UBS AG
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Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden
Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden

Wir halten alle geltenden Vorschriften ein und arbeiten mit den Aufsichtsbehörden in sämtlichen Ländern, in denen wir tätig sind, einvernehmlich und eng zusammen.
Wir halten alle geltenden Vorschriften ein und arbeiten mit den Aufsichtsbehörden in sämtlichen Ländern,  in denen wir tätig sind, einvernehmlich und eng zusammen.

UBS ist ein Unternehmen schweizerischen Rechts. Die im Land ihres Hauptsitzes zuständige Aufsichtsbehörde ist daher die Eidgenössische Bankenkommission (EBK).

Die Geschäfte von UBS werden in jedem Land, in dem UBS tätig ist, durch die zuständigen Behörden überwacht.

Im Folgenden werden die Gesetzgebung und die Aufsichtsbehörden beschrieben, welche die Geschäftstätigkeit von UBS in ihrem Heimmarkt Schweiz regeln. Zudem wird das regulatorische und aufsichtsrechtliche Umfeld der USA und Grossbritanniens, der beiden grössten Tätigkeitsgebiete von UBS ausserhalb der Schweiz, erläutert.

Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in der Schweiz

Allgemeines

Die Tätigkeiten von UBS unterstehen in der Schweiz dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz) sowie der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung. Gemäss Bankengesetz können Banken in der Schweiz eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten – einschliesslich des kommer­ziellen Bankengeschäfts, des Investment Banking und der Fondsverwaltung. Bankkonzerne können auch Versicherungsleistungen offerieren, die jedoch über eine separate Tochtergesellschaft abzuwickeln sind. Das Bankengesetz legt die Rahmenbedingungen für die Aufsicht durch die EBK fest.

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz) legt einen gemeinsamen Standard für die Sorgfaltspflichten für den gesamten Finanzsektor fest, der zur Bekämpfung der Geldwäscherei einzuhalten ist.

In ihrer Eigenschaft als Wertschriftenhändler untersteht UBS dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995, gemäss dem die EBK die Hauptaufsichtsbehörde für diese Aktivitäten ist.

Aufsichtsrechtliche Bestimmungen

Der Erlass aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erfolgt in der Schweiz auf drei Ebenen. Die ersten beiden betreffen Gesetze und Verordnungen, die vom Parlament und von der Regierung verabschiedet werden können. Die EBK hat auf die Ausgestaltung dieser Gesetzesbestimmungen einen massgeblichen Einfluss (z. B. auf die Verordnung zur Verhinderung von Geldwäscherei vom 18. Dezember 2002, die 2003 überarbeitet wurde). Auf einer dritten Ebene, die eher die praktische Umsetzung betrifft, ist die EBK selber befugt, sogenannte Rundschreiben zu erlassen, wovon zurzeit 28 in Kraft sind. Dazu gehören das Rundschreiben zur internen Überwachung und Kontrolle bei Banken, das am 27. September 2006 publiziert wurde, sowie das Rundschreiben vom 21. April 2004, das die Aufsicht über die Grossbanken regelt. Letzteres schreibt vor, welche Informationen wir der EBK zur Verfügung stellen müssen, wie der regelmässige Austausch mit ihr strukturiert ist und in welchem Umfang Prüfungen vor Ort (unabhängige aufsichtsrechtliche Kontrollen) sowie vertiefte Prüfungen durch die EBK stattfinden. Nach Absprache mit Branchenvertretern entschied die EBK am 1. Dezember 2006 mit Blick auf eine Straffung der Regulierungsbestimmungen, fünf Rundschreiben aufzuheben. In gewissen Bereichen übernimmt die EBK offiziell die von der Bankenbranche via die Schweizerische Bankiervereinigung veröffentlichten Selbstregulierungsrichtlinien, die damit zu einem integrierenden Bestandteil der Bankengesetzgebung werden. Beispiele:

– Richtlinien zum vereinfachten Prospekt für strukturierte Produkte (in Vorbereitung);

– Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung, 2005;

– Zuteilungsrichtlinien für den Emissionsmarkt, 2004;

– Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 03), 2003;

– Richtlinien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der ­Finanzanalyse, 2003;

– Richtlinien zur Internen Kontrolle, 2002;

– Richtlinien über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken, 2000.

