UBS AG
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Geschäftsberichte 2006  
Jahresbericht Finanzbericht Handbuch
     
Einleitung
Präsentation der Finanzinformationen
UBS
Finanzdienstleistungs-geschäft
Industriebeteiligungen
Bilanz und Mittelflussrechnung
Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
Anhang zur Konzernrechnung
UBS AG (Stammhaus)
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC
 

Anmerkung 42 Zusätzliche Offenlegungserfordernisse nach US GAAP und den SEC-Regelungen
Anmerkung 42  Zusätzliche Offenlegungserfordernisse nach US GAAP und den SEC-Regelungen

Zusätzlich zu den Bilanzierungs-, Bewertungs- und Darstellungsdifferenzen bestehen zwischen IFRS und US GAAP ­Unterschiede, die sich auf die Offenlegung beziehen. In der Folge werden zusätzliche Offenlegungserfordernisse für die Konzernrechnung nach US GAAP aufgeführt. Alle Beträge werden auf IFRS-Basis ausgewiesen, wenn in der Anmerkung nichts anderes vermerkt ist.

Anmerkung 42.1 «Variable Interest» Entities (VIEs)

Einleitung

UBS setzt seit dem 1. Januar 2004 die im Dezember 2003 revidierte FASB-Interpretation Nr. 46 – Consolidation of ­«Variable Interest» Entities (FIN 46R), an Interpretation of ­Accounting-Research-Bulletins No. 51, um. Bis zum 31. Dezember 2003 wandte UBS die Bestimmungen des Vorgängerstandards, FIN 46, einzig bezüglich der Übergangsbestimmungen und der Konsolidierungsanforderungen für bestimmte nach dem 31. Januar 2003 gegründete «Variable Interest» Entities (VIEs) an. Alle Beträge in Anmerkung 42.1 werden auf Basis von US GAAP ausgewiesen.

Bestimmung von «Variable Interest» Entities (VIEs) und Bewertung der «Variable Interests»

Qualifying Special Purpose Entities (QSPEs) sind gemäss SFAS 140 – Accounting for Transfers and Servicing of Financial ­Assets and Extinguishments of Liabilities von FIN 46R aus­genommen. In den meisten anderen Fällen verlangt US GAAP, dass die Kontrolle über eine Einheit zuerst anhand des Stimmrechts beurteilt wird. Existieren keine Stimmrechte oder weichen diese wesentlich von den wirtschaftlichen Anteilen ab, so wird eine Einheit als VIE gemäss FIN 46R betrachtet und die Kontrolle anhand der «Variable Interests» beurteilt. Bei rechtlichen Einheiten handelt es sich insbesondere um VIEs, wenn kein Eigenkapitalgeber existiert oder der Eigenkapitalgeber:

– der Einheit zu wenig Eigenkapital zur Verfügung stellt, sodass sie ihre Tätigkeit nicht ohne zusätzliche Finanzhilfe von Drittparteien finanzieren kann;

– keine Beteiligung mit den Charakteristika einer beherrschenden Beteiligung hält; oder

– über Stimmrechte verfügt, die nicht im Verhältnis zu ­seinen wirtschaftlichen Anteilen stehen, wobei die Akti­vitäten der Einheit über oder für Investoren mit unter­proportionalen oder keinen Stimmrechten abgewickelt werden.

VIEs werden auf Basis aller Vertrags-, Eigentums- oder anderen Rechte, durch welche die Inhaber an den Risiken und Chancen der Einheit teilhaben, auf eine Konsolidierung hin geprüft. Diese Rechte werden «Variable Interests» genannt. Dazu gehören nur Investitionen oder Vertragsrechte, die mit den Veränderungen des Fair Value der Nettovermögenswerte (ohne «Variable Interests») einer VIE variieren. Die Rechte nahe stehender Personen und Parteien (inklusive ­Geschäftsleitung, Mitarbeitern, Tochtergesellschaften und Agenten) sind in die Evaluation mit einzubeziehen, als ob sie direkt Eigentum des Unternehmens wären.

