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Anmerkung 1 Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungs- grundsätze
Anmerkung 1 Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze  a) Wichtigste Rechnungslegungsgrundsätze
1) Grundlagen der Rechnungslegung
UBS AG, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften («UBS» oder «der Konzern»), ist weltweiter Anbieter einer breiten Palette
von Finanzdienstleistungen wie Beratung, Emissionsgeschäft, Finanzierung, Market Making, Vermögensverwaltung und Brokeragedienstleistungen
sowie Retailgeschäft in der Schweiz. Der Konzern entstand am 29. Juni 1998 durch die Fusion zwischen dem Schweizerischen Bankverein
und der Schweizerischen Bankgesellschaft. Die Fusion wurde nach der Methode der Interessenzusammenführung (Uniting of Interests)
verbucht. Die konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) ist gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS)
erstellt, die vom International
Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Als Währung dient der Schweizer Franken (CHF), die Währung des Landes,
in dem UBS AG ihren Sitz hat. Die Konzernrechnung wurde am 8. März 2007 vom Verwaltungsrat genehmigt.
2) Schätzungen zur Erstellung der Konzernrechnung
Bei der Erstellung der Konzernrechnung muss das Management Schätzungen und Annahmen treffen, die sich auf die ausgewiesenen
Positionen Aufwand und Ertrag, Aktiven und Passiven sowie die Offenlegung von Eventualforderungen und -verpflichtungen auswirken.
Die Verwendung von verfügbaren Informationen und die Anwendung von Urteilsvermögen sind für die Schätzungen unerlässlich.
Die tatsächlichen künftigen Ergebnisse können von den Schätzungen abweichen, was zu wesentlichen Abweichungen in der Konzernrechnung
führen kann.
3) Tochtergesellschaften und assoziierte Gesellschaften
Die Konzernrechnung umfasst die Abschlüsse des Stammhauses (UBS AG) sowie der Tochtergesellschaften inklusive bestimmter Special
Purpose Entities, die alle als eine wirtschaftliche Einheit dargestellt werden. Die Auswirkungen konzerninterner Transaktionen
werden bei der Erstellung der Konzernrechnung eliminiert. Tochtergesellschaften inklusive Special Purpose Entities, die direkt
oder indirekt vom Konzern beherrscht werden, sind konsolidiert. Neu erworbene Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt
konsolidiert, ab welchem der Konzern diese beherrscht. Tochtergesellschaften, die veräussert werden sollen, werden bis zum
Datum der Veräusserung (Verlust der Beherrschung) konsolidiert.
Vermögenswerte, welche die UBS als Agent oder Treuhänder hält, zählen nicht zu den Aktiven des Konzerns und werden in der
Konzernrechnung nicht ausgewiesen.
Das den Minderheitsanteilen zurechenbare Eigenkapital und Konzernergebnis wird in der konsolidierten Bilanz und Erfolgsrechnung
separat ausgewiesen.
Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, auf die UBS einen wesentlichen Einfluss ausübt, werden nach der Equity-Methode
einbezogen. Der Einfluss gilt grundsätzlich als wesentlich, wenn UBS mindestens 20% der Stimmrechte der Gesellschaft besitzt.
Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften werden anfangs zu Anschaffungskosten erfasst. Der Buchwert wird nach der Akquisition
jeweils um den Anteil des Konzerns am Ergebnis (einschliesslich des direkt im Eigenkapital ausgewiesenen Ergebnisses) der
assoziierten Gesellschaft erhöht oder vermindert.
Aktiven und Passiven von Tochtergesellschaften und Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, für die UBS einen Verkauf
in den nächsten zwölf Monaten vereinbart hat, werden als zur Veräusserung gehalten klassiert. Bedeutende Geschäftszweige und
Tochtergesellschaften, die ausschliesslich mit der Absicht der Weiterveräusserung erworben wurden, werden im Berichtszeitraum
des Verkaufs oder in dem Berichtszeitraum, in welchem ein Verkauf beschlossen wurde, der voraussichtlich innerhalb zwölf Monaten
abgeschlossen sein wird, in der Erfolgsrechnung unter den aufgegebenen Geschäftsbereichen ausgewiesen. Die aufgegebenen Geschäftsbereiche
sind in der Erfolgsrechnung separat aufgeführt. Diese Position enthält das Geschäftsergebnis nach Steuern und den Verkaufsgewinn
nach Steuern.
UBS nimmt die Gründung von Gesellschaften zwecks Verbriefungstransaktionen von Vermögenswerten und der Ausgabe von strukturierten
Schuldpapieren und um bestimmte eng begrenzte, klar definierte Ziele zu erreichen, vor. Dabei kann es sich um direkt oder
indirekt vom Konzern beherrschte Tochtergesellschaften handeln oder auch nicht. Diese Gesellschaften können direkt oder indirekt
Vermögenswerte von UBS oder ihren Tochtergesellschaften erwerben. Einige dieser Gesellschaften sind im Konkursfall so abgeschottet,
dass ihre Vermögenswerte nicht zur Befriedigung von Forderungen der Gläubiger des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften
herangezogen werden können. Diese Gesellschaften werden in der Konzernrechnung konsolidiert, wenn die Substanz der Beziehung
zwischen dem Konzern und der Gesellschaft darauf hindeutet, dass die Gesellschaft vom Konzern beherrscht wird. Bestimmte Transaktionen
von konsolidierten Gesellschaften erfüllen die Kriterien für eine Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten (siehe nachfolgenden
Abschnitt 4)).
4) Erfassung und Ausbuchung von Finanzinstrumenten
UBS erfasst Finanzinstrumente nur dann in der Bilanz, wenn dem Konzern vertragliche Ansprüche und / oder Verpflichtungen aus
dem Finanzinstrument erwachsen.
