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Anmerkung 41
Anmerkung 41 Überleitung von International Financial Reporting Standards (IFRS) zu United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP  Anmerkung 41.1 Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen IFRS und US GAAP
Die Konzernrechnung wurde gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. Die Rechnungslegung nach
IFRS unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von der amerikanischen Rechnungslegung, den United States Generally Accepted
Accounting Principles (US GAAP). Im Folgenden werden die wichtigsten Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen IFRS
und US GAAP zusammengefasst.
a. Unternehmensakquisition (Fusion Schweizerische Bankgesellschaft und Schweizerischer Bankverein)
Nach IFRS wurde für die Fusion der Schweizerischen Bankgesellschaft und des Schweizerischen Bankvereins im Jahr 1998 die Methode
zur Interessenzusammenführung angewandt. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Banken wurden ohne Anpassungen der Buchwerte
der Aktiven und Passiven zusammengefasst. Die Fusion, aus der UBS AG hervorging, wird nach US GAAP nach der Purchase-Methode
gebucht, wobei die Schweizerische Bankgesellschaft als Käuferin betrachtet wird. Bei der Purchase-Methode werden die Kosten
der Akquisition zum Fair Value ermittelt und die anteilig erworbenen, identifizierbaren materiellen Vermögenswerte und Verpflichtungen
im Erwerbszeitpunkt zum Fair Value neu bewertet. Ein über den Fair Value der erworbenen, materiellen Nettoaktiven hinaus bezahlter
Überschuss wird, falls bestimmbar, zuerst den identifizierbaren, immateriellen Vermögenswerten, basierend auf deren Fair
Value, zugeordnet. Der verbleibende Teil des Überschusses wird dem Goodwill zugewiesen.
Goodwill und immaterielle Anlagen
Der für den Schweizerischen Bankverein bezahlte Überschuss über den Fair Value der erworbenen, materiellen Nettoaktiven hinaus
wurde nach US GAAP als Goodwill bilanziert. Der Goodwill wurde linear basierend auf einer voraussichtlichen gewichteten durchschnittlichen
Nutzungsdauer von 13 Jahren, beginnend am 29. Juni 1998, bis zum 31. Dezember 2001 abgeschrieben.
Per 1. Januar 2002 führte UBS die Statements of Financial Accounting Standards (SFAS) 141 – Business Combinations und SFAS 142 – Goodwill and Other Intangible Assets ein. Gemäss SFAS 141 sind immaterielle Anlagen, welche die nach dem neuen Standard geltenden Kriterien nicht mehr erfüllen,
in Goodwill umzuklassieren. SFAS 142 verlangt, dass Goodwill und andere immaterielle Anlagen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer
nicht mehr abgeschrieben, sondern jährlich auf eine Wertminderung hin untersucht werden. Identifizierbare immaterielle Anlagen
mit einer bestimmten Nutzungsdauer werden weiterhin abgeschrieben. Seit der Anwendung dieses Standards werden nach US-GAAP
keine Abschreibungen auf Goodwill mehr vorgenommen, die in Zusammenhang mit der Fusion der Schweizerischen Bankgesellschaft
und des Schweizerischen Bankvereins in 1998 stehen.
Der Goodwill nach US GAAP reduzierte sich im Jahr 2006 um 18 Millionen Franken und im Jahr 2005 um 67 Millionen Franken, da
latente Steuerforderungen des Schweizerischen Bankvereins erfasst wurden, für die vorher Bewertungsreserven bestanden hatten.
Andere Anpassungen für die Unternehmensakquisition
Die Bewertungsanpassung der Nettoaktiven des Schweizerischen Bankvereins zum Fair Value von 1998 hatte zur Folge, dass die
materiellen Nettoaktiven nach US GAAP um 1077 Millionen Franken abnahmen. Dieser Betrag wird über einen Zeithorizont von 2
bis 20 Jahren abgeschrieben.
b. Goodwill
Am 31. März 2004 führte UBS IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse – ein. Somit schreibt UBS seit dem 1. Januar 2005 Goodwill, der vor dem 31. März 2004 bestand, nicht mehr ab. Goodwill wird
nun jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung unterzogen, ähnlich US GAAP. Unter beiden Standards werden keine planmässigen Goodwill-Abschreibungen
mehr vorgenommen. Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen mit Vertragsabschluss am oder nach dem
31. März 2004 wurde bereits nach den Bestimmungen von IFRS 3 gebucht. Für diese Transaktionen wurden nach IFRS und US GAAP
keine Goodwill-Abschreibungen erfasst. Weiterhin besteht zwischen IFRS und US GAAP ein Unterschied hinsichtlich IFRS-Goodwill-Abschreibungen,
die nach dem 31. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2004 gebucht wurden (da nach US GAAP Goodwill seit dem 1. Januar 2002
nicht mehr abgeschrieben wurde). Diese Differenz reduziert sich aufgrund des Verkaufs von GAM am 2. Dezember 2005.
Zudem führte UBS am 31. März 2004 die überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 38 – Immaterielle Vermögenswerte ein. Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene immaterielle Vermögenswerte müssen gemäss dem überarbeiteten
Standard getrennt vom Goodwill erfasst werden, falls sie die Ansatzkriterien erfüllen. Bestehende immaterielle Anlagen, welche
die Kriterien nicht erfüllen, müssen in Goodwill umklassiert werden. Am 1. Januar 2005 hat UBS den als immateriellen Vermögenswert
mit einem Buchwert von 1,0 Milliarden Franken bilanzierten Mitarbeiterstamm aus der Akquisition von PaineWebber in Goodwill
umklassiert. Nach US GAAP wurde dieser Vermögenswert mit der Einführung von SFAS 142 – Goodwill and Other Intangible Assets am 1. Januar 2002 von den immateriellen Anlagen in Goodwill umklassiert.
