UBS AG
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Geschäftsberichte 2006  
Jahresbericht Finanzbericht Handbuch
     
Einleitung
Präsentation der Finanzinformationen
UBS
Finanzdienstleistungs-geschäft
Industriebeteiligungen
Bilanz und Mittelflussrechnung
Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
Anhang zur Konzernrechnung
UBS AG (Stammhaus)
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC
 

Anmerkung 1 Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze
Anmerkung 1  Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze

a) Wichtigste Rechnungslegungsgrundsätze

1) Grundlagen der Rechnungslegung

UBS AG, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften («UBS» oder «der Konzern»), ist weltweiter Anbieter einer breiten Palette von Finanzdienstleistungen wie Beratung, Emissionsgeschäft, Finanzierung, Market Making, Vermögensverwaltung und Brokeragedienstleistungen sowie Retailgeschäft in der Schweiz. Der Konzern entstand am 29. Juni 1998 durch die Fusion zwischen dem Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen Bankgesellschaft. Die Fusion wurde nach der Methode der Interessenzusammenführung (Uniting of Interests) verbucht. Die konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) ist gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Als Währung dient der Schweizer Franken (CHF), die Währung des Landes, in dem UBS AG ihren Sitz hat. Die Konzernrechnung wurde am 8. März 2007 vom Verwaltungsrat genehmigt.

2) Schätzungen zur Erstellung der Konzernrechnung

Bei der Erstellung der Konzernrechnung muss das Management Schätzungen und Annahmen treffen, die sich auf die ausgewiesenen Positionen Aufwand und Ertrag, Aktiven und Passiven sowie die Offenlegung von Eventualforderungen und -verpflichtungen auswirken. Die Verwendung von verfügbaren Informationen und die Anwendung von Urteils­vermögen sind für die Schätzungen unerlässlich. Die tatsächlichen künftigen Ergebnisse können von den Schätzungen abweichen, was zu wesentlichen Abweichungen in der Konzernrechnung führen kann.

3) Tochtergesellschaften und assoziierte Gesellschaften

Die Konzernrechnung umfasst die Abschlüsse des Stammhauses (UBS AG) sowie der Tochtergesellschaften inklusive bestimmter Special Purpose Entities, die alle als eine wirtschaftliche Einheit dargestellt werden. Die Auswirkungen konzerninterner Transaktionen werden bei der Erstellung der Konzernrechnung eliminiert. Tochtergesellschaften inklusive Special Purpose Entities, die direkt oder indirekt vom Konzern beherrscht werden, sind konsolidiert. Neu erworbene Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt konsolidiert, ab welchem der Konzern diese beherrscht. Tochtergesellschaften, die veräussert werden sollen, werden bis zum Datum der Veräusserung (Verlust der Beherrschung) konsolidiert.

Vermögenswerte, welche die UBS als Agent oder Treuhänder hält, zählen nicht zu den Aktiven des Konzerns und werden in der Konzernrechnung nicht ausgewiesen.

Das den Minderheitsanteilen zurechenbare Eigenkapital und Konzernergebnis wird in der konsolidierten Bilanz und Erfolgsrechnung separat ausgewiesen.

Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, auf die UBS einen wesentlichen Einfluss ausübt, werden nach der Equity-Methode einbezogen. Der Einfluss gilt grundsätzlich als wesentlich, wenn UBS mindestens 20% der Stimmrechte der Gesellschaft besitzt. Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften werden anfangs zu Anschaffungskosten erfasst. Der Buchwert wird nach der Akquisition jeweils um den Anteil des Konzerns am Ergebnis (einschliesslich des direkt im Eigenkapital ausgewiesenen Ergebnisses) der assoziierten Gesellschaft erhöht oder vermindert.

Aktiven und Passiven von Tochtergesellschaften und Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, für die UBS einen Verkauf in den nächsten zwölf Monaten vereinbart hat, werden als zur Veräusserung gehalten klassiert. Bedeutende Geschäftszweige und Tochtergesellschaften, die ausschliesslich mit der Absicht der Weiterveräusserung erworben wurden, werden im Berichtszeitraum des Verkaufs oder in dem Berichtszeitraum, in welchem ein Verkauf beschlossen wurde, der voraussichtlich innerhalb zwölf Monaten abgeschlossen sein wird, in der Erfolgsrechnung unter den aufgegebenen Geschäftsbereichen ausgewiesen. Die aufgegebenen Geschäftsbereiche sind in der Erfolgsrechnung separat aufgeführt. Diese Position enthält das Geschäftsergebnis nach Steuern und den Verkaufsgewinn nach Steuern.

UBS nimmt die Gründung von Gesellschaften zwecks Verbriefungstransaktionen von Vermögenswerten und der Ausgabe von strukturierten Schuldpapieren und um bestimmte eng begrenzte, klar definierte Ziele zu erreichen, vor. Dabei kann es sich um direkt oder indirekt vom Konzern beherrsch­te Tochtergesellschaften handeln oder auch nicht. Diese Gesellschaften können direkt oder indirekt Vermögenswerte von UBS oder ihren Tochtergesellschaften erwerben. Einige dieser Gesellschaften sind im Konkursfall so abgeschottet, dass ihre Vermögenswerte nicht zur Befriedigung von Forderungen der Gläubiger des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften herangezogen werden können. Diese Gesellschaften werden in der Konzernrechnung konsolidiert, wenn die Substanz der Beziehung zwischen dem Konzern und der Gesellschaft darauf hindeutet, dass die Gesellschaft vom Konzern beherrscht wird. Bestimmte Transaktionen von konsolidierten Gesellschaften erfüllen die Kriterien für eine Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten (siehe nachfolgenden Abschnitt 4)).

4) Erfassung und Ausbuchung von Finanzinstrumenten

UBS erfasst Finanzinstrumente nur dann in der Bilanz, wenn dem Konzern vertragliche Ansprüche und / oder Verpflichtungen aus dem Finanzinstrument erwachsen.

UBS geht Geschäfte ein, bei denen sie in der Bilanz erfasste finanzielle Vermögenswerte transferiert, an den Risiken und Chancen der transferierten finanziellen Vermögenswerte aber ganz oder teilweise beteiligt bleibt. Bleibt sie an den Risiken und Chancen vollständig oder nahezu vollständig beteiligt, so werden die transferierten finanziellen Vermögenswerte nicht aus der Bilanz ausgebucht. Finanzielle Vermögenswerte, bei denen die Beteiligung in den Risiken und Chancen vollständig oder nahezu vollständig bestehen bleibt, werden beispielsweise im Rahmen von Securities-Lending- und Repurchase-Transaktionen, die nachfolgend unter 12) und 13) beschrieben werden, transferiert. Eine weitere Geschäftsart, bei der die Beteiligung an allen Chancen und Risiken bestehen bleibt, ist der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten an eine Drittpartei in Kombination mit einem Total Rate of Return Swap. Diese Arten von Transaktionen werden ähnlich wie Repurchase-Geschäfte als gesicherte Finanz­geschäfte ausgewiesen.

Bei Transaktionen, bei denen UBS nahezu vollständig alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswerts verbunden sind, weder transferiert noch einbehält, bucht sie den finanziellen Vermögenswert aus, wenn sie die Verfügungsgewalt darüber verloren hat. Die im Rahmen des Transfers einbehaltenen Rechte und Verpflichtungen werden gesondert in den Aktiven bzw. Passiven ausgewiesen. Im Falle von Transfers, bei denen UBS die Verfügungsgewalt behält, erfasst sie den finanziellen Vermögenswert im Umfang ihres verbliebenen Engagements weiter. Der Umfang des verbliebenen Engagements an dem transferierten Vermögenswert entspricht dem Umfang, in dem UBS den Wertänderungen des transferierten Vermögenswerts ausgesetzt ist. Solche Transaktionen umfassen zum Beispiel Transfers im Zusammenhang mit Garantien, dem Schreiben von Put-Optionen, dem Erwerb von Call-Optionen oder spezifischen an die Wertentwicklung des Vermögenswerts gebundenen Swaps.

UBS bucht eine finanzielle Verpflichtung nur dann aus der Bilanz aus, wenn sie erloschen ist, d.h., wenn UBS von der vertraglichen Verpflichtung entbunden ist oder die Verpflichtung getilgt wurde oder verfallen ist.

5) Bestimmung des Fair Value

Die Bestimmung des Fair Value von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten basiert auf notierten Marktpreisen oder Preisnotierungen von Händlern, soweit Finanzinstrumente an aktiven Märkten gehandelt werden. Bei allen anderen Finanzinstrumenten wird der Fair Value auf der Grundlage von Bewertungsmethoden ermittelt. Zu diesen gehören Netto-Barwert-Methoden, das Discounted-Cashflow-Verfahren, der Vergleich mit ähnlichen Instrumenten, für die Marktpreise verfügbar sind, und Bewertungsmodelle. UBS stützt sich bei der Bestimmung des Fair Value gewöhnlicher und einfacherer Finanzinstrumente wie Optionen, Zins- und Währungsswaps auf allgemein anerkannte Bewertungsmodelle. Die Modellvariablen dieser Finanzinstrumente lassen sich durch Marktbeobachtungen ermitteln.

Für komplexere Instrumente setzt UBS intern entwickelte Modelle ein, die zumeist auf Bewertungsmethoden basieren, die branchenweit als Standard gelten. Einige Inputvariablen dieser Modelle, die sich nicht durch Marktbeobachtungen ermitteln lassen, werden auf der Grundlage von Annahmen geschätzt. Beim Abschluss einer Transaktion, bei der eine Inputvariable nicht durch Marktbeobachtungen ermittelt werden kann, wird das Finanzinstrument anfangs zum Transaktionspreis erfasst, der in der Regel den besten Massstab für den Fair Value darstellt. Dieser liefert den besten Hinweis auf den Fair Value, kann jedoch vom Preis, der sich anhand des Bewertungsmodells ergibt, abweichen. Zu welchem Zeitpunkt diese anfängliche Differenz des Fair Value in der Erfolgsrechnung verbucht wird, hängt von den jeweiligen Bedingungen und Umständen der einzelnen Transaktion ab. Die Verbuchung in der Erfolgsrechnung erfolgt jedoch spätestens, wenn sich die Variablen durch Marktbeobachtungen ermitteln lassen. Weitere Angaben sind in Anmerkung 30 – Fair Value von Finanzinstrumenten zu finden.

Ein Modell liefert stets eine Schätzung oder eine Annäherung an einen Wert, der nicht mit Gewissheit ermittelt werden kann und die verwendeten Bewertungsmethoden spiegeln zudem nicht immer alle Faktoren wider, die für die von UBS gehaltenen Positionen relevant sind. Wo angemessen, werden die Bewertungen deshalb angepasst, um weiteren Faktoren, wie Modell- und Liquiditätsrisiken sowie Kontrahentenkreditrisiken, Rechnung zu tragen. Aufgrund der bestehenden Regelung bezüglich Fair Value und Modell-Governance sowie der diesbezüglichen Kontrollen und Prozesse erachtet das Management diese Anpassungen als notwendig und angemessen, um den Buchwert der zum Fair Value bilanzierten Finanzinstrumente korrekt auszuweisen.

6) Handelsbestände

Die Handelsbestände umfassen Geldmarktpapiere, andere Schuld­instrumente inklusive handelbarer Kredite, Beteiligungstitel, Edelmetalle und andere Waren und Rohstoffe, die dem Konzern gehören (Long-Positionen). Verpflichtungen aus Handelsbeständen beinhalten Verpflichtungen zur Lieferung von Finanzinstrumenten wie Geldmarktpapiere sowie anderen Schuld- und Beteiligungstitel, die der Konzern an Dritte verkauft hat, die ihm jedoch nicht gehören (Short-Positionen).

Die Handelsbestände sind zum Fair Value ausgewiesen. Gewinne und Verluste aus Veräusserungen oder Rückzahlungen sowie nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Veränderungen des Fair Value der Handelsbestände werden unter der Position Erfolg Handelsgeschäft verbucht. Zins- und Dividendenertrag respektive Zins- und Dividendenaufwand aus den Handelsbeständen werden unter Zins- und Dividendenertrag bzw. Zins- und Dividendenaufwand erfasst.

Der Konzern verbucht Handelsgeschäfte am Erfüllungsdatum. Ab dem Datum, an dem ein Handelsgeschäft abgeschlossen wird (Abschlussdatum), weist UBS allfällige nicht realisierte Gewinne oder Verluste, die aus der Neubewertung dieses Kontrakts zum Fair Value entstehen, im Erfolg Handelsgeschäft aus. Die entsprechenden Forderungen oder Verpflichtungen sind in der Bilanz als positive oder negative Wiederbeschaffungswerte ausgewiesen. Am Erfüllungsdatum wird der aus der vollzogenen Transaktion resultierende finanzielle Vermögenswert zum Fair Value der jeweiligen Gegenleistung, inklusive der Veränderung des Fair Value seit dem Abschlussdatum, bilanziert. Schliesst der Konzern einen Vertrag über den Verkauf eines in seinen Handelsbeständen geführten finanziellen Vermögenswerts ab, wird dieser am Tag der Übertragung (Erfüllungsdatum) ausgebucht.

