UBS AG
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Geschäftsberichte 2006  
Jahresbericht Finanzbericht Handbuch
     
Einleitung
Präsentation der Finanzinformationen
UBS
Finanzdienstleistungs-geschäft
Industriebeteiligungen
Bilanz und Mittelflussrechnung
Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
Anhang zur Konzernrechnung
UBS AG (Stammhaus)
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC
 

Anmerkung 41 Überleitung von International Financial Reporting Standards (IFRS) zu United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP
Anmerkung 41  Überleitung von International Financial Reporting Standards (IFRS) zu United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP

Anmerkung 41.1 Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen IFRS und US GAAP

Die Konzernrechnung wurde gemäss den International ­Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. Die Rechnungslegung nach IFRS unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von der amerikanischen Rechnungslegung, den United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP). Im Folgenden werden die wichtigsten Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen IFRS und US GAAP zusammengefasst.

a. Unternehmensakquisition (Fusion Schweizerische Bankgesellschaft und Schweizerischer Bankverein)

Nach IFRS wurde für die Fusion der Schweizerischen Bankgesellschaft und des Schweizerischen Bankvereins im Jahr 1998 die Methode zur Interessenzusammenführung angewandt. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Banken wurden ohne Anpassungen der Buchwerte der Aktiven und Passiven zusammengefasst. Die Fusion, aus der UBS AG hervorging, wird nach US GAAP nach der Purchase-Methode gebucht, wobei die Schweizerische Bankgesellschaft als Käuferin betrachtet wird. Bei der Purchase-Methode werden die Kosten der Akquisition zum Fair Value ermittelt und die anteilig ­erworbenen, identifizierbaren materiellen Vermögenswerte und Verpflichtungen im Erwerbszeitpunkt zum Fair Value neu bewertet. Ein über den Fair Value der erworbenen, materiellen Nettoaktiven hinaus bezahlter Überschuss wird, falls bestimmbar, zuerst den identifizierbaren, immateriellen Ver­mögenswerten, basierend auf deren Fair Value, zugeordnet. Der verbleibende Teil des Überschusses wird dem Goodwill zugewiesen.

Goodwill und immaterielle Anlagen

Der für den Schweizerischen Bankverein bezahlte Überschuss über den Fair Value der erworbenen, materiellen Netto­aktiven hinaus wurde nach US GAAP als Goodwill bilanziert. Der Goodwill wurde linear basierend auf einer voraussichtlichen gewichteten durchschnittlichen Nutzungsdauer von 13 Jahren, beginnend am 29. Juni 1998, bis zum 31. Dezember 2001 abgeschrieben.

Per 1. Januar 2002 führte UBS die Statements of Financial Accounting Standards (SFAS) 141 – Business Combinations und SFAS 142 – Goodwill and Other Intangible Assets ein. Gemäss SFAS 141 sind immaterielle Anlagen, welche die nach dem neuen Standard geltenden Kriterien nicht mehr erfüllen, in Goodwill umzuklassieren. SFAS 142 verlangt, dass Goodwill und andere immaterielle Anlagen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer nicht mehr abgeschrieben, sondern jährlich auf eine Wertminderung hin untersucht werden. Identifizierbare immaterielle Anlagen mit einer bestimmten Nutzungsdauer werden weiterhin abgeschrieben. Seit der Anwendung dieses Standards werden nach US-GAAP keine Abschreibungen auf Goodwill mehr vorgenommen, die in Zusammenhang mit der Fusion der Schweizerischen Bankgesellschaft und des Schweizerischen Bank­vereins in 1998 stehen.

Der Goodwill nach US GAAP reduzierte sich im Jahr 2006 um 18 Millionen Franken und im Jahr 2005 um 67 Millionen Franken, da latente Steuerforderungen des Schweizerischen Bankvereins erfasst wurden, für die vorher Bewertungsreserven bestanden hatten.

Andere Anpassungen für die Unternehmensakquisition

Die Bewertungsanpassung der Nettoaktiven des Schweizerischen Bankvereins zum Fair Value von 1998 hatte zur Folge, dass die materiellen Nettoaktiven nach US GAAP um 1077 Millionen Franken abnahmen. Dieser Betrag wird über einen Zeithorizont von 2 bis 20 Jahren abgeschrieben.

b. Goodwill

Am 31. März 2004 führte UBS IFRS 3 – Unternehmenszusam­menschlüsse – ein. Somit schreibt UBS seit dem 1. Januar 2005 Goodwill, der vor dem 31. März 2004 bestand, nicht mehr ab. Goodwill wird nun jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung unterzogen, ähnlich US GAAP. Unter beiden Standards werden keine planmässigen Goodwill-Abschreibungen mehr vorgenommen. Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen mit Vertragsabschluss am oder nach dem 31. März 2004 wurde bereits nach den Bestimmungen von IFRS 3 gebucht. Für diese Transaktionen wurden nach IFRS und US GAAP keine Goodwill-Abschreibungen erfasst. Weiterhin besteht zwischen IFRS und US GAAP ein Unterschied ­hinsichtlich IFRS-Goodwill-Abschreibungen, die nach dem 31. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2004 gebucht wurden (da nach US GAAP Goodwill seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr abgeschrieben wurde). Diese Differenz reduziert sich aufgrund des Verkaufs von GAM am 2. Dezember 2005.

Zudem führte UBS am 31. März 2004 die überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 38 – Immaterielle Vermögenswerte ein. Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene immaterielle Vermögenswerte müssen gemäss dem überarbeiteten Standard getrennt vom Goodwill erfasst werden, falls sie die Ansatzkriterien erfüllen. Bestehende immaterielle Anlagen, welche die Kriterien nicht erfüllen, müssen in Goodwill umklassiert werden. Am 1. Januar 2005 hat UBS den als immateriellen Ver­mögenswert mit einem Buchwert von 1,0 Milliarden Fran­ken bilanzierten Mitarbeiterstamm aus der Akquisition von PaineWebber in Goodwill umklassiert. Nach US GAAP wurde dieser Vermögenswert mit der Einführung von SFAS 142 – Goodwill and Other Intangible Assets am 1. Januar 2002 von den immateriellen Anlagen in Goodwill umklassiert.

Nach IFRS werden die Kosten des Unternehmenserwerbs von Banco Pactual per 31. Dezember 2006 auf 2194 Millionen US-Dollar (2677 Millionen Franken) geschätzt. Die Kosten müssen jedoch noch endgültig bestimmt werden. Vom Gesamtbetrag wurden am 1. Dezember 2006 971 Millionen US-Dollar (1164 Millionen Franken) in bar beglichen. Der verbleibende Betrag von bis zu 1,6 Milliarden US-Dollar (1,9 Milliarden Franken) hängt von gewissen Leistungskriterien ab und wird am 30. Juni 2011 fällig. 50% (800 Mil­lionen US-Dollar) des aufgeschobenen verbleiben­den Betrags sind von der Erreichung eines bestimmten kumulativen Nettoertrags (vor Steuern) des akquirierten Geschäfts zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 30. Juni 2011 abhängig. Nach US GAAP werden Beträge, die von der Erreichung eines bestimmten Ertragsniveaus in künftigen Perioden abhängen, erst zum Barwert der Kosten des Unternehmenszusammenschlusses erfasst, wenn die Bedingung erfüllt wurde. Daher werden der Goodwill und die Übrigen Verpflichtungen, die nach US GAAP erfasst sind, um den Barwert der bedingten Zahlung in Höhe von 746 Millionen Franken auf 459 Mil­lionen Franken verringert. Entsprechend werden die zusätzlichen aufgelaufenen Zinsen auf dem Barwert der bedingten Zahlung, die nach IFRS erfasst sind, nach US GAAP storniert. Daraus resultierte eine Verringerung des Zinsaufwands und der Übrigen Verpflichtungen in Höhe von 3 Millionen Franken.

c. Unternehmensakquisitionen nach IFRS 3 und FAS 141

Mit der Einführung von IFRS 3 am 31. März 2004 wurde die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen weitgehend an US GAAP angeglichen, mit Ausnahme der unten beschriebenen Abweichungen.

Nach IFRS werden Minderheitsanteile zum prozentualen Anteil des Fair Value der erworbenen, identifizierbaren ­Nettoaktiven im Erwerbszeitpunkt erfasst, während sie nach US GAAP mit dem prozentualen Anteil des Buchwerts der erworbenen, identifizierbaren Nettoaktiven im Erwerbs­zeitpunkt abgebildet werden. In den meisten Fällen haben Minderheitsanteile nach IFRS einen höheren Wert als nach US GAAP.

Erworbene Minderheitsanteile an einer Tochtergesellschaft werden nach IFRS und US GAAP unterschiedlich behandelt. Nach IFRS erfasst UBS die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Buchwert des erworbenen Minderheitsanteils direkt im Eigenkapital. Nach US GAAP wird der Kauf der Minderheitsanteile hingegen als Unternehmenszusammenschluss behandelt. 2006 resultierten nach US GAAP aus dem Kauf des damals ausstehenden Minderheitsanteils von 50% an der konsolidierten Tochtergesellschaft UBS Bunting ein Goodwill von 35 Millionen kanadischen Dollar (40 Mil­lionen Franken) und immaterielle Anlagen von 71 Millionen kanadischen Dollar (79 Millionen Franken). Informationen zur Behandlung dieser Akquisition nach IFRS sind in Anmerkung 37 – Unternehmenszusammenschlüsse zu finden.