Nach IFRS werden die Kosten des Unternehmenserwerbs von Banco Pactual per 31. Dezember 2006 auf 2194 Millionen US-Dollar (2677
Millionen Franken) geschätzt. Die Kosten müssen jedoch noch endgültig bestimmt werden. Vom Gesamtbetrag wurden am 1. Dezember
2006 971 Millionen US-Dollar (1164 Millionen Franken) in bar beglichen. Der verbleibende Betrag von bis zu 1,6 Milliarden
US-Dollar
(1,9 Milliarden Franken) hängt von gewissen Leistungskriterien ab und wird am 30. Juni 2011 fällig. 50% (800 Millionen US-Dollar)
des aufgeschobenen verbleibenden Betrags sind von der Erreichung eines bestimmten kumulativen Nettoertrags (vor Steuern)
des akquirierten Geschäfts zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 30. Juni 2011 abhängig. Nach US GAAP werden Beträge, die
von der Erreichung eines bestimmten Ertragsniveaus in künftigen Perioden abhängen, erst zum Barwert der Kosten des Unternehmenszusammenschlusses
erfasst, wenn die Bedingung erfüllt wurde. Daher werden der Goodwill und die Übrigen Verpflichtungen, die nach US GAAP erfasst
sind, um den Barwert der bedingten Zahlung in Höhe von 746 Millionen Franken auf 459 Millionen Franken verringert. Entsprechend
werden die zusätzlichen aufgelaufenen Zinsen auf dem Barwert der bedingten Zahlung, die nach IFRS erfasst sind, nach US GAAP
storniert. Daraus resultierte eine Verringerung des Zinsaufwands und der Übrigen Verpflichtungen in Höhe von 3 Millionen Franken.
c. Unternehmensakquisitionen nach IFRS 3 und FAS 141Mit der Einführung von IFRS 3 am 31. März 2004 wurde die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen weitgehend an US GAAP
angeglichen, mit Ausnahme der unten beschriebenen Abweichungen.
Nach IFRS werden Minderheitsanteile zum prozentualen Anteil des Fair Value der erworbenen, identifizierbaren Nettoaktiven
im Erwerbszeitpunkt erfasst, während sie nach US GAAP mit dem prozentualen Anteil des Buchwerts der erworbenen, identifizierbaren
Nettoaktiven im Erwerbszeitpunkt abgebildet werden. In den meisten Fällen haben Minderheitsanteile nach IFRS einen höheren
Wert als nach US GAAP.
Erworbene Minderheitsanteile an einer Tochtergesellschaft werden nach IFRS und US GAAP unterschiedlich behandelt. Nach IFRS
erfasst UBS die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Buchwert des erworbenen Minderheitsanteils direkt im Eigenkapital.
Nach US GAAP wird der Kauf der Minderheitsanteile hingegen als Unternehmenszusammenschluss behandelt. 2006 resultierten nach
US GAAP aus dem Kauf des damals ausstehenden Minderheitsanteils von 50% an der konsolidierten Tochtergesellschaft UBS Bunting
ein Goodwill von 35 Millionen kanadischen Dollar (40 Millionen Franken) und immaterielle Anlagen von 71 Millionen kanadischen
Dollar (79 Millionen Franken). Informationen zur Behandlung dieser Akquisition nach IFRS sind in Anmerkung 37 – Unternehmenszusammenschlüsse
zu finden.
Ferner verlangen die IFRS-Vorschriften, dass bei sukzessiven Unternehmenszusammenschlüssen die bestehende Beteiligung an einer
Einheit gemäss der neuen, zum Erwerbszeitpunkt festgelegten Bewertungsbasis bewertet wird. Die Werterhöhung wird in der Neubewertungsrücklage
direkt im Eigenkapital erfasst. Nach US GAAP wird die bestehende Beteiligung weiterhin zu ihrem ursprünglichen Wert bilanziert.
d. Hedge Accounting
Nach IAS 39 sichert UBS Zinsrisiken konzernweit auf Basis von prognostizierten Mittelzuflüssen und -abflüssen ab. Zu diesem
Zweck sammelt UBS Informationen über nicht handelsbezogene finanzielle Vermögenswerte und Verpflichtungen, die sie zur Schätzung
und Aggregierung von Cashflows sowie zur Verteilung dieser geschätzten Cashflows auf die entsprechenden zukünftigen Perioden
verwendet, in denen mit ihrer Zahlung oder ihrem Erhalt zu rechnen ist. Geeignete derivative Finanzinstrumente werden dann
eingesetzt, um die geschätzten künftigen Cashflows gegen Neubewertungsrisiken abzusichern. SFAS 133 gestattet die Anwendung
von Hedge Accounting bei Absicherungsgeschäften von auf diese Weise bestimmten künftigen Mittelflüssen nicht. Dementsprechend
werden nach US GAAP solche Absicherungsinstrumente weiterhin zum Fair Value bewertet und die Veränderungen des Fair Value
im Erfolg Handelsgeschäft erfasst.
Für ein bestimmtes Hypothekenportfolio wurde 2005 zusätzlich eine neue Hedging-Methode eingeführt: der Fair Value Hedge von
Zinsrisiken auf Portfolioebene. Diese neue Methode ist nach US GAAP nicht zulässig. Die nach IFRS erfasste Veränderung des
Fair Value abgesicherter Positionen wird deshalb storniert und nach US GAAP im Erfolg Handelsgeschäft gebucht.
Beträge, die vor der Einführung von IAS 39 am 1. Januar 2001 unter Absicherungsbeziehungen abgegrenzt wurden und die gemäss
den aktuellen IFRS-Vorschriften die Merkmale einer Absicherung nicht erfüllen, werden über die verbleibende Nutzungsdauer
des Sicherungsgeschäfts erfolgswirksam abgeschrieben. Solche Beträge sind für US GAAP storniert worden, da sie nie als Absicherungsgeschäfte
behandelt wurden.
e. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen
Für UBS bestehen zwischen IFRS und US GAAP in Bezug auf die Bilanzierung von zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen folgende
Unterschiede: 1) Nach US GAAP werden Instrumente, die keine Wertschriften sind, oder Beteiligungstitel ohne einfach bestimmbaren
Fair Value (ohne Private-Equity-Anlagen gemäss folgendem Abschnitt) nicht als zur Veräusserung verfügbare Anlagen klassiert.