UBS geht Geschäfte ein, bei denen sie in der Bilanz erfasste finanzielle Vermögenswerte transferiert, an den Risiken und Chancen
der transferierten finanziellen Vermögenswerte aber ganz oder teilweise beteiligt bleibt. Bleibt sie an den Risiken und Chancen
vollständig oder nahezu vollständig beteiligt, so werden die transferierten finanziellen Vermögenswerte nicht aus der Bilanz
ausgebucht. Finanzielle Vermögenswerte, bei denen die Beteiligung in den Risiken und Chancen vollständig oder nahezu vollständig
bestehen bleibt, werden beispielsweise im Rahmen von Securities-Lending- und Repurchase-Transaktionen, die nachfolgend unter
12) und 13) beschrieben werden, transferiert. Eine weitere Geschäftsart, bei der die Beteiligung an allen Chancen und Risiken
bestehen bleibt, ist der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten an eine Drittpartei in Kombination mit einem Total Rate
of Return Swap. Diese Arten von Transaktionen werden ähnlich wie Repurchase-Geschäfte als gesicherte Finanzgeschäfte ausgewiesen.
Bei Transaktionen, bei denen UBS nahezu vollständig alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswerts
verbunden sind, weder transferiert noch einbehält, bucht sie den finanziellen Vermögenswert aus, wenn sie die Verfügungsgewalt
darüber verloren hat. Die im Rahmen des Transfers einbehaltenen Rechte und Verpflichtungen werden gesondert in den Aktiven
bzw. Passiven ausgewiesen. Im Falle von Transfers, bei denen UBS die Verfügungsgewalt behält, erfasst sie den finanziellen
Vermögenswert im Umfang ihres verbliebenen Engagements weiter. Der Umfang des verbliebenen Engagements an dem transferierten
Vermögenswert entspricht dem Umfang, in dem UBS den Wertänderungen des transferierten Vermögenswerts ausgesetzt ist. Solche
Transaktionen umfassen zum Beispiel Transfers im Zusammenhang mit Garantien, dem Schreiben von Put-Optionen, dem Erwerb von
Call-Optionen oder spezifischen an die Wertentwicklung des Vermögenswerts gebundenen Swaps.
UBS bucht eine finanzielle Verpflichtung nur dann aus der Bilanz aus, wenn sie erloschen ist, d.h., wenn UBS von der vertraglichen
Verpflichtung entbunden ist oder die Verpflichtung getilgt wurde oder verfallen ist.
5) Bestimmung des Fair Value
Die Bestimmung des Fair Value von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten basiert auf notierten Marktpreisen oder
Preisnotierungen von Händlern, soweit Finanzinstrumente an aktiven Märkten gehandelt werden. Bei allen anderen Finanzinstrumenten
wird der Fair Value auf der Grundlage von Bewertungsmethoden ermittelt. Zu diesen gehören Netto-Barwert-Methoden, das Discounted-Cashflow-Verfahren,
der Vergleich mit ähnlichen Instrumenten, für die Marktpreise verfügbar sind, und Bewertungsmodelle. UBS stützt sich bei der
Bestimmung des Fair Value gewöhnlicher und einfacherer Finanzinstrumente wie Optionen, Zins- und Währungsswaps auf allgemein
anerkannte Bewertungsmodelle. Die Modellvariablen dieser Finanzinstrumente lassen sich durch Marktbeobachtungen ermitteln.
Für komplexere Instrumente setzt UBS intern entwickelte Modelle ein, die zumeist auf Bewertungsmethoden basieren, die branchenweit
als Standard gelten. Einige Inputvariablen dieser Modelle, die sich nicht durch Marktbeobachtungen ermitteln lassen, werden
auf der Grundlage von Annahmen geschätzt. Beim Abschluss einer Transaktion, bei der eine Inputvariable nicht durch Marktbeobachtungen
ermittelt werden kann, wird das Finanzinstrument anfangs zum Transaktionspreis erfasst, der in der Regel den besten Massstab
für den Fair Value darstellt. Dieser liefert den besten Hinweis auf den Fair Value, kann jedoch vom Preis, der sich anhand
des Bewertungsmodells ergibt, abweichen. Zu welchem Zeitpunkt diese anfängliche Differenz des Fair Value in der Erfolgsrechnung
verbucht wird, hängt von den jeweiligen Bedingungen und Umständen der einzelnen Transaktion ab. Die Verbuchung in der Erfolgsrechnung
erfolgt jedoch spätestens, wenn sich die Variablen durch Marktbeobachtungen ermitteln lassen. Weitere Angaben sind in Anmerkung
30 – Fair Value von Finanzinstrumenten zu finden.
Ein Modell liefert stets eine Schätzung oder eine Annäherung an einen Wert, der nicht mit Gewissheit ermittelt werden kann
und die verwendeten Bewertungsmethoden spiegeln zudem nicht immer alle Faktoren wider, die für die von UBS gehaltenen Positionen
relevant sind. Wo angemessen, werden die Bewertungen deshalb angepasst, um weiteren Faktoren, wie Modell- und Liquiditätsrisiken
sowie Kontrahentenkreditrisiken, Rechnung zu tragen. Aufgrund der bestehenden Regelung bezüglich Fair Value und Modell-Governance
sowie der diesbezüglichen Kontrollen und Prozesse erachtet das Management diese Anpassungen als notwendig und angemessen,
um den Buchwert der zum Fair Value bilanzierten Finanzinstrumente korrekt auszuweisen.
6) Handelsbestände
Die Handelsbestände umfassen Geldmarktpapiere, andere Schuldinstrumente inklusive handelbarer Kredite, Beteiligungstitel,
Edelmetalle und andere Waren und Rohstoffe, die dem Konzern gehören (Long-Positionen). Verpflichtungen aus Handelsbeständen
beinhalten Verpflichtungen zur Lieferung von Finanzinstrumenten wie Geldmarktpapiere sowie anderen Schuld- und Beteiligungstitel,
die der Konzern an Dritte verkauft hat, die ihm jedoch nicht gehören (Short-Positionen).