Ferner verlangen die IFRS-Vorschriften, dass bei sukzessiven Unternehmenszusammenschlüssen die bestehende Beteiligung an einer Einheit gemäss der neuen, zum Erwerbszeitpunkt festgelegten Bewertungsbasis bewertet wird. Die Werterhöhung wird in der Neubewertungsrücklage direkt im Eigenkapital erfasst. Nach US GAAP wird die bestehende Beteiligung weiterhin zu ihrem ursprünglichen Wert bilanziert.

d. Hedge Accounting

Nach IAS 39 sichert UBS Zinsrisiken konzernweit auf Basis von prognostizierten Mittelzuflüssen und -abflüssen ab. Zu diesem Zweck sammelt UBS Informationen über nicht handelsbezogene finanzielle Vermögenswerte und Verpflichtungen, die sie zur Schätzung und Aggregierung von Cashflows sowie zur Verteilung dieser geschätzten Cashflows auf die entsprechenden zukünftigen Perioden verwendet, in ­denen mit ihrer Zahlung oder ihrem Erhalt zu rechnen ist. Geeignete derivative Finanzinstrumente werden dann ein­gesetzt, um die geschätzten künftigen Cashflows gegen Neubewertungsrisiken abzusichern. SFAS 133 gestattet die Anwendung von Hedge Accounting bei Absicherungs­geschäften von auf diese Weise bestimmten künftigen Mittelflüssen nicht. Dementsprechend werden nach US GAAP solche Absicherungsinstrumente weiterhin zum Fair Value bewertet und die Veränderungen des Fair Value im Erfolg Handelsgeschäft erfasst.

Für ein bestimmtes Hypothekenportfolio wurde 2005 ­zusätzlich eine neue Hedging-Methode eingeführt: der Fair Value Hedge von Zinsrisiken auf Portfolioebene. Diese neue Methode ist nach US GAAP nicht zulässig. Die nach IFRS erfasste Veränderung des Fair Value abgesicherter Positionen wird deshalb storniert und nach US GAAP im Erfolg Handelsgeschäft gebucht.

Beträge, die vor der Einführung von IAS 39 am 1. Januar 2001 unter Absicherungsbeziehungen abgegrenzt wurden und die gemäss den aktuellen IFRS-Vorschriften die Merkmale einer Absicherung nicht erfüllen, werden über die verbleibende Nutzungsdauer des Sicherungsgeschäfts erfolgswirksam abgeschrieben. Solche Beträge sind für US GAAP storniert worden, da sie nie als Absicherungsgeschäfte behandelt wurden.

e. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen

Für UBS bestehen zwischen IFRS und US GAAP in Bezug auf die Bilanzierung von zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen folgende Unterschiede: 1) Nach US GAAP werden Instrumente, die keine Wertschriften sind, oder Beteiligungstitel ohne einfach bestimmbaren Fair Value (ohne Private-­Equity-Anlagen gemäss folgendem Abschnitt) nicht als zur Veräusserung verfügbare Anlagen klassiert. Sie werden als Übrige Anlagen klassiert und zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen erfasst. Nach IFRS werden diese Instrumente zum Fair Value bewertet und Veränderungen des Fair Value direkt im Eigenkapital ausgewiesen. 2) Nach IFRS werden gesperrte Aktien als zur Veräusserung verfügbare ­Finanzanlagen klassiert. Nach US GAAP werden Aktien, die länger als ein Jahr gesperrt sind, als Übrige Anlagen klassiert und zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen ­erfasst.

f. Private-Equity-Anlagen

Am 1. Januar 2005 führte UBS die überarbeiteten Fassungen von IAS 27 – Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS und IAS 28 – Anteile an assoziierten Unternehmen ein. Die Zahlen der Vergleichsperioden 2004 und 2003 wurden entsprechend angepasst. Mit der Anwendung dieser Standards hat sich die Verbuchung von Private-Equity-Anlagen geändert. Gemäss IFRS wurden diese Anlagen bislang als Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen klassiert und Ver­ände­rungen des Fair Value direkt im Eigenkapital erfasst. Aufgrund der Einführung der genannten Standards werden Private-Equity-Anlagen, an denen UBS eine beherrschende Finanzbeteiligung hält, nun konsolidiert und Private-Equity-Anlagen, bei denen UBS einen massgeblichen Einfluss ausübt, als assoziierte Unternehmen nach der ­Equity-Methode erfasst. Die verbleibenden Private-Equity-Anlagen werden weiterhin als Zur Veräusserung verfügbare Finanz­anlagen gebucht.

Nach US GAAP werden in separaten Anlagegesellschaften gehaltene Private-Equity-Anlagen gemäss dem AICPA ­Audit and Accounting Guide, Audits of Investment Companies ­erfasst. Sie werden zum Fair Value gebucht, und Veränderungen des Fair Value werden unter Übriger Erfolg aus­gewiesen. Die verbleibenden von UBS gehaltenen Private-Equity-An­lagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich «nicht vorübergehender» Wertminderungen erfasst. Nach US GAAP werden alle Private-Equity-Anlagen in der Bilanz unter Private-Equity-Anlagen ausgewiesen.

g. Vorsorgeeinrichtungen und andere Leistungen an pensionierte Arbeitnehmer

Nach IFRS erfasst UBS den Aufwand für Vorsorgeleistungen auf der Grundlage einer bestimmten versicherungsmathematischen Bewertungsmethode, welche zur Berechnung der Pensionsverpflichtung für geleistete Dienstjahre herangezogen wird. Diese Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung künftiger geschätzter Gehaltserhöhungen und der erwarteten Rendite des Planvermögens. Die Planvermögen werden zum Fair Value gebucht und in separaten Stiftungen ­gehalten, um die Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Die Bilanzierung eines im Voraus bezahlten Aktivums in der Konzernrechnung unterliegt nach IFRS gewissen Einschränkungen. Jedes nicht bilanzierte im Voraus bezahlte Aktivum wird als Aufwand für Vorsorgeleistungen gebucht. US GAAP erlaubt keine Einschränkung für die Erfassung eines im Voraus bezahlten Aktivums in der Bilanz.

Der Aufwand für Vorsorgeleistungen wird nach US GAAP anhand derselben versicherungsmathematischen Bewertungsmethode für Pensionsverpflichtungen und Planver­mögen erfasst wie nach IFRS. Unterschiede hinsichtlich der Höhe des Aufwands und der Verpflichtungen (oder der im Voraus bezahlten Aktiven) bestehen infolge unterschiedlicher Übergangsbestimmungen, strengerer Vorschriften für die Bilanzierung von im Voraus bezahlten Aktiven nach IFRS und der Art der Behandlung der Fusion zwischen der Schweizerischen Bankgesellschaft und dem Schweizerischen Bankverein im Jahr 1998.

Ferner muss nach US GAAP eine zusätzliche Mindestverpflichtung in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn der Fair Value des Planvermögens unter die ohne Berücksichtigung künftiger Gehaltserhöhungen bewerte­ten Pensionsverpflich­tungen fällt («accumulated benefit obligation» – ABO). Wird eine zusätzliche Mindestverpflichtung gebucht, so wird ein Betrag in gleicher Höhe als immaterieller Vermögenswert bis zur Höhe eines ­allfällig nicht bilanzierten, nachzuverrechnen­den Dienstzeitaufwands erfasst. Jeder nicht als immaterieller Vermögenswert gebuchte Betrag wird unter Other Com­pre­hensive Income (OCI) ausgewiesen. Dieser Betrag wurde mit der erstmaligen Anwendung von SFAS 158 – Employers' ­Accounting for Defined Benefit Pension and Other Postretire­ment Plans am 31. Dezember 2006 aus dem OCI entfernt. Nähere Angaben sind Anmerkung 41.2 zu entnehmen.

Im Einklang mit SFAS 158 wird in der Bilanz nach US GAAP per 31. Dezember 2006 der Finanzierungsstatus aller Vorsorgeeinrichtungen unter Übrige Verpflichtungen ausgewiesen. Alle Beträge, die im Konzernergebnis nach US GAAP nicht erfasst werden, werden unter Other Comprehensive Income (OCI) als Anpassung des Schlusssaldos per 31. Dezem­ber 2006 gebucht. Die unter OCI erfassten Beträge werden anschliessend in der Erfolgsrechnung linear erfasst und aus dem OCI entsprechend umklassiert.