Sie werden als Übrige Anlagen klassiert und zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen erfasst. Nach IFRS werden diese
Instrumente zum Fair Value bewertet und Veränderungen des Fair Value direkt im Eigenkapital ausgewiesen. 2) Nach IFRS werden
gesperrte Aktien als zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen klassiert. Nach US GAAP werden Aktien, die länger als ein
Jahr gesperrt sind, als Übrige Anlagen klassiert und zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen erfasst.
f. Private-Equity-Anlagen
Am 1. Januar 2005 führte UBS die überarbeiteten Fassungen von IAS 27 – Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS und IAS 28 – Anteile an assoziierten Unternehmen ein. Die Zahlen der Vergleichsperioden 2004 und 2003 wurden entsprechend angepasst. Mit der Anwendung dieser Standards hat
sich die Verbuchung von Private-Equity-Anlagen geändert. Gemäss IFRS wurden diese Anlagen bislang als Zur Veräusserung verfügbare
Finanzanlagen klassiert und Veränderungen des Fair Value direkt im Eigenkapital erfasst. Aufgrund der Einführung der genannten
Standards werden Private-Equity-Anlagen, an denen UBS eine beherrschende Finanzbeteiligung hält, nun konsolidiert und Private-Equity-Anlagen,
bei denen UBS einen massgeblichen Einfluss ausübt, als assoziierte Unternehmen nach der Equity-Methode erfasst. Die verbleibenden
Private-Equity-Anlagen werden weiterhin als Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen gebucht.
Nach US GAAP werden in separaten Anlagegesellschaften gehaltene Private-Equity-Anlagen gemäss dem AICPA Audit and Accounting Guide, Audits of Investment Companies erfasst. Sie werden zum Fair Value gebucht, und Veränderungen des Fair Value werden unter Übriger Erfolg ausgewiesen. Die
verbleibenden von UBS gehaltenen Private-Equity-Anlagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich «nicht vorübergehender» Wertminderungen
erfasst. Nach US GAAP werden alle Private-Equity-Anlagen in der Bilanz unter Private-Equity-Anlagen ausgewiesen.
g. Vorsorgeeinrichtungen und andere Leistungen an pensionierte Arbeitnehmer
Nach IFRS erfasst UBS den Aufwand für Vorsorgeleistungen auf der Grundlage einer bestimmten versicherungsmathematischen Bewertungsmethode,
welche zur Berechnung der Pensionsverpflichtung für geleistete Dienstjahre herangezogen wird. Diese Berechnung erfolgt unter
Berücksichtigung künftiger geschätzter Gehaltserhöhungen und der erwarteten Rendite des Planvermögens. Die Planvermögen werden
zum Fair Value gebucht und in separaten Stiftungen gehalten, um die Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Die Bilanzierung
eines im Voraus bezahlten Aktivums in der Konzernrechnung unterliegt nach IFRS gewissen Einschränkungen. Jedes nicht bilanzierte
im Voraus bezahlte Aktivum wird als Aufwand für Vorsorgeleistungen gebucht. US GAAP erlaubt keine Einschränkung für die Erfassung
eines im Voraus bezahlten Aktivums in der Bilanz.
Der Aufwand für Vorsorgeleistungen wird nach US GAAP anhand derselben versicherungsmathematischen Bewertungsmethode für Pensionsverpflichtungen
und Planvermögen erfasst wie nach IFRS. Unterschiede hinsichtlich der Höhe des Aufwands und der Verpflichtungen (oder der
im Voraus bezahlten Aktiven) bestehen infolge unterschiedlicher Übergangsbestimmungen, strengerer Vorschriften für die Bilanzierung
von im Voraus bezahlten Aktiven nach IFRS und der Art der Behandlung der Fusion zwischen der Schweizerischen Bankgesellschaft
und dem Schweizerischen Bankverein im Jahr 1998.
Ferner muss nach US GAAP eine zusätzliche Mindestverpflichtung in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn der Fair Value des Planvermögens
unter die ohne Berücksichtigung künftiger Gehaltserhöhungen bewerteten Pensionsverpflichtungen fällt («accumulated benefit
obligation» – ABO). Wird eine zusätzliche Mindestverpflichtung gebucht, so wird ein Betrag in gleicher Höhe als immaterieller
Vermögenswert bis zur Höhe eines allfällig nicht bilanzierten, nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands erfasst. Jeder nicht
als immaterieller Vermögenswert gebuchte Betrag wird unter Other Comprehensive Income (OCI) ausgewiesen. Dieser Betrag wurde
mit der erstmaligen Anwendung von SFAS 158 – Employers' Accounting for Defined Benefit Pension and Other Postretirement Plans am 31. Dezember 2006 aus dem OCI entfernt. Nähere Angaben sind Anmerkung 41.2 zu entnehmen.
Im Einklang mit SFAS 158 wird in der Bilanz nach US GAAP per 31. Dezember 2006 der Finanzierungsstatus aller Vorsorgeeinrichtungen
unter Übrige Verpflichtungen ausgewiesen. Alle Beträge, die im Konzernergebnis nach US GAAP nicht erfasst werden, werden unter
Other Comprehensive Income (OCI) als Anpassung des Schlusssaldos per 31. Dezember 2006 gebucht. Die unter OCI erfassten Beträge
werden anschliessend in der Erfolgsrechnung linear erfasst und aus dem OCI entsprechend umklassiert.
Nach IFRS umfassen die Beträge, die in der Bilanz als Nettovorsorgeaktiven oder -passiven gebucht werden, den Finanzierungsstatus
der Einrichtungen bereinigt um die nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste sowie den nicht erfassten,
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand und die nicht erfassten, im Voraus bezahlten Vorsorgeaktiven. Die nicht erfassten versicherungsmathematischen
Gewinne und Verluste und der nicht erfasste, nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand werden anschliessend in der Erfolgsrechnung
linear erfasst.
h. Mitarbeiterbeteiligungspläne
Am 1. Januar 2005 führte UBS IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütung ein. Der Standard verlangt, dass der Fair Value aller aktienbasierten Vergütungen an Mitarbeiter als Kompensationsaufwand
erfasst wird, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zuteilung über den gesamten Dienstzeitraum, der in der Regel der Sperrperiode
entspricht. UBS wendet IFRS 2 rückwirkend an und hat die Zahlen für sämtliche erfolgswirksamen Zuteilungen in den Berichtsperioden
2003 und 2004 angepasst. UBS wies am 1. Januar 2003 eine Anpassung der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz aus, welche
die kumulativen Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung früherer Perioden reflektiert. Nähere Angaben sind Anmerkung 1b) zu entnehmen.