Die Handelsbestände sind zum Fair Value ausgewiesen. Gewinne und Verluste aus Veräusserungen oder Rückzahlungen sowie nicht
realisierte Gewinne und Verluste aus Veränderungen des Fair Value der Handelsbestände werden unter der Position Erfolg Handelsgeschäft
verbucht. Zins- und Dividendenertrag respektive Zins- und Dividendenaufwand aus den Handelsbeständen werden unter Zins- und
Dividendenertrag bzw. Zins- und Dividendenaufwand erfasst.
Der Konzern verbucht Handelsgeschäfte am Erfüllungsdatum. Ab dem Datum, an dem ein Handelsgeschäft abgeschlossen wird (Abschlussdatum),
weist UBS allfällige nicht realisierte Gewinne oder Verluste, die aus der Neubewertung dieses Kontrakts zum Fair Value entstehen,
im Erfolg Handelsgeschäft aus. Die entsprechenden Forderungen oder Verpflichtungen sind in der Bilanz als positive oder negative
Wiederbeschaffungswerte ausgewiesen. Am Erfüllungsdatum wird der aus der vollzogenen Transaktion resultierende finanzielle
Vermögenswert zum Fair Value der jeweiligen Gegenleistung, inklusive der Veränderung des Fair Value seit dem Abschlussdatum,
bilanziert. Schliesst der Konzern einen Vertrag über den Verkauf eines in seinen Handelsbeständen geführten finanziellen Vermögenswerts
ab, wird dieser am Tag der Übertragung (Erfüllungsdatum) ausgebucht.
An externe Parteien übertragene Handelsbestände bleiben in der Bilanz verbucht, wenn sie nicht nach den Vorschriften über
die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten ausgebucht werden dürfen (Abschnitt 4)). Falls der Empfänger ein Weiterverkaufs-
oder Weiterverpfändungsrecht hat, werden sie in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert.
7) Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente (Fair Value-Option)
Im Juni 2005 veröffentlichte das IASB den überarbeiteten IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung hinsichtlich der Anwendung der Fair-Value-Option («Überarbeitete Fair-Value-Option»). UBS führte die überarbeitete Fair-Value-Option
für Finanzinstrumente prospektiv per
1. Januar 2006 ein.
Vor dem 1. Januar 2006 wies UBS nahezu alle ihrer ausgegebenen hybriden Schuldtitel als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete
finanzielle Verpflichtungen aus. Diese Verpflichtungen werden in der Bilanz in einer gesonderten Position dargestellt. Zudem
wurde ein kleiner Teil der finanziellen Vermögenswerte – ebenfalls in einer gesonderten Position – als erfolgswirksam zum
Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen. Ein Finanzinstrument kann nur bei seiner erstmaligen Erfassung
als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument klassiert werden. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.
UBS wendet die Fair-Value-Option nach der Revision des Rechnungslegungsstandards weiterhin für die bestehenden Finanzinstrumente
an, weil die Bedingungen dafür noch immer erfüllt sind. Es handelt sich um Hybride Instrumente, die sonst zur Bewertung in
Basisverträge und eingebettete derivative Finanzinstrumente aufgespaltet werden müssten, oder um Finanzinstrumente, die Teil
eines Portfolios sind, dessen Risiko auf der Fair-Value-Basis gesteuert und über das als solches der Unternehmensleitung Bericht
erstattet wird. 2006 begann UBS, die Fair-Value-Option auf bestimmte neue Kredite und Kreditzusagen, die in beträchtlichem
Umfang durch Kreditderivate abgesichert sind, auf bestimmte hybride Instrumente aus strukturierten Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäften
sowie auf eine Hedge-Fund-Anlage, die Teil eines auf Fair-Value-Basis verwalteten Portfolios ist, anzuwenden. Alle Wertänderungen
des Fair Value von erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten werden im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.
UBS wendet für die Erfassung und Ausbuchung von
erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten dieselben Grundsätze an wie für zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente
(siehe Abschnitt 4) und 6)).
8) Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen
Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen sind nicht derivative Finanzinstrumente, die weder zu Handelszwecken gehalten, noch
erfolgswirksam zum Fair Value bewertet oder als Ausleihungen und Forderungen klassiert werden.
Sie werden am Erfüllungsdatum erfasst. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen sind Finanzinstrumente, die nach Einschätzung
des Managements als Reaktion auf oder in Erwartung eines Liquiditätsbedarfs oder Änderungen von Zinssätzen, Wechselkursen
oder Aktienkursen verkauft werden könnten. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen umfassen hauptsächlich Beteiligungstitel,
einschliesslich bestimmter Private-Equity-Anlagen. Überdies werden bestimmte Schuldinstrumente als zur Veräusserung verfügbare
Finanzanlagen klassiert.
Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen werden zum Fair Value verbucht. Nicht realisierte Gewinne oder Verluste werden abzüglich
entsprechender Gewinnsteuern im Eigenkapital verbucht, bis die Finanzanlagen verkauft, getilgt oder anderweitig veräussert
respektive als wertbeeinträchtigt eingestuft werden. Wird eine Anlage veräussert, wird der kumulierte und bis dahin im Eigenkapital
verbuchte nicht realisierte Gewinn oder Verlust in der Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode unter Übriger Erfolg erfasst.
Der Gewinn respektive Verlust aus der Veräusserung wird nach der Durchschnittskostenmethode bestimmt. Zins- und Dividendenerträge
aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen werden unter Zins- und Dividendenertrag aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen
erfasst.
Sobald eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage als wertbeeinträchtigt eingestuft wird, wird der bis dahin im Eigenkapital
verbuchte, kumulierte nicht realisierte Verlust in der Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode unter Übriger Erfolg erfasst.