Nach IFRS umfassen die Beträge, die in der Bilanz als ­Nettovorsorgeaktiven oder -passiven gebucht werden, den Finanzierungsstatus der Einrichtungen bereinigt um die nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste sowie den nicht erfassten, nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand und die nicht erfassten, im Voraus bezahlten Vorsorgeaktiven. Die nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und der nicht er­fasste, nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand werden anschliessend in der Erfolgsrechnung linear erfasst.

h. Mitarbeiterbeteiligungspläne

Am 1. Januar 2005 führte UBS IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütung ein. Der Standard verlangt, dass der Fair Value aller aktienbasierten Vergütungen an Mitarbeiter als Kompensationsaufwand erfasst wird, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zuteilung über den gesamten Dienstzeitraum, der in der Regel der Sperrperiode entspricht. UBS wendet IFRS 2 rückwirkend an und hat die Zahlen für sämtliche erfolgswirksamen Zuteilungen in den Berichtsperioden 2003 und 2004 an­gepasst. UBS wies am 1. Januar 2003 eine Anpassung der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz aus, welche die kumulativen Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung früherer Perioden reflektiert. Nähere Angaben sind Anmerkung 1b) zu entnehmen. Bislang wurde der Aufwand von Options­zuteilungen nach IFRS zum inneren Wert gebucht, der im Allgemeinen null ist, da Optionen bei der Zuteilung normalerweise am oder aus dem Geld sind. Aktienzuteilungen wurden vollständig als Kompensationsaufwand im Jahr der Leistungserbringung ausgewiesen, in der Regel also im der Zuteilung vorausgehenden Jahr.

Am 1. Januar 2005 führte UBS ausserdem die 2004 überarbeitete Fassung von SFAS 123 – Share-Based Payments (SFAS 123R) ein. Wie IFRS 2 schreibt auch SFAS 123R vor, dass aktienbasierte Vergütungen an Mitarbeiter in der Erfolgsrechnung über den effektiven Leistungszeitraum zum Fair Value am Zuteilungsdatum erfasst werden. Der effektive Leistungszeitraum («requisite service period») ist die Periode, während der ein Mitarbeiter aktiv beim Unternehmen beschäftigt sein muss, um seine Vergütung zu erhalten. Diese Periode kann sich vom Dienstzeitraum gemäss IFRS unterscheiden, der in der Regel der Sperrperiode entspricht.

UBS wendet SFAS 123R mittels der modifizierten prospektiven Übergangsmethode an. Vergangene Perioden wurden nicht angepasst. Gemäss der genannten Methode soll der Kompensationsaufwand für den Teil der Vergütungen, für die der Leistungszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht abgedeckt ist und die zu diesem Zeitpunkt ausstehend (gesperrt) sind, erfasst werden, wenn die Leistung erbracht worden ist. Wurde der zum Zuteilungszeitpunkt gültige Fair Value von Aktien oder Optionen bereits in der Erfolgsrechnung ausgewiesen oder im Anhang zur Konzernrechnung offengelegt, soll er somit bei der Einführung von SFAS 123R nicht erneut erfasst werden. Vor der Einführung von SFAS 123R erfasste UBS den Fair Value von Aktienzuteilungen, die als Teil des jährlichen Bonus gewährt wurden, in dem Jahr, in dem die entsprechende Leistung erbracht ­wurde, und stimmte sie so auf den geleisteten Ertrag ab. Zu ­Offenlegungszwecken buchte UBS den Fair Value von Options­zuteilungen jeweils zum Zeitpunkt der Zuteilung. Um den Erfassungs- und Offenlegungsanforderungen zu entsprechen, wurde der Aufwand für Aktien- und Optionszuteilungen, die vor der Übernahme von SFAS 123R gewährt wurden, aber noch ausstehend waren, vollumfänglich auf frühere Perioden verteilt.

Vor dem 1. Januar 2005 wandte UBS die Methode des inneren Werts gemäss Accounting Principles Board (APB) Opinion 25 an. Diese war mit dem früheren IFRS-Ansatz vergleichbar, ausser dass bestimmte Aktien- und Optionspläne nach US GAAP als variabel betrachtet wurden. Veränderungen des inneren Werts wurden für diese variablen Pläne im Konzernergebnis nach US GAAP erfasst. IFRS 2 wurde rückwirkend angewandt, SFAS 123R hingegen modifiziert prospektiv. Für die Überleitung von IFRS zu US GAAP wurden deshalb die am 1. Januar 2003 erfolgte Anpassung der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz nach IFRS und die entsprechenden Anpassungen nach IFRS 2 storniert; nur die als Aufwand zu verbuchenden Zuteilungen wurden in der Konzernrechnung 2005 nach US GAAP erfasst. Spätere Zuteilungen wurden über die effektiven Leistungszeiträume erfasst, welche in den Bedingungen der Vergütungen festgelegt sind.

Gemäss den Übergangsbestimmungen von SFAS 123R wurde am 1. Januar 2005 im Konzernergebnis nach US GAAP eine kumulierte Anpassung in Form einer Rückbelastung des Aufwands in Höhe von 38 Millionen Franken nach Steuern erfasst. Die Anpassung beruht hauptsächlich auf der durch SFAS 123R vorgeschriebenen Erfassung des geschätz­ten Verfalls von Instrumenten aus aktienbasierten Beteiligungs­plänen. Dem Standard zufolge ist nur für jene Instrumente ein Aufwand zu erfassen, für die der effektive Leistungszeitraum erfüllt worden ist. Während des Leistungszeitraums basiert der erfasste Kompensationsaufwand auf der geschätz­ten Zahl der Instrumente, für die der effektive Leistungszeitraum den Erwartungen zufolge abgedeckt werden sollte. Diese Schätzung wird angepasst, wenn spätere Informa­tionen darauf schliessen lassen, dass die tatsächliche Zahl sich von früheren Schätzungen unterscheiden dürfte.

Nach SFAS 123R hat eine Gesellschaft für Zeiträume, in denen aktienbasierte Beteiligungspläne nicht mittels Fair-V­alue- Methode erfasst wurden, weiterhin Pro-forma-Zahlen offenzulegen. Weitere Angaben sind Anmerkung 42.7 zu entnehmen.

Für einige Vergütungen von UBS bestehen sogenannte Konkurrenzklauseln, denen zufolge der Mitarbeiter die Bank verlassen und die ihm durch die Vergütung übertragenen Rechte dennoch weiterhin wahrnehmen kann, sofern er ­gegen die Bank nicht bestimmte schädigende Handlungen vornimmt. Nach SFAS 123R sind Vergütungen mit Konkurrenzklauseln in der Regel nicht an einen effektiven Leistungszeitraum gebunden. Der entsprechende Aufwand soll daher bei der Zuteilung verbucht werden. UBS hat festgelegt, dass der geeignete Zeitraum für die Aufwanderfassung der Vergütungen das Jahr der Leistungserbringung ist, in der Regel also das der Zuteilung vorausgehende Jahr. Dieses Vorgehen entspricht dem Ansatz von APB Opinion 25. Der Kompensationsaufwand für Vergütungen mit Konkurrenzklauseln wird im Allgemeinen über die Sperrperiode nach IFRS gebucht. Einige Vergütungen von UBS enthalten Bestimmungen, denen zufolge der Mitarbeiter unter bestimmten Bedingungen in Pension gehen und die ihm durch die Vergütung übertragenen Rechte weiterhin wahrnehmen kann. Nach US GAAP ist der Kompensationsaufwand für solche Vergütungen über den Zeitraum von der Zuteilung bis zur Pensionsberechtigung des Mitarbeiters zu erfassen.

Nach IFRS 2 werden Vergütungen dieser Art in der Regel über die Sperrperiode erfasst, wobei der verbleibende Kompensationsaufwand zum Zeitpunkt des tatsächlichen Pensionsdatums gebucht wird.

UBS verfügt ausserdem über Trusts, die Mitarbeiterbeteiligungspläne verwalten und in Verbindung mit aktienbasierten Vergütungen und Aktienbeteiligungsplänen zum Einsatz gelangen. Im Zusammenhang mit der Herausgabe von IFRS 2 überarbeitete das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) SIC 12 – Konsolidierung – Special Purpose Entities, die eine Interpretation von IAS 27 ist. Mit dieser Überarbeitung soll erreicht werden, dass neu auch Aktienbeteiligungspläne konsolidiert werden müssen. Im Einklang mit den Kriterien von SIC 12 hat eine Gesellschaft, die einen Trust (oder eine ähnliche Einheit) beherrscht, welcher Mitarbeiterbeteiligungspläne für aktienbasierte Ver­gütungen verwaltet, diesen Trust zu konsolidieren. UBS hat solche Trusts rückwirkend per 1. Januar 2003 konsolidiert. Nähere Angaben zu dieser Anpassung sind Anmerkung 1b) zu entnehmen. Vor dem 1. Januar 2004 wurden einige dieser Trusts nach US GAAP bereits gemäss den Bestimmungen der Emerging Issues Task Force (EITF) 97-14 – Accounting for Deferred Compensation Arrangements Where Amounts ­Earned Are Held in a Rabbi Trust and Invested konsolidiert. Mit der Einführung von FIN 46R – Consolidation of «Variable Interest» Entities, an Interpretation of Accounting-­Research-Bulletins No 51 per 1. Januar 2004, wurden die übrigen, nicht konsolidierten, in Trusts gehaltenen Mitarbeiterbeteiligungspläne, die vor dem 1. Februar 2003 geschaffen wurden, erstmals nach US GAAP konsolidiert. Seit dem 1. Januar 2004 bestehen in Bezug auf diese Trust-Konsolidierungen zwischen IFRS und US GAAP somit keine Unterschiede mehr.