Bislang wurde der Aufwand von Optionszuteilungen nach IFRS zum inneren Wert gebucht, der im Allgemeinen null ist, da Optionen
bei der Zuteilung normalerweise am oder aus dem Geld sind. Aktienzuteilungen wurden vollständig als Kompensationsaufwand im
Jahr der Leistungserbringung ausgewiesen, in der Regel also im der Zuteilung vorausgehenden Jahr.
Am 1. Januar 2005 führte UBS ausserdem die 2004 überarbeitete Fassung von SFAS 123 – Share-Based Payments (SFAS 123R) ein. Wie IFRS 2 schreibt auch SFAS 123R vor, dass aktienbasierte Vergütungen an Mitarbeiter in der Erfolgsrechnung
über den effektiven Leistungszeitraum zum Fair Value am Zuteilungsdatum erfasst werden. Der effektive Leistungszeitraum («requisite
service period») ist die Periode, während der ein Mitarbeiter aktiv beim Unternehmen beschäftigt sein muss, um seine Vergütung
zu erhalten. Diese Periode kann sich vom Dienstzeitraum gemäss IFRS unterscheiden, der in der Regel der Sperrperiode entspricht.
UBS wendet SFAS 123R mittels der modifizierten prospektiven Übergangsmethode an. Vergangene Perioden wurden nicht angepasst.
Gemäss der genannten Methode soll der Kompensationsaufwand für den Teil der Vergütungen, für die der Leistungszeitraum zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht abgedeckt ist und die zu diesem Zeitpunkt ausstehend (gesperrt) sind, erfasst werden, wenn
die Leistung erbracht worden ist. Wurde der zum Zuteilungszeitpunkt gültige Fair Value von Aktien oder Optionen bereits in
der Erfolgsrechnung ausgewiesen oder im Anhang zur Konzernrechnung offengelegt, soll er somit bei der Einführung von SFAS
123R nicht erneut erfasst werden. Vor der Einführung von SFAS 123R erfasste UBS den Fair Value von Aktienzuteilungen, die
als Teil des jährlichen Bonus gewährt wurden,
in dem Jahr, in dem die entsprechende Leistung erbracht wurde, und stimmte sie so auf den geleisteten Ertrag ab.
Zu Offenlegungszwecken buchte UBS den Fair Value von Optionszuteilungen jeweils zum Zeitpunkt der Zuteilung. Um den Erfassungs-
und Offenlegungsanforderungen zu entsprechen, wurde der Aufwand für Aktien- und Optionszuteilungen, die vor der Übernahme
von SFAS 123R gewährt wurden, aber noch ausstehend waren, vollumfänglich auf frühere Perioden verteilt.
Vor dem 1. Januar 2005 wandte UBS die Methode des inneren Werts gemäss Accounting Principles Board (APB) Opinion 25 an. Diese
war mit dem früheren IFRS-Ansatz vergleichbar, ausser dass bestimmte Aktien- und Optionspläne nach US GAAP als variabel betrachtet
wurden. Veränderungen des inneren Werts wurden für diese variablen Pläne im Konzernergebnis nach US GAAP erfasst. IFRS 2 wurde
rückwirkend angewandt, SFAS 123R hingegen modifiziert prospektiv. Für die Überleitung von IFRS zu US GAAP wurden deshalb die
am 1. Januar 2003 erfolgte Anpassung der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz nach IFRS und die entsprechenden Anpassungen
nach IFRS 2 storniert; nur die als Aufwand zu verbuchenden Zuteilungen wurden in der Konzernrechnung 2005 nach US GAAP erfasst.
Spätere Zuteilungen wurden über die effektiven Leistungszeiträume erfasst, welche in den Bedingungen der Vergütungen festgelegt
sind.
Gemäss den Übergangsbestimmungen von SFAS 123R wurde am 1. Januar 2005 im Konzernergebnis nach US GAAP eine kumulierte Anpassung
in Form einer Rückbelastung des Aufwands in Höhe von 38 Millionen Franken nach Steuern erfasst. Die Anpassung beruht hauptsächlich
auf der durch SFAS 123R vorgeschriebenen Erfassung des geschätzten Verfalls von Instrumenten aus aktienbasierten Beteiligungsplänen.
Dem Standard zufolge ist nur für jene Instrumente ein Aufwand zu erfassen, für die der effektive Leistungszeitraum erfüllt
worden ist. Während des Leistungszeitraums basiert der erfasste Kompensationsaufwand auf der geschätzten Zahl der Instrumente,
für die der effektive Leistungszeitraum den Erwartungen zufolge abgedeckt werden sollte. Diese Schätzung wird angepasst, wenn
spätere Informationen darauf schliessen lassen, dass die tatsächliche Zahl sich von früheren Schätzungen unterscheiden dürfte.
Nach SFAS 123R hat eine Gesellschaft für Zeiträume, in denen aktienbasierte Beteiligungspläne nicht mittels Fair-Value- Methode
erfasst wurden, weiterhin Pro-forma-Zahlen offenzulegen. Weitere Angaben sind Anmerkung 42.7 zu entnehmen.
Für einige Vergütungen von UBS bestehen sogenannte Konkurrenzklauseln, denen zufolge der Mitarbeiter die Bank verlassen und
die ihm durch die Vergütung übertragenen Rechte dennoch weiterhin wahrnehmen kann, sofern er gegen die Bank nicht bestimmte
schädigende Handlungen vornimmt. Nach SFAS 123R sind Vergütungen mit Konkurrenzklauseln in der Regel nicht an einen effektiven
Leistungszeitraum gebunden. Der entsprechende Aufwand soll daher bei der Zuteilung verbucht werden. UBS hat festgelegt, dass
der geeignete Zeitraum für die Aufwanderfassung der Vergütungen das Jahr der Leistungserbringung ist, in der Regel also das
der Zuteilung vorausgehende Jahr. Dieses Vorgehen entspricht dem Ansatz von APB Opinion 25. Der Kompensationsaufwand für Vergütungen
mit Konkurrenzklauseln wird im Allgemeinen über die Sperrperiode nach IFRS gebucht. Einige Vergütungen von UBS enthalten Bestimmungen,
denen zufolge der Mitarbeiter unter bestimmten Bedingungen in Pension gehen und die ihm durch die Vergütung übertragenen Rechte
weiterhin wahrnehmen kann. Nach US GAAP ist der Kompensationsaufwand für solche Vergütungen über den Zeitraum von der Zuteilung
bis zur Pensionsberechtigung des Mitarbeiters zu erfassen.