UBS beurteilt an jedem Bilanzstichtag, ob objektive Hinweise darauf bestehen, dass eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage
wertbeeinträchtigt ist. Eine Finanzanlage wird als wertbeeinträchtigt eingestuft, wenn ihre Anschaffungskosten den realisierbaren
Wert übersteigen. Für kotierte zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen wird der realisierbare Wert unter Berücksichtigung
des Marktpreises bestimmt. Sie werden als wertbeeinträchtigt eingestuft, wenn objektiven Hinweisen zufolge der Marktpreis
so stark gesunken ist, dass vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Anschaffungswert innerhalb
eines vorhersehbaren Zeitraums wieder einbringen lässt. Für nicht kotierte Finanzinstrumente (Schuld- und Beteiligungstitel)
wird der realisierbare Wert mittels anerkannter Bewertungsmethoden bestimmt. Die standardmässig angewandte Methode für nicht
kotierte zur Veräusserung verfügbare Beteiligungsinstrumente stützt sich auf die am Markt beobachteten Gewinnmultiplikatoren
vergleichbarer Unternehmen. Auf diese Weise erfolgte Bewertungen können vom Management aufgrund von dessen Urteilsvermögen
angepasst werden. Für nicht kotierte Schuldinstrumente bestimmt UBS den realisierbaren Betrag normalerweise anhand der Discounted-Cashflow-Methode.
Nach der Erfassung einer Wertberichtigung für eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage, wird a) eine Erhöhung des Fair
Value von Eigenkapitaltiteln im Eigenkapital ausgewiesen und b) eine Erhöhung des Fair Value von Schuldinstrumenten bis zur
Höhe des ursprünglichen Anschaffungswerts unter Übriger Erfolg ausgewiesen, vorausgesetzt, der Erhöhung des Fair Value liegt
ein spezifisches, in den IFRS definiertes, Ereignis zugrunde.
9) Kundenausleihungen
Zu den Kundenausleihungen gehören vom Konzern gewährte Kredite, die dem Schuldner direkt bewilligt werden, Partizipationen
an Ausleihungen anderer Gläubiger sowie gekaufte Kredite, die nicht an einem aktiven Markt kotiert sind und für die kein unmittelbarer
oder kurzfristiger Wiederverkauf geplant ist. Gewährte und gekaufte Kredite, die in Kürze verkauft werden sollen, werden in
der Regel in den Handelsbeständen erfasst.
Kundenausleihungen werden zum Zeitpunkt erfasst, zu dem die Mittel an den Schuldner fliessen. Sie werden bei erstmaliger Erfassung
zum Fair Value, der den zur Ausgabe des Darlehens aufgewendeten Barmitteln entspricht, zuzüglich allfälliger Transaktionskosten,
und anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert, wobei die Effektivzinsmethode angewandt wird.
Zinsen auf Ausleihungen werden unter dem Zinsertrag aus Forderungen ausgewiesen und periodengerecht abgegrenzt. Gebühren und
direkte Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung, Refinanzierung oder Restrukturierung von Krediten und Kreditzusagen werden
abgegrenzt und im Zinsertrag aus Forderungen linear über die Laufzeit des Kredits abgeschrieben, was näherungsweise der Anwendung
der Effektivzinsmethode entspricht. Erhaltene Gebühren für Kreditzusagen, die vermutlich nicht zu einem Kredit führen, sind
im Kommissionsertrag aus dem Kreditgeschäft für die Periode der Kreditzusage erfasst. Gebühren für Konsortialkredite, an denen
UBS keine Tranche behält, werden dem Kommissionsertrag gutgeschrieben.
10) Wertberichtigungen und Rückstellungen
für Kreditrisiken
Eine Wertberichtigung oder Rückstellung für Kreditrisiken wird gebildet, wenn objektive Hinweise darauf bestehen, dass der
Konzern nicht den gesamten gemäss den ursprünglichen vertraglichen Bedingungen geschuldeten Betrag oder den entsprechenden
Gegenwert einer Forderung einbringen kann. Mit einer «Forderung» (die zu amortisierten Kosten bewertet wird) ist eine Ausleihung,
eine feste Zusage wie ein Akkreditiv, eine Garantie oder eine Verlängerung von Kreditzusagen oder ein anderes Kreditprodukt
gemeint.
Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird als Herabsetzung des Buchwerts einer Forderung in der Bilanz erfasst. Für Ausserbilanzpositionen
wie eine Kreditzusage wird dagegen eine Rückstellung für Kreditrisiken unter den Übrigen Verpflichtungen ausgewiesen. Erhöhungen
von Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden unter den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung
verbucht.
Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden auf gegenparteispezifischer Basis sowie auf Portfoliobasis
nach den folgenden Grundsätzen beurteilt:
Gegenparteispezifisch: Eine Forderung gilt als gefährdet, wenn das Management zum Schluss kommt, dass der Konzern wahrscheinlich nicht den gesamten
ursprünglich vertraglich vereinbarten Betrag oder den entsprechenden Gegenwert einer Forderung einbringen kann.
Die Kreditengagements werden einzeln unter Berücksichtigung des Charakters des Kreditnehmers, seiner finanziellen Lage, seiner
Zahlungsmoral, des Vorhandenseins eventueller Garantiegeber und gegebenenfalls des Veräusserungswerts allfälliger Sicherheiten
bewertet.
Der geschätzte realisierbare Betrag entspricht dem auf der Basis des ursprünglichen Effektivzinssatzes der Kundenausleihung
ermittelten Barwert, einschliesslich der erwarteten künftigen Zahlungsströme, die sich aus einer Restrukturierung oder Verwertung
von Sicherheiten ergeben können. Die Wertminderungen werden bemessen und entsprechende Wertberichtigungen für Kreditrisiken
in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem geschätzten realisierbaren Betrag gebildet.
Bei Forderungen, die als gefährdet eingestuft werden, wird die periodengerechte Abgrenzung der Zinserträge gemäss den ursprünglichen
Vertragsbedingungen beendet,
jedoch wird die durch den Zeitablauf bedingte Erhöhung des Barwerts einer gefährdeten Forderung als Zinsertrag ausgewiesen.