An externe Parteien übertragene Handelsbestände bleiben in der Bilanz verbucht, wenn sie nicht nach den Vorschriften über die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten ausgebucht werden dürfen (Abschnitt 4)). Falls der Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat, werden sie in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert.

7) Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente (Fair Value-Option)

Im Juni 2005 veröffentlichte das IASB den überarbeiteten IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung hinsichtlich der Anwendung der Fair-Value-Option («Überarbeitete Fair-Value-Option»). UBS führte die überarbeitete Fair-Value-Option für Finanzinstrumente prospektiv per 1. Januar 2006 ein.

Vor dem 1. Januar 2006 wies UBS nahezu alle ihrer ausgegebenen hybriden Schuldtitel als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verpflichtungen aus. Diese Verpflichtungen werden in der Bilanz in einer gesonderten Position dargestellt. Zudem wurde ein kleiner Teil der finanziellen Vermögenswerte – ebenfalls in einer gesonderten Position – als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen. Ein Finanzinstrument kann nur bei seiner erstmaligen Erfassung als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument klassiert werden. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.

UBS wendet die Fair-Value-Option nach der Revision des Rechnungslegungsstandards weiterhin für die bestehenden Finanzinstrumente an, weil die Bedingungen dafür noch immer erfüllt sind. Es handelt sich um Hybride Instrumente, die sonst zur Bewertung in Basisverträge und eingebettete derivative Finanzinstrumente aufgespaltet werden müssten, oder um Finanzinstrumente, die Teil eines Portfolios sind, dessen Risiko auf der Fair-Value-Basis gesteuert und über das als solches der Unternehmensleitung Bericht erstattet wird. 2006 begann UBS, die Fair-Value-Option auf bestimmte neue Kredite und Kreditzusagen, die in beträchtlichem Umfang durch Kreditderivate abgesichert sind, auf bestimmte hybride Instrumente aus strukturierten Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäften sowie auf eine Hedge-Fund-Anlage, die Teil eines auf Fair-Value-Basis verwalteten Portfolios ist, anzuwenden. Alle Wertänderungen des Fair Value von erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten werden im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.

UBS wendet für die Erfassung und Ausbuchung von erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten dieselben Grundsätze an wie für zu Handelszwecken ­gehaltene Finanzinstrumente (siehe Abschnitt 4) und 6)).

8) Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen

Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen sind nicht derivative Finanzinstrumente, die weder zu Handelszwecken gehalten, noch erfolgswirksam zum Fair Value bewertet oder als Ausleihungen und Forderungen klassiert werden.

Sie werden am Erfüllungsdatum erfasst. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen sind Finanzinstrumente, die nach Einschätzung des Managements als Reaktion auf oder in Erwar­tung eines Liquiditätsbedarfs oder Änderungen von Zinssätzen, Wechselkursen oder Aktienkursen verkauft werden könnten. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen umfas­sen hauptsächlich Beteiligungstitel, einschliesslich bestimmter Private-Equity-Anlagen. Überdies werden bestimmte Schuldinstrumente als zur Veräusserung verfügbare Finanz­anlagen klassiert.

Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen werden zum Fair Value verbucht. Nicht realisierte Gewinne oder Verluste werden abzüglich entsprechender Gewinnsteuern im Eigenkapital verbucht, bis die Finanzanlagen verkauft, getilgt oder anderweitig veräussert respektive als wertbeeinträchtigt eingestuft werden. Wird eine Anlage veräussert, wird der kumulierte und bis dahin im Eigenkapital verbuchte nicht realisierte Gewinn oder Verlust in der Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode unter Übriger Erfolg erfasst. Der Gewinn respektive Verlust aus der Veräusserung wird nach der Durchschnittskostenmethode bestimmt. Zins- und Dividendenerträge aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen werden unter Zins- und Dividendenertrag aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen erfasst.

Sobald eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage als wertbeeinträchtigt eingestuft wird, wird der bis dahin im Eigenkapital verbuchte, kumulierte nicht realisierte Verlust in der Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode unter Übri­ger Erfolg erfasst. UBS beurteilt an jedem Bilanzstichtag, ob objektive Hinweise darauf bestehen, dass eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage wertbeeinträchtigt ist. Eine Finanzanlage wird als wertbeeinträchtigt eingestuft, wenn ihre Anschaffungskosten den realisierbaren Wert übersteigen. Für kotierte zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen wird der realisierbare Wert unter Berücksichtigung des Marktpreises bestimmt. Sie werden als wertbeeinträchtigt eingestuft, wenn objektiven Hinweisen zufolge der Marktpreis so stark gesunken ist, dass vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Anschaffungswert innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums wieder einbringen lässt. Für nicht kotierte Finanzinstrumente (Schuld- und Beteiligungstitel) wird der realisierbare Wert mittels anerkannter Bewertungsmethoden bestimmt. Die standardmässig angewandte Methode für nicht kotierte zur Veräusserung verfügbare Beteiligungsinstrumente stützt sich auf die am Markt beobachteten Gewinnmultiplikatoren vergleichbarer Unternehmen. Auf diese Weise erfolgte Bewertungen können vom Management aufgrund von dessen Urteils­vermögen angepasst werden. Für nicht kotierte Schuldinstrumente bestimmt UBS den realisierbaren Betrag normalerweise anhand der Discounted-Cashflow-Methode.

Nach der Erfassung einer Wertberichtigung für eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage, wird a) eine Erhöhung des Fair Value von Eigenkapitaltiteln im Eigenkapital ausgewiesen und b) eine Erhöhung des Fair Value von Schuldinstrumenten bis zur Höhe des ursprünglichen Anschaffungswerts unter Übriger Erfolg ausgewiesen, vorausgesetzt, der Erhöhung des Fair Value liegt ein spezifisches, in den IFRS definiertes, Ereignis zugrunde.

9) Kundenausleihungen

Zu den Kundenausleihungen gehören vom Konzern gewährte Kredite, die dem Schuldner direkt bewilligt werden, Partizipationen an Ausleihungen anderer Gläubiger sowie gekaufte Kredite, die nicht an einem aktiven Markt kotiert sind und für die kein unmittelbarer oder kurzfristiger Wiederverkauf geplant ist. Gewährte und gekaufte Kredite, die in Kürze verkauft werden sollen, werden in der Regel in den Handelsbeständen erfasst.

Kundenausleihungen werden zum Zeitpunkt erfasst, zu dem die Mittel an den Schuldner fliessen. Sie werden bei erstmaliger Erfassung zum Fair Value, der den zur Ausgabe des Darlehens aufgewendeten Barmitteln entspricht, zuzüglich allfälliger Transaktionskosten, und anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert, wobei die Effektivzinsmethode angewandt wird.

Zinsen auf Ausleihungen werden unter dem Zinsertrag aus Forderungen ausgewiesen und periodengerecht abgegrenzt. Gebühren und direkte Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung, Refinanzierung oder Restrukturierung von Krediten und Kreditzusagen werden abgegrenzt und im Zinsertrag aus Forderungen linear über die Laufzeit des Kredits abgeschrieben, was näherungsweise der Anwendung der Effektivzinsmethode entspricht. Erhaltene Gebühren für Kreditzusagen, die vermutlich nicht zu einem Kredit führen, sind im Kommissionsertrag aus dem Kreditgeschäft für die Periode der Kreditzusage erfasst. Gebühren für Konsortialkredite, an denen UBS keine Tranche behält, werden dem Kommissionsertrag gutgeschrieben.

10) Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken

Eine Wertberichtigung oder Rückstellung für Kreditrisiken wird gebildet, wenn objektive Hinweise darauf bestehen, dass der Konzern nicht den gesamten gemäss den ursprünglichen vertraglichen Bedingungen geschuldeten Betrag oder den entsprechenden Gegenwert einer Forderung einbringen kann. Mit einer «Forderung» (die zu amortisierten Kosten bewertet wird) ist eine Ausleihung, eine feste Zusage wie ein Akkreditiv, eine Garantie oder eine Verlängerung von Kreditzusagen oder ein anderes Kreditprodukt gemeint.

Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird als Herabsetzung des Buchwerts einer Forderung in der Bilanz erfasst. Für Ausserbilanzpositionen wie eine Kreditzusage wird dagegen eine Rückstellung für Kreditrisiken unter den Übrigen Verpflichtungen ausgewiesen. Erhöhungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden unter den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung verbucht.

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden auf gegenparteispezifischer Basis sowie auf Portfoliobasis nach den folgenden Grundsätzen beurteilt:

Gegenparteispezifisch: Eine Forderung gilt als gefährdet, wenn das Management zum Schluss kommt, dass der ­Konzern wahrscheinlich nicht den gesamten ursprünglich vertraglich vereinbarten Betrag oder den entsprechenden ­Gegenwert einer Forderung einbringen kann.

Die Kreditengagements werden einzeln unter Berücksichtigung des Charakters des Kreditnehmers, seiner finanziellen Lage, seiner Zahlungsmoral, des Vorhandenseins eventueller Garantiegeber und gegebenenfalls des Veräusserungswerts allfälliger Sicherheiten bewertet.

Der geschätzte realisierbare Betrag entspricht dem auf der Basis des ursprünglichen Effektivzinssatzes der Kundenausleihung ermittelten Barwert, einschliesslich der erwarteten künftigen Zahlungsströme, die sich aus einer Restrukturierung oder Verwertung von Sicherheiten ergeben können. Die Wertminderungen werden bemessen und entsprechende Wertberichtigungen für Kreditrisiken in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem geschätzten realisierbaren Betrag gebildet.

Bei Forderungen, die als gefährdet eingestuft werden, wird die periodengerechte Abgrenzung der Zinserträge gemäss den ursprünglichen Vertragsbedingungen beendet, jedoch wird die durch den Zeitablauf bedingte Erhöhung des Barwerts einer gefährdeten Forderung als Zinsertrag ausgewiesen.

Für alle gefährdeten Forderungen wird mindestens einmal jährlich eine Bonitätsprüfung vorgenommen. Falls sich im Vergleich zu früheren Schätzungen Änderungen bezüglich Betrag und Zeitpunkt der erwarteten künftigen Zahlungs­ströme ergeben, wird die Wertberichtigung für Kreditrisiken angepasst und in der Erfolgsrechnung unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken verbucht.

Eine Wertberichtigung für gefährdete Forderungen wird nur dann aufgehoben, wenn sich die Bonität so weit verbessert hat, dass vernünftigerweise von einer pünktlichen Kapitalrückzahlung und Zinszahlung gemäss den ursprünglichen Vertragsbedingungen oder der Einbringung des entsprechenden Gegenwerts ausgegangen werden kann.

Wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingestuft oder ein Forderungsverzicht gewährt wird, so wird der entsprechende Betrag ausgebucht. Die Buchung erfolgt gegen die früher vorgenommene Wertberichtigung für Kreditrisiken in der Bilanz oder wird direkt den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung belastet und verringert den Nominalbetrag der Forderung. Wertaufholungen von zuvor wertberichtigten Beträgen oder von Teilbeträgen werden den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung gutgeschrieben. Eine Ausleihung wird als notleidend klassifiziert, wenn Zinsen, Kapitalrückzahlungen oder Entgelte mehr als 90 Tage ausstehend sind und eindeutige Hinweise darauf fehlen, dass sie durch spätere Zahlungen oder die Verwertung von Sicherheiten eingebracht werden können, oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Schulden zu für UBS nachteiligen Konditionen restrukturiert wurden.

Portfoliobasis: Alle auf gegenparteispezifischer Ebene als nicht gefährdet eingestuften Ausleihungen werden in wirtschaftlich homogene Teilportfolios gruppiert und gemeinsam auf Wertminderungen beurteilt. Wertberichtigungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben, werden als Wertberichtigungen für Kreditrisiken erfasst und gegen die gesam­te Position Ausleihungen verrechnet. Da die Wertberichtigun­gen nicht einzelnen Ausleihungen zugeordnet werden können, werden die Ausleihungen nicht als gefährdet eingestuft, und der Zinsertrag wird bei allen Ausleihungen gemäss den vertraglichen Bedingungen periodengerecht abgegrenzt.

11) Verbriefungen

UBS verbrieft verschiedene finanzielle Vermögenswerte aus dem Konsum- und kommerziellen Kreditgeschäft. In der Regel werden diese Vermögenswerte an so genannte Special Purpose Entities verkauft, die ihrerseits Wertpapiere an Anleger ausgeben. Anteile an verbrieften finanziellen Vermögenswerten können in Form einer vor- oder nachrangigen Tranche, als Recht auf die Zinszahlungen (Interest-only-Strips) oder in Form anderer Residual-Ansprüche zurück­behalten werden («Zurückbehaltene Ansprüche»). Zurückbehaltene Ansprüche werden primär unter der Position Handelsbestände zum Fair Value bilanziert. Gewinne oder Verluste aus Verbriefungen werden unter Erfolg Handelsgeschäft erfasst.

