und nicht konsolidiert. UBS konsolidiert jedoch Anlagefonds
in Fällen, in denen sie den Fonds finanziell unterstützt oder moralisch dazu verpflichtet ist, den Fonds finanziell zu unterstützen.
In diesen Fällen übernimmt UBS in der Regel die Mehrheit oder einen bedeutenden Teil der Risiken des Fonds, was sie in Kombination
mit ihrer Funktion als Vermögensverwalter zur Partei macht, die das Unternehmen beherrschen kann.
SPEs, die Kunden die Möglichkeit einer gemeinsamen Investition in alternative Anlagen bieten (zum Beispiel in Feeder Funds, für die in der Regel keine aktiven Märkte bestehen), werden oft in Form einer Kommanditgesellschaft
gegründet. Die Anleger sind Kommanditisten und steuern den überwiegenden Teil oder das gesamte Kapital bei, während UBS als
Komplementär fungiert. In dieser Funktion zeichnet UBS für die Vermögensverwaltung verantwortlich und entscheidet in Anlage-
und administrativen Belangen nach freiem Ermessen. UBS ist jedoch nicht oder nur mit einem Nominalbetrag am investierten
Kapital beteiligt. UBS erhält für die von ihr als Komplementär erbrachten Dienstleistungen in der Regel Kommissionen und Gebühren.
Sie trägt jedoch nicht – im Gegensatz zu den Kommanditisten – die Risiken und Chancen dieses Anlagevehikels oder nur in sehr
begrenztem Umfang. In den meisten Fällen werden Kommanditgesellschaften unter IFRS nicht konsolidiert, weil UBS nach den juristischen
und vertraglichen Rechten und Verpflichtungen zufolge weder über die Mögichkeit verfügt, die Finanz- und Geschäftspolitik
dieser Unternehmen zu bestimmen, noch die Absicht hat, einen Nutzen aus der Geschäftstätigkeit zu ziehen.
Zu Verbriefungszwecken verwendete SPEs: SPEs zu Verbriefungszwecken werden gegründet, wenn die Bank Vermögenswerte (beispielsweise ein Kreditportfolio) an eine SPE
weiterverkaufen will. Die SPE wiederum verkauft dann Anteile an diesen Vermögenswerten in Wertschriften an Anleger. Für die
Konsolidierung solcher SPEs ist hauptsächlich ausschlaggebend, ob UBS weiterhin die Mehrheit des Nutzens oder der Risiken
aus den Vermögenswerten, die an die SPE veräussert wurden, behält.
Zu Verbriefungszwecken gebildete SPEs werden nicht konsolidiert, wenn UBS keine Kontrolle über die Vermögenswerte hat und kein nennenswertes Risiko am Erfolg (Gewinn
oder Verlust) oder an den Anlagerenditen oder dem Erlös aus der Liquidation der Vermögenswerte, die sie an die SPE übertragen
hat, behält. Diese Gesellschaften sind im Konkursfall so abgeschottet, dass ihre Vermögenswerte nicht zur Befriedigung von
Forderungen der Gläubiger des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften herangezogen werden können. Im Falle eines Konkurses
von UBS wären die Inhaber der Wertpapiere eindeutig Eigentümer der Vermögenswerte, während sie jedoch im Falle eines Konkurses
der SPE UBS nicht belangen könnten.
Zu Kreditschutzzwecken verwendete SPEs dienen UBS zum Verkauf des Kreditrisikos aus Portfolios, die von UBS gehalten oder auch nicht gehalten werden, an Investoren.
Der Vorteil für UBS liegt darin, dass ihr lediglich eine Gegenpartei (die SPE) gegenübersteht, die ihr den Kreditschutz verkauft.
Bei der SPE wird das Risiko auf eine grössere Anzahl Anleger verteilt, die ihr Kapital gegen eine Beteiligung an Risiken und
Chancen zur Verfügung stellen. In der Regel konsolidiert UBS zu Kreditschutzzwecken verwendete SPEs.