Gewisse Bereiche des Wertschriftengeschäfts, wie die ­Organisation des Handels, unterliegen der Selbstregulierung durch die SWX Swiss Exchange (beispielsweise dem Kotierungsreglement vom 24. Januar 1996 in seiner aktuellen Fassung) und die Schweizerische Bankiervereinigung (beispielsweise den Verhaltensregeln für Effektenhändler). Die EBK behält aber die Oberaufsicht. Seit dem 1. Juli 2005 gelten an der SWX Swiss Exchange neue Regeln zur Offen­legung von Management-Transaktionen, welche die Transparenz gegenüber Investoren fördern sollen.

Rolle der externen Revisionsstellen und Direktaufsicht über die Grossbanken

Wichtige Stützen des schweizerischen Aufsichtssystems bilden die externen Bankenrevisionsstellen, die über eine Zulassung der EBK verfügen und von dieser beaufsichtigt werden sowie in deren Auftrag Aufgaben wahrnehmen, deren Nicht­erfüllung durch die EBK sanktioniert werden kann. Die ­externe Revisionsstelle ist nicht nur für die Prüfung der Jahresrechnung verantwortlich, sondern kontrolliert auch, ob die Banken alle aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhalten.

Die EBK hat die direkte Aufsichtsverantwortung in zwei Bereichen: zum einen bei den Mindestkapitalanforderungen für Marktrisiken (die weiter erhöht werden, um die gemäss den weiterentwickelten Modellen von Basel II ermittelten Kredit- und operativen Risiken sowie die 3. Säule abzu­decken) und zum andern bei der Aufsicht über die beiden Schweizer Grossbanken, darunter UBS. Die Aufsichtstätigkeit umfasst die direkte Kontrolle in Form regelmässiger ­Sitzungen mit Führungskräften der Bank, von Aufsichtsbe­suchen und Prüfungen vor Ort, direkter periodischer und ausserordentlicher Berichterstattung sowie regelmässiger Treffen mit Aufsichtsbehörden aus anderen Ländern, in denen die Bank tätig ist. Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der EBK und der US-amerikanischen sowie der ­britischen Aufsichtsbehörde, die auch regelmässige Treffen umfasst. Daneben baut die EBK Beziehungen zu weiteren wichtigen Aufsichtsbehörden auf.

Auflagen betreffend Berichterstattung und Eigenmittel

UBS liefert der EBK finanzielle, rechtliche sowie kapital- und risikobezogene Informationen. Die EBK überprüft auch die Strategien und Prozesse der Bank zur Risikobewirtschaftung und -kontrolle, einschliesslich der Vorschriften zur Kunden­identifikation («Know your Customer») und der Praktiken zur Geldwäschereibekämpfung.

Die Schweiz hält sich an die international anerkannten Eigenmittelvorschriften der Basler Eigenkapitalvereinbarung. Allerdings hat die EBK für die Umsetzung in der Schweiz differenziertere und strengere Bestimmungen erlassen, die auch eine engere Definition des Begriffes «Kapital» beinhalten (siehe unter «Kapitalbewirtschaftung» auf Seite 88). Am 18. Oktober 2006 erliess die EBK ein Bundesgesetz zur Umsetzung von Basel II, das am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.

Offenlegung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank

Die Hauptverantwortung für die Aufsicht über die Schweizer Banken liegt nach Schweizer Bankengesetz bei der EBK. Hingegen wird insbesondere die Einhaltung der Liquiditäts­vorschriften von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) überwacht. UBS legt der SNB ausführliche monatliche Zwischenbilanzen sowie Berichte über die Eigenmittel und die Liquidität vor. UBS legt ihr auch einen jährlichen Statusbericht sowie vierteljährliche Ergebnisse von Stresstests vor und arbeitet bei Bedarf mit der Einheit Systemstabilität und Überwachung der SNB zusammen. Die SNB kann von UBS auch zusätzliche Informationen über ihren Finanzstatus und an­dere Auskünfte regulatorischer Natur verlangen.

Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in den USA

Bankengesetzgebung

Die Tätigkeiten von UBS in den USA unterliegen einer Vielzahl von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. UBS unterhält Niederlassungen in Kalifornien, Connecticut, Illinois, New York und Florida. Die UBS-Niederlassungen in Kalifornien, New York und Florida besitzen staatliche Lizenzen des «Office of the Comptroller of the Currency». Die Nieder­lassungen in Connecticut und Illinois verfügen über eine Zulassung der «State Banking Authority» ihres jeweiligen Bundesstaates. Jede Geschäftsstelle in den USA unterliegt den Bestimmungen und der Überprüfung der ihr zugeteilten Zulassungsbehörde. Ferner ist das «Board of Governors» der US-Notenbank mit der Prüfung und Aufsicht der von den einzelnen Bundesstaaten zugelassenen UBS-Geschäftsstellen in den USA betraut. Unsere Bank unterhält auch Trustgesellschaften und andere Banken mit beschränkter Zweckbestimmung, deren Regulierung durch einzelstaatliche Aufsichtsbehörden oder das «Office of the Comptroller of the Currency» erfolgt. Einzig die Einlagen bei der UBS-Tochterbank im Bundesstaat Utah sind durch die «Federal Deposit Insurance Corporation» versichert. Die Vorschriften, denen unsere US-Geschäftsstellen und -Tochtergesellschaften unterstehen, enthalten Einschränkungen bezüglich der Aktivitäten sowie Sicherheitsauflagen wie beispielsweise Begrenzungen der Kreditvergaben an einzelne Schuldner, einschliesslich UBS-Tochtergesellschaften.

Die Zulassungsbehörde jeder US-Geschäftsstelle ist unter gewissen Bedingungen befugt, Geschäfte und Eigentum der von ihr zugelassenen Geschäftsstelle in Besitz zu nehmen, beispielsweise bei Gesetzesverstössen, unsicheren Geschäfts­praktiken und Zahlungsunfähigkeit. Solange UBS eine oder mehrere bundesstaatliche Geschäftsstellen unterhält, ist das «Office of the Comptroller of the Currency» auch befugt, unter vergleichbaren Umständen die US-Vermögenswerte der UBS AG in Besitz zu nehmen. Dabei sind die einzelstaatlichen Insolvenzgesetze, die sonst bei den von den einzelnen Bundesstaaten zugelassenen Geschäftsstellen angewandt würden, diesem US-Bundesgesetz untergeordnet. Würde deshalb das «Office of the Comptroller of the Currency» ­seine Aufsichtsfunktion im Falle einer Insolvenz von UBS ­gemäss US-Bundesgesetz ausüben, würden zuerst alle US-Vermögenswerte von UBS zur Befriedigung der Gläubiger aller UBS-Bankstellen in den USA als Gruppe herangezogen, bevor die schweizerischen Bestimmungen betreffend Zahlungsunfähigkeit wirksam würden.

Nebst der direkten Regulierung ihrer US-Bankstellen untersteht UBS aufgrund der Tätigkeit ihrer Geschäftsstellen auch der Aufsicht des «Board of Governors» der US-Notenbank. Dabei kommen zahlreiche Gesetze wie beispielsweise der «International Banking Act» von 1978 und der «Bank Holding Company Act» von 1956 zur Anwendung. Seit dem 10. April 2000 ist UBS AG eine «Financial Holding Company» gemäss dem «Bank Holding Company Act» von 1956. Als «Financial Holding Company» kann UBS ein breiteres Leistungsspektrum erbringen, einschliesslich Underwriting und Wertschriftenhandel. Um den Status als «Financial Holding Company» beizubehalten, sind UBS, ihre US-Trust­gesellschaft und ihre US-Tochtergesellschaft mit Sitz in Utah verpflichtet, vorgegebene Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung sowie bestimmte Aufsichtsratings zu erfüllen. Die US-Regierung hat sich in ihren Richtlinien für die Finanzindustrie in den vergangenen Jahren stark auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung konzentriert. Gemäss diesen Vorschriften sind UBS und ihre Tochtergesellschaften in den USA verpflichtet, angemessene interne Richtlinien, Prozesse und Kontrollen aufrechtzuerhalten, um Tatbestände der Geldwäscherei oder Terrorismus­finanzierung zu identifizieren, zu vermeiden und zu melden sowie die Identität ihrer Kunden zu verifizieren. Sind Finanz­institute nicht in der Lage, derartige Programme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu implementieren und beizubehalten, müssen sie mit ernsthaften rechtlichen Konsequenzen sowie mit der Schädigung ihrer Reputation rechnen.