Nach IFRS 2 werden Vergütungen dieser Art in der Regel über die Sperrperiode erfasst, wobei der verbleibende Kompensationsaufwand
zum Zeitpunkt des tatsächlichen Pensionsdatums gebucht wird.
UBS verfügt ausserdem über Trusts, die Mitarbeiterbeteiligungspläne verwalten und in Verbindung mit aktienbasierten Vergütungen
und Aktienbeteiligungsplänen zum Einsatz gelangen. Im Zusammenhang mit der Herausgabe von IFRS 2 überarbeitete das International
Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) SIC 12 – Konsolidierung – Special Purpose Entities, die eine Interpretation von IAS 27 ist. Mit dieser Überarbeitung soll erreicht werden, dass neu auch Aktienbeteiligungspläne
konsolidiert werden müssen. Im Einklang mit den Kriterien von SIC 12 hat eine Gesellschaft, die einen Trust (oder eine ähnliche
Einheit) beherrscht, welcher Mitarbeiterbeteiligungspläne für aktienbasierte Vergütungen verwaltet, diesen Trust zu konsolidieren.
UBS hat solche Trusts rückwirkend per 1. Januar 2003 konsolidiert. Nähere Angaben zu dieser Anpassung sind Anmerkung 1b) zu
entnehmen. Vor dem 1. Januar 2004 wurden einige dieser Trusts nach US GAAP bereits gemäss den Bestimmungen der Emerging Issues
Task Force (EITF) 97-14 – Accounting
for Deferred Compensation Arrangements Where Amounts Earned Are Held in a Rabbi Trust and Invested konsolidiert. Mit der Einführung von FIN 46R – Consolidation of «Variable Interest» Entities, an Interpretation of Accounting-Research-Bulletins No 51 per 1. Januar 2004, wurden die übrigen, nicht konsolidierten, in Trusts gehaltenen Mitarbeiterbeteiligungspläne, die vor
dem 1. Februar 2003 geschaffen wurden, erstmals nach US GAAP konsolidiert. Seit dem 1. Januar 2004 bestehen in Bezug auf diese
Trust-Konsolidierungen zwischen IFRS und US GAAP somit keine Unterschiede mehr.
Angesichts der Konsolidierung der zusätzlichen Trusts gemäss FIN 46R per 1. Januar 2004 hat UBS die Erfassung für aktienbasierte
Beteiligungspläne nach APB Opinion 25 neu festgesetzt. Es werden neu die Erfüllungsmethoden und die Tätigkeiten des Trusts
berücksichtigt. Basierend auf dieser Überprüfung wurden die meisten vor 2001 ausgegebenen Pläne nach APB Opinion 25 als variable
Vergütungen behandelt. An der Bilanzierung von Optionsplänen wurde nichts geändert.
Wegen einer Änderung in der Rechnungslegungspraxis wurde per 1. Januar 2004 eine Aufwandsminderung von 6 Millionen Franken
als kumulative Wertberichtigung gebucht.
Nach IFRS erfasst UBS eine Verpflichtung und den damit zusammenhängenden Lohnsteueraufwand in Verbindung mit aktienbasierten
Vergütungen über den Zeitraum, in dem der entsprechende Kompensationsaufwand gebucht wird. Dies ist in der Regel die Sperrperiode.
Nach US GAAP ist die Verpflichtung zu dem Zeitpunkt zu erfassen, an dem die Bewertung einer Zahlung an die Steuerbehörde ausgelöst
wird. Dies ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der Aktienzuteilung bzw. das Datum der Optionsausübung.
Zudem wurden in der Bilanz nach US GAAP per 31. Dezember 2005 1450 Millionen Franken von den Übrigen Verpflichtungen in Eigenkapital
umklassiert. Die Umklassierung steht im Zusammenhang mit den aktienbasierten Zuteilungen, die in den Übrigen Verpflichtungen
erfasst wurden.
i. «Variable Interest» Entities (VIEs), Kommanditgesellschaften und Preferred Securities ausgebende Einheiten
IFRS und US GAAP verlangen grundsätzlich die Konsolidierung von Einheiten, aufgrund der Mehrheit der Stimmrechte. In bestimmten
Fällen gibt es keine Stimmrechte, oder die Beherrschung der Mehrheit der Stimmrechte ist nicht ausreichend, um die Notwendigkeit
einer Konsolidierung zu beurteilen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Stimmrechte in einem deutlichen Missverhältnis zu
den Risiken und Chancen stehen. IFRS und US GAAP verfolgen in diesen Fällen unterschiedliche Ansätze.
Falls die Beherrschung anders als über eine beherrschende Mehrheit der Stimmrechte ausgeübt wird, basiert nach IFRS die Beurteilung
der Notwendigkeit einer Konsolidierung auf der Substanz der Vertragsbeziehungen. Hinweise auf die Beherrschung einer Gesellschaft
in solchen Fällen sind: die vorherige Festlegung der Geschäftsaktivitäten der Einheit, die Führung der Geschäfte der Einheit
im Namen des Unternehmens, die beim Unternehmen liegende Entscheidungsgewalt, der Anspruch auf die Mehrheit der Vorteile,
die Übernahme der mit den Aktivitäten der Einheit verbundenen Risiken oder der Verbleib der Mehrheit der mit den Aktiven der
Einheit verbundenen Eigentumsrisiken, um die aus deren Aktivitäten resultierenden Vorteile zu erlangen.
