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Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden
Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden  Wir halten alle geltenden Vorschriften ein und arbeiten mit den Aufsichtsbehörden in sämtlichen Ländern, in denen wir tätig sind, einvernehmlich und eng zusammen.  UBS ist ein Unternehmen schweizerischen Rechts. Die im Land ihres Hauptsitzes zuständige Aufsichtsbehörde ist daher die Eidgenössische
Bankenkommission (EBK).
Die Geschäfte von UBS werden in jedem Land, in dem UBS tätig ist, durch die zuständigen Behörden überwacht.
Im Folgenden werden die Gesetzgebung und die Aufsichtsbehörden beschrieben, welche die Geschäftstätigkeit von UBS in ihrem
Heimmarkt Schweiz regeln. Zudem wird das regulatorische und aufsichtsrechtliche Umfeld der USA und Grossbritanniens, der beiden
grössten Tätigkeitsgebiete von UBS ausserhalb der Schweiz, erläutert.
Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in der Schweiz
Allgemeines
Die Tätigkeiten von UBS unterstehen in der Schweiz dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz)
sowie der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung. Gemäss Bankengesetz
können Banken in der Schweiz eine umfassende Palette von Finanzdienstleistungen anbieten – einschliesslich des kommerziellen
Bankengeschäfts, des Investment Banking und der Fondsverwaltung. Bankkonzerne können auch Versicherungsleistungen offerieren,
die jedoch über eine separate Tochtergesellschaft abzuwickeln sind. Das Bankengesetz legt die Rahmenbedingungen für die Aufsicht
durch die EBK fest.
Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz) legt einen gemeinsamen
Standard für die Sorgfaltspflichten für den gesamten Finanzsektor fest, der zur Bekämpfung der Geldwäscherei einzuhalten ist.
In ihrer Eigenschaft als Wertschriftenhändler untersteht UBS dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24.
März 1995, gemäss dem die EBK die Hauptaufsichtsbehörde für diese Aktivitäten ist.
Aufsichtsrechtliche Bestimmungen
Der Erlass aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erfolgt in der Schweiz auf drei Ebenen. Die ersten beiden betreffen Gesetze und
Verordnungen, die vom Parlament und von der Regierung verabschiedet werden können. Die EBK hat auf die Ausgestaltung dieser
Gesetzesbestimmungen einen massgeblichen Einfluss (z. B. auf die Verordnung zur Verhinderung von Geldwäscherei vom 18. Dezember
2002, die 2003 überarbeitet wurde). Auf einer dritten Ebene, die eher die praktische Umsetzung betrifft, ist die EBK selber
befugt, sogenannte Rundschreiben zu erlassen, wovon zurzeit 28 in Kraft sind. Dazu gehören das Rundschreiben zur internen
Überwachung und Kontrolle bei Banken, das am 27. September 2006 publiziert wurde, sowie das Rundschreiben vom 21. April 2004,
das die Aufsicht über die Grossbanken regelt. Letzteres schreibt vor, welche Informationen wir der EBK zur Verfügung stellen
müssen, wie der regelmässige Austausch mit ihr strukturiert ist und in welchem Umfang Prüfungen vor Ort (unabhängige aufsichtsrechtliche
Kontrollen) sowie vertiefte Prüfungen durch die EBK stattfinden. Nach Absprache mit Branchenvertretern entschied die EBK am
1. Dezember 2006 mit Blick auf eine Straffung der Regulierungsbestimmungen, fünf Rundschreiben aufzuheben. In gewissen Bereichen
übernimmt die EBK offiziell die von der Bankenbranche via die Schweizerische Bankiervereinigung veröffentlichten Selbstregulierungsrichtlinien,
die damit zu einem integrierenden Bestandteil der Bankengesetzgebung werden. Beispiele:
– Richtlinien zum vereinfachten Prospekt für strukturierte Produkte (in Vorbereitung);
– Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung, 2005;
– Zuteilungsrichtlinien für den Emissionsmarkt, 2004;
– Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 03), 2003;
– Richtlinien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse, 2003;
– Richtlinien zur Internen Kontrolle, 2002;
– Richtlinien über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken, 2000.