Der Inhaber eines «Variable Interest», der einen Grossteil der zu erwartenden Verluste einer VIE übernimmt bzw. einen Grossteil der zu erwartenden Überschüsse einer VIE be­ansprucht oder beides, ist der Meistbegünstigte der VIE. Er muss die VIE konsolidieren und bestimmte Angaben machen. Der Inhaber eines wesentlichen «Variable Interest» an einer VIE muss lediglich bestimmte Informationen offenlegen. UBS erachtet einen «Variable Interest» dann als wesentlich, wenn ihr mehr als 20% der zu erwartenden Verluste bzw. der zu erwartenden Überschüsse einer VIE oder beides zu­gerechnet werden.

Die Emerging Issues Task Force (EITF) des FASB fasste in EITF 04-7 vier unterschiedliche allgemeine Vorgehensweisen für die Umsetzung von FIN 46R zusammen. UBS entschied sich bei der Umsetzung für einen quantitativen Ansatz, ­besonders für derivative Finanzinstrumente. Dieser ­Ansatz basiert auf Veränderungen des Fair Value der Nettovermögenswerte (ohne «Variable Interests») einer VIE.

Gemäss diesem Ansatz schaffen (Zunahme) oder absorbieren (Abnahme) Anlagen oder Derivate in VIEs Schwankungen des Fair Value der Nettovermögenswerte einer VIE. Die VIE verursacht entweder Risiken (Risikoverursacher) oder geht Risiken ein (Risikonehmer). Einzig ­Positionen, bei denen Risiken eingegangen werden (Risikonehmer), werden beurteilt. Beteiligungen an Einheiten, die Risiken verursachen, gelten nicht als «Variable Interests».

VIEs beinhalten oft mehrere Risikofaktoren, wie Kredit-, Aktien-, Wechselkurs- und Zinsrisiken. Diese müssen durch die Inhaber von «Variable Interests» quantifiziert werden. UBS analysiert die verschiedenen Komponenten dieser Risiken, ermittelt jene Parteien, die diese Risiken absorbieren, und quantifiziert und vergleicht sie anhand von Modellen. Diese Modelle basieren auf intern zugelassenen Bewertungs­modellen, bei denen teilweise Monte-Carlo-Simulationstechniken erforderlich sind.

Sie kommen beim ersten Involvement von UBS mit einer VIE oder nach einer umfassenden Restrukturierung zur Anwendung.

Messung des maximalen Verlustrisikos

UBS weist das maximale Verlustrisiko im Zusammenhang mit VIEs aus, an denen sie einen wesentlichen «Variable Interest» besitzt.

Das maximale Verlustrisiko von UBS errechnet sich im Allgemeinen aus ihrer Nettoinvestition in die VIE, zuzüglich Beträgen, die UBS unter Umständen investieren muss. Erhält UBS eine Kreditabsicherung durch Kreditderivate, wird das maximale Verlustrisiko anhand des positiven Wiederbeschaffungswerts der Derivate kalkuliert. Hat UBS für eine VIE Garantien begeben oder andere Arten der Kreditabsicherung bereitgestellt, ermittelt sich das maximale Verlustrisiko anhand des Nominalbetrags der Kreditabsicherungsinstrumente oder Kreditderivate. Bei anderen Derivattransaktionen, bei denen UBS ein Verlustrisiko eingeht, ist der maximal mögliche Verlust, ohne Berücksichtigung von Kom­pensations­effekten und Absicherungen, theoretisch unbegrenzt. Im Rahmen des allgemeinen Risikomanagementprozesses ­sichert UBS aus VIEs erwachsende Risiken jedoch genauso ab wie für andere Gegenparteien, die nicht VIEs sind. Weitere Angaben zur Risikominderungsstrategie von UBS finden sich in Anmerkung 29.

VIEs, für die UBS Meistbegünstigte ist

VIEs, für die UBS Meistbegünstigte ist, müssen konsolidiert werden. Das kann zu einer Erhöhung der gesamten Aktiven und Passiven in der Rechnungslegung nach US GAAP führen oder in anderen Fällen eine Umklassierung von bestehenden Aktiven und Passiven zur Folge haben.

In gewissen Fällen wird eine Geschäftseinheit, die nach IFRS nicht konsolidiert ist, gemäss FIN 46R konsolidiert, da UBS Meistbegünstigte ist. Zu dieser Gruppe gehören vor allem Anlagefondsprodukte in Höhe von 2,5 Milliarden Franken und VIEs zu Verbriefungszwecken in Höhe von 1,1 Mil­liarden Franken, darunter auch einige der weiter unten erwähnten VIEs Dritter.