Weitere aufsichtsrechtliche Bestimmungen in den USA

In den USA unterstehen UBS Securities LLC und UBS Financial Services Inc. sowie die anderen zugelassenen Brokerhäuser von UBS einer Anzahl Bestimmungen, die das gesamte Spektrum des Wertschriftengeschäfts abdecken. Dazu zählen:

– Verkaufsmethoden;

– Handelsusanzen unter Börsenhändlern;

– Gebrauch und Verwahrung der Vermögen und Wertschriften von Kunden;

– Kapitalstruktur;

– Aktenaufbewahrung;

– Finanzierung der Kundenkäufe;

– Verhalten von Verwaltungsräten, Führungsverantwortlichen und anderen Mitarbeitern.

Diese Unternehmen werden von verschiedenen Regierungsstellen und Selbstregulierungsorganisationen überwacht, einschliesslich der Securities and Exchange Commission (SEC) und der «National Association of Securities Dealers» (NASD). Je nach Art der Brokergeschäfte können auch die folgenden Instanzen aufsichtsrechtliche Funktionen wahrnehmen: die New Yorker Börse (NYSE), das «Municipal Securities Rulemaking Board», das «US Department of the Treasury», die «Commodities Futures Trading Commission» und andere Börsen, bei denen UBS Mitglied ist. Zudem ­bestehen in den Bundesstaaten, Provinzen und Territorien der USA lokale Wertschriftenkommissionen, welche die Geschäftstätigkeit mit Blick auf den Anlegerschutz regulieren und überwachen. Diese Aufsichtsbehörden können verschiedene Sanktionen verhängen. Darunter fällt auch die Er­mächtigung, administrative Verfahren durchzuführen, die zu einem Verweis oder einer Busse, zu Unterlassungsver­fügungen, zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss eines Brokerhauses oder von dessen Verwaltungsräten, Führungsverantwortlichen oder anderen Mitarbeitern führen können.

Im zweiten Quartal 2007 werden die Aufsichtsbehörden der NASD und NYSE zu einer neuen privatwirtschaftlichen Selbstregulierungsorganisation mit gemeinsamen Richtlinien für Börsenhändler zusammengeführt. In der Folge wird eine einzige Einheit unter Anwendung eines einheitlichen Regelwerks die Überprüfungen vornehmen. Die Überwachung der Börsentätigkeit wird wie bis anhin durch die jeweilige Börse erfolgen.

Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in Grossbritannien

Die Geschäftstätigkeit von UBS in Grossbritannien wird durch die «Financial Services Authority» (FSA) als Grossbritanniens einziger Aufsichtsbehörde geregelt. Sie legt Richt­linien und Bestimmungen fest, die für sämtliche relevanten Aspekte des Finanzdienstleistungsgeschäfts gelten.

Die FSA verfolgt bei ihrer Aufsichtstätigkeit einen risiko­orientierten Ansatz. Sie verfügt über eine breite Palette von aufsichtsrechtlichen Massnahmen wie Inspektionen vor Ort (die eine ganze Branche oder auch nur ein einzelnes Unternehmen betreffen können) und die Beauftragung von Experten (Revisoren des Unternehmens, IT-Spezialisten, Anwälten oder anderen Beratern) mit dem Erstellen von Berichten. Die FSA kann gemäss dem «Financial Services and Markets Act» auch eine Vielzahl von Sanktionen verhängen, wie sie in ähnlicher Form der US-Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehen.

Einige unserer Tochtergesellschaften und assoziierten ­Gesellschaften unterstehen der Aufsicht der London Stock Exchange und anderer Wertschriften- und Warenbörsen in Grossbritannien, bei denen UBS Mitglied ist. Zudem gelten gegebenenfalls für unsere Geschäfte die Vorschriften des «UK Panel on Takeovers and Mergers».

Die Regulierung der Finanzdienstleistungsindustrie in Grossbritannien erfolgt im Einklang mit den Richtlinien der Europäischen Union, die unter anderem die Einhaltung ­gewisser Anforderungen zur Eigenkapitalunterlegung, zum Kundenschutz und zur Geschäftsführung verlangen. Diese Richtlinien gelten in der gesamten Europäischen Union und widerspiegeln sich auch in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten. Die im Rahmen dieser Richtlinien festgelegten Normen, Regelungen und Anfor­derungen sind in Umfang und Zweck weitgehend mit den aufsichtsbehördlichen Kapital- und Kundenschutzanfor­derungen vergleichbar, welche die US-Gesetzgebung vorschreibt.

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