Angesichts der Konsolidierung der zusätzlichen Trusts ­gemäss FIN 46R per 1. Januar 2004 hat UBS die Erfassung für aktienbasierte Beteiligungspläne nach APB Opinion 25 neu festgesetzt. Es werden neu die Erfüllungsmethoden und die Tätigkeiten des Trusts berücksichtigt. Basierend auf dieser Überprüfung wurden die meisten vor 2001 ausgegebenen Pläne nach APB Opinion 25 als variable Vergütungen behandelt. An der Bilanzierung von Optionsplänen wurde nichts geändert.

Wegen einer Änderung in der Rechnungslegungspraxis wurde per 1. Januar 2004 eine Aufwandsminderung von 6 Mil­lionen Franken als kumulative Wertberichtigung gebucht.

Nach IFRS erfasst UBS eine Verpflichtung und den damit zusammenhängenden Lohnsteueraufwand in Verbindung mit aktienbasierten Vergütungen über den Zeitraum, in dem der entsprechende Kompensationsaufwand gebucht wird. Dies ist in der Regel die Sperrperiode. Nach US GAAP ist die Verpflichtung zu dem Zeitpunkt zu erfassen, an dem die Bewertung einer Zahlung an die Steuerbehörde ausgelöst wird. Dies ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der Aktienzuteilung bzw. das Datum der Optionsausübung.

Zudem wurden in der Bilanz nach US GAAP per 31. Dezember 2005 1450 Millionen Franken von den Übrigen Verpflichtungen in Eigenkapital umklassiert. Die Umklassierung steht im Zusammenhang mit den aktienbasierten Zuteilungen, die in den Übrigen Verpflichtungen erfasst wurden.

i. «Variable Interest» Entities (VIEs), Kommandit­gesellschaften und Preferred Securities ausgebende Einheiten

IFRS und US GAAP verlangen grundsätzlich die Konsolidierung von Einheiten, aufgrund der Mehrheit der Stimmrechte. In bestimmten Fällen gibt es keine Stimmrechte, oder die Beherrschung der Mehrheit der Stimmrechte ist nicht aus­reichend, um die Notwendigkeit einer Konsolidierung zu beurteilen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Stimmrechte in einem deutlichen Miss­verhältnis zu den Risiken und Chancen stehen. IFRS und US GAAP verfolgen in diesen Fällen unterschiedliche Ansätze.

Falls die Beherrschung anders als über eine beherrschende Mehrheit der Stimmrechte ausgeübt wird, basiert nach IFRS die Beurteilung der Notwendigkeit einer Konsolidierung auf der Substanz der Vertragsbeziehungen. Hinweise auf die ­Beherrschung einer Gesellschaft in solchen Fällen sind: die vorherige Festlegung der Geschäftsaktivitäten der Einheit, die Führung der Geschäfte der Einheit im Namen des Unternehmens, die beim Unternehmen liegende Entscheidungsgewalt, der Anspruch auf die Mehrheit der Vorteile, die Übernahme der mit den Aktivitäten der Einheit verbundenen Risiken oder der Verbleib der Mehrheit der mit den Aktiven der Einheit verbundenen Eigentumsrisiken, um die aus deren Aktivitäten resultierenden Vorteile zu erlangen.

In den meisten anderen Fällen verlangt US GAAP, dass die Beherrschung über eine Einheit zuerst anhand des Stimmrechts beurteilt wird. Existieren keine Stimmrechte oder weichen diese wesentlich von den wirtschaftlichen Anteilen ab, so wird eine Einheit als VIE gemäss der im Dezember 2003 re­vidierten FASB-Interpretation Nr. 46 – Consolidation of ­«Variable Interest» Entities, an Interpretation of Accounting-­Research-Bulletins No. 51, (FIN 46R) betrachtet und die ­Beherrschung anhand der «Variable Interests» beurteilt. Die Bestimmungen von FIN 46R werden in Anmerkung 42.1 ­näher erläutert.

In den meisten Fällen werden Kommandit­gesellschaften nach IFRS nicht konsolidiert, da UBS nicht die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten hat, die es möglich machen, die finanziellen und betrieblichen Aktivitäten dieser Einheiten zu bestimmen, und gleichzeitig einen Nutzen aus diesen Tätigkeiten zu ziehen. Nach US GAAP wendet UBS EITF 04-05 – Determining Whether a General Partner, or the General Partners as a Group, Controls a Limited Partnership or Similar Entity When the Limited Partners Have Certain Rights (EITF 04-5) an, sofern eine Einheit gemäss FIN 46R nicht als VIE betrachtet wird. Infolgedessen konsolidiert UBS einige Kommanditgesellschaften, die nach IFRS nicht kon­solidiert werden. Nach EITF 04-05 wird zunächst davon ausgegangen, dass der persönlich haftende Gesellschafter die Kommanditgesellschaft un­geachtet seiner Beteiligung beherrscht. Die Beurteilung, ob die Rechte der beschränkt haftenden Gesellschafter diese Annahme widerlegen, hängt von den jeweiligen Fakten und Umständen ab. Wenn die beschränkt haftenden Gesellschafter (a) die materielle Fähigkeit haben, ohne Grund die Kommanditgesellschaft aufzulösen (zu liquidieren) oder den persönlich haftenden Gesellschafter auf andere Weise abzusetzen, oder (b) über «sub­stan­tive participating rights» verfügen, so beherrscht der persönlich haftende Gesellschafter die Kommanditgesellschaft nicht und muss die Einheit auch nicht konsolidieren.

Vor allem Anlagefondsprodukte und VIEs zu Verbriefungszwecken, die in der UBS-Konzernrechnung nach IFRS nicht konsolidiert wurden, wurden per 31. Dezember 2006 nach US GAAP auf Grund dieser Vorschriften konsolidiert. Diese Einheiten werden in Anmerkung 42.1 ausführlicher beschrieben.

Bestimmte Einheiten, die Preferred Securities ausgegeben haben, wurden per 31. Dezember 2006 nicht nach US GAAP konsolidiert. UBS konsolidiert diese jedoch nach IFRS. Demnach sind diese Preferred Securities von Dritten gehaltene Eigenkapitalinstrumente, die als Minderheitsanteile behandelt werden. Die Dividendenzahlungen werden ebenfalls ­unter Den Minderheitsanteilen zurechenbares Eigenkapital ausgewiesen. Die von UBS ausgegebenen Schuldtitel, die von diesen Einheiten gehalten werden, sowie die entsprechenden Zinsbeträge werden in der UBS-Konzernrechnung eliminiert. Da diese Gesellschaften nach US GAAP nicht konsolidiert werden, werden die von UBS ausgegebenen Schuldtitel in der UBS-Konzernrechnung als Verpflichtung ausgewiesen und die Zinszahlungen unter Zinsaufwand erfasst. Die Bestimmungen von FIN 46R zur Bewertung und Offen­legung werden in Anmerkung 42.1 näher erläutert.

j. Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente (Fair Value Optionen)

Nach IFRS können finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz als «erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente» eingestuft werden (siehe Anmerkungen 1, 9 und 19). Unter US GAAP besteht diese Möglichkeit nicht, da UBS SFAS 155 – Accounting for Certain Hybrid Instruments, an amendment of FASB Statements No. 133 and 140 nicht vor planmässigem Inkrafttreten einführte (siehe Anmerkung 41.2). SFAS 155 erlaubt die Bilanzierung zum Fair Value für bestimmte hy­bride Instrumente ab 1. Januar 2007. Zudem tritt am 1. Januar 2008 das Statement of Financial Accounting Standards Nr. 159 – The Fair Value Option for Financial Assets and Liabilities (Statement 159) in Kraft. Statement 159 umfasst eine Fair-Value-Option, die breiter gefasst ist als jene in Statement 155 und ähnlich ausgestaltet ist wie die Fair-Value-­Option nach IFRS.

Wie in früheren Perioden stornierte UBS 2006 unter US GAAP alle Fair-Value-Effekte aus der Verbuchung von «erfolgs­wirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten».