UBS hat den Bestand ihrer möglichen Beteiligungen an VIEs Dritter überprüft. Die Gesamtaktiven der dabei ermittelten VIEs, für die UBS Meistbegünstigte ist und die nach US GAAP konsolidiert sind, belaufen sich auf rund 3,4 Mil­liarden Franken und sind in der unten stehenden Tabelle aufgeführt.

Viele der gemäss FIN 46R unter US GAAP konsolidierten Einheiten werden aufgrund der Feststellung, dass eine Beherrschung ausgeübt wird, in der Konzernrechnung unter IFRS ­bereits konsolidiert. Die Gesamtaktiven dieser Einheiten betragen rund 7,5 Milliarden Franken. Es sind dies vor allem von UBS verwaltete Anlagefonds, Anlagefonds von Dritt­anbietern, vorher erwähnte, in Trusts gehaltene Mitarbeiterbeteiligungspläne und Private-Equity-Anlagen.

Bestimmte VIEs, für die UBS Meistbegünstigte ist und an denen UBS auch die Mehrheit der Stimmrechte besitzt, werden konsolidiert, müssen in der unten stehenden Tabelle ­jedoch nicht ausgewiesen werden. In den meisten Fällen sind diese VIEs oder deren Finanzposition und Performance bereits nach IFRS konsolidiert.

Die Gläubiger oder Nutzniesser von «Variable Interests» in VIEs, für die UBS Meistbegünstigte ist, können UBS nicht belangen.

VIEs, für die UBS Meistbegünstigte ist

Mio. CHF Art, Zweck und Tätigkeit der VIEs

Total Aktiven

Konsolidierte, als Sicherheiten für die Verbindlichkeiten der VIEs hinterlegte Aktiven Klassifizierung

Betrag

Verbriefungen

1 085

Forderungen aus Kundenausleihungen, Staats- und Unternehmens-anleihen

1 085

Anlagefondsprodukte

3 898

Anlagefonds

3 898

Von UBS verwaltete Anlagefonds

1 027

Anleihen, Aktien

984

Passiver Finanzintermediär bei einer Derivattransaktion

1 260

Forderungen aus Kundenausleihungen, Unternehmensanleihen

1 260

Trust-Vehikel für Anteilsvergütungen an UBS-Mitarbeiter

1 829

UBS-Aktien und Derivate auf UBS-Aktien

1 829

Private-Equity-Anlagen

397

Private-Equity-Anlagen

272

Übrige Strukturen

1 600

Aktien, Derivate, Anlagefonds

615

Total 31.12.06

11 096

9 943

Einheiten, die nach US GAAP nicht konsolidiert werden

In gewissen Fällen wird eine nach IFRS konsolidierte Geschäftseinheit gemäss FIN 46R nicht konsolidiert. UBS konsolidiert nach IFRS mehrere Einheiten, die Preferred Securities in Höhe von 4,5 Milliarden Franken ausgegeben haben. Nach US GAAP werden diese nicht konsolidiert. Nach IFRS sind Preferred Securities von Dritten gehaltene Eigenkapitalinstrumente, die als Minderheitsanteile behandelt werden. Auch die Dividendenzahlungen werden unter den Minderheitsanteilen ausgewiesen. Die von UBS ausgegebenen, von diesen Einheiten gehaltenen Schuldtitel und die entsprechenden Zinsbeträge werden bei der Konsolidierung eliminiert. Nach US GAAP werden diese Einheiten nicht konsolidiert; die von UBS ausgegebenen Schuldtitel werden in der UBS-Konzernrechnung als Verpflichtungen ausgewiesen und die Zinszahlungen unter Zinsaufwand erfasst.

VIEs, an denen UBS einen wesentlichen «Variable Interest» besitzt

VIEs, an denen UBS einen wesentlichen «Variable Interest» besitzt, die sie aber nicht konsolidiert, werden vor allem zu Verbriefungszwecken oder als Anlagefondsprodukte genutzt, einschliesslich von UBS verwalteter Fonds.