Gewisse Bereiche des Wertschriftengeschäfts, wie die Organisation des Handels, unterliegen der Selbstregulierung durch die
SWX Swiss Exchange (beispielsweise dem Kotierungsreglement vom 24. Januar 1996 in seiner aktuellen Fassung) und die Schweizerische
Bankiervereinigung (beispielsweise den Verhaltensregeln für Effektenhändler). Die EBK behält aber die Oberaufsicht. Seit dem
1. Juli 2005 gelten an der SWX Swiss Exchange neue Regeln zur Offenlegung von Management-Transaktionen, welche die Transparenz
gegenüber Investoren fördern sollen.
Rolle der externen Revisionsstellen und Direktaufsicht über die Grossbanken
Wichtige Stützen des schweizerischen Aufsichtssystems bilden die externen Bankenrevisionsstellen, die über eine Zulassung
der EBK verfügen und von dieser beaufsichtigt werden sowie in deren Auftrag Aufgaben wahrnehmen, deren Nichterfüllung durch
die EBK sanktioniert werden kann. Die externe Revisionsstelle ist nicht nur für die Prüfung der Jahresrechnung verantwortlich,
sondern kontrolliert auch, ob die Banken alle aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhalten.
Die EBK hat die direkte Aufsichtsverantwortung in zwei Bereichen: zum einen bei den Mindestkapitalanforderungen für Marktrisiken
(die weiter erhöht werden, um die gemäss den weiterentwickelten Modellen von Basel II ermittelten Kredit- und operativen Risiken
sowie die 3. Säule abzudecken) und zum andern bei der Aufsicht über die beiden Schweizer Grossbanken, darunter UBS. Die Aufsichtstätigkeit
umfasst die direkte Kontrolle in Form regelmässiger Sitzungen mit Führungskräften der Bank, von Aufsichtsbesuchen und Prüfungen
vor Ort, direkter periodischer und ausserordentlicher Berichterstattung sowie regelmässiger Treffen mit Aufsichtsbehörden
aus anderen Ländern, in denen die Bank tätig ist. Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der EBK und der US-amerikanischen
sowie der britischen Aufsichtsbehörde, die auch regelmässige Treffen umfasst. Daneben baut die EBK Beziehungen zu weiteren
wichtigen Aufsichtsbehörden auf.
Auflagen betreffend Berichterstattung und Eigenmittel
UBS liefert der EBK finanzielle, rechtliche sowie kapital- und risikobezogene Informationen. Die EBK überprüft auch die Strategien
und Prozesse der Bank zur Risikobewirtschaftung und -kontrolle, einschliesslich der Vorschriften zur Kundenidentifikation
(«Know your Customer») und der Praktiken zur Geldwäschereibekämpfung.
Die Schweiz hält sich an die international anerkannten Eigenmittelvorschriften der Basler Eigenkapitalvereinbarung. Allerdings
hat die EBK für die Umsetzung in der Schweiz differenziertere und strengere Bestimmungen erlassen, die auch eine engere Definition
des Begriffes «Kapital» beinhalten (siehe unter «Kapitalbewirtschaftung» auf Seite 88). Am 18. Oktober 2006 erliess die EBK
ein Bundesgesetz zur Umsetzung von Basel II, das am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.
Offenlegung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank
Die Hauptverantwortung für die Aufsicht über die Schweizer Banken liegt nach Schweizer Bankengesetz bei der EBK. Hingegen
wird insbesondere die Einhaltung der Liquiditätsvorschriften von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) überwacht. UBS legt
der SNB ausführliche monatliche Zwischenbilanzen sowie Berichte über die Eigenmittel und die Liquidität vor. UBS legt ihr
auch einen jährlichen Statusbericht sowie vierteljährliche Ergebnisse von Stresstests vor und arbeitet bei Bedarf mit der
Einheit Systemstabilität und Überwachung der SNB zusammen. Die SNB kann von UBS auch zusätzliche Informationen über ihren
Finanzstatus und andere Auskünfte regulatorischer Natur verlangen.
Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in den USA
Bankengesetzgebung
Die Tätigkeiten von UBS in den USA unterliegen einer Vielzahl von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. UBS unterhält Niederlassungen
in Kalifornien, Connecticut, Illinois, New York und Florida. Die UBS-Niederlassungen in Kalifornien, New York und Florida
besitzen staatliche Lizenzen des «Office of the Comptroller of the Currency». Die Niederlassungen in Connecticut und Illinois
verfügen über eine Zulassung der «State Banking Authority» ihres jeweiligen Bundesstaates. Jede Geschäftsstelle in den USA
unterliegt den Bestimmungen und der Überprüfung der ihr zugeteilten Zulassungsbehörde. Ferner ist das «Board of Governors»
der US-Notenbank mit der Prüfung und Aufsicht der von den einzelnen Bundesstaaten zugelassenen UBS-Geschäftsstellen in den
USA betraut. Unsere Bank unterhält auch Trustgesellschaften und andere Banken mit beschränkter Zweckbestimmung, deren Regulierung
durch einzelstaatliche Aufsichtsbehörden oder das «Office of the Comptroller of the Currency» erfolgt. Einzig die Einlagen
bei der UBS-Tochterbank im Bundesstaat Utah sind durch die «Federal Deposit Insurance Corporation» versichert. Die Vorschriften,
denen unsere US-Geschäftsstellen und -Tochtergesellschaften unterstehen, enthalten Einschränkungen bezüglich der Aktivitäten
sowie Sicherheitsauflagen wie beispielsweise Begrenzungen der Kreditvergaben an einzelne Schuldner, einschliesslich UBS-Tochtergesellschaften.
Die Zulassungsbehörde jeder US-Geschäftsstelle ist unter gewissen Bedingungen befugt, Geschäfte und Eigentum der von ihr zugelassenen
Geschäftsstelle in Besitz zu nehmen, beispielsweise bei Gesetzesverstössen, unsicheren Geschäftspraktiken und Zahlungsunfähigkeit.
Solange UBS eine oder mehrere bundesstaatliche Geschäftsstellen unterhält, ist das «Office of the Comptroller of the Currency»
auch befugt, unter vergleichbaren Umständen die US-Vermögenswerte der UBS AG in Besitz zu nehmen. Dabei sind die einzelstaatlichen
Insolvenzgesetze, die sonst bei den von den einzelnen Bundesstaaten zugelassenen Geschäftsstellen angewandt würden, diesem
US-Bundesgesetz untergeordnet. Würde deshalb das «Office of the Comptroller of the Currency» seine Aufsichtsfunktion im Falle
einer Insolvenz von UBS gemäss US-Bundesgesetz ausüben, würden zuerst alle US-Vermögenswerte von UBS zur Befriedigung der
Gläubiger aller UBS-Bankstellen in den USA als Gruppe herangezogen, bevor die schweizerischen Bestimmungen betreffend Zahlungsunfähigkeit
wirksam würden.
Nebst der direkten Regulierung ihrer US-Bankstellen untersteht UBS aufgrund der Tätigkeit ihrer Geschäftsstellen auch der
Aufsicht des «Board of Governors» der US-Notenbank. Dabei kommen zahlreiche Gesetze wie beispielsweise der «International
Banking Act» von 1978 und der «Bank Holding Company Act» von 1956 zur Anwendung. Seit dem 10. April 2000 ist UBS AG eine «Financial
Holding Company» gemäss dem «Bank Holding Company Act» von 1956. Als «Financial Holding Company» kann UBS ein breiteres Leistungsspektrum
erbringen, einschliesslich Underwriting und Wertschriftenhandel. Um den Status als «Financial Holding Company» beizubehalten,
sind UBS, ihre US-Trustgesellschaft und ihre US-Tochtergesellschaft mit Sitz in Utah verpflichtet, vorgegebene Anforderungen
an die Eigenkapitalausstattung sowie bestimmte Aufsichtsratings zu erfüllen. Die US-Regierung hat sich in ihren Richtlinien
für die Finanzindustrie in den vergangenen Jahren stark auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
konzentriert. Gemäss diesen Vorschriften sind UBS und ihre Tochtergesellschaften in den USA verpflichtet, angemessene interne
Richtlinien, Prozesse und Kontrollen aufrechtzuerhalten, um Tatbestände der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu
identifizieren, zu vermeiden und zu melden sowie die Identität ihrer Kunden zu verifizieren. Sind Finanzinstitute nicht in
der Lage, derartige Programme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu implementieren und beizubehalten,
müssen sie mit ernsthaften rechtlichen Konsequenzen sowie mit der Schädigung ihrer Reputation rechnen.