12) Securities-Borrowing- und -Lending-Geschäfte

Securities-Borrowing- und -Lending-Transaktionen werden grundsätzlich auf gedeckter Basis eingegangen. Bei solchen Transaktionen leiht oder borgt UBS in der Regel Wertschriften gegen Wertschriften oder Barhinterlagen als Sicherheit. Zudem borgt sich UBS Wertschriften aus den Wertschriftendepots ihrer Kunden gegen eine Gebühr aus. Für Securities-Borrowing- und -Lending-Geschäfte dienen grösstenteils Aktien sowie in geringerem Umfang typischerweise Obligationen und Notes. Die Transaktionen werden an den Finanzmärkten mit standardisierten Verträgen abgewickelt, und die Gegenparteien unterliegen den üblichen Prozessen zur Kreditrisikokontrolle von UBS.

UBS überwacht täglich den Marktwert der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften, um bei Bedarf auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zusätzliche Sicherheiten bereitzustellen oder einzufordern, bzw. überschüssige Sicherheiten zurückzufordern oder zurückzugeben.

Der Transfer von Wertschriften selbst, ob aufgrund einer Borrowing / Lending-Transaktion oder als Sicherheit, wird nicht bilanzwirksam verbucht, ausser wenn die wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus dem Eigentum ebenfalls übertragen werden. Wenn UBS in solchen Transaktionen Wertschriften aus ihrem Besitz transferiert und dem Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht einräumt, werden die Wertschriften in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert. Aufgrund erhaltener Barhinterlagen wird eine entsprechende Rückgabeverpflichtung bilanziert (Barhinterlagen für ausgeliehene Wertschriften). Geleistete Barhinterlagen werden ausgebucht und eine entsprechende Forderung wird bilanziert, die das Rückforderungsrecht von UBS widerspiegelt (Barhinterlagen für geborgte Wertschriften). Wertschriften, die UBS im Rahmen einer Securities-Borrowing- oder -Lending-Trans­aktion erhalten hat, werden als Ausserbilanzgeschäft aus­gewiesen, wenn UBS ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat. Wertpapiere, die UBS tatsächlich weiterverkauft oder weiterverpfändet hat, werden separat ausgewiesen (siehe Anmerkung 24)). Zudem werden ver­kaufte Wertschriften, die im Rahmen einer Securities-Borrowing- oder -Lending-Transaktion erhalten wurden, als Verpflichtung aus hinterlegten Vermögenswerten (Leerverkauf) verbucht. Gegenleistungen wie erhaltene oder bezahlte Gebühren und Zinsen werden nach der Abgrenzungsmethode als Zinsertrag oder -aufwand verbucht.

13) Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte

Wertpapiere, die mit einer Verkaufsverpflichtung gekauft wurden (Reverse-Repurchase-Geschäfte) und solche, die mit einer Rückkaufsverpflichtung verkauft wurden (Repurchase-Geschäfte), werden in der Regel als gesicherte Finanzgeschäfte betrachtet. Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte beinhalten nahezu ausschliesslich Schuldtitel wie Obligationen, Notes oder Geldmarktpapiere. Die Transaktionen werden an den Finanzmärkten mit standardisierten Verträgen abgewickelt, und die Gegenparteien unterliegen den üblichen Prozessen zur Kreditrisikokontrolle von UBS. UBS überwacht täglich den Marktwert der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften, um bei Bedarf auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zusätzliche Sicherheiten bereitzustellen oder einzufordern bzw. überschüssige Sicherheiten zurückzufordern oder zurückzugeben.

Bei Reverse-Repurchase-Geschäften wird die geleistete Barhinterlage ausgebucht und eine entsprechende Forderung einschliesslich aufgelaufener Zinsen in der Bilanz als Reverse-Repurchase-Geschäft erfasst. Die Forderung spiegelt das Recht von UBS wider, die Barhinterlage zurückzuerhalten. Bei Repurchase-Geschäften wird die erhaltene Barhinter­lage inklusive aufgelaufener Zinsen mit einer entsprechenden Rückgabeverpflichtung in der Bilanz als Repurchase-Geschäft erfasst. Im Rahmen von Reverse-Repurchase-Geschäften erhaltene Wertschriften und im Rahmen von Repurchase-Geschäften gelieferte Wertschriften werden in der Bilanz nur dann erfasst oder ausgebucht, wenn die wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus dem Eigen­tum zugegangen sind oder übertragen wurden. Wenn UBS bei Repurchase-Geschäften Wertschriften aus ihrem Besitz transferiert und dem Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht einräumt, werden die Wertschriften in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert. Wertschriften, die UBS im Rahmen einer Reverse-Repurchase-Transaktion erhalten hat, werden als Ausserbilanzgeschäft ausgewiesen, wenn UBS ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat. Wertpapiere, die UBS tatsächlich weiterverkauft oder weiterverpfändet hat, werden ebenfalls separat ausgewiesen (siehe Anmerkung 24)). Zudem werden verkaufte Wertschriften, die im Rahmen einer Reverse-Repurchase-Transaktion erhalten wurden, als Verpflichtung aus hinterlegten Vermögenswerten (Leerverkauf) verbucht. Der Zinsertrag aus Reverse-Repurchase-Geschäften und der Zinsaufwand aus Repurchase-Geschäften wird über die Laufzeit der zugrunde liegenden Transaktionen periodengerecht abgegrenzt.

Der Konzern verrechnet Reverse-Repurchase- und Repurchase-Geschäfte mit der gleichen Gegenpartei, sofern bei Transaktionen rechtlich durchsetzbare Netting-Rahmenvereinbarungen vorliegen und eine Nettoabrechnung oder simultane Begleichung vorgesehen ist.

14) Derivative Finanzinstrumente und Sicherungszusammenhänge

Alle derivativen Finanzinstrumente werden zum Fair Value bilanziert und als positive oder negative Wiederbeschaffungswerte ausgewiesen. Wenn der Konzern Transaktionen mit Derivaten zu Handelszwecken durchführt, werden realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste unter Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.

Derivative Finanzinstrumente werden vom Konzern ­zudem in der Bilanzbewirtschaftung zur Steuerung von Zins-, Fremdwährungs- und Kreditrisiken, inklusive Risiken aus vorgesehenen Transaktionen, eingesetzt. Der Konzern wendet Fair-Value- oder Cashflow-Hedge-Accounting an, wenn bei einer Transaktion die erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Verbuchung erfüllt sind.

Zum Zeitpunkt, zu dem ein Finanzinstrument als Absicherungsgeschäft bestimmt wird, dokumentiert der Konzern formal die Beziehung zwischen Absicherungsinstrument(en) und abgesicherter / -en Position(en), u.a. die Risikomanage­mentziele und -strategie für die Absicherungstransaktion und die Methoden für die Beurteilung der Wirksamkeit ­(Effektivität) der Sicherungsbeziehung. In Übereinstimmung damit beurteilt der Konzern sowohl beim Abschluss eines Absicherungsgeschäfts als auch während dessen Laufzeit, ob die dabei verwendeten Derivate Veränderungen des Fair ­Value oder der Cashflows der abgesicherten Positionen «hochwirksam» kompensieren. UBS erachtet eine Absicherung nur dann als hochwirksam, wenn folgende Kriterien ­erfüllt werden: a) Die Absicherung gleicht zu Beginn die Veränderungen des Fair Value oder der Cashflows, die dem abgesicherten Risiko zugerechnet werden, aus (oder nahezu aus), und es wird erwartet, dass dies auch während der gesamten Laufzeit so ist, und b) die tatsächlichen Resultate (der retrospektiven Effektivitätsüberprüfung) liegen in einer Bandbreite von 80–125%. Im Falle der Absicherung einer vorgesehenen Transaktion muss die vorgesehene Transaktion einerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen und andererseits ein Risiko in Bezug auf Veränderungen der Cashflows, die letztendlich das ausgewiesene Konzernergebnis beeinflussen könnten, absichern. In folgenden Fällen stellt der Konzern das Hedge Accounting ein: wenn ein Derivat nicht oder nicht mehr als hochwirksames Absicherungsinstrument erachtet wird, wenn das derivative Finanzinstrument fällig, veräussert, beendet oder ausgeübt wird, wenn die abgesicherte Position fällig, veräussert oder zurückbezahlt wird oder wenn eine vorge­sehene Transaktion nicht mehr als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Die Unwirksamkeit (Ineffektivität) einer Absicherungstransaktion wird dadurch bestimmt, inwieweit die Veränderungen des Fair Value des zur Absicherung eingesetzten Derivats von den der Veränderungen des Fair Value der abgesicherten Position oder die Veränderungen des Barwerts der Cashflows des Derivats von den Veränderungen des Barwerts der erwarteten Cashflows der abgesicherten Position abweichen. Eine solche Unwirksamkeit wird im laufenden Periodenergebnis im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Für Gewinne und Verluste aus jenen Komponenten eines ­derivativen Finanzinstruments, die von der Beurteilung der Wirksamkeit des Absicherungsgeschäfts ausgeschlossen werden, wird die gleiche Vorgehensweise angewandt.

Bei einem Fair Value Hedge wird die Veränderung des Fair Value des Absicherungsinstruments in der Erfolgsrechnung erfasst. Die Veränderungen des Fair Value des abgesicherten Grundgeschäfts, die den durch das Derivat abgesicherten Risiken zugerechnet werden können, werden in einer Anpassung des Buchwerts des abgesicherten Grundgeschäfts reflektiert und ebenfalls in der Erfolgsrechnung erfasst. Bei der Absicherung von Zinsrisiken in einem Portfolio wird die Veränderung des Fair Value des abgesicherten Geschäfts separat vom abgesicherten Portfolio unter Übrige Aktiven bzw. Übrige Verpflichtungen ausgewiesen. Wird eine Absicherungsbeziehung aus anderen Gründen als der Ausbuchung der abgesicherten Position beendet, wird die Differenz zwischen dem Buchwert der abgesicherten Position zu diesem Zeitpunkt und dem Wert, den diese Position ohne Absicherung aufgewiesen hätte (die «nicht amortisierte Fair-Value-Anpassung»), im Falle von Zinsinstrumenten über die verbleibende Restlaufzeit der ursprünglichen Absicherung erfolgswirksam amortisiert. Bei unverzinslichen Instrumenten indes wird diese Differenz sofort in der Erfolgsrechnung erfasst. Wird das abgesicherte Instrument beispielsweise ­infolge Verkaufs oder Rückzahlung ausgebucht, wird die nicht amortisierte Fair-Value-Anpassung sofort erfolgswirksam erfasst.

Ein Fair-Value-Gewinn oder -Verlust im Zusammenhang mit dem effektiven Teil eines Derivats zur Cashflow-Absicherung wird anfangs im Eigenkapital erfasst. Wenn die durch das Derivat abgesicherten Zahlungsströme fliessen und einen Aufwand oder Ertrag zur Folge haben, wird gleichzeitig der entsprechende Gewinn oder Verlust aufdem Derivat vom Eigenkapital auf die entsprechende Ertrags- oder Aufwandsposition übertragen.

Falls eine Cashflow-Absicherung für eine vorgesehene Transaktion als nicht mehr wirksam erachtet oder die Absicherungsbeziehung beendet wird, wird der kumulierte Gewinn oder Verlust auf dem Absicherungsinstrument, der ursprünglich direkt im Eigenkapital verbucht worden war, noch so lange dort behalten, bis die vereinbarte oder vorgesehene Transaktion erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Gewinn oder Verlust erfolgswirksam verbucht. Derivative Finanzinstrumente, die als wirtschaftliche Absicherung eingesetzt werden, aber die Voraussetzungen für eine Verbuchung als Absicherungsgeschäft nicht erfüllen, werden gleich wie zu Handelszwecken gehaltene Derivate behandelt: Realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste werden mit einigen Ausnahmen im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen, und die Zu- oder Abschläge aus kurzfristigen Fremdwährungskontrakten, welche eingesetzt werden, werden im Erfolg Zinsengeschäft ausgewiesen. Um die Kreditrisiken auf dem Kreditportfolio wirtschaftlich abzusichern, setzt der Konzern vor allem Credit Default Swaps ein, ohne dabei Hedge Accounting anwenden zu können. Sollte der Konzern auf einem Kredit, der auf diese Weise wirtschaftlich abgesichert ist, eine Wertberichtigung vornehmen, wird Letztere unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken verbucht. Jeglicher Gewinn aus dem Credit Default Swap hingegen wird im Erfolg Handelsgeschäft erfasst – für weitere Informationen dazu siehe Anmerkung 23. Erfasst UBS eine wirtschaftlich abgesicherte Position als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument, werden alle Fair-Value-Veränderungen der abgesicherten Geschäfte und der Absiche­rungsinstrumente, einschliesslich der Wertberichtigungen, im Erfolg Handelsgeschäft (siehe Abschnitt 7)) ausgewiesen.

