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Mitwirkungsrechte der Aktionäre
Mitwirkungsrechte der Aktionäre  UBS möchte den Aktionären die aktive Mitwirkung am Entscheidungsprozess erleichtern. Die knapp 200 000 direkt eingetragenen Aktionäre sowie die rund 70 000 über Nominee-Gesellschaften eingetragenen Aktionäre in den USA werden regelmässig schriftlich über die Aktivitäten und Ergebnisse der Bank informiert und erhalten eine persönliche Einladung zu den Generalversammlungen.  Beziehungen zu den Aktionären
UBS ist dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Aktionäre – von grossen institutionellen Investoren bis hin zu Einzelanlegern
– verbunden und informiert sie regelmässig über die Entwicklung ihres Unternehmens.
An den Generalversammlungen haben die Aktionäre Gelegenheit, Fragen zur Entwicklung des Unternehmens und zu den Ereignissen
im Berichtsjahr zu stellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Konzernleitung sowie die Vertreter der internen und
externen Revision stehen zur Beantwortung dieser Fragen zur Verfügung. Stimmrechte, Stimmrechtsbeschränkungen und Vertretung
Es bestehen weder prozentuale Eintragungsbegrenzungen noch Einschränkungen bezüglich des Stimmrechts. Nominee-Gesellschaften
und Treuhänder, die in der Regel eine grosse Anzahl Anleger vertreten, können eine unbegrenzte Anzahl Aktien eintragen. Die
Stimmrechte sind jedoch auf 5% der ausstehenden UBS-Aktien begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass sich unbekannte Aktionäre
mit bedeutenden Beteiligungen ins Aktienregister eintragen lassen. Wertschriften-Clearing-Organisationen wie The Depository
Trust Company (DTC) in New York und SIS SegaInterSettle in der Schweiz sind von dieser 5%-Stimmrechtsregelung ausgenommen.
SIS lässt ihre Bestände an Aktien mit Stimmrechten allerdings nicht eintragen. Für die Eintragung der Stimmrechte ist die Bestätigung der Aktionäre erforderlich, dass sie die Aktien in ihrem eigenen Namen
und auf ihre Rechnung erworben haben. Nominee-Gesellschaften/Treuhänder müssen eine Vereinbarung mit UBS unterzeichnen, in
der sie sich bereit erklären, auf Verlangen von UBS diejenigen wirtschaftlich Berechtigten bekannt zu geben, die mehr als
0,3% aller ausgegebenen Aktien besitzen. Alle eingetragenen Aktionäre werden an die Generalversammlungen eingeladen. Aktionäre, die nicht persönlich teilnehmen, können
zu jedem Traktandum Weisungen erteilen und angeben, ob sie dafür oder dagegen stimmen oder sich der Stimme enthalten wollen.
Dazu übertragen sie ihre Stimmen dem vom schweizerischen Aktienrecht vorgeschriebenen und von UBS bestimmten unabhängigen
Stimmrechtsvertreter oder lassen sich durch UBS, eine andere Bank oder einen anderen eingetragenen Aktionär ihrer Wahl vertreten.
Die Nominee-Gesellschaften legen in der Regel den wirtschaftlich Berechtigten die entsprechenden Unterlagen für die Stellvertretung
vor und geben UBS die gesammelten Stimmen bekannt. Statutarische Quoren
Anlässlich der Generalversammlung entscheiden die Aktionäre mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluss
der leeren und ungültigen Stimmen) über Anträge, Neu- und Bestätigungswahlen von Verwaltungsratsmitgliedern sowie über die
Wahl des Konzernprüfers und der Revisionsstelle. Das schweizerische Aktienrecht schreibt vor, dass in gewissen spezifischen
Fällen zur Beschlussfassung eine Zweidrittelsmehrheit der an der Versammlung vertretenen Stimmen erforderlich ist. Dies gilt
für die Einführung von Stimmrechtsaktien und die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien, für die Schaffung von genehmigtem
und bedingtem Kapital sowie für die Einschränkung oder Aufhebung der Bezugsrechte der Aktionäre. Eine Zweidrittelsmehrheit der vertretenen Stimmen wird auch für Änderungen der Bestimmungen in den UBS-Statuten, welche die
Anzahl Verwaltungsratsmitglieder regeln, sowie für die Abberufung von einem Viertel oder mehr Mitgliedern des Verwaltungsrates
verlangt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel elektronisch, um eine exakte Erfassung der abgegebenen Stimmen sicherzustellen.
Ist eine klare Mehrheit zu erwarten, kann offen durch Handerheben abgestimmt werden. Aktionäre, die zusammen über mindestens
3% der vertretenen Stimmen verfügen, können jedoch jederzeit verlangen, dass eine Wahl oder Abstimmung elektronisch oder schriftlich
durchgeführt wird. Damit die Aktionäre ihre Meinung zu allen Themen klar äussern können, wird über jedes Traktandum einzeln
abgestimmt; auch die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt für jede Person einzeln.
Einberufung der Generalversammlung
Die Generalversammlung findet in der Regel im April, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres
statt. Jeder eingetragene Aktionär erhält spätestens zwanzig Tage vor der Versammlung eine persönliche Einladung, eine detaillierte
Traktandenliste und die Erläuterungen zu den Verhandlungsgegenständen. Die Traktandenliste wird ausserdem in verschiedenen
schweizerischen und internationalen Zeitungen sowie auf dem Internet unter www.ubs.com/shareholder-meeting veröffentlicht.
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle dies für
notwendig erachtet. Aktionäre, die einzeln oder zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können jederzeit schriftlich
verlangen, dass eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen wird, um über bestimmte von ihnen vorgebrachte Verhandlungsgegenstände
Beschlüsse zu fassen. Ein solcher Antrag kann auch anlässlich einer Generalversammlung gestellt werden.
Traktandierung
Aktionäre, die einzeln oder zusammen Aktien im Nennwert von mindestens 62 500 Franken vertreten, können die Traktandierung
von Verhandlungsgegenständen vorschlagen, die der Generalversammlung vorgelegt werden sollen.
UBS publiziert die Frist für die Einreichung solcher Begehren in verschiedenen schweizerischen und internationalen Zeitungen
sowie auf ihrer Webseite (www.ubs.com/shareholder-meeting). Wird eine Traktandierung beantragt, müssen die Verhandlungsgegenstände
aufgeführt und nötigenfalls kurz erläutert werden. Der Verwaltungsrat verfasst eine Stellungnahme zu den Vorschlägen und veröffentlicht
diese zusammen mit den beantragten Verhandlungsgegenständen. Eintragung im Aktienregister
Die allgemeinen Regeln für die Eintragung von Stimmrechten im schweizerischen oder US-amerikanischen Aktienregister von UBS
gelten auch im Vorfeld der Generalversammlung (nähere Angaben finden sich auf der vorhergehenden Seite). In den Tagen vor
der Generalversammlung findet also keine Schliessung des Aktienregisters statt. Eintragungen, einschliesslich der Übertragung
von Stimmrechten, werden so lange wie technisch möglich vorgenommen, das heisst im Allgemeinen bis zwei Tage vor der Generalversammlung.
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