Für alle gefährdeten Forderungen wird mindestens einmal jährlich eine Bonitätsprüfung vorgenommen. Falls sich im Vergleich
zu früheren Schätzungen Änderungen bezüglich Betrag und Zeitpunkt der erwarteten künftigen Zahlungsströme ergeben, wird die
Wertberichtigung für Kreditrisiken angepasst und in der Erfolgsrechnung unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken verbucht.
Eine Wertberichtigung für gefährdete Forderungen wird nur dann aufgehoben, wenn sich die Bonität so weit verbessert hat, dass
vernünftigerweise von einer pünktlichen Kapitalrückzahlung und Zinszahlung gemäss den ursprünglichen Vertragsbedingungen oder
der Einbringung des entsprechenden Gegenwerts ausgegangen werden kann.
Wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingestuft oder ein Forderungsverzicht gewährt wird, so wird der
entsprechende Betrag ausgebucht. Die Buchung erfolgt gegen die früher vorgenommene Wertberichtigung für Kreditrisiken in der
Bilanz oder wird direkt den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung belastet und verringert den Nominalbetrag
der Forderung. Wertaufholungen von zuvor wertberichtigten Beträgen oder von Teilbeträgen werden den Wertberichtigungen für
Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung gutgeschrieben. Eine Ausleihung wird als notleidend klassifiziert, wenn Zinsen, Kapitalrückzahlungen
oder Entgelte mehr als 90 Tage ausstehend sind und eindeutige Hinweise darauf fehlen, dass sie durch spätere Zahlungen oder
die Verwertung von Sicherheiten eingebracht werden können, oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Schulden zu
für UBS nachteiligen Konditionen restrukturiert wurden.
Portfoliobasis: Alle auf gegenparteispezifischer Ebene als nicht gefährdet eingestuften Ausleihungen werden in wirtschaftlich homogene Teilportfolios
gruppiert und gemeinsam auf Wertminderungen beurteilt. Wertberichtigungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben, werden
als Wertberichtigungen für Kreditrisiken erfasst und gegen die gesamte Position Ausleihungen verrechnet. Da die Wertberichtigungen
nicht einzelnen Ausleihungen zugeordnet werden können, werden die Ausleihungen nicht als gefährdet
eingestuft, und der Zinsertrag wird bei allen Ausleihungen gemäss den vertraglichen Bedingungen periodengerecht abgegrenzt.
11) Verbriefungen
UBS verbrieft verschiedene finanzielle Vermögenswerte aus dem Konsum- und kommerziellen Kreditgeschäft. In der Regel werden
diese Vermögenswerte an so genannte Special Purpose Entities verkauft, die ihrerseits Wertpapiere an Anleger ausgeben. Anteile
an verbrieften finanziellen Vermögenswerten können in Form einer vor- oder nachrangigen Tranche, als Recht auf die Zinszahlungen
(Interest-only-Strips) oder in Form anderer Residual-Ansprüche zurückbehalten werden («Zurückbehaltene Ansprüche»). Zurückbehaltene
Ansprüche werden primär unter der Position Handelsbestände zum Fair Value bilanziert. Gewinne oder Verluste aus Verbriefungen
werden unter Erfolg Handelsgeschäft erfasst.
12) Securities-Borrowing- und -Lending-Geschäfte
Securities-Borrowing- und -Lending-Transaktionen werden grundsätzlich auf gedeckter Basis eingegangen. Bei solchen Transaktionen
leiht oder borgt UBS in der Regel Wertschriften gegen Wertschriften oder Barhinterlagen als Sicherheit. Zudem borgt sich UBS
Wertschriften aus den Wertschriftendepots ihrer Kunden gegen eine Gebühr aus. Für Securities-Borrowing- und -Lending-Geschäfte
dienen grösstenteils Aktien sowie in geringerem Umfang typischerweise Obligationen und Notes. Die Transaktionen werden an
den Finanzmärkten mit standardisierten Verträgen abgewickelt, und die Gegenparteien unterliegen den üblichen Prozessen zur
Kreditrisikokontrolle von UBS.
UBS überwacht täglich den Marktwert der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften, um bei Bedarf auf der Grundlage der getroffenen
Vereinbarungen zusätzliche Sicherheiten bereitzustellen oder einzufordern, bzw. überschüssige Sicherheiten zurückzufordern
oder zurückzugeben.
Der Transfer von Wertschriften selbst, ob aufgrund einer Borrowing / Lending-Transaktion oder als Sicherheit, wird nicht bilanzwirksam
verbucht, ausser wenn die wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus dem Eigentum ebenfalls übertragen werden. Wenn UBS in solchen
Transaktionen Wertschriften aus ihrem Besitz transferiert und dem Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht
einräumt, werden die Wertschriften in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert. Aufgrund erhaltener
Barhinterlagen wird eine entsprechende Rückgabeverpflichtung bilanziert (Barhinterlagen für ausgeliehene Wertschriften). Geleistete
Barhinterlagen werden ausgebucht und eine entsprechende Forderung wird bilanziert, die das Rückforderungsrecht von UBS widerspiegelt
(Barhinterlagen für geborgte Wertschriften). Wertschriften, die UBS im Rahmen einer Securities-Borrowing- oder -Lending-Transaktion
erhalten hat, werden als Ausserbilanzgeschäft ausgewiesen, wenn UBS ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat.
Wertpapiere, die UBS tatsächlich weiterverkauft oder weiterverpfändet hat, werden separat ausgewiesen (siehe Anmerkung 24)).
Zudem werden verkaufte Wertschriften, die im Rahmen einer Securities-Borrowing- oder -Lending-Transaktion erhalten wurden,
als Verpflichtung aus hinterlegten Vermögenswerten (Leerverkauf) verbucht. Gegenleistungen wie erhaltene oder bezahlte Gebühren
und Zinsen werden nach der Abgrenzungsmethode als Zinsertrag oder -aufwand verbucht.
13) Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte
Wertpapiere, die mit einer Verkaufsverpflichtung gekauft wurden (Reverse-Repurchase-Geschäfte) und solche, die mit einer Rückkaufsverpflichtung
verkauft wurden (Repurchase-Geschäfte), werden in der Regel als gesicherte Finanzgeschäfte betrachtet. Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte
beinhalten nahezu ausschliesslich Schuldtitel wie Obligationen, Notes oder Geldmarktpapiere. Die Transaktionen werden an den
Finanzmärkten mit standardisierten Verträgen abgewickelt, und die Gegenparteien unterliegen den üblichen Prozessen zur Kreditrisikokontrolle
von UBS. UBS überwacht täglich den Marktwert der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften, um bei Bedarf auf der Grundlage
der getroffenen Vereinbarungen zusätzliche Sicherheiten bereitzustellen oder einzufordern bzw. überschüssige Sicherheiten
zurückzufordern oder zurückzugeben.
Bei Reverse-Repurchase-Geschäften wird die geleistete Barhinterlage ausgebucht und eine entsprechende Forderung einschliesslich
aufgelaufener Zinsen in der Bilanz als Reverse-Repurchase-Geschäft erfasst. Die Forderung spiegelt das Recht von UBS wider,
die Barhinterlage zurückzuerhalten. Bei Repurchase-Geschäften wird die erhaltene Barhinterlage inklusive aufgelaufener Zinsen
mit einer entsprechenden Rückgabeverpflichtung in der Bilanz als Repurchase-Geschäft erfasst. Im Rahmen von Reverse-Repurchase-Geschäften
erhaltene Wertschriften und im Rahmen von Repurchase-Geschäften gelieferte Wertschriften werden in der Bilanz nur dann erfasst
oder ausgebucht, wenn die wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus dem Eigentum zugegangen sind oder übertragen wurden. Wenn
UBS bei Repurchase-Geschäften Wertschriften aus ihrem Besitz transferiert und dem Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht
einräumt, werden die Wertschriften in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert. Wertschriften,
die UBS im Rahmen einer Reverse-Repurchase-Transaktion erhalten hat, werden als Ausserbilanzgeschäft ausgewiesen, wenn UBS
ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat. Wertpapiere, die UBS tatsächlich weiterverkauft oder weiterverpfändet
hat, werden ebenfalls separat ausgewiesen (siehe Anmerkung 24)). Zudem werden verkaufte Wertschriften, die im Rahmen einer
Reverse-Repurchase-Transaktion erhalten wurden, als Verpflichtung aus hinterlegten Vermögenswerten (Leerverkauf) verbucht.
Der Zinsertrag aus Reverse-Repurchase-Geschäften und der Zinsaufwand aus Repurchase-Geschäften wird über die Laufzeit der
zugrunde liegenden Transaktionen periodengerecht abgegrenzt.
Der Konzern verrechnet Reverse-Repurchase- und Repurchase-Geschäfte mit der gleichen Gegenpartei, sofern bei Transaktionen
rechtlich durchsetzbare Netting-Rahmenvereinbarungen vorliegen und eine Nettoabrechnung oder simultane Begleichung vorgesehen
ist.
14) Derivative Finanzinstrumente und
Sicherungszusammenhänge
Alle derivativen Finanzinstrumente werden zum Fair Value bilanziert und als positive oder negative Wiederbeschaffungswerte
ausgewiesen. Wenn der Konzern Transaktionen mit Derivaten zu Handelszwecken durchführt, werden realisierte und nicht realisierte
Gewinne und Verluste unter Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.
Derivative Finanzinstrumente werden vom Konzern zudem in der Bilanzbewirtschaftung zur Steuerung von
Zins-, Fremdwährungs- und Kreditrisiken, inklusive Risiken aus vorgesehenen Transaktionen, eingesetzt. Der Konzern wendet
Fair-Value- oder Cashflow-Hedge-Accounting an, wenn bei einer Transaktion die erforderlichen Voraussetzungen für eine solche
Verbuchung erfüllt sind.
Zum Zeitpunkt, zu dem ein Finanzinstrument als Absicherungsgeschäft bestimmt wird, dokumentiert der Konzern formal die Beziehung
zwischen Absicherungsinstrument(en) und abgesicherter / -en Position(en), u.a. die Risikomanagementziele und -strategie für
die Absicherungstransaktion und die Methoden für die Beurteilung der Wirksamkeit (Effektivität) der Sicherungsbeziehung.
In Übereinstimmung damit beurteilt der Konzern sowohl beim Abschluss eines Absicherungsgeschäfts als auch während dessen Laufzeit,
ob die dabei verwendeten Derivate Veränderungen des Fair Value oder der Cashflows der abgesicherten Positionen «hochwirksam»
kompensieren. UBS erachtet eine Absicherung nur dann als hochwirksam, wenn folgende Kriterien erfüllt werden: a) Die Absicherung
gleicht zu Beginn die Veränderungen des Fair Value oder der Cashflows, die dem abgesicherten Risiko zugerechnet werden, aus
(oder nahezu aus), und es wird erwartet, dass dies auch während der gesamten Laufzeit so ist, und b) die tatsächlichen Resultate
(der retrospektiven Effektivitätsüberprüfung) liegen in einer Bandbreite von 80–125%. Im Falle der Absicherung einer vorgesehenen
Transaktion muss die vorgesehene Transaktion einerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen und andererseits ein Risiko
in Bezug auf Veränderungen der Cashflows, die letztendlich das ausgewiesene Konzernergebnis beeinflussen könnten, absichern.