Weitere aufsichtsrechtliche Bestimmungen in den USA
In den USA unterstehen UBS Securities LLC und UBS Financial Services Inc. sowie die anderen zugelassenen Brokerhäuser von
UBS einer Anzahl Bestimmungen, die das gesamte Spektrum des Wertschriftengeschäfts abdecken. Dazu zählen:
– Verkaufsmethoden;
– Handelsusanzen unter Börsenhändlern;
– Gebrauch und Verwahrung der Vermögen und Wertschriften von Kunden;
– Kapitalstruktur;
– Aktenaufbewahrung;
– Finanzierung der Kundenkäufe;
– Verhalten von Verwaltungsräten, Führungsverantwortlichen und anderen Mitarbeitern.
Diese Unternehmen werden von verschiedenen Regierungsstellen und Selbstregulierungsorganisationen überwacht, einschliesslich
der Securities and Exchange Commission (SEC) und der «National Association of Securities Dealers» (NASD). Je nach Art der
Brokergeschäfte können auch die folgenden Instanzen aufsichtsrechtliche Funktionen wahrnehmen: die New Yorker Börse (NYSE),
das «Municipal Securities Rulemaking Board», das «US Department of the Treasury», die «Commodities Futures Trading Commission»
und andere Börsen, bei denen UBS Mitglied ist. Zudem bestehen in den Bundesstaaten, Provinzen und Territorien der USA lokale
Wertschriftenkommissionen, welche die Geschäftstätigkeit mit Blick auf den Anlegerschutz regulieren und überwachen. Diese
Aufsichtsbehörden können verschiedene Sanktionen verhängen. Darunter fällt auch die Ermächtigung, administrative Verfahren
durchzuführen, die zu einem Verweis oder einer Busse, zu Unterlassungsverfügungen, zu einem vorübergehenden oder endgültigen
Ausschluss eines Brokerhauses oder von dessen Verwaltungsräten, Führungsverantwortlichen oder anderen Mitarbeitern führen
können.
Im zweiten Quartal 2007 werden die Aufsichtsbehörden der NASD und NYSE zu einer neuen privatwirtschaftlichen Selbstregulierungsorganisation
mit gemeinsamen Richtlinien für Börsenhändler zusammengeführt. In der Folge wird eine einzige Einheit unter Anwendung eines
einheitlichen Regelwerks die Überprüfungen vornehmen. Die Überwachung der Börsentätigkeit wird wie bis anhin durch die jeweilige
Börse erfolgen.
Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden in Grossbritannien
Die Geschäftstätigkeit von UBS in Grossbritannien wird durch die «Financial Services Authority» (FSA) als Grossbritanniens
einziger Aufsichtsbehörde geregelt. Sie legt Richtlinien und Bestimmungen fest, die für sämtliche relevanten Aspekte des
Finanzdienstleistungsgeschäfts gelten.
Die FSA verfolgt bei ihrer Aufsichtstätigkeit einen risikoorientierten Ansatz. Sie verfügt über eine breite Palette von aufsichtsrechtlichen
Massnahmen wie Inspektionen vor Ort (die eine ganze Branche oder auch nur ein einzelnes Unternehmen betreffen können) und
die Beauftragung von Experten (Revisoren des Unternehmens, IT-Spezialisten, Anwälten oder anderen Beratern) mit dem Erstellen
von Berichten. Die FSA kann gemäss dem «Financial Services and Markets Act» auch eine Vielzahl von Sanktionen verhängen, wie
sie in ähnlicher Form der US-Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehen.
Einige unserer Tochtergesellschaften und assoziierten Gesellschaften unterstehen der Aufsicht der London Stock Exchange und
anderer Wertschriften- und Warenbörsen in Grossbritannien, bei denen UBS Mitglied ist. Zudem gelten gegebenenfalls für unsere
Geschäfte die Vorschriften des «UK Panel on Takeovers and Mergers».
Die Regulierung der Finanzdienstleistungsindustrie in Grossbritannien erfolgt im Einklang mit den Richtlinien der Europäischen
Union, die unter anderem die Einhaltung gewisser Anforderungen zur Eigenkapitalunterlegung, zum Kundenschutz und zur Geschäftsführung
verlangen. Diese Richtlinien gelten in der gesamten Europäischen Union und widerspiegeln sich auch in den aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten. Die im Rahmen dieser Richtlinien festgelegten Normen, Regelungen und Anforderungen
sind in Umfang und Zweck weitgehend mit den aufsichtsbehördlichen Kapital- und Kundenschutzanforderungen vergleichbar, welche
die US-Gesetzgebung vorschreibt.
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