In den meisten anderen Fällen verlangt US GAAP, dass die Beherrschung über eine Einheit zuerst anhand des Stimmrechts beurteilt
wird. Existieren keine Stimmrechte oder weichen diese wesentlich von den wirtschaftlichen Anteilen ab, so wird eine Einheit
als VIE gemäss der im Dezember 2003 revidierten FASB-Interpretation Nr. 46 – Consolidation of «Variable Interest» Entities, an Interpretation of Accounting-Research-Bulletins No. 51, (FIN 46R) betrachtet und die Beherrschung anhand der «Variable Interests» beurteilt. Die Bestimmungen von FIN 46R werden
in Anmerkung 42.1 näher erläutert.
In den meisten Fällen werden Kommanditgesellschaften nach IFRS nicht konsolidiert, da UBS nicht die gesetzlichen und vertraglichen
Rechte und Pflichten hat, die es möglich machen, die finanziellen und betrieblichen Aktivitäten dieser Einheiten zu bestimmen,
und gleichzeitig einen Nutzen aus diesen Tätigkeiten zu ziehen. Nach US GAAP wendet UBS EITF 04-05 – Determining Whether a General Partner, or the General Partners as a Group, Controls a Limited Partnership or Similar Entity
When the Limited Partners Have Certain Rights (EITF 04-5) an, sofern eine Einheit gemäss FIN 46R nicht als VIE betrachtet wird. Infolgedessen konsolidiert UBS einige Kommanditgesellschaften,
die nach IFRS nicht konsolidiert werden. Nach EITF 04-05 wird zunächst davon ausgegangen, dass der persönlich haftende Gesellschafter
die Kommanditgesellschaft ungeachtet seiner Beteiligung beherrscht. Die Beurteilung, ob die Rechte der beschränkt haftenden
Gesellschafter diese Annahme widerlegen, hängt von den jeweiligen Fakten und Umständen ab. Wenn die beschränkt haftenden Gesellschafter
(a) die materielle Fähigkeit haben, ohne Grund die Kommanditgesellschaft aufzulösen (zu liquidieren) oder den persönlich haftenden
Gesellschafter auf andere Weise abzusetzen, oder (b) über «substantive participating rights» verfügen, so beherrscht der
persönlich haftende Gesellschafter die Kommanditgesellschaft nicht und muss die Einheit auch nicht konsolidieren.
Vor allem Anlagefondsprodukte und VIEs zu Verbriefungszwecken, die in der UBS-Konzernrechnung nach IFRS nicht konsolidiert
wurden, wurden per 31. Dezember 2006 nach US GAAP auf Grund dieser Vorschriften konsolidiert. Diese Einheiten werden in Anmerkung
42.1 ausführlicher beschrieben.
Bestimmte Einheiten, die Preferred Securities ausgegeben haben, wurden per 31. Dezember 2006 nicht nach US GAAP konsolidiert.
UBS konsolidiert diese jedoch nach IFRS. Demnach sind diese Preferred Securities von Dritten gehaltene Eigenkapitalinstrumente,
die als Minderheitsanteile behandelt werden. Die Dividendenzahlungen werden ebenfalls unter Den Minderheitsanteilen zurechenbares
Eigenkapital ausgewiesen. Die von UBS ausgegebenen Schuldtitel, die von diesen Einheiten gehalten werden, sowie die entsprechenden
Zinsbeträge werden in der UBS-Konzernrechnung eliminiert. Da diese Gesellschaften nach US GAAP nicht konsolidiert werden,
werden die von UBS ausgegebenen Schuldtitel in der UBS-Konzernrechnung als Verpflichtung ausgewiesen und die Zinszahlungen
unter Zinsaufwand erfasst. Die Bestimmungen von FIN 46R zur Bewertung und Offenlegung werden in Anmerkung 42.1 näher erläutert.
j. Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente (Fair Value Optionen)Nach IFRS können finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz als «erfolgswirksam zum Fair Value
bewertete Finanzinstrumente» eingestuft werden (siehe Anmerkungen 1, 9 und 19). Unter US GAAP besteht diese Möglichkeit nicht,
da UBS SFAS 155 – Accounting for Certain Hybrid Instruments, an amendment of FASB Statements No. 133 and 140 nicht vor planmässigem Inkrafttreten einführte (siehe Anmerkung 41.2). SFAS 155 erlaubt die Bilanzierung zum Fair Value für
bestimmte hybride Instrumente ab 1. Januar 2007. Zudem tritt am 1. Januar 2008 das Statement of Financial Accounting Standards
Nr. 159 – The Fair Value Option for Financial Assets and Liabilities (Statement 159) in Kraft. Statement 159 umfasst eine Fair-Value-Option, die breiter gefasst ist als jene in Statement 155
und ähnlich ausgestaltet ist wie die Fair-Value-Option nach IFRS.
Wie in früheren Perioden stornierte UBS 2006 unter US GAAP alle Fair-Value-Effekte aus der Verbuchung von «erfolgswirksam
zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten».
UBS wendet die Fair-Value-Option für einen grossen Teil ihrer ausgegebenen Schuldtitel nach IFRS an. Viele davon sind hybride
Instrumente und bestehen aus einem Basiskontrakt mit einem darin eingebetteten Derivat. Diese hybriden Instrumente werden
in vollem Umfang zum Fair Value erfasst und sämtliche Veränderungen des Fair Value im Erfolg Handelsgeschäft gebucht. Nach
US GAAP werden die Basiskontrakte dieser hybriden Instrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst. Die eingebetteten
Derivate werden zum Fair Value erfasst, und Änderungen des Fair Value werden erfolgswirksam gebucht. Die positiven und negativen
Wiederbeschaffungswerte der eingebetteten Derivate werden zwar separat gemessen, aber mit dem Basiskontrakt klassiert.
k. Physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen auf UBS-AktienPhysisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen auf UBS-Aktien werden nach IFRS wie folgt gebucht: Der Barwert
des Kontraktbetrags dieser Optionen wird als Verbindlichkeit gebucht, während die erhaltene Prämie dem Eigenkapital gutgeschrieben
wird. Anschliessend wird die Verbindlichkeit durch Verbuchung von Zinsaufwand mittels Effektivzinsmethode über die Laufzeit
der Put-Option bis zur Kontraktsumme erhöht. Nach US GAAP werden physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen auf UBS-Aktien
als derivative Finanzinstrumente gebucht. Mit Ausnahme geschriebener Put-Optionen auf die UBS-Aktie werden alle ausstehenden
Derivatkontrakte gemäss beiden Rechnungslegungsstandards als Derivate behandelt.
l. InvestitionsliegenschaftenIn der Konzernrechnung nach IFRS werden Investitionsliegenschaften gemäss der Fair-Value-Methode bilanziert. Mit dieser Methode
werden Veränderungen des Fair Value erfolgswirksam gebucht, während Abschreibungen nicht mehr erfasst werden. Nach US GAAP
werden Investitionsliegenschaften weiterhin basierend auf den Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen ausgewiesen.
