Die UBS-Konzernrechnung wird gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. In dieser Anmerkung
sind die bedeutenden Unterschiede bezüglich der Erfassung und der Bewertung zwischen IFRS und den Bestimmungen der Bankenverordnung
sowie den Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission zu den Rechnungslegungsvorschriften der Artikel 23 bis 27 der Bankenverordnung
beschrieben.
1. Konsolidierung
Alle Einheiten, die von UBS beherrscht werden, sind gemäss IFRS konsolidiert.
Nach Schweizer Recht unterliegen ausschliesslich im Banken- und Finanzsektor tätige Gesellschaften sowie Immobiliengesellschaften
einer Konsolidierung. Vorübergehend gehaltene Einheiten werden in der Regel als zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen
bilanziert.
2. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen
Gemäss IFRS werden zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen zum Fair Value ausgewiesen. Veränderungen des Fair Value werden
direkt im Eigenkapital gebucht, bis eine Anlage verkauft, eingefordert, anderweitig veräussert oder als wertbeeinträchtigt
eingestuft wird. Zum Zeitpunkt, zu dem eine zur Veräusserung verfügbare Anlage als wertbeeinträchtigt beurteilt wird, wird
der bis dahin im Eigenkapital gebuchte kumulierte nicht realisierte Verlust in die laufende Erfolgsrechnung transferiert.
Beim Verkauf einer zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlage wird der bis dahin im Eigenkapital gebuchte kumulierte Gewinn
oder Verlust in der Erfolgsrechnung erfasst.
Nach Schweizer Recht werden Finanzanlagen zu Anschaffungskosten oder zum tieferen Marktwert ausgewiesen. Herabsetzungen des
Marktwerts unter die Anschaffungskosten und die Wertaufholung solcher Herabsetzungen bis auf die ursprünglichen Kosten werden
wie auch Gewinne und Verluste aus der Veräusserung unter Übriger Erfolg ausgewiesen.
3. Cashflow Hedges
UBS verwendet derivative Finanzinstrumente, um das Risiko aus variierenden Mittelflüssen abzusichern. Wenn gemäss IFRS Hedge
Accounting angewandt wird, werden nicht realisierte Gewinne oder Verluste auf dem wirksamen Teil der Derivate im Eigenkapital
gebucht, bis die abgesicherten Mittelflüsse erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt wird der kumulierte Gewinn oder Verlust realisiert
und in die Erfolgsrechnung transferiert.
Gemäss Schweizer Recht werden nicht realisierte Gewinne oder Verluste auf dem wirksamen Teil von derivativen Finanzinstrumenten,
die zur Absicherung von Cashflow-Risiken verwendet werden, in der Bilanz als Abgrenzungsposten erfasst. Die abgegrenzten
Beträge werden in die Erfolgsrechnung transferiert, sobald die abgesicherten Mittelflüsse erfolgen.
4. Investitionsliegenschaften
Nach IFRS werden Investitionsliegenschaften zum Fair Value ausgewiesen. Veränderungen des Fair Value werden erfolgswirksam
gebucht.
Nach Schweizer Recht werden Investitionsliegenschaften zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen ausgewiesen,
es sei denn, die Investitionsliegenschaften werden zur Veräusserung gehalten. Zur Veräusserung gehaltene Investitionsliegenschaften
werden zu Anschaffungskosten oder zum tieferen Marktwert erfasst.
5. Bewertung zum Fair Value
Nach IFRS bewertet UBS bestimmte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verpflichtungen – hauptsächlich hybride Schuldtitel
– zum Fair Value. Als Folge davon wird das gesamte hybride Instrument zum Fair Value erfasst. Veränderungen des Fair Value
werden in der Position «Erfolg Handelsgeschäft» ausgewiesen. Ausserdem bilanzierte UBS bestimmte Kredite, Kreditzusagen und
Fondsanlagen als Finanzanlagen, die erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden.
Nach Schweizer Recht ist die Bewertung zum Fair Value nicht erlaubt. Hybride Instrumente werden zur Bewertung aufgespaltet:
Das eingebettete derivative Finanzinstrument wird zu Marktpreisen im unter der Position «Erfolg Handelsgeschäft» und der Basisvertrag
nach Massgabe der aufgelaufenen Kosten bewertet. In der Regel werden Kredite zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich
Wertminderungen gebucht, Kreditzusagen nicht bilanziert und Fondsanlagen als Finanzanlagen erfasst.
6. Goodwill und immaterielle Anlagen
Nach IFRS wird Goodwill, der im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworben wurde, nicht abgeschrieben, sondern jährlich
auf Wertminderungen überprüft. Immaterielle Anlagen mit unbestimmter Nutzungsdauer, die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
erworben wurden, werden ebenfalls nicht abgeschrieben, sondern jährlich auf Wertminderungen überprüft.
Nach Schweizer Recht sind Goodwill und immaterielle Anlagen mit unbestimmter Nutzungsdauer über einen Zeitraum von maximal
5 Jahren abzuschreiben, es sei denn, eine Nutzungsdauer von maximal 20 Jahren lässt sich begründen.
7. Aufgegebene Geschäftsbereiche
Unter gewissen Umständen müssen langfristige Vermögenswerte oder Veräusserungsgruppen nach IFRS als zur Veräusserung gehalten
klassifiziert werden. Veräusserungsgruppen, die die Anforderungen für aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen, werden in der
Erfolgsrechnung separat als Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen ausgewiesen.
Nach Schweizer Recht sind keine solchen Umklassierungen vorgesehen.