Ein Derivat kann in einen «Basiskontrakt» eingebettet sein. Derartige Kombinationen sind als hybride Instrumente bekannt und entstehen hauptsächlich aus der Ausgabe von strukturierten Schuldinstrumenten. Falls der Basisvertrag nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet wird, wird das eingebettete derivative Finanzinstrument normalerweise vom Basisvertrag getrennt und als eigenständiges Derivat zum Fair Value erfasst, wenn und nur wenn die wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des Basisvertrags verbunden sind und das eingebettete Derivat tatsächlich die Definitionskriterien eines derivativen Finanzinstruments erfüllt. UBS wendet in der Regel die Fair-Value-Option auf hybride Instrumente an (siehe Abschnitt 7)), sodass in diesen Fällen eine Trennung der eingebetteten derivativen Komponenten für Bewertungszwecke entfällt.

15) Flüssige Mittel und leicht verwertbare Aktiven

Flüssige Mittel und leicht verwertbare Aktiven umfassen die Positionen Flüssige Mittel, Forderungen gegenüber Banken mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als drei Monaten sowie Geldmarktpapiere, die in den Handelsbeständen und den zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen bilanziert sind.

16) Physische Waren und Rohstoffe

Von UBS im Rahmen ihrer Handelsaktivitäten gehaltene physische Rohstoffe (z.B. Edelmetalle, Basismetalle, Energierohstoffe und andere Rohstoffe) werden zum Fair Value abzüglich Veräusserungskosten erfasst und in den Handelsbeständen ausgewiesen. Veränderungen des Fair Value abzüglich Ver­äusserungskosten sind im Erfolg Handelsgeschäft verbucht.

17) Liegenschaften und übrige Sachanlagen

Liegenschaften und übrige Sachanlagen umfassen Liegenschaften in Eigengebrauch, Investitionsliegenschaften, Einbauten in gemieteten Liegenschaften, IT, Software und Kommunikationsanlagen, technische Anlagen und Maschinen sowie sonstige Sachanlagen.

Liegenschaften in Eigengebrauch sind Liegenschaften, die vom Konzern zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu administrativen Zwecken gehalten und genutzt werden, während Investitionsliegenschaften der Erwirtschaftung von Mieterträgen und / oder der Wertsteigerung dienen. Wenn eine Liegenschaft teilweise dem Eigengebrauch und teilweise der Erwirtschaftung von Mietertrag oder der Wertsteigerung dient, gilt für die Klassierung das Kriterium, ob die beiden Teile der Liegenschaft einzeln verkauft werden können. Ist ein Teilverkauf möglich, wird jeder Teilbereich entsprechend unter Liegenschaften in Eigengebrauch respektive unter Investitionsliegenschaften verbucht. Können die Teilbereiche nicht einzeln verkauft werden, dann wird die ganze Liegenschaft als Liegenschaft in Eigengebrauch klassiert, es sei denn, der Teil in Eigengebrauch ist unbedeutend. Die Klassierung von Immobilien wird periodisch überprüft, um bedeutenden Nutzungsänderungen Rechnung zu tragen.

Einbauten in gemieteten Liegenschaften sind Investitionen, um die im Operating Leasing gemieteten Liegenschaften so anzupassen, dass sie für den vorgesehenen Zweck genutzt werden können. Der Barwert der geschätzten Rückbaukosten, um die Liegenschaft bei Ablauf der Miete – falls erforderlich – wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu bringen, werden als Teil der Einbauten in gemieteten Liegenschaften aktiviert. Gleichzeitig wird eine Rückstellung für Rückbaukosten erfasst, um die eingegangene Verpflichtung abzubilden. Die Rückbaukosten werden mittels der Abschreibungen auf den aktivierten Einbauten in gemieteten Liegenschaften über deren geschätzte Nutzungsdauer erfolgswirksam erfasst.

Entwicklungskosten für Software werden aktiviert, wenn sie bestimmte Kriterien bezüglich Identifizierbarkeit erfüllen, wenn dem Unternehmen daraus wahrscheinlich zukünftige wirtschaftliche Erträge zufliessen werden und wenn die Kosten zuverlässig bestimmt werden können. Intern entwickelte Software, die diese Kriterien erfüllt, und gekaufte Software werden unter IT, Software und Kommunikationsanlagen bilanziert.

Mit Ausnahme der Investitionsliegenschaften werden Liegenschaften und übrige Sachanlagen zu Anschaffungskosten abzüglich aufgelaufener Abschreibungen bilanziert und regelmässig auf Wertbeeinträchtigungen überprüft. Die Nutzungsdauer von Liegenschaften und übrigen Sachanlagen wird auf der Basis der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts geschätzt.

Liegenschaften und übrige Sachanlagen werden linear über ihre geschätzte Nutzungsdauer wie folgt abgeschrieben:

Liegenschaften, ohne Land maximal 50 Jahre

Einbauten in gemieteten Verbleibende Leasingvertragsdauer

Liegenschaften maximal 10 Jahre

Sonstige Sachanlagen maximal 10 Jahre

IT, Software und Kommunikationsanlagen maximal 5 Jahre

Zur Veräusserung bestimmte Maschinen und Liegenschaften, die ursprünglich für den Eigengebrauch genutzt wurden oder mittels Operating-Leasing-Verträgen an Dritte vermietet wurden, werden als zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte unter den Übrigen Aktiven bilanziert. Sobald sie als zur Veräusserung gehalten klassifiziert sind, werden auf diesen Vermögenswerten keine Abschreibungen mehr vorgenommen. Sie werden zum Buchwert oder, falls tiefer, zum Fair Value abzüglich Veräusserungsaufwand geführt. Liegenschaften aus Zwangsverwertungen werden als zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften unter den Übrigen Aktiven verbucht. Sie werden zu Anschaffungskosten oder, falls tiefer, zum realisierbaren Wert geführt.

Investitionsliegenschaften werden zum Fair Value bilanziert, wobei Veränderungen des Fair Value in der laufenden Periode in der Erfolgsrechnung erfasst werden. Von UBS angestellte, interne Immobilienexperten bestimmen mittels anerkannter Bewertungstechniken den Fair Value von Investitionsliegenschaften. Sollten Preise von kurz zuvor am Markt getätigten Transaktionen mit vergleichbaren Liegenschaften verfügbar sein, werden diese Transaktionen als Referenz für die Bestimmung des Fair Value herangezogen.

18) Goodwill und andere immaterielle Anlagen

Goodwill ist die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem per Akquisitionsdatum bestimmten Fair Value der identifizierbaren Nettoaktiven eines vom Konzern erworbenen Unternehmens. Bis zum 31. Dezember 2004 wurde Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen mit Vertragsabschluss vor dem 31. März 2004 linear über die geschätzte Nutzungsdauer, jedoch über maximal 20 Jahre, abgeschrieben. Nach dem 31. Dezember 2004 wird Goodwill nicht abgeschrieben, sondern jährlich auf eine Wertminderung hin untersucht. Die Überprüfung auf eine Wertminderung erfolgt auf Segmentebene wie in Anmerkung 2a dargestellt, wobei für Zwecke dieser Überprüfung ein Segment eine Zahlungsmittel generierende Einheit darstellt, da auf dieser Segmentebene die Performance vom Management überprüft und beurteilt wird.

Andere immaterielle Anlagen enthalten separat identifizierbare immaterielle Vermögenswerte, die aus Akquisitionen resultierten, und bestimmte gekaufte Markennamen sowie ähnliche Vermögenswerte. Andere immaterielle Anlagen aus Unternehmenszusammenschlüssen werden in der Bilanz zum Fair Value zum Zeitpunkt der Akquisition aktiviert und linear über die allfällige geschätzte Nutzungsdauer, in der Regel jedoch über maximal 20 Jahre, abgeschrieben. An jedem Bilanzstichtag wird überprüft, ob es bei den anderen immateriellen Anlagen Anhaltspunkte für eine Wertbeeinträchtigung oder Änderung des geschätzten zukünftigen Nutzens gibt. Bestehen solche Anhaltspunkte, wird geprüft, ob der Buchwert der anderen immateriellen Anlagen vollständig einbringbar ist. Übersteigt der Buchwert den realisierbaren Wert, wird eine Abschreibung vorgenommen.

Die immateriellen Vermögenswerte werden in zwei Kategorien gegliedert: a) Infrastruktur sowie b) Kundenbeziehungen, Vertragsrechte und Übrige. Infrastruktur umfasst eine im Zusammenhang mit der Akquisition der PaineWebber Group, Inc. erfasste immaterielle Anlage. Kundenbeziehungen, Vertragsrechte und Übrige beinhalten in erster Linie immaterielle Anlagen in Form von langfristigen Kundenbeziehungen, Konkurrenzverbote, vorteilhafte Verträge, Software, Markennamen und im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbene Marken.

19) Gewinnsteuern

Die Gewinnsteuern werden auf der Basis der anwendbaren Steuergesetze der einzelnen Länder berechnet und als Aufwand in der Rechnungsperiode erfasst, in der die entsprechenden Gewinne anfallen. Steuereffekte aus steuerlich verrechenbaren Verlusten werden als latente Steuerforderungen aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass in Zukunft steuerpflichtige Gewinne anfallen, gegen welche die betreffenden Verluste verrechnet werden können.

Latente Steuerverpflichtungen werden für temporäre Unterschiede zwischen den in der Bilanz ausgewiesenen Werten von Aktiven und Passiven und deren entsprechenden Steuerwerten bilanziert, wenn sie künftig zu steuerpflichtigen Erträgen führen werden. Latente Steuerforderungen werden für temporäre Unterschiede bilanziert, die künftig zu steuerlichen Abzugsbeträgen führen werden, aber nur insoweit als es wahrscheinlich ist, dass genügend steuerpflichtige Gewinne verfügbar sein werden, gegen die diese Abzugsbeträge verrechnet werden können.

Latente Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden basierend auf vom Gesetzgeber bereits verabschiedeten Steuersätzen gemäss den Steuersätzen berechnet, die voraussichtlich in der Rechnungsperiode gelten werden, in der diese Steuerforderungen realisiert oder diese Steuerverpflichtungen beglichen werden.

Steuerverpflichtungen und -forderungen (laufende oder latente) werden dann miteinander verrechnet, wenn sie sich auf dasselbe Steuersubjekt beziehen, dieselbe Steuerhoheit betreffen, ein durchsetzbares Recht zu ihrer Verrechnung besteht und eine Nettoabrechnung beziehungsweise simultane Begleichung vorgesehen ist.

Laufende und latente Steuern sind als Steuerertrag oder -aufwand in der Erfolgsrechnung enthalten, ausgenommen: (i) latente Steuern, die durch Erwerb oder Veräusserung einer Tochtergesellschaft zu- oder abgegangen sind; (ii) nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus zur Veräusserung verfüg­baren Finanzanlagen und Veränderungen des Fair Value von derivativen Finanzinstrumenten, die der Cashflow-Absicherung dienen; und (iii) bestimmte latente Steuerkonsequenzen im Zusammenhang mit Mitarbeiterver­gütungs­programmen. Die Positionen (ii) und (iii) werden direkt im Eigen­kapital erfasst.

20) Ausgegebene Schuldtitel

Ausgegebene Schuldtitel werden bei erstmaliger Erfassung zum Fair Value zuzüglich Transaktionskosten erfasst. Der Fair Value entspricht der erhaltenen Gegenleistung. Anschliessend erfolgt die Bilanzierung zu amortisierten Kosten. Dabei wird die Effektivzinsmethode angewandt, um die Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungsbetrag über die Laufzeit des Schuldtitels zu amortisieren.

Hybride Schuldinstrumente, die sich auf Beteiligungspapiere anderer Unternehmen, auf Fremdwährungs- oder Kreditinstrumente oder auf Indizes beziehen, gelten als strukturierte Instrumente. Wurden solche Instrumente nicht als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente erfasst, wird das eingebettete derivative Finanzinstrument vom Basiskontrakt getrennt und als eigenständiges derivatives Finanzinstrument erfasst, wenn die Kriterien für eine Abtrennung erfüllt sind. Der Basiskontrakt wird anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert. UBS hat die meisten hybriden Schuldtitel als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente klassiert – siehe Abschnitt 7).

Die Fair-Value-Option wird nicht angewandt auf bestimmte hybride Instrumente, die separat bilanzierbare eingebettete Derivate mit Indexierung an Devisen- oder Edelmetallkurse enthalten und die nicht durch derivative Instrumente abgesichert werden. Eingebettete Derivate von solchen hybriden Instrumenten werden für Bewertungszwecke separiert.