UBS hat den Bestand ihrer möglichen Beteiligungen an VIEs Dritter überprüft. Die Gesamtaktiven der dabei ermittelten VIEs, an denen UBS einen wesentlichen «Variable Interest» besitzt, belaufen sich auf rund 4,6 Milliarden Franken. Das aus diesen VIEs resultierende maximale Verlustrisiko für UBS beträgt etwa 2,4 Milliarden Franken. Angaben dazu sind in der unten stehenden Tabelle enthalten.

VIEs, an denen UBS einen wesentlichen «Variable Interest» besitzt

Mio. CHF Art, Zweck und Tätigkeit der VIEs

Total Aktiven

Art der Beteiligung

Maximales Verlustrisiko

Verbriefungen

61

UBS hält Vorteilsrechte

0

Anlagefondsprodukte

5 707

UBS hält Notes oder Anteile

1 975

Von UBS verwaltete Anlagefonds

23 870

UBS fungiert als Investment Manager

17 772

Kreditabsicherungsvehikel

1 200

SPE zur Kreditabsicherung (UBS verkauft Kreditrisiko aus Portfolios an Investoren)

894

Übrige Strukturen

1 181

UBS ist Swap-Gegenpartei

301

Total 31.12.06

32 019

20 942

VIEs Dritter, nicht anderweitig klassifiziert

Gemäss FIN 46R muss UBS die Notwendigkeit einer Konsolidierung für sämtliche VIEs prüfen, auch für solche, die sie nicht selbst gegründet hat, an denen sie aber als Drittpartei «Variable Interests» besitzt – sei dies nun über direkte oder indirekte Investitionen oder über Derivattransaktionen.

UBS hat festgestellt, dass sie «Variable Interests» an 81 VIEs Dritter besitzt, für die sie unter Umständen als Meistbegünstigte gelten könnte. Die für die Bestimmung des VIE-Status oder die für die Konsolidierung erforderlichen Informationen sind für UBS von diesen Dritten jedoch nicht erhältlich. Zusätzliche Angaben zu diesen VIEs sind in der unten stehenden Tabelle enthalten.

Nicht von UBS gegründete VIEs – von Dritten nicht erhältliche, den VIE-Status bestimmende Informationen

Mio. CHF Art, Zweck und Tätigkeit der VIEs

Total Aktiven

Art der Beteiligung

Erfolg aus VIE-Beteiligung in der aktuellen Periode

Maximales Verlustrisiko

Anlagefondsprodukte

5 204

UBS ist Swap-Gegenpartei

441

4 483

Total 31.12.06

5 204

441

4 483

Anmerkung 42.2 Verbriefungen

UBS verbucht eine Verbriefung von finanziellen Vermögenswerten, wenn die Übertragung der finanziellen Vermögenswerte auf die Special Purpose Entity die buchhalterischen Kriterien für die Verbuchung als Verkauf erfüllt. Dabei handelt es sich um folgende Kriterien: 1) die Vermögenswerte sind von den Gläubigern von UBS rechtlich getrennt; 2) die Einheit kann die finanziellen Vermögenswerte verpfänden oder tauschen, oder – im Falle einer Qualifying Special Purpose Entity – ihre Investoren können ihre Eigentumsrechte verpfänden oder tauschen; und 3) weder behält UBS über die übertragenen Vermögenswerte eine effektive Kontrolle durch eine Vereinbarung zum Rückkauf der Vermögenswerte vor deren Fälligkeit noch kann sie vom Inhaber einseitig die Rückgabe der Vermögenswerte verlangen.

UBS verbriefte während der am 31. Dezember 2006, 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2004 endenden Geschäftsjahre Wohnbauhypotheken und Geschäftshypotheken sowie andere finanzielle Vermögenswerte und fungierte dabei als Lead- oder Co-Manager. An den verbrieften Wertschriften ist UBS überwiegend nur insofern temporär weiter beteiligt, als einzelne Anteile nicht verkauft wurden. Alle Beträge werden auf Basis von US GAAP ausgewiesen. Vorjahresergebnisse wurden angepasst, um der aktuellen Darstellungsform Rechnung zu tragen.