UBS wendet die Fair-Value-Option für einen grossen Teil ihrer ausgegebenen Schuldtitel nach IFRS an. Viele davon sind hybride Instrumente und bestehen aus einem Basiskontrakt mit einem darin eingebetteten Derivat. Diese hybriden Instrumente werden in vollem Umfang zum Fair Value erfasst und sämtliche Veränderungen des Fair Value im Erfolg Handelsgeschäft gebucht. Nach US GAAP werden die Basiskontrakte dieser hybriden Instrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst. Die eingebetteten Derivate werden zum Fair Value erfasst, und Änderungen des Fair Value werden erfolgswirksam gebucht. Die positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte der eingebetteten Derivate werden zwar separat gemessen, aber mit dem Basiskontrakt klassiert.

k. Physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen auf UBS-Aktien

Physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen auf UBS-Aktien werden nach IFRS wie folgt gebucht: Der Barwert des Kontraktbetrags dieser Optionen wird als Verbindlichkeit gebucht, während die erhaltene Prämie dem Eigenkapital gutgeschrieben wird. Anschliessend wird die Verbindlichkeit durch Verbuchung von Zinsaufwand mittels Effektivzins­methode über die Laufzeit der Put-Option bis zur Kontraktsumme erhöht. Nach US GAAP werden physisch zu erfüllende ­geschriebene Put-Optionen auf UBS-Aktien als derivative ­Finanzinstrumente gebucht. Mit Ausnahme geschriebener Put-Optionen auf die UBS-Aktie werden alle ausstehenden Derivatkontrakte gemäss beiden Rechnungslegungsstandards als Derivate behandelt.

l. Investitionsliegenschaften

In der Konzernrechnung nach IFRS werden Investitionsliegenschaften gemäss der Fair-Value-Methode bilanziert. Mit dieser Methode werden Veränderungen des Fair Value erfolgswirksam gebucht, während Abschreibungen nicht mehr erfasst werden. Nach US GAAP werden Investitionsliegenschaften weiterhin basierend auf den Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen ausgewiesen.

Anmerkung 41.2 Neue US-GAAP-Standards

Im Juni 2005 ratifizierte das FASB den Konsens über EITF 04-5 – Determining Whether a General Partner, or the General Partners as a Group, Controls a Limited Partnership or Similar Entity When the Limited Partners Have Certain Rights. EITF 04-5 enthält Richtlinien für die Einschätzung, ob ein persönlich haftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Gemäss EITF 04-5 beherrscht der persönlich haftende Gesellschafter die Kommanditgesellschaft, sofern die beschränkt haftenden Gesellschafter nicht über «substantive kickout rights» oder «substantive participating rights» verfügen. EITF 04-5 gilt für nach dem 29. Juni 2005 neu gegründete Kommanditgesellschaften und für bereits bestehende Kommanditgesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag nach diesem Datum ­abgeändert wird. Für bestehende unveränderte Kommanditgesellschaften traten die Bestimmungen am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Einführung von EITF 04-05 hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS.

Im Sinne der Konvergenzbestrebungen mit dem IASB veröffentlichte das FASB im Mai 2005 das Statement Nr.154 – Accounting Changes and Error Corrections – a Replacement of APB Opinion No. 20 and FASB Statement No. 3 (Statement 154). Mit dem Statement 154 ändern sich die Anforderungen für die Rechnungslegung und Berichterstattung aufgrund neuer Rechnungslegungsvorschriften. Er gilt für alle freiwilligen Än­derungen von Buchführungsrichtlinien sowie für Änderun­gen, die aufgrund neuer Rechnungslegungs­vorschriften, ohne dass spezifische Übergangsbestimmungen erforderlich sind. Das Statement verlangt bei der freiwilligen Änderung von Buchführungsrichtlinien die rückwirken­de An­passung der Zahlen früherer Berichtsperioden, sofern möglich. Demgegenüber musste gemäss Opinion 20 bislang der kumulative Effekt der meisten freiwilligen Änderungen von Buchführungsrichtlinien in der Periode der Anpassung er­folgs­­wirksam gebucht werden. Das Statement 154 gilt für Änderungen von Buchführungsrichtlinien und Korrekturen von Fehlern in Geschäftsjahren, die nach dem 15. Dezember 2005 beginnen. Die Einführung von Statement 154 hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS.

Im April 2006 veröffentlichte das FASB Staff Position FIN 46(R)-6 – Determining the Variability to Be Considered in ­Applying FASB Interpretation No. 46(R) (FSP FIN 46[R]-6). FSP FIN 46(R)-6 behandelt die Anwendung von FIN 46(R) – Consolidation of «Variable Interest» Entities. Es geht um die Bestimmung, ob es sich bei gewissen Verträgen oder Verein­barungen mit einer «Variable Interest» Entity (VIE) um «Variable Interests» handelt. Die Beurteilung der Unternehmen muss auf einer Analyse des Zwecks und der Ausgestaltung der VIE basieren, anstatt auf deren Rechtsform oder rechnungs­legungstechnischer Klassierung. FSP FIN 46(R)-6 wurde per 1. Juli 2006 für alle neu gegründeten VIEs oder für VIEs wirksam, die nach FIN 46(R) neu analysiert werden müssen. Die Einführung von FSP FIN 46(R)-6 hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS.

Im September 2006 veröffentlichte das FASB Statement Nr. 158 – Employers' Accounting for Defined Benefit Pension and Other Postretirement Plans (Statement 158). Das Statement 158 verlangt: 1) die Bilanzierung der Über- oder Unterdeckung leistungsorientierter Vorsorgepläne als Vermögenswert oder Verbindlichkeit; 2) die Bilanzierung im Eigenkapital (nach Steuern) von Gewinnen oder Verlusten und nach­zuverrechnendem Dienstzeitaufwand oder -ertrag, die während der Periode auftreten und nicht als Komponenten des Nettovorsorgeaufwands der Periode erfasst werden; und 3) die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten aus den leistungsorientierten Vorsorgeplänen am Bilanzstichtag des Arbeitgebers per Ende Geschäftsjahr. Die Bilanzierungsanforderungen von Statement 158 (oben genannte Anforderungen 1) und 2)) gelten per Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 15. Dezember 2006 endet. Angaben zu den zusätzlichen Auswirkungen der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen sind Anmerkung 42.5 zu entnehmen. Die Anforderung, das Planvermögen und die Pensionsverpflichtungen am Ende des Geschäftsjahres des Arbeitgebers zu bewerten, gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 15. Dezember 2008 enden. Die Einführung dieser Bestimmung wird auf die Konzernrechnung von UBS keinen Einfluss haben, da das Planvermögen und die Pensionsverpflichtungen auch gegenwärtig zum Bilanzstichtag ausgewiesen werden.

Neue, noch nicht umgesetzte US-GAAP-Standards

Im Februar 2006 veröffentlichte das FASB das Statement of Financial Accounting Standard Nr. 155 – Accounting for Certain Hybrid Instruments, an amendment of FASB Statements Nr. 133 and 140 (Statement 155). Das Statement 155 ermöglicht UBS, sämtliche hybriden Finanzinstrumente erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten, wenn das hybride Finanzinstrument ein eingebettetes Derivat enthält, welches nach Statement 133 getrennt bilanziert werden müsste. Das Wahlrecht, hybride Finanzinstrumente erfolgswirksam zum Fair Value zu bilanzieren, kann von Finanzinstrument zu Finanzinstrument unterschiedlich ausgeübt werden. Die Aus­übung des Wahlrechts muss bei Zugang des Finanzinstruments erfolgen und ist unwiderruflich. Das Statement 155 ist anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 15. September 2006 beginnen. Unter bestimmten Bedingungen ist eine frühere Einführung möglich. Mit der Einführung von Statement 155 werden Differenzen zwischen dem gesamten Buchwert der einzelnen Komponenten eines bestehenden hybriden Instruments und dem Fair Value des kombinierten hybriden Finanzinstruments als Anpassung des kumulativen Effekts der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz erfasst. UBS hat sich nicht für eine frühere Anwendung von Statement 155 entschieden. Die Einführung des neuen Standards erfolgt per 1. Januar 2007. Die Anpassung des kumulativen Effekts der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz aufgrund der Einführung von Statement 155 dürfte nach US GAAP zu einem Rückgang der Gewinnreserven von rund 414 Millionen Franken (vor Steuern) führen. Auf Basis von US GAAP dürften sich per 1. Januar 2007 die «erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerte» auf rund 4125 Millionen Franken und die «zum Fair Value bewerteten finanziellen Verpflichtungen» auf rund 151 440 Millionen Franken belaufen.

Im März 2006 veröffentlichte das FASB das Statement of Financial Accounting Standard Nr. 156 – Accounting for Servicing of Financial Assets (Statement 156). Das Statement 156 behandelt die Bilanzierung von erfassten Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von finanziellen Vermögenswerten (Servicing Assets and Servicing Liabilities) im Zusammenhang mit bestimmten Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten des Verwalters sowie die Bilanzierung von Akquisitionen oder Übernahmen von Verpflichtungen zur Verwaltung finanzieller Vermögenswerte, die nicht im Zusammenhang mit den finanziellen Vermögenswerten des Verwalters und ihm nahe stehenden Dritten stehen. Das Statement verlangt, dass alle erfassten Servicing Assets und Servicing Liabilities beim erstmaligen Ansatz zum Fair Value und anschliessend zum Fair Value oder unter Berücksichtigung einer Abschreibungsmethode bewertet werden, und zwar gegliedert nach Art der erfassten Servicing Assets und Servicing Liabilities. Das Statement 156 gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 15. September 2006 beginnen. Die Einführung von SFAS 156 dürfte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS haben.