In folgenden Fällen stellt der Konzern das Hedge Accounting ein: wenn ein Derivat nicht oder nicht mehr als hochwirksames
Absicherungsinstrument erachtet wird, wenn das derivative Finanzinstrument fällig, veräussert, beendet oder ausgeübt wird,
wenn die abgesicherte Position fällig, veräussert oder zurückbezahlt wird oder wenn eine vorgesehene Transaktion nicht mehr
als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Die Unwirksamkeit (Ineffektivität) einer Absicherungstransaktion wird dadurch bestimmt,
inwieweit die Veränderungen des Fair Value des zur Absicherung eingesetzten Derivats von den der Veränderungen des Fair Value
der abgesicherten Position oder die Veränderungen des Barwerts der Cashflows des Derivats von den Veränderungen des Barwerts
der erwarteten Cashflows der abgesicherten Position abweichen. Eine solche Unwirksamkeit wird im laufenden Periodenergebnis
im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Für Gewinne und Verluste aus jenen Komponenten eines derivativen Finanzinstruments, die
von der Beurteilung der Wirksamkeit des Absicherungsgeschäfts ausgeschlossen werden, wird die gleiche Vorgehensweise angewandt.
Bei einem Fair Value Hedge wird die Veränderung des Fair Value des Absicherungsinstruments in der Erfolgsrechnung erfasst.
Die Veränderungen des Fair Value des abgesicherten Grundgeschäfts, die den durch das Derivat abgesicherten Risiken zugerechnet
werden können, werden in einer Anpassung des Buchwerts des abgesicherten Grundgeschäfts reflektiert und ebenfalls in der Erfolgsrechnung
erfasst. Bei der Absicherung von Zinsrisiken in einem Portfolio wird die Veränderung des Fair Value des abgesicherten Geschäfts
separat vom abgesicherten Portfolio unter Übrige Aktiven bzw. Übrige Verpflichtungen ausgewiesen. Wird eine Absicherungsbeziehung
aus anderen Gründen als der Ausbuchung der abgesicherten Position beendet, wird die Differenz zwischen dem Buchwert der abgesicherten
Position zu diesem Zeitpunkt und dem Wert, den diese Position ohne Absicherung aufgewiesen hätte (die «nicht amortisierte
Fair-Value-Anpassung»), im Falle von Zinsinstrumenten über die verbleibende Restlaufzeit der ursprünglichen Absicherung erfolgswirksam
amortisiert. Bei unverzinslichen Instrumenten indes wird diese Differenz sofort in der Erfolgsrechnung erfasst. Wird das abgesicherte
Instrument beispielsweise infolge Verkaufs oder Rückzahlung ausgebucht, wird die nicht amortisierte Fair-Value-Anpassung
sofort erfolgswirksam erfasst.
Ein Fair-Value-Gewinn oder -Verlust im Zusammenhang mit dem effektiven Teil eines Derivats zur Cashflow-Absicherung wird anfangs
im Eigenkapital erfasst. Wenn die durch das Derivat abgesicherten Zahlungsströme fliessen und
einen Aufwand oder Ertrag zur Folge haben, wird gleichzeitig der entsprechende Gewinn oder Verlust aufdem Derivat vom Eigenkapital
auf die entsprechende Ertrags- oder Aufwandsposition übertragen.
Falls eine Cashflow-Absicherung für eine vorgesehene Transaktion als nicht mehr wirksam erachtet oder die Absicherungsbeziehung
beendet wird, wird der kumulierte Gewinn oder Verlust auf dem Absicherungsinstrument, der ursprünglich direkt im Eigenkapital
verbucht worden war, noch so lange dort behalten, bis die vereinbarte oder vorgesehene Transaktion erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt
wird der Gewinn oder Verlust erfolgswirksam verbucht. Derivative Finanzinstrumente, die als wirtschaftliche Absicherung eingesetzt
werden, aber die Voraussetzungen für eine Verbuchung als Absicherungsgeschäft nicht erfüllen, werden gleich wie zu Handelszwecken
gehaltene Derivate behandelt: Realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste werden mit einigen Ausnahmen im Erfolg
Handelsgeschäft ausgewiesen, und die Zu- oder Abschläge aus kurzfristigen Fremdwährungskontrakten, welche eingesetzt werden,
werden im Erfolg Zinsengeschäft ausgewiesen. Um die Kreditrisiken auf dem Kreditportfolio wirtschaftlich abzusichern, setzt
der Konzern vor allem Credit Default Swaps ein, ohne dabei Hedge Accounting anwenden zu können. Sollte der Konzern auf einem
Kredit, der auf diese Weise wirtschaftlich abgesichert ist, eine Wertberichtigung vornehmen, wird Letztere unter Wertberichtigungen
für Kreditrisiken verbucht. Jeglicher Gewinn aus dem Credit Default Swap hingegen wird im Erfolg Handelsgeschäft erfasst –
für weitere Informationen dazu siehe Anmerkung 23. Erfasst UBS eine wirtschaftlich abgesicherte Position als erfolgswirksam
zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument, werden alle Fair-Value-Veränderungen der abgesicherten Geschäfte und der Absicherungsinstrumente,
einschliesslich der Wertberichtigungen, im Erfolg Handelsgeschäft (siehe Abschnitt 7)) ausgewiesen.
Ein Derivat kann in einen «Basiskontrakt» eingebettet sein. Derartige Kombinationen sind als hybride Instrumente bekannt und
entstehen hauptsächlich aus der Ausgabe von strukturierten Schuldinstrumenten. Falls der Basisvertrag nicht erfolgswirksam
zum Fair Value bewertet wird, wird das eingebettete derivative Finanzinstrument normalerweise vom Basisvertrag getrennt und
als eigenständiges Derivat zum Fair Value erfasst, wenn und nur wenn die wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des eingebetteten
Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des Basisvertrags verbunden sind und das eingebettete
Derivat tatsächlich die Definitionskriterien eines derivativen Finanzinstruments erfüllt. UBS wendet in der Regel die Fair-Value-Option
auf hybride Instrumente an (siehe Abschnitt 7)), sodass in diesen Fällen eine Trennung der eingebetteten derivativen Komponenten
für Bewertungszwecke entfällt.