Schuldinstrumente mit eingebetteten Derivaten, die sich auf Aktien der UBS AG oder auf ein derivatives Instrument beziehen, dem Aktien der UBS AG zugrunde liegen, werden zum Ausgabedatum in eine Schuld- und eine Eigenkapitalkomponente aufgeteilt, wenn sie physisch erfüllt werden müssen. Bei der Emission eines hybriden Schuldinstruments wird ein Teil des Nettoerlöses auf der Basis seines Fair Value der Schuldkomponente zugeordnet. Der Fair Value wird in der Regel aufgrund des Marktpreises für UBS-Schuldtitel mit vergleichbaren Konditionen bestimmt. Die Schuldkomponente wird anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert. Der restliche Betrag wird der Eigenkapitalkomponente zugeordnet und unter Kapitalreserven erfasst. Nachfolgende Änderungen des Fair Value der abgetrennten Eigenkapitalkomponente werden nicht erfasst. Falls jedoch das hybride Instrument oder das eingebettete Derivat, das sich auf Aktien der UBS AG bezieht, in bar erfüllt werden soll oder eine Wahl der Erfüllungsart erlaubt, so wird das abgetrennte Derivat wie ein zu Handelszwecken gehaltenes Instrument behan­delt, wobei Veränderungen des Fair Value im Erfolg Handelsgeschäft verbucht werden, oder das hybride Schuldinstrument wird als Ganzes der Kategorie Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente zugeordnet, wobei Fair-Value-Veränderungen des hybriden Schuldinstruments ebenfalls im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen werden (siehe Abschnitt 7)).

Gemäss den Richtlinien des Konzerns wird grundsätzlich das Festzinsrisiko aus Schuldtiteln abgesichert und Fair Value Hedge Accounting angewandt, sofern ein solches Instrument nicht als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument klassiert ist (Abschnitt 7)). Wird Hedge Accounting bei festverzinslichen Schuldtiteln angewandt, wird der Buchwert um die Veränderung des Fair Value des Sicherungsinstruments, die sich auf das abgesicherte Risiko bezieht, angepasst, anstelle einer Erfassung zu amortisierten Kosten. Weitere Einzelheiten dazu unter Abschnitt 14) Derivative Finanzinstrumente und Sicherungszusammenhänge.

Als Folge von Market-Making-Aktivitäten oder gezielten Käufen am Markt erworbene eigene Obligationen werden als Rückzahlung von Schuldtiteln erfasst. Ein Gewinn oder Verlust aus einem Rückkauf wird verbucht, falls der Rückkaufspreis der Obligation niedriger oder höher als ihr Buchwert ausfällt. Ein anschliessender Verkauf eigener Obligationen am Markt wird als Wiederausgabe von Schuldtiteln behandelt.

Der Zinsaufwand aus Schuldinstrumenten wird unter Zins­aufwand aus ausgegebenen Schuldtiteln verbucht.

21) Vorsorgeeinrichtungen

UBS unterhält weltweit eine Reihe von Altersvorsorgeplänen für ihre Mitarbeiter. Diese Pläne beinhalten sowohl leistungs- als auch beitragsorientierte Pläne sowie verschiedenartige Altersvorsorgepläne für andere Leistungen, wie z.B. für die Gesundheitsvorsorge nach der Pensionierung. Beiträge an Beitragsprimatpläne werden dann aufwandswirksam verbucht, wenn die Arbeitnehmer die entsprechenden Leistungen dafür erbringen, was normalerweise im Jahr der Beitragszahlung der Fall ist.

Zur Berechnung des Barwerts der Leistungsprimatpläne und des damit zusammenhängenden Dienstzeitaufwands und, wo anwendbar, des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands wendet der Konzern das Verfahren der laufenden Einmalprämien («Projected Unit Credit Actuarial Method») an.

Die vom Aktuar hauptsächlich verwendeten versicherungs­mathematischen Annahmen sind in Anmerkung 31 dargelegt.

Der Konzern erfasst einen Teil der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste als Ertrag bzw. Aufwand, falls der Saldo der kumulierten, nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste am Ende der vorherigen Berichtsperiode ausserhalb des Korridors liegt, der als der höhere der folgenden Beträge definiert wird:

a) 10% des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt (vor Abzug des Planvermögens) oder

b) 10% des Fair Value des Planvermögens zu diesem Zeitpunkt.

Die nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste, die über den höheren dieser beiden Werte hinausgehen, werden über die erwarteten durchschnittlich noch zu leistenden Arbeitsjahre der im Plan erfassten Mitarbeiter erfolgswirksam verbucht.

Kann ein Überschuss des Fair Value des Planvermögens gegenüber dem Barwert der leistungsorientierten Verpflichtungen nicht vollständig durch Rückerstattungen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen kompensiert werden, wird kein Gewinn nur aufgrund einer periodenverschobenen Erfassung eines versicherungsmathematischen Verlusts oder von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand in der laufenden Periode verbucht. Ebenso wird kein Verlust nur aufgrund einer periodenverschobenen Erfassung eines versicherungsmathematischen Gewinns in der laufenden Periode erfasst.

22) Mitarbeiterbeteiligungspläne

UBS bietet den Mitarbeitern verschiedene Beteiligungspläne in Form von Aktien- und Aktienoptionsplänen an. UBS erfasst den am Zuteilungsdatum ermittelten Fair Value von Aktien- und Optionszuteilungen über den gesamten Dienstzeitraum, der in der Regel der Sperrfrist entspricht, als Kompensationsaufwand. Bei Aktienbeteiligungen entspricht der Fair Value dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Zuteilung. Für Aktienoptionen wird der Fair Value anhand eines Monte- Carlo-Bewertungsmodells bestimmt, das die spezifischen Bedingungen, unter denen die Aktienoptionen zugeteilt werden, berücksichtigt. Aktienbasierte Zuteilungen werden als Beteiligungstitel klassifiziert und nach dem Zuteilungsdatum nicht mehr neu bewertet, ausser wenn ein Beteiligungsplan geändert wird und der Fair Value unmittelbar nach der Änderung höher ist als unmittelbar davor. Ein Anstieg des Fair Value aufgrund einer solchen Änderung wird als Kompensationsaufwand verbucht, entweder über den verbleibenden Dienstzeitraum oder bei unverfallbaren Zuteilungen unmittelbar.

In bar zu erfüllende Zuteilungen werden als Verpflichtungen klassifiziert, und ihr Fair Value wird jeweils zum Bilanzstichtag angepasst, solange sie ausstehend sind. Sinkt der Fair Value, so verringert sich der Kompensationsaufwand. Für Zuteilungen, die wertlos verfallen oder nicht ausgeübt werden, wird auf kumulativer Basis kein Kompensationsaufwand verbucht. Bis einschliesslich 2004 waren Teilnehmer bestimmter Beteiligungspläne berechtigt, ihre aktienbasierten Zuteilungen in alternative Anlagen umzuwandeln. Diese Beteiligungspläne werden als in bar zu erfüllende Zuteilungen erfasst. UBS bietet ihren Mitarbeitern diese Wandel-Option nicht mehr an.

23) Eigenkapital, Eigene Aktien und Kontrakte auf UBS-Aktien

Vom Konzern gehaltene UBS-Aktien werden im Eigenkapital als Eigene Aktien ausgewiesen und zum gewichteten Durchschnittsanschaffungswert bilanziert. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös der eigenen Aktien und dem entsprechenden Anschaffungswert (nach Abzug von Steuern, falls steuerpflichtig) wird unter den Kapitalreserven ausgewiesen.

Kontrakte, die physisch in Aktien der UBS AG erfüllt werden müssen, werden im Eigenkapital als Kapitalreserven ausgewiesen. Bei der Erfüllung solcher Kontrakte wird der Erlös nach Abzug der Kosten (und Steuern, falls steuerpflichtig) unter Kapitalreserven verbucht.

Kontrakte auf Aktien der UBS AG, die in bar erfüllt werden müssen oder der Gegenpartei eine Wahl der Erfüllungsart einräumen, werden als zu Handelszwecken gehaltene Instrumente verbucht. Die Veränderungen ihres Fair Value werden in der Erfolgsrechnung erfasst.

Eine Ausnahme bilden physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen und Terminkontrakte für den Kauf von UBS-Aktien, einschliesslich Kontrakten, die eine physische Erfüllung erlauben. In beiden Fällen wird der Barwert der Verpflichtung, eigene Aktien gegen bar zu kaufen, beim Abschluss eines Kontrakts aus dem Eigenkapital ausgebucht und als Verpflichtung erfasst. Anschliessend wird die Verpflichtung mittels Effektivzinsmethode über die Laufzeit des Kontrakts durch Verbuchung von Zinsaufwand bis zur nominalen Kaufverpflichtung erhöht. Bei der Erfüllung eines Kontrakts wird die Verpflichtung ausgebucht und der ursprünglich als Verpflichtung umklassierte Eigenkapitalbetrag unter Eigene Aktien wieder in das Eigenkapital transferiert. Die für das Schreiben von Put-Optionen erhaltene Prämie wird direkt unter Kapitalreserven ausgewiesen.

UBS hat über konsolidierte Preferred Funding Trusts, welche von der UBS begebene Wertpapiere halten, Preferred Securities emittiert. UBS AG hat für alle diese Wertschriften eine vollständige und vorbehaltlose Garantie gegeben. Die Verpflichtungen im Rahmen der Garantie für Preferred Securities sind gegenüber Einlageverpflichtungen und anderen Verbindlichkeiten nachrangig. Preferred Securities stellen von Dritten gehaltene Eigenkapitalinstrumente dar. Sie werden in der konsolidierten Konzernrechnung als den Minderheitsanteilen zurechenbares Eigenkapital behandelt. Auch die Dividendenzahlungen werden unter den Minderheitsanteilen zurechenbares Eigenkapital ausgewiesen. Die von den Preferred Funding Trusts gehaltenen UBS-Schuldtitel werden bei der Konsolidierung eliminiert.

24) Aufgegebene Geschäftsbereiche und zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte

UBS klassifiziert langfristige nicht finanzielle Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) als zur Veräusserung gehalten (z.B. Liegenschaften), falls ihr Buchwert überwiegend durch ein Veräusserungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird (siehe auch Abschnitt 17)). Solche Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) sind im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf solcher Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) gängig und üblich sind, sofort veräusserbar, und eine solche Veräusserung wird als höchstwahrscheinlich erachtet. Solche Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) werden mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und Fair Value abzüglich Veräusserungskosten bewertet.

Aufgegebene Geschäftsbereiche werden von UBS in der Erfolgsrechnung gesondert ausgewiesen, falls eine Gesellschaft oder ein Teilbereich einer Gesellschaft veräussert oder als zur Veräusserung gehalten klassifiziert wurde und a) einen separaten, wichtigen Geschäftszweig darstellt oder die Region für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung ist oder b) als Tochtergesellschaft zum Zweck der Wiederveräusserung erworben wurde, wie bestimmte Private-Equity-Anlagen. Ein Teilbereich einer Gesellschaft umfasst operativ und zum Zweck der finanziellen Berichterstattung von den übrigen betrieblichen Aktivitäten und Cashflows von UBS eindeutig abgrenzbare operative Tätigkeitsbereiche und Cashflows.

Wird eine Gesellschaft oder ein Teilbereich einer Gesellschaft als aufgegebener Geschäftsbereich klassifiziert, passt UBS frühere Berichtsperioden in der Erfolgsrechnung an (siehe auch Abschnitt 3)).

25) Leasing

UBS geht Leasingverträge primär im Zusammenhang mit Liegenschaften und Sachanlagen ein. Dabei kann sie sowohl als Leasinggeber als auch als Leasingnehmer auftreten. Die Bedingungen dieser Verträge werden beurteilt und das Leasinggeschäft wird in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Substanz als Operating-Leasing oder Finance- Leasing klassiert. Bei der Beurteilung stehen für UBS die folgenden Aspekte im Mittelpunkt: a) Wird das Eigentum des Vermögenswertes am Ende der Leasingdauer auf den Leasingnehmer übertragen? b) Sieht der Leasingvertrag eine günstige Kaufoption für den Leasingnehmer vor? c) Umfasst die Vertragslaufzeit den überwiegenden Teil der Nutzungsdauer des Leasinggegenstands? d) Entspricht der Barwert der Mindestleasingraten annähernd dem Fair Value des Leasinggegenstands zu Beginn des Leasingverhältnisses? Diese Kriterien führen in der Regel, getrennt oder in Kombination dazu, dass ein Leasingverhältnis als Finance-Leasing klassiert wird. Ist hingegen keine der Bedingungen erfüllt, wird das Leasingverhältnis gewöhnlich als Operating-Leasing behandelt.

Operating-Leasingverträge, in welchen UBS als Leasingnehmer fungiert, sind in Anmerkung 27 aufgeführt. Bei diesen Verträgen handelt es sich um unkündbare langfristige Leasingverträge für UBS-Bürogebäude. Operating-Leasingverträge, in welchen UBS als Leasinggeber fungiert sowie Finance-Leasingverträge, in welchen UBS als Leasinggeber oder Leasingnehmer agiert, sind nicht wesentlich.

26) Erfolg aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft

UBS vereinnahmt Erträge aus einer breiten Palette von Dienstleistungen, die sie ihren Kunden anbietet. Die Erträge aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft können grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilt werden: vereinnahmte Erträge für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht und den Kunden normalerweise jährlich oder halbjährlich in Rechnung gestellt werden, sowie vereinnahmte Erträge für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen. Vereinnahmte Erträge für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht werden, werden anteilsmässig über den Zeitraum, in dem die Dienstleistung erbracht wird, erfasst. Vereinnahm­te Erträge für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, erfasst. Erträge oder Ertragskomponenten, die leistungsabhängig sind, werden zum Zeitpunkt, zu dem alle Leistungskriterien erfüllt sind, erfasst.

