Corporate Governance - die Art und Weise, wie Führung und Management eines Unternehmens organisiert sind und in der Praxis
funktionieren - soll nachhaltiges Wachstum für UBS erzielen, die Aktionärsinteressen wahren und Mehrwert für die Aktionäre
und alle andern Anspruchsgruppen schaffen. Corporate Governance strebt durch effiziente Entscheidungsprozesse ein Gleichgewicht
zwischen Unternehmensführung, Kontrolle und Transparenz an.
UBS erfüllt vollumfänglich die regulatorischen Anforderungen der «Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance»
(revidiert per 1. Januar 2007) der SWX Swiss Exchange und der neuen Artikel 663bbis und 663c Abs. 3 des ergänzten Schweizerischen
Obligationenrechts (OR) über die Transparenz von Vergütungen, die Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Senior Management
ausbezahlt werden. Zusätzlich kommt UBS den geltenden Standards des «Swiss Code of Best Practice» für Corporate Governance,
einschliesslich des seit kurzem bestehenden Anhangs über «Executive Compensation», nach.
Im Weiteren entspricht UBS den Corporate-Governance-Standards für ausländische Unternehmen, die an der New York Stock Exchange
(NYSE) kotiert sind, sowie dem überwiegenden Teil der NYSE-Standards für inländische US-Emittenten. Die wenigen Ausnahmen
sind hauptsächlich in den unterschiedlichen Rechtssystemen der Schweiz und der USA begründet und betreffen die Rolle, die
Verantwortlichkeiten und die Kompetenzen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung. Sie werden auf den Seiten 47 bis
51 erläutert. UBS erfüllt die anwendbaren Bestimmungen des amerikanischen Sarbanes-Oxley Act aus dem Jahr 2002, einschliesslich
der Zertifizierung des mit dem Formular F-20 eingereichten Jahresberichts durch den CEO und den CFO.
Der vorliegende Bericht enthält jene regulatorischen Informationen zur Corporate Governance und zu den Entschädigungen, die
aufgrund der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
– Regelungen der Richtlinie der SWX Swiss Exchange zur Corporate Governance (revidiert am 1. Januar 2007) bezüglich Konzernstruktur
und Aktionariat, Kapitalstruktur, Verwaltungsrat, Geschäftsleitung (Konzernleitung), Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen
(überarbeitet), Mitwirkungsrechte der Aktionäre, Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen, Revision und Informationspolitik.
– Artikel 663bbis und Artikel 663c Abs. 3 OR betreffend Offenlegungspflicht aller Vergütungen und Beteiligungen von Mitgliedern
des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, Vergütungen,
Aktien- und Optionsbesitz und Kredite.
– Corporate-Governance-Kotierungsstandards der NYSE für kotierte ausländische Unternehmen betreffend Unabhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder,
Verwaltungsratsausschüsse und Abweichungen von den NYSE-Standards.
Darüber hinaus vermittelt das Kapitel einen Überblick über das regulatorische Umfeld von UBS an ihren wichtigsten Standorten.
Es enthält zudem eine Liste der Mitglieder des Group Managing Board (GMB) sowie der Vice Chairmen der Unternehmensgruppen,
die zusammen mit dem Group Executive Board (GEB) die oberste Führung der Bank bilden.
Das Kapitel über die Entschädigungen an Verwaltungsrat und Konzernleitung wurde dieses Jahr vollständig überarbeitet, mit
dem Ziel, die neuen Anforderungen an die Berichterstattung im Einklang mit dem Schweizerischen Obligationenrecht zu berücksichtigen
und vollständig zu erfüllen.