Im Juni 2006 veröffentlichte das FASB die FASB Interpretation No. 48, Accounting for Uncertainty in Income Taxes (FIN 48). FIN 48 schreibt Ansatz und Bewertung von Steuerpositionen in der Konzernrechnung vor. FIN 48 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. Dezember 2006 begin­nen. UBS hat die Analyse der möglichen Auswirkungen der Erstanwendung von FIN 48 auf den Konzernabschluss noch nicht vollständig abgeschlossen, allerdings ist zu erwarten, dass die erstmalige Anwendung von FIN 48 keinen wesentlichen Einfluss auf die Finanzrechnung der UBS haben wird.

Am 15. September 2006 veröffentlichte das FASB das Statement of Financial Accounting Standards Nr. 157 – Fair Value Measurements (Statement 157). Das Statement 157 definiert den Begriff Fair Value, enthält ein Regelwerk zur Ermittlung des Fair Value und erweitert die Offenlegungs­bestimmungen zur Ermittlung des Fair Value. Überdies hebt das Statement 157 die Bestimmung auf, wonach der berechnete Gewinn oder Verlust auf Transaktionswerten abzugrenzen ist, die nicht beobachtbare Eingabeparameter («Day 1 Profit and Loss») enthalten, und schliesst den Einsatz von Block-Discounts für Wertschriften aus, die an einem ­aktiven Markt gehandelt werden. Das Statement 157 gilt für die Finanzberichterstattung in Geschäftsjahren, die nach dem 15. November 2007 beginnen. Die Vorschriften von State­ment 157 sollten ab dem erstmaligen Ansatz prospektiv angewandt werden. Eine Ausnahme bilden die Vorschriften, welche die früheren Bewertungsbestimmungen zu Block-Discounts und «Day 1 Profit and Loss» ausser Kraft setzen. Jene Änderungen sollten rückwirkend als Anpassung der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz in der Periode der Einführung angewandt werden. Der Einfluss von Statement 157 auf die Konzernrechnung wird von UBS noch ­untersucht.

Im Februar 2007 veröffentlichte das FASB das Statement of Financial Accounting Standards Nr. 159 – The Fair Value Option for Financial Assets and Liabilities (Statement 159). Auf Basis dieses neuen Standards können Unternehmen unwiderruflich beschliessen, zahlreiche Finanzinstrumente und bestimmte andere Positionen zum Fair Value zu erfassen. Nicht realisierte Gewinne und Verluste auf Positionen, für welche die Fair-Value-Option gewählt wurde, werden zu ­jedem folgenden Berichtszeitpunkt erfolgswirksam gebucht. Die Wahlmöglichkeit in Statement 159 ist ähnlich, aber nicht gleich wie die Fair-Value-Option gemäss IAS 39. Die Fair-­Value-Option gemäss IAS 39 unterliegt bestimmten Anforderungen, die in Statement 159 nicht vorgesehen sind, und ist auf eine etwas andere Gruppe von Instrumenten anwendbar.

Statement 159 gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 15. November 2007 beginnen. Eine frühere Anwendung ist nur erlaubt, wenn auch die Bestimmungen von Statement 157 angewandt werden. Der Einfluss von Statement 159 auf die Konzernrechnung wird von UBS derzeit untersucht.

Anmerkung 41.3 Überleitung von IFRS zu US GAAP für das den UBS-Aktionären zurechenbare Eigenkapital und das den UBS-Aktionären zurechenbare Konzernergebnis

Anmerkung 41.1

Den UBS-Aktionären zurechenbares Eigenkapital (IFRS) / Eigenkapital (US GAAP) per

Den UBS-Aktionären zurechenbares Konzernergebnis (IFRS) / Konzernergebnis (US GAAP) per

Mio. CHF

Referenz

31.12.06

31.12.05

31.12.06

31.12.05

31.12.04

Nach IFRS ermittelte Beträge

49 686

44 015

12 257

14 029

8 016

Anpassungen für:

Goodwill und andere Anpassungen resultierend aus der Unternehmensakquisition des Schweizerischen Bankvereins

a

15 091

15 116

(25)

(36)

(44)

Goodwill

b

2 366

2 373

3

0

778

Unternehmensakquisitionen nach IFRS 3 und FAS 141

c

85

(86)

(6)

35

3

Hedge Accounting

d

(5)

(40)

372

(455)

(217)

Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar

e

(1 670)

(384)

171

0

0

Private-Equity-Anlagen

f

337

709

(278)

(486)

217

Vorsorgeeinrichtungen und andere Leistungen an pensionierte Arbeitnehmer

g

(1 452)

229

165

(18)

(110)

Mitarbeiterbeteiligungspläne

h

815

658

(475)

358

62

«Variable Interest» Entities (VIEs), Kommanditgesellschaften und Preferred Securities ausgebende Einheiten

i

(1)

(98)

(2)

0

18

Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente

j

(994)

(197)

(682)

(436)

100

Physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen auf UBS-Aktien

k

184

131

6

8

9

Investitionsliegenschaften

l

(12)

(8)

(4)

0

14

Andere Anpassungen

317

74

130

(118)

(50)

Anpassung von Steuern

(224)

(876)

(146)

(529)

22

Total Anpassungen

14 837

17 601

(771)

(1 677)

802

Nach US GAAP ermittelte Beträge

64 523

61 616

11 486

12 352

8 818

Anmerkung 41.4 Ergebnis pro Aktie

Sowohl nach IFRS als auch nach US GAAP berechnet sich das unverwässerte Ergebnis pro Aktie, indem der Jahresüberschuss, der den Aktionären zur Verfügung steht, durch den gewichteten Durchschnitt der ausstehenden Aktien dividiert wird. Das verwässerte Ergebnis pro Aktie übernimmt die ­Parameter des unverwässerten Ergebnisses pro Aktie und berücksichtigt zusätzlich den Verwässerungseffekt von möglicherweise auszugebenden Namenaktien, die während der Periode ausstehend waren.

Die Berechnungen des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses pro Aktie für die am 31. Dezember 2006, 2005 und 2004 zu Ende gegangenen Geschäftsjahre sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

31.12.06

31.12.05

31.12.04

Für das Geschäftsjahr endend am

US GAAP

IFRS

US GAAP

IFRS

US GAAP

IFRS

Konzernergebnis (US GAAP) / Den UBS-Aktionären zurechenbares Konzernergebnis (IFRS) (Mio. CHF)

11 486

12 257

12 352

14 029

8 818

8 016

aus fortzuführenden Geschäftsbereichen

11 082

11 491

8 376

9 776

8 398

7 547

aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

404

766

3 976

4 253

420

469

Konzernergebnis (US GAAP) / Den UBS-Aktionären zurechenbares Konzernergebnis (IFRS) – zur Berechnung des verwässerten Ergebnisses pro Aktie (Mio. CHF)

11 478

12 249

12 330

14 007

8 813

8 011

aus fortzuführenden Geschäftsbereichen

11 074

11 483

8 377

9 777

8 401

7 550

aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

404

766

3 953

4 230

412

461

Gewichteter Durchschnitt der ausstehenden Aktien

1 975 933 228

1 976 405 800

2 013 859 982

2 013 987 754

2 059 791 220

2 059 836 926

Verwässerter gewichteter Durchschnitt der ausstehenden Aktien

2 058 834 812

2 058 834 812

2 097 191 540

2 097 191 540

2 163 922 720

2 163 922 720

Unverwässertes Ergebnis pro Aktie (CHF)

5.81

6.20

6.13

6.97

4.28

3.89

aus fortzuführenden Geschäftsbereichen

5.61

5.81

4.16

4.85

4.08

3.66

aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

0.20

0.39

1.97

2.12

0.20

0.23

Verwässertes Ergebnis pro Aktie (CHF)

5.57

5.95

5.88

6.68

4.07

3.70

aus fortzuführenden Geschäftsbereichen

5.38

5.58

3.99

4.66

3.88

3.49

aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

0.19

0.37

1.89

2.02

0.19

0.21

Anmerkung 41.5 Differenzen in der Darstellung zwischen IFRS und US GAAP

Zusätzlich zu den Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen bestehen zwischen IFRS und US GAAP Unterschiede, die sich im Allgemeinen nur auf die Darstellung in der Bilanz und /oder der Erfolgsrechnung auswirken. In bestimmten Fällen können diese Darstellungsdifferenzen jedoch einen geringfügigen Einfluss auf das Eigenkapital und das Konzernergebnis nach US GAAP haben. In solchen Fällen wird die Gesamtheit dieser Differenzen unter Andere Anpassungen in der Tabelle von Anmerkung 41.3 ausgewiesen. Es folgt eine Zusammenfassung dieser Differenzen.

1. Erfüllungsdatum vs. Abschlussdatum

Wertschriftentransaktionen erfasst UBS nach IFRS am Erfüllungsdatum. Folglich wird für die Zeit zwischen dem Abschluss und dem Erfüllungsdatum ein Termingeschäft erfasst. Terminpositionen, die sich auf Handelsaktivitäten beziehen, werden zum Fair Value bewertet und in der Bilanz als ­Wiederbeschaffungswerte ausgewiesen. Nicht realisierte Gewinne und Verluste werden erfolgswirksam vereinnahmt.