Der Verkaufserlös belief sich zum Zeitpunkt der Verbriefung auf:

Verkaufserlös

Mrd. CHF

31.12.06

31.12.05

31.12.04

Verbriefung von Wohnbauhypotheken

38

58

91

Verbriefung von Geschäftshypotheken

6

5

3

Verbriefung von anderen finanziellen Vermögenswerten

18

9

9

Die entsprechenden Gewinne/(Verluste) vor Steuern, einschliesslich unrealisierter Gewinne/(Verluste) aus nicht verkauften Anteilen, beliefen sich zum Zeitpunkt der Verbriefung auf:

Realisierte Gewinne / (Verluste) vor Steuern

Mio. CHF

31.12.06

31.12.05

31.12.04

Verbriefung von Wohnbauhypotheken

128

102

197

Verbriefung von Geschäftshypotheken

143

125

141

Verbriefung von anderen finanziellen Vermögenswerten

(49)

17

21

Am 31. Dezember 2006 und am 31. Dezember 2005 behielt UBS 3,5 Milliarden Franken respektive 1,7 Milliarden Franken an verbrieften Wohnbauhypotheken ein, die von der Govern­ment National Mortgage Association (GNMA), der Federal National Mortgage Association (FNMA) und der Federal Home Loan Mortgage Corporation (FHLMC) gedeckt sind. Zurückbehaltene Anteile von als Investment-Grade eingestuf­ten Wertschriften ausserhalb der Sparte Wohnbauhypotheken sowie im andere Asset-Backed-Securities beliefen sich am 31. Dezember 2006 auf 1618 Millionen Franken und am 31. De­zember 2005 auf 713 Millionen Franken. Der Fair Value von zurückbehaltenen, als Investment-Grade eingestuften Anteilen wird grundsätzlich mittels verfügbarer Marktpreise bestimmt. Zurückbehaltene Anteile von Wertschriften, die als Nicht-Investment-Grade eingestuft sind, waren per 31. De­zember 2006 und per 31. Dezember 2005 unwesentlich.

Anmerkung 42.3 Erfolgsrechnung Industriebeteiligungen

Nach der Übernahme eines zusätzlichen Anteils von 20% an Motor-Columbus besass UBS eine Mehrheitsbeteiligung an diesem Unternehmen. Motor-Columbus ist eine Schweizer Holdinggesellschaft, deren wesentlichster Vermögenswert eine Beteiligung von 59,3% an der Atel ist, einem europäischen Stromversorger mit Sitz in der Schweiz. Folglich hat UBS Motor-Columbus ab dem 1. Juli 2004 konsolidiert. Nach ihrem Verkauf am 23. März 2006 wird die Beteiligung an Motor-Columbus in der Erfolgsrechnung der Jahre 2006, 2005 und 2004 als aufgegebener Geschäftsbereich ausgewiesen (siehe Anmerkung 38 – Aufgegebene Geschäftsbereiche). Ferner hat UBS aufgrund der Einführung von IAS 27 – Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS (siehe Anmerkung 1b) rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 bestimmte Private-Equity-Anlagen konsolidiert. Die folgen­den Tabellen enthalten die Informationen, die gemäss der SEC-Regelung S-X für Handels- und Industrieunternehmen verlangt werden, inklusive einer zusammengefassten Erfolgsrechnung und bestimmter weiterer Angaben zur Bilanz.

Für das Geschäftsjahr endend am oder per

Mio. CHF

31.12.06

31.12.05

31.12.04

Geschäftsertrag

Nettoumsatz

693

675

640

Geschäftsaufwand

Kosten der verkauften Produkte und Dienstleistungen

469

457

425

Marketingaufwand

52

61

64

Sachaufwand

135

124

111

Abschreibungen auf Goodwill

0

0

27

Abschreibungen auf andere immaterielle Anlagen

5

4

2

Übriger Geschäftsaufwand

55

105

66

Total Geschäftsaufwand

716

751

695

Betriebsergebnis

(23)

(76)

(55)

Nicht betrieblicher Erfolg

Zinsertrag

0

5

37

Zinsaufwand

(44)

(54)

(101)

Übriger nicht betrieblicher Erfolg, netto

334

585

334

Nicht betriebliches Ergebnis

290

536

270

Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen vor Steuern

267

460

215

Steueraufwand

35

175

51

Anteil am Erfolg assoziierter Gesellschaften nach Steuern

11

25

5

Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen

243

310

169

Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

865

409

284

Ergebnis

1 108

719

453

Den Minderheitsanteilen zurechenbares Ergebnis

104

207

93

Den UBS-Aktionären zurechenbares Ergebnis

1 004

512

360

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, brutto

103

2 068

Wertberichtigungen für gefährdete Forderungen

(7)