Aktienbeteiligungs- und OptionspläneRückwirkend zum 1. Januar 2005 wendet UBS den Standard IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütung an, der die Erfassung von aktienbasierten Beteiligungsplänen regelt. Die Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 2 werden
in Anmerkung 1b) im Anhang zur Konzernrechnung erläutert. Weitere Angaben zu den Mitarbeiterbeteiligungsplänen von UBS, einschliesslich
der in die Bestimmung des Fair Value von Optionen einfliessenden Parameter, finden sich in Anmerkung 30. IFRS 2 schreibt vor, dass Mitarbeitern gewährte Aktienoptionen als Kompensationsaufwand auf der Grundlage ihres Fair Value
am Tag der Gewährung erfasst werden. Die Aktienoptionen, die UBS an ihre Mitarbeiter ausgibt, weisen bestimmte Merkmale auf,
die nicht vergleichbar sind mit jenen von an aktiven Märkten gehandelten Optionen auf UBS-Aktien. Deshalb kann UBS sich bei
der Ermittlung des Fair Value nicht auf Marktnotierungen abstützen, sondern nimmt anhand eines Optionsbewertungsmodells Schätzungen
vor. In dieses Modell, eine Monte-Carlo-Simulation, fliessen unter anderem Zinsen, erwartete Dividenden, Volatilitätskennzahlen
sowie das auf der Grundlage spezifischer Daten ermittelte Ausübungsverhalten der UBS-Mitarbeiter ein.
Einige der Inputs können nicht aus Marktbeobachtungen ermittelt werden, sondern müssen geschätzt oder auf der Basis verfügbarer
Daten abgeleitet werden. Die Anwendung verschiedener Schätzwerte hätte unterschiedliche Optionswerte zur Folge, wodurch wiederum
ein höherer oder niedrigerer Kompensationsaufwand resultieren würde.
Für die Bewertung von Optionen existieren mehrere anerkannte Modelle. Keines davon kann als bestes oder bezüglich Korrektheit
überlegenes Modell bezeichnet werden. Das von UBS verwendete Modell hat die Eigenschaft, einige der speziellen Gesichtspunkte,
denen die Mitarbeiteroptionen unterliegen, abbilden zu können. Würde ein anderes Modell verwendet, würde die Optionsbewertung
von der bestehenden abweichen, selbst wenn die gleichen Inputs verwendet würden.
Deshalb könnte die Verwendung von unterschiedlichen Inputs verbunden mit unterschiedlichen Modellen einen signifikanten Einfluss
auf den Fair Value der Mitarbeiteroptionen haben. Der Fair Value könnte entweder höher oder tiefer als derjenige sein, der
durch das verwendete Modell erzeugt wurde.
Latente SteuernLatente Steuerforderungen resultieren insbesondere aus: a) Steuerverlusten, die vorgetragen werden können, um in späteren
Jahren gegen Gewinne verrechnet zu werden; b) verbuchtem Aufwand, der in der Steuererklärung nicht berücksichtigt wird, bis
der entsprechende Mittelfluss erfolgt; und c) Veränderungen in der Bewertung von Vermögenswerten, die aus handelsrechtlichen
Gründen steuerwirksam sind, jedoch erst steuerpflichtig werden, wenn die Bewertungsveränderung realisiert wird. Wir buchten eine Wertberichtigung, um die Höhe unserer latenten Steuerforderungen in Übereinstimmung mit geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen
auszuweisen. Die Bilanzierung der latenten Steuerforderung ist durch die Einschätzung des Managements über die vergangene
und zukünftige Ertragskraft der UBS beeinflusst. An jedem Bilanzstichtag werden bestehende Beurteilungen überprüft und nötigenfalls
an neue Bedingungen angepasst. In einer Situation, in der jüngst Verluste eingetreten sind, verlangen die Rechnungslegungsgrundsätze
überzeugende Anhaltspunkte, dass in der Zukunft ausreichend zu versteuernde Erträge erzielt werden. Aufgrund der Bilanzierungskriterien
in den Rechnungslegungsgrundsätzen, verbuchte UBS in 2007 keine bedeutenden latenten Steuerforderungen im Zusammenhang mit
den Verlusten, die sie verzeichnete und die ihr in späteren Jahren für die Verrechnung gegen steuerpflichtige Gewinne zur
Verfügung stehen. Weitere Angaben sind in Anmerkung 22 im Anhang zur Konzernrechnung zu finden.
Informationen gemäss Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts
Offenlegungen gemäss Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts Offenlegungspflicht
aller Vergütungen und Beteiligungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie ehemaliger Mitglieder
des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sind in der geprüften Konzernrechnung und Jahresrechnung
Stammhaus 2007 enthalten.
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