Alle Kassawertschriftenkäufe und -verkäufe müssen nach US GAAP am Abschlussdatum erfasst werden. Daher sind all jene Transaktionen mit einem Abschlussdatum am oder vor dem Bilanzstichtag und einem Erfüllungsdatum nach dem Bilanzstichtag nach US GAAP am Abschlussdatum erfasst worden. Diese Regelung führt zur Bilanzierung von Forderungen und Verpflichtungen gegenüber Wertschriftenhäusern und Clearing-Organisationen, die in der Bilanz nach US GAAP unter Übrige Aktiven und Übrige Verpflichtungen erfasst werden.

2. Als Sicherheit aus einer Securities-for-Securities-Lending-Transaktion erhaltene Wertschriften

Wenn UBS in einem Securities-Lending-Vertrag als Wertschriftenverleiher fungiert und dabei Wertschriften als Sicher­heit erhält, die verpfändet oder verkauft werden können, weist sie die erhaltenen Wertschriften und eine entsprechende Rückgabeverpflichtung in der Bilanz aus. Diese Wertschriften werden in der Bilanz nach US GAAP auf der Aktivseite unter «Als Sicherheit erhaltene Wertschriften» aufgeführt. Die kompensierende Verpflichtung ist unter «Verpflichtungen aus als Sicherheit erhaltenen Wertschriften» ausgewiesen.

3. Reverse-Repurchase-, Repurchase-, Securities-Borrowing-und Securities-Lending-Transaktionen

UBS führt spezifische Reverse-Repurchase- und Repurchase- sowie Securities-Borrowing- und Securities-Lending-Trans­aktionen durch, welche Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP bewirken. Nach IFRS werden sie als Finanzierungstransaktionen betrachtet, die keine Erfassung der geborgten finanziellen Vermögenswerte oder Ausbuchung der ausgeliehenen finanziellen Vermögenswerte zur Folge haben. Die im Rahmen solcher Transaktionen erhaltenen oder gelieferten Barhinterlagen werden in der Bilanz entsprechend als Rückgabeforderung oder -verpflichtung gebucht. Nach US GAAP werden bestimmte Transaktionen indes als Verkaufs- und Rückkaufstransaktionen angesehen, da sie spezifische Anforderungen nicht erfüllen, wie zum Beispiel Deckungsanforderungen, oder sofern der Rückkauf der übertragenen Wertschriften nicht vor deren Fälligkeit erfolgt. Aufgrund der unterschiedlichen Behandlung dieser Transaktionen nach IFRS und US GAAP wird der nach IFRS gebuchte Zinsertrag und -aufwand für US GAAP in den Erfolg Handelsgeschäft umklassiert. Zudem werden erhaltene Wertschriften nach US GAAP in der Bilanz als Kassakauf (Handelsbestände oder als Sicherheit verpfändete Handelsbestände) mit einem entsprechenden Terminverkauf (Positiver oder Negativer Wiederbeschaffungswert) ausgewiesen, und Forderungen (Barhinterlagen für geborgte Wertschriften) werden umklassiert, falls zutreffend. Die gelie­ferten Wertschriften werden als Kassaverkauf ausgewiesen, wobei bilanzwirksame Papiere ausgebucht und bilanzunwirksame Papiere als Leerverkauf erfasst werden (Ver­pflich­tungen aus Handelsbeständen). ­Zudem werden entsprechende Terminrückkäufe (Positive oder Negative Wiederbeschaffungswerte) erfasst und, falls zu­treffend, Verpflichtungen (Barhinterlagen für ausgeliehene Wertschriften) umklassiert.

Securities-Borrowing-Transaktionen mit dem Kundenpool erfolgen im Allgemeinen ohne Leistung von Sicherheiten. UBS zahlt dem Kunden bei solchen Transaktionen eine Gebühr. Nach IFRS werden die geliehenen Wertschriften nicht bilanziert, sondern in Anmerkung 24 – Nicht in der Bilanz erfasste, verpfändbare Wertschriften in einer gesonderten Position ausgewiesen. Nach US GAAP werden die geliehenen Wertschriften je nachdem unter Handelsbestände bzw. Als Sicherheit hinterlegte Handelsbestände erfasst. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Wertschriften, die ein hybrides Instrument darstellt, wird unter Negative Wieder­beschaffungswerte ausgewiesen. Die Auswirkungen auf das Konzernergebnis, die sich aus der Erfassung bzw. Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und der entsprechenden Buchung von Termingeschäften ergeben, sind im Erfolg Handelsgeschäft enthalten.

4. Buchung und Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte

Die Buchung und Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten setzt einen mehrstufigen Entscheidungsprozess voraus.

Im Rahmen dieses Prozesses wird bestimmt, ob die Erfassung bzw. Ausbuchung übertragener finanzieller Vermögens­werte angemessen ist. UBS bucht finanzielle Vermögenswerte aus, falls die Rechte an den vertraglich definierten Cashflows transferiert werden und falls UBS weder an den Risiken und Chancen beteiligt ist, noch die Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert beibehält. Aufgrund dieser Anforderungen werden bestimmte Geschäfte als gesicherte Finanzierungstransaktionen gebucht und nicht als Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aus dem Handelsbestand und einem dazugehörenden Swapderivat. Unter US GAAP werden diese Geschäfte in der Regel weiterhin als Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aus dem Handelsbestand ausgewiesen und wurden entsprechend umklassiert. Die Auswirkungen auf das Konzernergebnis, die aus der Erfassung bzw. Ausbuchung von finanziellen Vermögens­werten und der entsprechenden Buchung von Termin­geschäften resultieren, sind im Erfolg Handelsgeschäft enthalten.

Anmerkung 41.6 Konsolidierte Erfolgsrechnung

Die angepassten konsolidierten Erfolgsrechnungen für die Jahre 2006, 2005 und 2004 reflektieren die Auswirkungen der ­Bewertungs- und Darstellungsdifferenzen sowie die Unterschiede bei der Aufwand- und Ertragsvereinnahmung zwischen IFRS und US GAAP.

Mio. CHF, für das Geschäftsjahr endend am

31.12.06

31.12.05

31.12.04

Referenz

US GAAP

IFRS

US GAAP

IFRS

US GAAP

IFRS

Geschäftsertrag

Zinsertrag

a,d,e,f,i,j,3,4

87 380

87 401

58 791

59 286

38 991

39 228

Zinsaufwand

a,b,d,f,i,j,k,3,4

(80 463)

(80 880)

(49 488)

(49 758)

(27 245)

(27 484)

Erfolg Zinsengeschäft

6 917

6 521

9 303

9 528

11 746

11 744

Wertberichtigungen für Kreditrisiken

f

156

156

375

375

334

241

Zinserfolg nach Wertberichtigungen für Kreditrisiken

7 073

6 677

9 678

9 903

12 080

11 985

Erfolg Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft

25 881

25 881

21 436

21 436

18 435

18 506

Erfolg Handelsgeschäft

d,e,f,h,i,j,k,3,4

12 548

13 318

7 012

7 996

4 795

4 902

Übriger Erfolg

c,e,f,i,j,l

1 742

1 596

747

1 122

1 158

853

Umsatzerlöse aus Industriebeteiligungen

f

0

693

0

675

0

640

Total Geschäftsertrag

47 244

48 165

38 873

41 132

36 468

36 886

Geschäftsaufwand

Personalaufwand

f,g,h

23 771

23 671

19 542

20 148

17 970

17 891

Sachaufwand

f,i

7 944

8 116

6 469

6 632

6 420

6 563

Abschreibungen auf Liegenschaften und übrigen Sachanlagen

a,f,i

1 277

1 263

1 272

1 261

1 295

1 284

Abschreibungen auf Goodwill

b

0

0

0

0

0

673

Abschreibungen auf andere immaterielle Anlagen

c,f

143

153

119

131

103

170

Materialaufwand

f

0

295

0

283

0

263

Total Geschäftsaufwand

33 135

33 498

27 402

28 455

25 788

26 844

Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen vor Steuern

14 109

14 667

11 471

12 677

10 680

10 042

Steueraufwand

2 932

2 786

2 995

2 471

1 966

2 155

Minderheitsanteile (US GAAP)

f,i

(95)

(138)

(322)

Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen

11 082

11 881

8 338

10 206

8 392

7 887

Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

404

869

3 976

4 484

420

583

Konzernergebnis (IFRS)

12 750

14 690

8 470

Den Minderheitsanteilen zurechenbares Konzernergebnis (IFRS)

c,f,i

(493)

(661)

(454)

Kumulierte Anpassung aufgrund der Einführung der 2004 überarbeiteten Fassung von SFAS 123 – Share-Based Payment per 1. Januar 2005, nach Steuern

h

38

Kumulierte Anpassung der Rechnungslegung für bestimmte aktienbasierte Beteiligungspläne, in bar erfüllt, nach Steuern

h

6

Konzernergebnis (US GAAP) / Den UBS-Aktionären zurechenbares Konzernergebnis (IFRS)

11 486

12 257

12 352

14 029

8 818

8 016

Anmerkung: Oben stehende Referenzen stimmen mit den Ausführungen in den Anmerkungen 41.1 und 41.5 überein. Diese Referenzen geben an, welche Differenzen infolge der Überleitung von IFRS zu US GAAP die entsprechenden Positionen beeinflussen.