(62)

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, netto

96

2 006

Anmerkung 42.4 Schadloshaltung

Im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit stellt UBS im Zusammenhang mit zahlreichen Transaktionen für Gegenparteien Zusicherungen, Garantien und Haftungsfreistellungen aus. Diese stellen im Allgemeinen eine Ergänzung zum Geschäftszweck des Vertrags dar, in den sie eingebettet sind. Haftungsfreistellungen sind in der Regel Standardvertragsklauseln im Zusammenhang mit der eigenen vertraglichen Leistung des Konzerns und werden dann eingegangen, wenn eine Beurteilung zeigt, dass das Verlustrisiko gering ist. Haftungsfreistellungen können auch zum Schutz der Gegenpartei im Falle zusätzlicher Steuerbelastungen dienen, die entweder durch Änderungen oder durch eine nachteilige Auslegung der geltenden Steuergesetze entstehen. Mit diesen Klauseln soll gewährleistet werden, dass die Vertrags­bedingungen von Anfang an erfüllt werden.

UBS stellt Zusicherungen und Garantien vor allem bei der Verbriefung von Vermögenswerten aus. Dabei gibt UBS im Allgemeinen ihre Zusicherung, dass bestimmte verbriefte Vermögenswerte spezifische Anforderungen erfüllen, z. B. hinsichtlich der Dokumentation. UBS kann dazu aufgefordert werden, die Vermögenswerte zurückzukaufen und/oder den Käufer des Vermögenswerts für allfällige Verluste aus der Nichteinhaltung einer solchen Zusicherung oder Erklärung schadlos zu halten. In der Regel entspricht der Maximalbetrag künftiger Zahlungen, zu denen der Konzern im Rahmen einer solchen Zusicherung und/oder Haftungsfreistellung verpflichtet wäre, dem aktuellen Wert der Vermögenswerte, die von solchen SPEs zu Verbriefungszwecken per 31. Dezem­ber 2006 gehalten wurden, zuzüglich allfälliger aufgelaufener, nicht bezahlter Zinsen für diese Vermögenswerte sowie bestimmter Aufwendungen. Der potenzielle Verlust, der UBS aus solchen Zusicherungen und/oder Haftungsfreistellungen entstehen kann, wird durch eine Sorgfaltsprüfung relativiert. UBS führt diese Prüfung durch, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte die in den Zusicherungen und Garantien enthaltenen Anforderungen erfüllen. UBS wird für solche Zusicherungen und Garantien nicht entschädigt. Es ist überdies nicht möglich, deren Fair Value zu bestimmen, da nur sehr selten, wenn überhaupt, eine Zahlung nötig wird. Historisch gesehen waren die Verluste im Zusammenhang mit solchen Zusicherungen und/oder Haftungsfreistellungen unwesentlich. Das Risiko eines wesentlichen Verlusts wird von der Geschäftsführung als gering eingeschätzt. Die Bilanzen vom 31. Dezember 2006 bzw. 31. Dezember 2005 enthielten keine Verpflichtungen aus solchen Zusicherungen, Garantien und Haftungsfreistellungen.

Anmerkung 42.5 Vorsorgeeinrichtungen und andere Leistungen an pensionierte Arbeitnehmer

Alle in Anmerkung 42.5 aufgeführten Beträge wurden nach US GAAP ermittelt. Die erforderliche zusätzliche Vorsorgemindestverpflichtung belief sich per 31. Dezember 2006 auf 1 290 Millionen Franken, per 31. Dezember 2005 auf 1 252 Millionen Franken und per 31. Dezember 2004 auf 1 125 Millionen Franken.

Kumulierte Auswirkungen der Erstanwendung von SFAS 158

Die Einführung von SFAS 158 – Employers' Accounting for Defined Benefit Pension and other Postretirement Plans (weitere Informationen in Anmerkung 41.2) hat auf einzelne Positionen der Jahresrechnung per 31. Dezember 2006 folgende zusätzliche Auswirkungen:

31.12.06

Mio. CHF

Vor der Anwendung von SFAS 158

Anpassung

Nach der Anwendung von SFAS 158

Übrige Aktiven

86 008

(1 981)

84 027

Total Aktiven

86 008

(1 981)

84 027

Übrige Passiven