Die folgenden Erträge werden überwiegend für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht werden, vereinnahmt: Erträge aus Anlagefonds, Treuhandkommissionen, Depotgebühren, Vermögensverwaltungs- und andere Verwaltungs- sowie Beratungsgebühren, Versicherungsprämien und -gebühren, Kommissionen aus dem Kreditgeschäft und Kommissionserträge. Erträge, die überwiegend für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen vereinnahmt werden, beinhalten Erträge aus dem Emissions- und Corporate-Finance-Geschäft sowie Courtagen.

27) Umrechnung von Fremdwährungen

Transaktionen in ausländischen Währungen werden zu den jeweiligen Tageskursen verbucht. Am Bilanzstichtag werden monetäre Vermögenswerte und Verpflichtungen in Fremdwährungen zu den Stichtagskursen umgerechnet. Differenzen zwischen dem Wechselkurs zum Abschluss des Geschäfts und dem zu seiner Erfüllung sowie nicht realisierte Wechselkursdifferenzen auf nicht erfüllten, auf fremde Währungen lautenden monetären Vermögenswerten und Verpflichtungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

Nicht realisierte Wechselkursdifferenzen auf nicht monetären finanziellen Vermögenswerten (Anlagen in Eigenkapitalinstrumente) sind Teil der Veränderung ihres gesamten Fair Value. Für nicht monetäre finanzielle Vermögenswerte, die den Kategorien «zu Handelszwecken gehalten» oder «erfolgswirksam zum Fair Value bewertet» zugeordnet sind, werden nicht realisierte Wechselkursdifferenzen in der Erfolgsrechnung verbucht. Für nicht monetäre Finanzanlagen, die als zur Veräusserung verfügbar klassiert sind, werden nicht realisierte Wechselkursdifferenzen direkt im Eigenkapital verbucht, bis der Vermögenswert verkauft oder wertberichtigt wird.

Bei der Erstellung der Konzernrechnung werden die Aktiven und Passiven der ausländischen Konzerngesellschaften zu den Bilanzstichtagskursen umgerechnet, die Aufwendungen und Erträge hingegen zu gewichteten Periodendurchschnittskursen. Differenzen, die aus der Verwendung von Stichtags- und gewichteten Durchschnittskursen sowie der Neubewertung der Bilanz am Beginn einer Rechnungsperiode einer ausländischen Konzerngesellschaft zum Stichtagskurs am Ende der Periode resultieren, werden als Währungsumrechnungsdifferenzen direkt im Eigenkapital erfasst.

28) Ergebnis pro Aktie

Das unverwässerte Ergebnis pro Aktie wird ermittelt, indem das den Stammaktionären zurechenbare Konzernergebnis für die Berichtsperiode durch die gewichtete durchschnittliche Anzahl der in dieser Periode ausstehenden Stammaktien dividiert wird.

Das verwässerte Ergebnis pro Aktie wird anhand der gleichen Methode berechnet, jedoch werden die Bestimmungsgrössen angepasst, um die potenzielle Verwässerung zu reflektieren, die durch eine Umwandlung oder Ausübung von Optionen, Warrants, wandelbaren Schuldtiteln oder anderen auf Stammaktien lautenden Kontrakten in Stammaktien entstehen würde.

29) Segmentberichterstattung

Das Finanzdienstleistungsgeschäft von UBS ist weltweit in drei Unternehmensgruppen sowie das Corporate Center unterteilt. Global Wealth Management & Business Banking gliedert sich in drei Segmente: Wealth Management International & Switzerland, Wealth Management US und Business Banking Switzerland. Die Unternehmensgruppen Investment Bank und Global Asset Management bilden je ein Segment. Das Corporate Center umfasst im Jahr 2006, nach dem Verkauf der Einheit Private Banks & GAM am 2. Dezember 2005, ebenfalls nur noch ein Segment. Die Unternehmensgruppe Industriebeteiligungen beinhaltet das gesamte vom Konzern kontrollierte Industriegeschäft. Insgesamt erstattet UBS nun über sieben Geschäftssegmente Bericht.

Ertrag, Aufwand und Ergebnis der verschiedenen Segmente beinhalten Verrechnungen zwischen diesen Geschäfts- und geografischen Segmenten. Solche Verrechnungen werden zu intern festgelegten Transferpreisen oder, falls möglich, zu marktüblichen Preisen abgewickelt.

30) Umsatzerlöse aus Industriebeteiligungen und Materialaufwand

Die Umsatzerlöse aus Industriebeteiligungen stammen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen von drei konsolidierten Einheiten, die in unterschiedlichen Geschäftszweigen tätig sind. Umsatzerlöse werden in der Regel nach der Annahme der gelieferten Güter durch den Kunden und der Erbringung der Dienstleistungen erfasst. Der Materialaufwand umfasst die Kosten für die Rohmaterialien und die für die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen von Lieferanten gekauften Halb- und Fertigwaren.

b) Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze, Vergleichbarkeit und andere Anpassungen

2006 in Kraft getreten

IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung; Änderung bezüglich der Verwendung der Fair-Value-Option Im Juni 2005 veröffentlichte das IASB den überarbeiteten IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung hinsichtlich der Verwendung der Fair-Value-Option. UBS führte die überarbeitete IAS 39 Fair-Value-Option per 1. Januar 2006 ein. Der revidierte Standard verlangt, dass für die Verwendung der Fair-Value-Option mindestens eines von drei festgelegten Kriterien erfüllt sein muss, was gegenüber der alten Regelung eine Verschärfung darstellt. Die Fair-Value-Option kann auch in ihrer revidierten Form zukünftig auf alle per 31. Dezember 2005 erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente angewandt werden. Am Tag des Inkrafttretens des neuen Standards, dem 1. Januar 2006, wandte UBS die Fair-Value-Option auf keine zuvor erfassten finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verpflichtungen an, auf die sie nicht bereits die Fair-Value-Option gemäss früherer Regelung angewandt hatte. Infolgedessen hatte die Einführung des revidierten Standards keinen Einfluss auf die Konzernrechnung. Weitere Informationen bezüglich der 2006 revidierten Fair-Value-Option finden Sie in Abschnitt 7). Überdies wurden infolge des revidierten IAS 32 – Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung die Offenlegungsanforderungen für erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente per 1. Januar 2006 angepasst.

Prime Brokerage

UBS hat bestimmte Forderungen und Verpflichtungen aus dem Prime-Brokerage-Geschäft der Jahre 2002 bis 2006 umklassiert, um innerhalb der Bank eine einheitliche Darstellung derselben Positionen zu gewährleisten.

Die Berichtigungen hatten keinen Einfluss auf das Konzernergebnis, das unverwässerte Ergebnis pro Aktie und das verwässerte Ergebnis pro Aktie der dargestellten Jahre. Die internen Kreditrisiko-Messgrössen und die Eigenmittelunterlegung sind von der Umklassierung nicht betroffen.

Prime Brokerage Umklassierungen

Die folgenden Umklassierungen wurden in Bezug auf früher ausgewiesene Beträge vorgenommen:

Bilanz

Mio. CHF

31.12.05

31.12.04

31.12.03

31.12.02

Aktiven

Barhinterlagen für geborgte Wertschriften

(11 896)

(9 636)

(7 413)

0

Kundenausleihungen

9 941

9 636

7 413

0

Total Aktiven

(1 955)

0

0

0

Passiven

Barhinterlagen für ausgeliehene Wertschriften

(17 329)

(10 244)

(5 006)

0

Verpflichtungen gegenüber Kunden

15 374

10 244

5 006

0

Total Fremdkapital

(1 955)

0

0

0

Ausserbilanz

Mio. CHF

31.12.05

31.12.04

31.12.03

31.12.02

Fair Value von im Rahmen von Finanzierungsaktivitäten verkauften oder weiterverpfändeten Wertschriften, siehe Anmerkung 24

20 769

14 338

0

0

Ferner erfolgten die folgenden Umklassierungen innerhalb des Zinsertrags und innerhalb des Zinsaufwands.

Erfolgsrechnung

Mio. CHF

31.12.05

31.12.04

31.12.03

31.12.02

Zinsertrag

Zinsertrag aus Forderungen

290

313

30

120

Zinsertrag aus Securities-Borrowing- und Reverse-Repurchase-Geschäften

(279)

(307)

(25)

(115)

Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen

(11)

(6)

(5)

(5)

Total

0

0

0

0

Zinsaufwand

Zinsaufwand aus Verpflichtungen

146

108

(1)

92

Zinsaufwand aus Securities-Lending- und Repurchase-Geschäften

(146)

(108)

1

(92)

Total

0

0

0

0

Barhinterlagen für geborgte Wertschriften

Gegenparteiinformationen zu Forderungen aus Barhinterlagen für geborgte oder ausgeliehene Wertschriften sind in der Anmerkung 11 ersichtlich. UBS hat zu Vergleichszwecken Forderungen gegenüber Banken in Höhe von 183 Milliarden Franken in Forderungen gegenüber Kunden am 31. Dezember 2005 umklassiert.

Staff Accounting Bulletin (SAB) 108

In der Folge des von der Securities and Exchange Commission (SEC) veröffentlichten Staff Accounting Bulletin (SAB) 108 «Considering the Effects of Prior Year Misstatements when Quantifying Misstatements in Current Year Financial ­Statements», hat UBS entschieden für die Beurteilung der Materialität eines Fehlers in einem Jahresabschluss ein modifiziertes quantitatives Regelwerk einzuführen, weil dieses eine bessere Beurteilung der Auswirkungen erlaubt. Diese neue Methode, die UBS im Dezember 2006 einführte, verfolgt einen dualen Ansatz zur Quantifizierung der Auswirkungen eines Fehlers. Vor 2006 wandte UBS nur eine der Methoden an, nämlich die an der Erfolgsrechnung orientierte Methode («Roll-over»-Methode), welche sich mit den Auswirkungen eines Fehlers auf die Erfolgsrechnung des laufenden Jahres befasste. Die neue Regelung sieht einen dualen Ansatz vor. Er befasst sich sowohl mit kumulierten Fehlern aus den Vorjahren als auch mit Fehlern in der Erfolgsrechnung des laufenden Jahres. Infolgedessen wurden die Rechnungsabgrenzungen in der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2002 um 399 Millionen Franken erhöht, die Gewinnreserven um 309 Millionen Franken reduziert und latente Steuern von 90 Millionen Franken erfasst. Die Anpassungen beziehen sich auf die Position Abgrenzungen für Urlaub, bezahlte Freistellungen und Jubiläen. Die Einführung der neuen Richtlinie hat keinen ­wesentlichen Einfluss auf die Quartals- und Erfolgsrechnungen, das Ergebnis pro Aktie sowie die Bilanzen seit dem 1. Januar 2002.

Änderungen bestehender Standards und neue Interpretationen

Zu den folgenden bestehenden IAS wurden kleinere Änderungen veröffentlicht, die per 1. Januar 2006 gelten und von UBS auf diesen Zeitpunkt eingeführt wurden.

Der geänderte IAS 19 – Leistungen an Arbeitnehmer bietet für die Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten leistungsorientierter Vorsorgepläne nun die Wahl zwischen einer unmittelbaren Erfassung im Eigenkapital und der Anwendung des Korridoransatzes. UBS wird den in Abschnitt a21 erläuterten Korridoransatz beibehalten. Die übrigen Änderungen von IAS 19 haben keine Auswirkungen auf die Konzernrechnung von UBS.

IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 4 – Versicherungsverträge wurden geändert, um klar abzugrenzen, ob für eine Finanzgarantie IAS 39 anwendbar ist oder ob sie als Versicherungsvertrag gilt und gemäss IFRS 4 zu behandeln ist. Diese Änderung hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS.

Der überarbeitete IAS 21 – Auswirkungen von Änderun­gen der Wechselkurse schreibt vor, dass Wechselkursdifferenzen aus der Konsolidierung von Kreditfinanzierungen, die Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind und auf eine andere als die funktionelle Währung des berichtenden Unternehmens oder des ausländischen Geschäftsbetriebs lauten, im konsolidierten Kon­zernabschluss des berichtenden Unternehmens in ­Eigenkapital umklassiert werden müssen. Diese Änderung hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS.

IFRIC 4 – Leases: Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält

Die im Dezember 2004 veröffentlichte Interpretation IFRIC 4 umfasst Richtlinien, die erläutern, (a) wie zu ermitteln ist, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis gemäss IAS 17 ist oder enthält; (b) wann zu beurteilen bzw. neu zu beurteilen ist, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis ist oder enthält; und (c) falls eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis ist oder enthält, wie die Zahlungen für das Leasingverhältnis von den Zahlungen für die anderen Elemente der Vereinbarung zu trennen sind. Wenn eine Vereinbarung ein Leasingelement enthält, müssen die Zahlungen dafür gemäss IAS 17 – Leasingverhältnisse erfasst werden. UBS führte IFRIC 4 zum Datum des Inkrafttretens, also per 1. Januar 2006, ein. Diese Änderung hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS.