Anmerkung 41.7 Zusammengefasste Konzernbilanz

Die folgende zusammengefasste Konzernbilanz per 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2005 zeigt, wie sich die Bewer­tungs- und Darstellungsdifferenzen sowie die Unterschiede bei der Aufwand- und Ertragsvereinnahmung zwischen IFRS und US GAAP auswirken.

31.12.06

31.12.05

Mio. CHF

Referenz

US GAAP

IFRS

US GAAP

IFRS

Aktiven

Flüssige Mittel

3 495

3 495

5 359

5 359

Forderungen gegenüber Banken

f,i,j,1,3,4

51 416

50 426

33 427

33 644

Barhinterlagen für geborgte Wertschriften

3

351 461

351 590

288 304

288 435

Reverse-Repurchase-Geschäfte

j,3

361 571

405 834

359 883

404 432

Handelsbestände

f,h,i,j,1,4

627 160

627 036

505 717

499 297

Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände

3,4

401 176

251 478

272 494

154 759

Positive Wiederbeschaffungswerte

i,j,1,3,4

332 128

328 445

337 105

333 782

Finanzielle Vermögenswerte zum Fair Value

j

5 930

1 153

Kundenausleihungen

a,f,i,j,1,4

316 141

312 521

277 471

279 910

Finanzanlagen, zur Veräusserung verfügbar

e,f,i,j,1,4

4 535

8 937

3 407

6 551

Als Sicherheit erhaltene Wertschriften

2

49 088

67 430

Rechnungsabgrenzungen

f,j

10 335

10 361

8 853

8 918

Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften

c,e,f

1 823

1 523

2 554

2 956

Liegenschaften und übrige Sachanlagen

a,c,f,l

7 207

6 913

9 282

9 423

Goodwill

a,b,c,f

28 530

12 464

28 104

11 313

Andere immaterielle Anlagen

b,c,f

2 340

2 309

1 665

2 173

Private-Equity-Anlagen

f

2 195

2 210

Übrige Aktiven

c,d,e,f,g,h,i,j,k,l,1

84 027

17 249

75 992

16 243

Total Aktiven

2 634 628

2 396 511

2 279 257

2 058 348

Passiven

Verpflichtungen gegenüber Banken

f,i,j,1,4

206 985

203 689

127 252

124 328

Barhinterlagen für ausgeliehene Wertschriften

3

60 878

63 088

59 897

59 938

Repurchase-Geschäfte

i,j,3

520 351

545 480

464 957

478 508

Verpflichtungen aus Handelsbeständen

i,j,1,3,4

236 929

204 773

201 212

188 631

Verpflichtungen aus als Sicherheit erhaltenen Wertschriften

2

49 088

67 430

Negative Wiederbeschaffungswerte

i,j,k,1,3,4

439 495

332 533

432 290

337 663

Finanzielle Verpflichtungen zum Fair Value

i,j,1

145 687

117 401

Verpflichtungen gegenüber Kunden

f,i,j,1,4

597 139

570 565

481 784

466 907

Rechnungsabgrenzungen

f,i,j

22 131

21 527

19 106

18 791

Ausgegebene Schuldtitel

a,c,f,i,j,1

306 994

190 143

240 212

160 710

Übrige Verpflichtungen

b,c,d,f,g,h,i,j,k,l,1

129 239

63 251

121 493

53 837

Total Fremdkapital

2 569 229

2 340 736

2 215 633

2 006 714

Minderheitsanteile

c,f,i

876

6 089

2 008

7 619

Total Eigenkapital (US GAAP) / den UBS-Aktionären zurechenbares Eigenkapital (IFRS)

64 523

49 686

61 616

44 015

Total Eigenkapital (IFRS)

55 775

51 634

Total Passiven

2 634 628

2 396 511

2 279 257

2 058 348

Anmerkung: Oben stehende Referenzen stimmen mit den Ausführungen in den Anmerkungen 41.1 und 41.5 überein. Diese Referenzen geben an, welche Differenzen infolge der Überleitung von IFRS zu US GAAP die entsprechenden Positionen beeinflussen. Gewisse nach US GAAP verbuchte Beträge aus dem Vorjahr wurden zu Vergleichszwecken angepasst.

Anmerkung 41.8 Comprehensive Income

Comprehensive Income nach US GAAP wird als die Veränderung des Eigenkapitals definiert ohne Einbezug der Trans­aktionen mit Aktionären. Comprehensive Income weist zwei Hauptbestandteile auf: das in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Konzernergebnis und Other Comprehensive Income (OCI). OCI beinhaltet Anpassungen infolge von Umrech­nungs­differenzen und Veränderungen der unrealisierten Gewinne/Verluste auf zur Veräusserung ver­fügbaren Finanzanlagen. Bis zum 31. Dezember 2006 umfasste OCI überdies Anpassun­gen der zusätzlichen Vorsorgemindestverpflichtungen. Diese wurden per 31. Dezember 2006 eliminiert, da Vorsorge­min­dest­verpflichtungen nach US GAAP nicht mehr erfasst werden. Aufgrund der Einführung von SFAS 158 (siehe An­merkung 41.1g) umfasst OCI nun Veränderungen der Gewinne oder Verluste und des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands oder -ertrags im Zusammenhang mit leistungs­orientierten Vorsorgeplänen, die nicht als Komponenten des Nettovorsorgeaufwands erfolgswirksam erfasst wur­den. Die Komponen­ten und das kumulierte Other Comprehensive Income betrugen auf der Basis von US GAAP per 31. Dezember 2006, 2005 und 2004:

Mio. CHF

Um-rechnungs­differenzen

Unrealisierte Ge­-winne / (Verluste) auf zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen

Vorsorge-einrichtungen und andere Leistungen

Latente Gewinn-steuern

Kumuliertes Other Compre-hensive Income / (Loss)

Compre-hensive Income / Loss)

Stand am 1. Januar 2004

(1 815)

175

(306)

211

(1 735)

Konzernergebnis

8 818

Other Comprehensive Income:

Umrechnungsdifferenzen

(1 062)

236

(826)

(826)

Unrealisierte Gewinne / (Verluste) (netto) auf zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen

32

(15)

17

17

Umklassierungen der Wertminderungen in die Erfolgsrechnung

10

(2)

8

8

Umklassierungen der realisierten (Gewinne) / Verluste auf zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen in das Konzernergebnis

(5)

1

(4)

(4)

Zusätzliche Vorsorgemindestverpflichtung

(819)

21

(798)

(798)

Other Comprehensive Income / (Loss)

(1 062)

37

(819)

241

(1 603)

(1 603)

Comprehensive Income

7 215

Stand am 31. Dezember 2004

(2 877)

212

(1 125)

452

(3 338)

Konzernergebnis

12 352

Other Comprehensive Income:

Umrechnungsdifferenzen

2 380

(292)

2 088

2 088

Unrealisierte Gewinne / (Verluste) (netto) auf zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen

130

(6)

124

124

Umklassierungen der Wertminderungen in die Erfolgsrechnung

19

(3)

16

16

Umklassierungen der realisierten (Gewinne) / Verluste auf zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen in das Konzernergebnis

(19)

3

(16)

(16)

Zusätzliche Vorsorgemindestverpflichtung

(127)

18

(109)

(109)

Other Comprehensive Income / (Loss)

2 380

130

(127)

(280)

2 103

2 103

Comprehensive Income

14 455

Stand am 31. Dezember 2005

(497)

342

(1 252)

172

(1 235)

Konzernergebnis

11 486

Other Comprehensive Income:

Umrechnungsdifferenzen

(1 269)

83

(1 186)

(1 186)

Unrealisierte Gewinne / (Verluste) (netto) auf zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen

1 506

(323)

1 183

1 183

Umklassierungen der Wertminderungen in die Erfolgsrechnung

5

(1)

4

4

Umklassierungen der realisierten (Gewinne) / Verluste auf zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen in das Konzernergebnis

(460)

97

(363)

(363)

Zusätzliche Vorsorgemindestverpflichtung

(38)

4

(34)

(34)

Other Comprehensive Income / (Loss)

(1 269)

1 051

(38)

(140)

(396)

(396)

Comprehensive Income

11 090

Vorsorgeeinrichtungen und andere Leistungen an pensionierte Arbeitnehmer – Erstanwendung von SFAS 158 1

(1 815)

475

(1 340)

Stand am 31. Dezember 2006

(1 766)

1 393

(3 105)

507

(2 971)

1  Widerspiegelt die zusätzlichen Auswirkungen der Umklassierung von nicht erfolgswirksam verbuchten Beträgen in Other Comprehensive Income.

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