UBS verzichtet auf Beschränkungen, die von den Finanzmärkten ausgehende oder unterstützte Entwicklungen verhindern würden.
Auch bestehen keine spezifischen Vorkehrungen zum Schutz vor feindlichen Übernahmen.
Angebotspflicht
Ein Anleger, der über 33 1?3 % aller Stimmrechte (direkt, indirekt oder in Absprache mit Dritten) - ob ausübbar oder nicht
- erwirbt, hat gemäss dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel ein Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien
zu unterbreiten. UBS hat von der Möglichkeit, diese Regelung abzuändern oder darauf zu verzichten (opting-up, opting-out),
nicht Gebrauch gemacht.
Kontrollwechselklauseln
Die Anstellungsverträge für die vollamtlichen Verwaltungsräte, die Konzernleitungsmitglieder und die Mitglieder des Group
Managing Board enthalten keine Kontrollwechselklauseln. UBS sieht für ihre obersten Führungskräfte keine «goldenen Fallschirme»
vor. Die Kündigungsfrist für die Konzernleitungsmitglieder beträgt zwölf Monate, jene für die Mitglieder des Group Managing
Board sechs bis zwölf Monate, je nach marktüblicher Praxis. Während dieser Frist sind sie salär- und bonusberechtigt.
Das Compensation Committee des Verwaltungsrates kann indes die Sperrfristen von UBS-Optionen und -Aktien im Falle eines Kontrollwechsels
verkürzen.