Anmerkung 41.2 Neue US-GAAP-StandardsIm Juni 2005 ratifizierte das FASB den Konsens über EITF
04-5 – Determining Whether a General Partner, or the General Partners as a Group, Controls a Limited Partnership or Similar Entity
When the Limited Partners Have Certain Rights. EITF 04-5 enthält Richtlinien für die Einschätzung, ob ein persönlich haftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft
einen beherrschenden Einfluss ausübt. Gemäss EITF 04-5 beherrscht der persönlich haftende Gesellschafter die Kommanditgesellschaft,
sofern die beschränkt haftenden Gesellschafter nicht über «substantive kickout rights» oder «substantive participating rights»
verfügen. EITF 04-5 gilt für nach dem 29. Juni 2005 neu gegründete Kommanditgesellschaften und für bereits bestehende Kommanditgesellschaften,
deren Gesellschaftsvertrag nach diesem Datum abgeändert wird. Für bestehende unveränderte Kommanditgesellschaften traten
die Bestimmungen am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Einführung von EITF 04-05 hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung
von UBS.
Im Sinne der Konvergenzbestrebungen mit dem IASB veröffentlichte das FASB im Mai 2005 das Statement Nr.154 – Accounting Changes and Error Corrections – a Replacement of APB Opinion No. 20 and FASB Statement No. 3 (Statement 154). Mit dem Statement 154 ändern sich die Anforderungen für die Rechnungslegung und Berichterstattung aufgrund
neuer Rechnungslegungsvorschriften. Er gilt für alle freiwilligen Änderungen von Buchführungsrichtlinien sowie für Änderungen,
die aufgrund neuer Rechnungslegungsvorschriften, ohne dass spezifische Übergangsbestimmungen erforderlich sind. Das Statement
verlangt bei der freiwilligen Änderung von Buchführungsrichtlinien die rückwirkende Anpassung der Zahlen früherer Berichtsperioden,
sofern möglich. Demgegenüber musste gemäss Opinion 20 bislang der kumulative Effekt der meisten freiwilligen Änderungen von
Buchführungsrichtlinien in der Periode der Anpassung erfolgswirksam gebucht werden. Das Statement 154 gilt für Änderungen
von Buchführungsrichtlinien und Korrekturen von Fehlern in Geschäftsjahren, die nach dem 15. Dezember 2005 beginnen. Die Einführung
von Statement 154 hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS.
Im April 2006 veröffentlichte das FASB Staff Position FIN 46(R)-6 – Determining the Variability to Be Considered in Applying FASB Interpretation No. 46(R) (FSP FIN 46[R]-6). FSP FIN 46(R)-6 behandelt die Anwendung von FIN 46(R) – Consolidation of «Variable Interest» Entities. Es geht um die Bestimmung, ob es sich bei gewissen Verträgen oder Vereinbarungen mit einer «Variable Interest» Entity (VIE)
um «Variable Interests» handelt. Die Beurteilung der Unternehmen muss auf einer Analyse des Zwecks und der Ausgestaltung der
VIE basieren, anstatt auf deren Rechtsform oder rechnungslegungstechnischer Klassierung. FSP FIN 46(R)-6 wurde per 1. Juli
2006 für alle neu gegründeten VIEs oder für VIEs wirksam, die nach FIN 46(R) neu analysiert werden müssen. Die Einführung
von FSP FIN 46(R)-6 hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS.
Im September 2006 veröffentlichte das FASB Statement Nr. 158 – Employers' Accounting for Defined Benefit Pension and Other Postretirement Plans (Statement 158). Das Statement 158 verlangt: 1) die Bilanzierung der Über- oder Unterdeckung leistungsorientierter Vorsorgepläne
als Vermögenswert oder Verbindlichkeit; 2) die Bilanzierung im Eigenkapital (nach Steuern) von Gewinnen oder Verlusten und
nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand oder -ertrag, die während der Periode auftreten und nicht als Komponenten des Nettovorsorgeaufwands
der Periode erfasst werden; und
3) die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten aus den leistungsorientierten Vorsorgeplänen am Bilanzstichtag des
Arbeitgebers per Ende Geschäftsjahr. Die Bilanzierungsanforderungen von Statement 158 (oben genannte Anforderungen 1) und
2)) gelten per Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 15. Dezember 2006 endet. Angaben zu den zusätzlichen Auswirkungen der
erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen sind Anmerkung 42.5 zu entnehmen. Die Anforderung, das Planvermögen und die Pensionsverpflichtungen
am Ende des Geschäftsjahres des Arbeitgebers zu bewerten, gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 15. Dezember 2008 enden. Die
Einführung dieser Bestimmung wird auf die Konzernrechnung von UBS keinen Einfluss haben, da das Planvermögen und die Pensionsverpflichtungen
auch gegenwärtig zum Bilanzstichtag ausgewiesen werden.