15) Flüssige Mittel und leicht verwertbare Aktiven
Flüssige Mittel und leicht verwertbare Aktiven umfassen die Positionen Flüssige Mittel, Forderungen gegenüber Banken mit einer
Ursprungslaufzeit von weniger als drei Monaten sowie Geldmarktpapiere, die in den Handelsbeständen und den zur Veräusserung
verfügbaren Finanzanlagen bilanziert sind.
16) Physische Waren und Rohstoffe
Von UBS im Rahmen ihrer Handelsaktivitäten gehaltene physische Rohstoffe (z.B. Edelmetalle, Basismetalle, Energierohstoffe
und andere Rohstoffe) werden zum Fair Value abzüglich Veräusserungskosten erfasst und in den Handelsbeständen ausgewiesen.
Veränderungen des Fair Value abzüglich Veräusserungskosten sind im Erfolg Handelsgeschäft verbucht.
17) Liegenschaften und übrige Sachanlagen
Liegenschaften und übrige Sachanlagen umfassen Liegenschaften in Eigengebrauch, Investitionsliegenschaften, Einbauten in gemieteten
Liegenschaften, IT, Software und Kommunikationsanlagen, technische Anlagen und Maschinen sowie sonstige Sachanlagen.
Liegenschaften in Eigengebrauch sind Liegenschaften, die vom Konzern zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu administrativen
Zwecken gehalten und genutzt werden, während Investitionsliegenschaften der Erwirtschaftung von Mieterträgen und / oder der
Wertsteigerung dienen. Wenn eine Liegenschaft teilweise dem Eigengebrauch und teilweise der Erwirtschaftung von Mietertrag
oder der Wertsteigerung dient, gilt für die Klassierung das Kriterium, ob die beiden Teile der Liegenschaft einzeln verkauft
werden können. Ist ein Teilverkauf möglich, wird jeder Teilbereich entsprechend unter Liegenschaften in Eigengebrauch respektive
unter Investitionsliegenschaften verbucht. Können die Teilbereiche nicht einzeln verkauft werden, dann wird die ganze Liegenschaft
als Liegenschaft in Eigengebrauch klassiert, es sei denn, der Teil in Eigengebrauch ist unbedeutend. Die Klassierung von Immobilien
wird periodisch überprüft, um bedeutenden Nutzungsänderungen Rechnung zu tragen.
Einbauten in gemieteten Liegenschaften sind Investitionen, um die im Operating Leasing gemieteten Liegenschaften so anzupassen,
dass sie für den vorgesehenen Zweck genutzt werden können. Der Barwert der geschätzten Rückbaukosten, um die Liegenschaft
bei Ablauf der Miete – falls erforderlich – wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu bringen, werden als Teil der Einbauten
in gemieteten Liegenschaften aktiviert. Gleichzeitig wird eine Rückstellung für Rückbaukosten erfasst, um die eingegangene
Verpflichtung abzubilden. Die Rückbaukosten werden mittels der Abschreibungen auf den aktivierten Einbauten in gemieteten
Liegenschaften über deren geschätzte Nutzungsdauer erfolgswirksam erfasst.
Entwicklungskosten für Software werden aktiviert, wenn sie bestimmte Kriterien bezüglich Identifizierbarkeit erfüllen, wenn
dem Unternehmen daraus wahrscheinlich zukünftige wirtschaftliche Erträge zufliessen werden und wenn die Kosten zuverlässig
bestimmt werden können. Intern entwickelte Software, die diese Kriterien erfüllt, und gekaufte Software werden unter IT, Software
und Kommunikationsanlagen bilanziert.
Mit Ausnahme der Investitionsliegenschaften werden Liegenschaften und übrige Sachanlagen zu Anschaffungskosten abzüglich aufgelaufener
Abschreibungen bilanziert und regelmässig auf Wertbeeinträchtigungen überprüft. Die Nutzungsdauer von Liegenschaften und übrigen
Sachanlagen wird auf der Basis der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts geschätzt.
Liegenschaften und übrige Sachanlagen werden linear über ihre geschätzte Nutzungsdauer wie folgt abgeschrieben:
Liegenschaften, ohne Land maximal 50 Jahre
Einbauten in gemieteten Verbleibende Leasingvertragsdauer
Liegenschaften maximal 10 Jahre
Sonstige Sachanlagen maximal 10 Jahre
IT, Software und Kommunikationsanlagen maximal 5 Jahre
Zur Veräusserung bestimmte Maschinen und Liegenschaften, die ursprünglich für den Eigengebrauch genutzt wurden oder mittels
Operating-Leasing-Verträgen an Dritte vermietet wurden, werden als zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte unter den Übrigen
Aktiven bilanziert. Sobald sie als zur Veräusserung gehalten klassifiziert sind, werden auf diesen Vermögenswerten keine Abschreibungen
mehr vorgenommen. Sie werden zum Buchwert oder, falls tiefer, zum Fair Value abzüglich Veräusserungsaufwand geführt. Liegenschaften
aus Zwangsverwertungen werden als zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften unter den Übrigen Aktiven verbucht. Sie werden
zu Anschaffungskosten oder, falls tiefer, zum realisierbaren Wert geführt.
Investitionsliegenschaften werden zum Fair Value bilanziert, wobei Veränderungen des Fair Value in der laufenden Periode in
der Erfolgsrechnung erfasst werden. Von UBS angestellte, interne Immobilienexperten bestimmen mittels anerkannter Bewertungstechniken
den Fair Value von Investitionsliegenschaften. Sollten Preise von kurz zuvor am Markt getätigten Transaktionen mit vergleichbaren
Liegenschaften verfügbar sein, werden diese Transaktionen als Referenz für die Bestimmung des Fair Value herangezogen.
18) Goodwill und andere immaterielle Anlagen
Goodwill ist die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem per Akquisitionsdatum bestimmten Fair Value der identifizierbaren
Nettoaktiven eines vom Konzern erworbenen Unternehmens. Bis zum 31. Dezember 2004 wurde Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen
mit Vertragsabschluss vor dem 31. März 2004 linear über die geschätzte Nutzu |