2005 und früher in Kraft getreten

Private-Equity-Investments

Am 1. Januar 2005 führte UBS die überarbeiteten Fassungen von IAS 27 – Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS und IAS 28 – Anteile an assoziierten Unternehmen ein.

IAS 27 wurde geändert, so dass vorübergehend beherrschte Tochtergesellschaften nicht länger von einer Konsolidierung ausgenommen sind. UBS hält mehrere Private-Equity-Anlagen, an denen sie eine beherrschende Beteiligung besitzt und die bislang als zur Veräusserung verfügbare Finanz­anlagen klassifiziert und erfasst waren. UBS hat IAS 27 am 1. Januar 2005 rückwirkend eingeführt und die Angaben für die Jahre 2004 und 2003 zu Vergleichszwecken angepasst. Die Einführung dieses Standards und die Konsolidierung dieser Beteiligungen wirkten sich wie folgt aus: Per 1. Januar 2003 wurde das Eigenkapital einschliesslich Minderheitsanteilen um 723 Millionen Franken reduziert. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert der zur Veräusserung verfügbaren ­Finanzanlagen und dem konsolidierten Wert. Die Konsolidierung führte zur Verbuchung von Aktiven in Höhe von insgesamt 1,7 Milliarden Franken per 31. Dezember 2004 und 2,9 Milliarden Franken per 31. Dezember 2003. Bedeutende Veränderungen ergaben sich bei den Bilanzpositionen Liegenschaften und übrige Sachanlagen, Goodwill und andere immaterielle Anlagen sowie Übrige Aktiven. Diese Beteiligungen erwirtschafteten 2004 einen zusätzlichen Geschäftsertrag von 2,5 Milliarden Franken sowie ein zusätzliches, den UBS-Aktionären zurechenbares Ergebnis von 142 Millionen Franken.

IAS 28 wurde ebenfalls geändert, sodass auf Beteiligungen, die ausschliesslich mit der Absicht der Weiterver­äusserung gehalten werden, nun auch die Equity-Methode angewandt wird. Private-Equity-Beteiligungen, bei denen UBS einen wesentlichen Einfluss ausübt, werden nicht mehr als zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen klassifiziert, sondern nach der Equity-Methode erfasst. Der Standard wurde rückwirkend auf den 1. Januar 2003 eingeführt und die Zahlen für die Vorjahre wurden entsprechend angepasst. Die Verbuchung dieser Beteiligungen nach der Equity-Methode wirkte sich wie folgt aus: Am 1. Januar 2003 wurden dem Eigenkapital 266 Millionen Franken belastet. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert der zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen und dem nach der Equity-Methode ermittelten Wert. Der nach der Equity-Methode ermittelte Buchwert dieser Beteiligungen belief sich am 31. Dezember 2004 auf 248 Millionen Franken und am 31. Dezember 2003 auf 393 Millionen Franken. Darin berücksichtigt ist der Anteil an Verlusten von 55 Millionen Franken, der 2004 erfolgswirksam verbucht wurde. Die für 2004 erfassten Gewinne aus Verkäufen beliefen sich auf 1 Million Franken, Bei der Erfassung als zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen wurden Gewinne aus dem Verkauf in Höhe von 70 Millionen Franken im Jahr 2004 ausgewiesen.

Per 1. Januar 2005 wurden diese Einheiten zusammen mit allen anderen Beteiligungen der Geschäftseinheit Private Equity von der Investment Bank ins Segment Industriebeteiligungen umklassiert. Zudem wurden neun der neu konsolidierten, am 1. Januar 2003 gehaltenen Beteiligungen nach diesem Datum (aber vor dem 1. Januar 2006) veräussert. In den angepassten Ergebnissen der Vorjahre werden sie gemäss IFRS 5 (der nachfolgend erläutert wird) als aufgegebene Geschäftsbereiche ausgewiesen. Aus dem Verkauf von Private-Equity-Beteiligungen wurde ein Gewinn in Höhe von 90 Millionen Franken für 2004 verbucht. Das angepasste Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen belief sich für 2004 auf 145 Millionen Franken.

IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütung

Im Februar 2004 publizierte das IASB den IFRS 2, der vorsieht, dass aktienbasierte Vergütungen, die Mitarbeitern und anderen gewährt werden, zum Fair Value dieser Vergütungstransaktionen zum Zeitpunkt der Zuteilung in der Jahresrechnung erfasst werden. UBS führte den neuen Standard am 1. Januar 2005 ein und passte die Ergebnisse der beiden Vorjahre vollumfänglich an. UBS wandte die neuen Anforderungen gemäss IFRS 2 auf alle Zuteilungen früherer Jahre an, die seit dem 1. Januar 2003 die Erfolgsrechnung beeinflussen. Dazu gehören alle gesperrten aktienbasierten Zuteilungen und alle ausstehenden in bar zu erfüllenden Zuteilungen per 1. Januar 2003. Die Anpassungen wirkten sich wie folgt aus: Dem Anfangsbestand der Gewinnreserven am 1. Januar 2003 wurden 559 Millionen Franken gutgeschrieben. Für das Jahr 2004 wurde ein zusätzlicher Kompensationsaufwand von 0 Franken ausgewiesen. Die Veränderung des Kompensationsaufwands ist auf die erstmalige Verbuchung von Kompensationsaufwand für Aktienoptionen zum Fair Value sowie die Erfassung von Aufwand für Aktienzuteilungen über die gesamte Dauer der Sperrfrist zurückzuführen. Aktienzuteilungen wurden früher als Kompensationsaufwand im Jahr der Leistungserbringung ausgewiesen, in der Regel also im der Zuteilung vorausgehenden Jahr. Dass der Standard auf die Jahresrechnung 2004 keinen Einfluss hatte, ist darauf zurückzuführen, dass deutlich mehr Bonuszahlungen in Form von Aktienzuteilungen statt in bar erfolgten. Die der Zuteilung dieser Aktien zuzuschreibende Rückbelastung des Kompensationsaufwands hob die Wirkung der Verbuchung von Optionen zum Fair Value und der Erfassung von vor 2004 erfolgten Aktienzuteilungen über die gesamte Dauer der Sperrfrist auf.

UBS hat zur Bestimmung des Fair Value von im Jahr 2005 und später zugeteilten Aktienoptionen ein neues Bewertungsmodell eingeführt. Von dieser Änderung nicht betroffen sind Aktienoptionen, die 2004 oder früher gewährt wurden. Im Rahmen der Umsetzung von IFRS 2 unterzog UBS das bislang verwendete Optionsbewertungsmodell einer eingehenden Überprüfung, wobei sie es mit alternativen Modellen verglich. Bei dieser Überprüfung wurde ein Bewertungsmodell gefunden, welches das Ausübungsverhalten der Mit­arbeiter sowie die spezifischen Bedingungen, an die die Aktien­optionen gebunden sind, besser wiedergibt. Mit der Einführung des neuen Modells verwendet UBS neu die implizite und die historische Volatilität als Eingabeparameter.

UBS verfügt ausserdem über Trusts, die Mitarbeiterbeteiligungspläne verwalten und in Verbindung mit aktienbasierten Vergütungen und Aktienbeteiligungsplänen zum Einsatz gelangen. Im Zusammenhang mit der Herausgabe von IFRS 2 überarbeitete das International Financial Reporting ­Interpretations Committee (IFRIC) SIC 12 – Konsolidierung – Special Purpose Entities, die eine Interpretation von IAS 27 ist. Mit dieser Überarbeitung soll erreicht werden, dass neu auch Aktienbeteiligungspläne konsolidiert werden müssen. Im Einklang mit den Kriterien von SIC 12 hat eine Gesellschaft, die einen Trust (oder eine ähnliche Einheit) kontrolliert, welcher einen Mitarbeiterbeteiligungsplan für aktienbasierte Vergütungen verwaltet, diesen Trust zu konsolidieren. Die Konsolidierung dieser Trusts wirkte sich wie folgt aus: Per 1. Januar 2003 wurden keine Anpassungen der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz vorgenommen, da die Aktiven und Passiven des Trusts gleich hoch waren. Im Rahmen der Konsolidierung wurden Aktiven im Gesamtwert von 1,1 Milliarden Franken und 1,3 Milliarden Franken bzw. Passiven von 1,1 Milliarden Franken und 1,3 Milliarden Franken per 31. Dezember 2004 bzw. 31. Dezember 2003 ausgewiesen. Der Wert der eigenen Aktien stieg um 2029 Millionen Franken und 1474 Millionen Franken per 31. Dezember 2004 bzw. 31. Dezember 2003. Die gewichtete durchschnittliche Anzahl eigener Aktien, die von diesen Trusts ­gehalten wurden, betrug 45 991 908 im Jahr 2004. Dadurch verringerte sich der Nenner der zur Berechnung des Ergebnisses pro Aktie verwendeten Formel. Der Rückgang der ­gewichteten durchschnittlichen Anzahl ausstehender Aktien hatte einen Anstieg des unverwässerten Ergebnisses pro ­Aktie zur Folge. Er hatte indes keine Auswirkungen auf das verwässerte Ergebnis pro Aktie, da die zusätzlichen eigenen Aktien bereits vollumfänglich in der Berechnung des verwässerten Ergebnisses pro Aktie enthalten waren.

Am 31. März 2004 veröffentlichte das IASB den Standard IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse sowie die überarbeiteten Fassungen von IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte. Für Goodwill und immaterielle Anlagen, die per 31. März 2004 bestanden, hat UBS die Standards prospektiv per 1. Januar 2005 umgesetzt. Goodwill und immaterielle Anlagen aus Unternehmenszusammenschlüssen, die nach dem 31. März 2004 erfolgten, wurden sofort gemäss IFRS 3 bilanziert. Goodwill wird nicht mehr abgeschrieben, sondern jährlich auf Wertminderungen geprüft. 2004 hatten sich die Goodwill-Abschreibungen auf 722 Millionen Franken belaufen.

Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene immaterielle Anlagen müssen getrennt vom Goodwill erfasst werden, falls sie die Ansatzkriterien erfüllen. Bestehende immaterielle Anlagen, welche die nach dem neuen Standard geltenden Kriterien nicht erfüllen, müssen in Goodwill umklassiert werden. Am 1. Januar 2005 hat UBS den als immateriellen Vermögenswert mit einem Buchwert von 1,0 Milliarde Franken bilanzierten Mitarbeiterstamm aus der Akquisition von PaineWebber in Goodwill umklassiert.

Versicherungsverträge

Am 31. März 2004 veröffentlichte das IASB den Standard IFRS 4 – Versicherungsverträge. Dieser Standard findet An­wen­­dung auf alle Versicherungsverträge, die von einem Unter­nehmen als Versicherungsgeber geschrieben werden, sowie Rückversicherungsverträge, die es als Versicherungsnehmer hält. Die meisten Versicherungsprodukte von UBS gelten als Anlageverträge, die als finanzielle Verpflichtungen bilanziert werden. Diese Verträge fallen nicht unter IFRS 4. Die entsprechenden Vermögenswerte in Höhe von 19 Milliarden Franken wurden 2004 von Übrigen Aktiven in die Handelsbestände umklassiert. UBS hat den neuen Standard per 1. Januar 2005 eingeführt und wendet ihn auf ihre Versicherungsverträge an. Der neue Standard hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung.

Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Am 31. März 2004 veröffentlichte das IASB den Standard IFRS 5 – Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche. Dieser Standard schreibt vor, dass langfristige Vermögenswerte oder Veräusserungsgruppen als zur Veräusserung gehalten zu klassifizieren sind, falls ihr Buchwert überwiegend durch ein Veräusserungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Solche Vermögenswerte werden mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und Fair Value abzüglich Veräusserungskosten bewertet und in der Bilanz als gesonderter Posten ausgewiesen. Die Verrechnung von Aktiven und Passiven ist nicht zulässig. Aufgegebene Geschäftsbereiche werden in der Erfolgsrechnung als separater Betrag ausgewiesen. Dieser entspricht der Summe aus dem Nachsteuerergebnis der aufgegebenen Geschäftsbereiche und dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung zum Fair Value abzüglich Veräusserungskosten oder bei der Veräusserung der Vermögenswerte, welche die aufgegebenen Geschäftsbereiche darstellen, erfasst wurde. In der Berichtsperiode, in der eine Geschäftseinheit erstmals als aufgegeben klassiert wird, werden die Erfolgsrechnungen der vorangegangenen Geschäftsjahre zu Vergleichszwecken angepasst.

IFRS 5 legt gewisse Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Bereich eines Unternehmens als aufgegebener Geschäftsbereich definiert werden kann. Private Banks & GAM, Motor-Columbus und bestimmte Private-Equity- Anlagen erfüllen diese Kriterien und wurden umklassiert in aufgegebene Geschäftsbereiche. UBS hat den neuen Standard am 1. Januar 2005 eingeführt und die Ergebnisse des Jahres 2004 angepasst. Die Erfolgsrechnung wird nun in die beiden Teile Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen und Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen gegliedert. Weitere Informationen sind in der Anmerkung 38 zu finden.

