UBS AG
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Geschäftsberichte 2006  
Jahresbericht Finanzbericht Handbuch
     
Einleitung
Präsentation der Finanzinformationen
UBS
Finanzdienstleistungs-geschäft
Industriebeteiligungen
Bilanz und Mittelflussrechnung
Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
Anhang zur Konzernrechnung
UBS AG (Stammhaus)
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC
 

Anmerkung 40 Bankengesetzliche Vorschriften in der Schweiz
Anmerkung 40  Bankengesetzliche Vorschriften in der Schweiz

Die UBS-Konzernrechnung wird gemäss den International ­Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. In dieser An­merkung sind die bedeutenden Unterschiede bezüglich der Erfassung und der Bewertung zwischen IFRS und den Bestimmungen der Bankenverordnung sowie den Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission zu den Rechnungslegungsvorschriften der Artikel 23 bis 27 der Bankenverordnung beschrieben.

1. Konsolidierung

Alle Einheiten, die von UBS beherrscht werden, sind gemäss IFRS konsolidiert.

Nach Schweizer Recht unterliegen ausschliesslich im Banken- und Finanzsektor tätige Gesellschaften sowie Immobi­liengesellschaften einer Konsolidierung. Vorübergehend gehaltene Einheiten werden in der Regel als zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen bilanziert.

2. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen

Gemäss IFRS werden zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen zum Fair Value ausgewiesen. Veränderungen des Fair Value werden direkt im Eigenkapital gebucht, bis eine An­lage verkauft, eingefordert, anderweitig veräussert oder als wertbeeinträchtigt eingestuft wird. Zum Zeitpunkt, zu dem eine zur Veräusserung verfügbare Anlage als wertbeeinträchtigt beurteilt wird, wird der bis dahin im Eigenkapital gebuchte kumulierte nicht realisierte Verlust in die laufende Erfolgsrechnung transferiert. Beim Verkauf einer zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlage wird der bis dahin im ­Eigenkapital gebuchte kumulierte Gewinn oder Verlust in der Erfolgsrechnung erfasst.

Nach Schweizer Recht werden Finanzanlagen zu Anschaffungskosten oder zum tieferen Marktwert ausgewiesen. Herabsetzungen des Marktwerts unter die Anschaffungskosten und die Wertaufholung solcher Herabsetzungen bis auf die ursprünglichen Kosten werden wie auch Gewinne und Verluste aus der Veräusserung unter Übriger Erfolg ausgewiesen.

3. Cashflow Hedges

UBS verwendet derivative Finanzinstrumente, um das Risiko aus variierenden Mittelflüssen abzusichern. Wenn gemäss IFRS Hedge Accounting angewandt wird, werden nicht realisierte Gewinne oder Verluste auf dem wirksamen Teil der Derivate im Eigenkapital gebucht, bis die abgesicherten Mittelflüsse erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt wird der kumulierte Gewinn oder Verlust realisiert und in die Erfolgsrechnung transferiert.

Gemäss Schweizer Recht werden nicht realisierte Gewinne oder Verluste auf dem wirksamen Teil von derivativen Finanzinstrumenten, die zur Absicherung von Cashflow-Risi­ken verwendet werden, in der Bilanz als Abgrenzungsposten erfasst. Die abgegrenzten Beträge werden in die Erfolgsrechnung transferiert, sobald die abgesicherten Mittelflüsse erfolgen.

4. Investitionsliegenschaften

Nach IFRS werden Investitionsliegenschaften zum Fair Value ausgewiesen. Veränderungen des Fair Value werden erfolgswirksam gebucht.

Nach Schweizer Recht werden Investitionsliegenschaften zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen ausgewiesen, es sei denn, die Investitionsliegenschaften werden zur Veräusserung gehalten. Zur Veräus­serung gehaltene Investitionsliegenschaften werden zu Anschaffungskosten oder zum tieferen Marktwert erfasst.

5. Bewertung zum Fair Value

Nach IFRS bewertet UBS bestimmte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verpflichtungen – hauptsächlich hybride Schuldtitel – zum Fair Value. Als Folge davon wird das gesamte hybride Instrument zum Fair Value erfasst. Veränderungen des Fair Value werden in der Position «Erfolg Handelsgeschäft» ausgewiesen. Ausserdem bilanzierte UBS ­bestimmte Kredite, Kreditzusagen und Fondsanlagen als ­Finanzanlagen, die erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden.

Nach Schweizer Recht ist die Bewertung zum Fair Value nicht erlaubt. Hybride Instrumente werden zur Bewertung aufgespaltet: Das eingebettete derivative Finanzinstrument wird zu Marktpreisen im unter der Position «Erfolg Handelsgeschäft» und der Basisvertrag nach Massgabe der aufgelau­fenen Kosten bewertet. In der Regel werden Kredite zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen gebucht, Kreditzu­sagen nicht bilanziert und Fondsanlagen als Finanzanlagen erfasst.

6. Goodwill und immaterielle Anlagen

Nach IFRS wird Goodwill, der im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworben wurde, nicht abgeschrieben, sondern jährlich auf Wertminderungen überprüft. Immaterielle Anlagen mit unbestimmter Nutzungsdauer, die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworben wurden, werden ebenfalls nicht abgeschrieben, sondern jährlich auf Wertminderungen überprüft.

Nach Schweizer Recht sind Goodwill und immaterielle Anlagen mit unbestimmter Nutzungsdauer über einen Zeitraum von maximal 5 Jahren abzuschreiben, es sei denn, eine Nutzungsdauer von maximal 20 Jahren lässt sich begründen.

7. Aufgegebene Geschäftsbereiche

Unter gewissen Umständen müssen langfristige Vermögenswerte oder Veräusserungsgruppen nach IFRS als zur Veräusse­rung gehalten klassifiziert werden. Veräusserungsgruppen, die die Anforderungen für aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen, werden in der Erfolgsrechnung separat als Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen ausgewiesen.

Nach Schweizer Recht sind keine solchen Umklassierungen vorgesehen.

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