Neue, noch nicht umgesetzte US-GAAP-Standards
Im Februar 2006 veröffentlichte das FASB das Statement of Financial Accounting Standard Nr. 155 – Accounting for Certain Hybrid Instruments, an amendment of FASB Statements Nr. 133 and 140 (Statement 155). Das Statement 155 ermöglicht UBS, sämtliche hybriden Finanzinstrumente erfolgswirksam zum Fair Value zu
bewerten, wenn das hybride Finanzinstrument ein eingebettetes Derivat enthält, welches nach Statement 133 getrennt bilanziert
werden müsste. Das Wahlrecht, hybride Finanzinstrumente erfolgswirksam zum Fair Value zu bilanzieren, kann von Finanzinstrument
zu Finanzinstrument unterschiedlich ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts muss bei Zugang des Finanzinstruments erfolgen
und ist unwiderruflich. Das Statement 155 ist anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 15. September 2006 beginnen. Unter
bestimmten Bedingungen ist eine frühere Einführung möglich. Mit der Einführung von Statement 155 werden Differenzen zwischen
dem gesamten Buchwert der einzelnen Komponenten eines bestehenden hybriden Instruments und dem Fair Value des kombinierten
hybriden Finanzinstruments als Anpassung des kumulativen Effekts der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz erfasst. UBS hat
sich nicht für eine frühere Anwendung von Statement 155 entschieden. Die Einführung des neuen Standards erfolgt per 1. Januar
2007. Die Anpassung des kumulativen Effekts der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz aufgrund der Einführung von Statement
155 dürfte nach US GAAP zu einem Rückgang der Gewinnreserven von rund 414 Millionen Franken (vor Steuern) führen. Auf Basis
von US GAAP dürften sich per 1. Januar 2007 die «erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerte» auf
rund 4125 Millionen Franken und die «zum Fair Value bewerteten finanziellen Verpflichtungen» auf rund 151 440 Millionen Franken
belaufen.
Im März 2006 veröffentlichte das FASB das Statement of Financial Accounting Standard Nr. 156 – Accounting for Servicing of Financial Assets (Statement 156). Das Statement 156 behandelt die Bilanzierung von erfassten Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus der Verwaltung
von finanziellen Vermögenswerten (Servicing Assets and Servicing Liabilities) im Zusammenhang mit bestimmten Übertragungen
von finanziellen Vermögenswerten des Verwalters sowie die Bilanzierung von Akquisitionen oder Übernahmen von Verpflichtungen
zur Verwaltung finanzieller Vermögenswerte, die nicht im Zusammenhang mit den finanziellen Vermögenswerten des Verwalters
und ihm nahe stehenden Dritten stehen. Das Statement verlangt, dass alle erfassten Servicing Assets und Servicing Liabilities
beim erstmaligen Ansatz zum Fair Value und anschliessend zum Fair Value oder unter Berücksichtigung einer Abschreibungsmethode
bewertet werden, und zwar gegliedert nach Art der erfassten Servicing Assets und Servicing Liabilities. Das Statement 156
gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 15. September 2006 beginnen. Die Einführung von SFAS 156 dürfte keinen wesentlichen
Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS haben.
Im Juni 2006 veröffentlichte das FASB die FASB Interpretation No. 48, Accounting for Uncertainty in Income Taxes (FIN 48). FIN 48 schreibt Ansatz und Bewertung von Steuerpositionen in der Konzernrechnung vor. FIN 48 ist erstmals für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. Dezember 2006 beginnen. UBS hat die Analyse der möglichen Auswirkungen der Erstanwendung
von FIN 48 auf den Konzernabschluss noch nicht vollständig abgeschlossen, allerdings
ist zu erwarten, dass die erstmalige Anwendung von FIN 48 keinen wesentlichen Einfluss auf die Finanzrechnung der UBS haben
wird.
Am 15. September 2006 veröffentlichte das FASB das Statement of Financial Accounting Standards Nr. 157 – Fair Value Measurements (Statement 157). Das Statement 157 definiert den Begriff Fair Value, enthält ein Regelwerk zur Ermittlung des Fair Value
und erweitert die Offenlegungsbestimmungen zur Ermittlung des Fair Value. Überdies hebt das Statement 157 die Bestimmung
auf, wonach der berechnete Gewinn oder Verlust auf Transaktionswerten abzugrenzen ist, die nicht beobachtbare Eingabeparameter
(«Day 1 Profit and Loss») enthalten, und schliesst den Einsatz von Block-Discounts für Wertschriften aus, die an einem aktiven
Markt gehandelt werden. Das Statement 157 gilt
für die Finanzberichterstattung in Geschäftsjahren, die nach dem 15. November 2007 beginnen. Die Vorschriften von Statement
157 sollten ab dem erstmaligen Ansatz prospektiv angewandt werden. Eine Ausnahme bilden die Vorschriften, welche die früheren
Bewertungsbestimmungen zu Block-Discounts und «Day 1 Profit and Loss» ausser Kraft setzen. Jene Änderungen sollten rückwirkend
als Anpassung der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz in der Periode der Einführung angewandt werden. Der Einfluss von
Statement 157 auf die Konzernrechnung wird von UBS noch untersucht.
Im Februar 2007 veröffentlichte das FASB das Statement of Financial Accounting Standards Nr. 159 – The Fair Value Option for Financial Assets and Liabilities (Statement 159). Auf Basis dieses neuen Standards können Unternehmen unwiderruflich beschliessen, zahlreiche Finanzinstrumente
und bestimmte andere Positionen zum Fair Value zu erfassen. Nicht realisierte Gewinne und Verluste auf Positionen, für welche
die Fair-Value-Option gewählt wurde, werden zu jedem folgenden Berichtszeitpunkt erfolgswirksam gebucht. Die Wahlmöglichkeit
in Statement 159 ist ähnlich, aber nicht gleich wie die Fair-Value-Option gemäss IAS 39. Die Fair-Value-Option gemäss IAS
39 unterliegt bestimmten Anforderungen, die in Statement 159 nicht vorgesehen sind, und ist auf eine etwas andere Gruppe von
Instrumenten anwendbar.
Statement 159 gilt für Geschäftsjahre, die nach dem
15. November 2007 beginnen. Eine frühere Anwendung ist nur erlaubt, wenn auch die Bestimmungen von Statement 157 angewandt
werden. Der Einfluss von Statement 159 auf die Konzernrechnung wird von UBS derzeit untersucht.
Anmerkung 41.3 Überleitung von IFRS zu US GAAP für das den UBS-Aktionären zurechenbare Eigenkapital und das den UBS-Aktionären zurechenbare Konzernergebnis | Anmerkung 41.1 | Den UBS-Aktionären zurechenbares
Eigenkapital (IFRS) / Eigenkapital (US GAAP)
per
| Den UBS-Aktionären
zurechenbares
Konzernergebnis (IFRS) /
Konzernergebnis (US GAAP)
per
| Mio. CHF | Referenz | 31.12.06 | 31.12.05 | 31.12.06 | 31.12.05< |
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