Darstellung von Minderheitsanteilen und des Ergebnisses pro Aktie

Aufgrund der Einführung des überarbeiteten Standards IAS 1 – Darstellung des Abschlusses werden das Konzern­ergebnis und das Eigenkapital seit dem 1. Januar 2005 einschliesslich der Minderheitsanteile ausgewiesen. Das Konzernergebnis wird in das den UBS-Aktionären zurechenbare Konzernergebnis und das den Minderheitsanteilen zurechenbare Konzernergebnis aufgegliedert. Das Ergebnis pro Aktie wird nach wie vor basierend auf dem den UBS-Aktionären zurechenbaren Konzernergebnis berechnet, aber in das Ergebnis pro Aktie aus fortzuführenden Geschäftsbereichen und das Ergebnis pro Aktie aus aufgegebenen Geschäftsbereichen aufgeschlüsselt. Die Minderheitsanteile und das Ergebnis pro Aktie werden in der Erfolgsrechnung ausgewiesen.

Finanzinstrumente

Am 1. Januar 2004 hat UBS die überarbeiteten Standards IAS 32 – Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung sowie IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung eingeführt. Diese wurden rückwirkend auf alle von den beiden Standards betroffenen Finanzinstrumente umgesetzt. Ausnahmen bilden die Vorschriften über die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie teilweise die Erfassung von «Day 1 Profit and Loss», die prospektiv angewandt wurden. UBS hat infolge der Einführung dieser überarbeiteten Standards Informationen früherer Berichtsperioden entsprechend angepasst.

Der überarbeitete Standard IAS 32 ändert die Verbuchung bestimmter Derivate, denen die eigenen Aktien der Gesellschaft zugrunde liegen. Physisch erfüllte geschriebene Put-Optionen und Terminkäufe mit UBS-Aktien als Basiswert werden wie in Abschnitt a23 erläutert als Verpflichtungen erfasst. UBS verfügt gegenwärtig über physisch erfüllte geschriebene Put-Optionen, denen eigene Aktien zugrunde liegen. Der Barwert des Kontraktbetrags dieser Optionen wird als Fremdkapital verbucht, während die erhaltene Prämie dem Eigenkapital zugeschrieben wird. Per 31. Dezember 2004 bzw. 31. Dezember 2003 wurden dem den UBS-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital wegen geschriebener Optio­nen Verpflichtungen von 96 Millionen bzw. 49 Millionen Franken belastet. Die Auswirkung auf die Erfolgsrechnung ist für alle dargestellten Berichtsperioden unwesentlich. Alle anderen bestehenden, auf eigene Aktien lautenden Derivatkontrakte werden als derivative Instrumente erfasst und als positive bzw. negative Wiederbeschaffungswerte zum Fair Value bilanziert.

Gemäss dem überarbeiteten Standard IAS 39 darf jedes Finanzinstrument bei der erstmaligen Erfassung oder zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des überarbeiteten IAS 39 zum Fair Value verbucht werden. Bei der Einführung des überarbeiteten IAS 39 hat UBS die Mehrheit ihrer ausgegebenen hybriden Instrumente nach dieser Methode erfasst. Zuvor hatte UBS das eingebettete Derivat vom Basiswert abgetrennt und als ein zu Handelszwecken gehaltenes Finanzinstrument bilanziert. Die Beträge werden nun in der Position Finanzielle Verpflichtungen zum Fair Value bilanziert. Am 31. Dezember 2005 beliefen sie sich auf 117 401 Millionen Franken und am 31. Dezember 2004 auf 65 756 Millionen Franken. In der Position Finanzielle Vermögenswerte zum Fair Value wurden per 31. Dezember 2005 zudem Vermögenswerte in Höhe von 1 153 Millionen Franken und per 31. Dezember 2004 von 653 Millionen Franken ausgewiesen.

Die Vorschriften betreffend Erfassung und Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten sind gemäss dem überarbeiteten IAS 39 wesentlich komplexer als früher. Ob eine Ausbuchung angebracht ist, muss in einem mehrstufigen Entscheidungsprozess bestimmt werden. In Abschnitt a4 werden die Rechnungslegungsgrundsätze zur Ausbuchung erläutert. Bestimmte Transaktionen werden entsprechend neu als gesicherte Finanzierungsgeschäfte und nicht mehr als Käufe oder Verkäufe von Handelsbeständen mit einem dazugehörenden Swapderivat erfasst. Die genannten Vorschriften wurden per 1. Januar 2004 prospektiv angewandt.

Kreditrisikoverluste bei OTC-Derivatkontrakten

Per 1. Januar 2004 wurde die Rechnungslegung für Kreditrisikoverluste bei Derivatkontrakten, die ausserbörslich (over-the-counter, OTC) gehandelt werden, geändert. Sämtliche Kreditrisikoverluste dieser Art werden nun im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen und nicht mehr unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken verbucht. Diese Änderung hatte keine Auswirkungen auf das Konzernergebnis oder das Ergebnis pro Aktie. Allerdings wurde die Segmentberichterstattung beeinflusst, da die als Wertberichtigungen für Kreditrisiken erfassten Verluste früher über eine Periode von drei Jahren in der Rechnung der Unternehmensgruppen abgegrenzt wurden. Nach der neuen Rechnungslegungsmethode werden Verluste aus dem Handelsgeschäft nicht mehr abgegrenzt. Daher werden in der Segmentberichterstattung Verluste aus OTC-Derivaten nun erfasst, wenn sie eintreten.

Segmentberichterstattung

Am 1. Juli 2005 fasste UBS ihre beiden Wealth-Management-Bereiche in eine Unternehmensgruppe Global Wealth Management & Business Banking zusammen. Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurde die Einheit Municipal Securities der Einheit Wealth Management US in die Investment Bank eingegliedert. Die Umstrukturierung hatte keine Auswirkungen auf die Darstellung der Segmente in Anmerkung 2a; Wealth Management US wird weiterhin als separates Segment ausgewiesen. Die Vorjahreszahlen von Wealth Management US und der Investment Bank wurden zu Vergleichzwecken angepasst, um den Transfer der Municipal-Securities-Einheit abzubilden. In den letzten zwei Jahren trug die Einheit Municipal Securities 7–9% zum Ertrag von Wealth Management US bei und leistete einen beachtlichen Beitrag zum Ergebnis vor Steuern.

Am 1. Juli 2004 erwarb UBS eine weitere 20%-Beteiligung an Motor-Columbus AG. Dadurch erhöhte sich die Gesamtbeteiligung auf 55,6%. Motor-Columbus wurde per 1. Juli 2004 konsolidiert, als UBS die Kontrolle übernahm. In Anbetracht der Grösse und Art des Geschäfts (Produktion, Vertrieb und Handel von Strom) wurde für Motor- Columbus ein neues Geschäftssegment Industriebeteiligungen geschaffen. Motor-Columbus wird nach dem Verkauf am 23. März 2006 in der vorliegenden Konzernrechnung als aufgegebener Bereich ausgewiesen. Industriebeteiligungen umfasst auch alle Private-Equity-Beteiligungen, die überwiegend der Industriebranche zuzuordnen sind.

c) International Financial Reporting Standards und Interpretationen, die 2007 und später eingeführt werden dürfen

IFRS 7 – Finanzinstrumente: Angaben

Ab 1. Januar 2007 wird UBS die Offenlegungsanforderungen für Finanzinstrumente gemäss IFRS 7 anwenden. Der neue Standard hat keine Auswirkung auf den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung von Finanzinstrumenten. Entsprechend wird der Standard auf das Konzernergebnis und Eigenkapital keine Auswirkungen haben. Er schreibt den Unternehmen vielmehr vor, Angaben in ihren Abschlüssen zu machen, anhand deren die Betrachter die folgenden Aspekte beurteilen können: a) die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und die Ertragskraft des Unternehmens; und b) die Wesensart und das Ausmass der Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken, die sich aus den Finanzinstrumenten ergeben und denen das Unternehmen während des Berichtszeitraums und zum Berichtszeitpunkt ausgesetzt ist, sowie die Art und Weise der Steuerung dieser Risiken. Die Grundsätze von IFRS 7 ergänzen die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung und die Darstellung von finanziel­len Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 32 – Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

Bei bestimmten Transaktionen von UBS wird der Fair Value anhand von Bewertungsmodellen bestimmt, deren Eingabedaten nicht alle auf beobachtbaren Marktpreisen und anderen Marktnotierungen basieren. Bei der Ersterfassung werden solche Finanzinstrumente in der UBS-Konzernrechnung ­jeweils zum Transaktionspreis verbucht, der grundsätzlich den besten Indikator für den Fair Value darstellt, obwohl er vom Fair Value, der mit dem Bewertungsmodell berechnet wurde, abweichen kann. Bei solchen Abweichungen verlangt IFRS 7 von UBS, gegliedert nach der Klasse des Finanzinstruments, Angaben zu: (a) den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen bei der Verbuchung dieser Abweichung in der Erfolgsrechnung, um Veränderungen von Faktoren (einschliesslich Zeit) Rechnung zu tragen, welche die Marktteilnehmer bei der Preisfestlegung berücksichtigen würden, und b) zur kumulierten Abweichung, die am Anfang und am Ende der jeweiligen Rechnungslegungsperiode noch nicht in der Erfolgsrechnung verbucht wurde, sowie eine Über­leitungsrechnung der Veränderungen dieser kumulierten Abweichung.

IFRS 8 – Operative Segmente

Der neue Standard IFRS 8 Operative Segmente tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt IAS 14 – Segmentberichterstattung. Er sieht erläuternde Angaben zu den operativen Segmenten eines Unternehmens, den von den Segmenten bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen, den geografischen Regionen, in welchen es Geschäfte tätigt, und den bedeutendsten Kunden vor. Der neue Standard sieht gegenüber früher Änderungen bei der Bestimmung von Segmenten, der Bewertung von Segmentinformationen und Offen­legungen vor. Insbesondere muss ein Unternehmen Finanz- und erläuternde Informationen zu den berichtspflichtigen Segmenten bereitstellen, die ein oder mehrere operative Segmente mit seinen gesonderten Finanzinformationen umfassen, für die das Senior Management (der leitende Entscheidungsträger) aufgrund von gesonderten Finanzinformationen regelmässig Entscheidungen über die Verteilung der Ressourcen und die Bewertung der operativen Leistung trifft. Die nach IFRS 8 zu veröffentlichenden Informationen sind im Allgemeinen identisch mit denen der internen Berichterstattung, die sich aber in Bezug auf die veröffentlichten Zahlen in den Finanzberichten unterscheiden können. Der neue Standard verlangt daher Erläuterungen zur Basis, auf der die Segmentinformationen dargestellt werden, und eine Überleitung zu den veröffentlichten Beträgen in der Erfolgsrechnung und der Bilanz. UBS ermittelt derzeit die Auswirkungen von IFRS 8 auf die Struktur und den Inhalt der Segmentberichterstattung in der Konzernrechnung. Zudem prüft sie, ob sie den Standard ab dem 1. Januar 2008 anwenden soll, wie er dies erlaubt.

IFRIC 7 – Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 – Rechnungslegung in Hochinflationsländern ist ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. Mit dieser Interpretation werden Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften von IAS 29 in einem Berichtszeitraum festgelegt, in dem ein Unternehmen (dies könnte eine Tochtergesellschaft sein) die Existenz einer Hochinflation in dem Land seiner funktionalen Währung feststellt, sofern dieses Land im letzten Berichtszeitraum nicht als hochinflationär anzusehen war und das Unternehmen folglich seinen Abschluss gemäss IAS 29 anpasst. Es wird nicht erwartet, dass die Interpretation einen Einfluss auf die Konzernrechnung der UBS hat.

IFRIC 8 – Anwendungsbereich von IFRS 2

IFRIC 8 wurde im Januar 2006 veröffentlicht. Die Interpretation behandelt die Frage, ob IFRS 2 auf Transaktionen, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann, anzuwenden ist. Die Interpretation verlangt, dass IFRS 2 auf Transaktionen angewendet wird, bei welchen Güter und Dienstleistungen erhalten werden. Dies gilt beispielsweise für Transaktionen, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhält. Dies schliesst Transak­tionen ein, bei welchen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann. Die nicht identifizierbaren erhaltenen (oder noch zu erhaltenden) Güter oder Dienstleistungen sind mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Fair Value der anteilsbasierten Vergütung und dem Fair Value aller erhaltenen oder noch zu erhaltenden identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen zu bewerten. Die Bewertung der nicht identifizierbaren erhaltenen Güter oder Dienstleistungen sollte am Zuteilungsdatum erfolgen. Bei in bar zu erfüllenden Transaktionen sollte die Verbindlichkeit indes bis zur Fälligkeit an jedem Berichtsdatum neu bewertet werden. UBS wird den neuen Standard per 1. Januar 2007 anwenden. Diese Interpretation wird keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung der UBS haben.

IFRIC 9 – Neubeurteilung eingebetteter Derivate

Die Interpretation erläutert, dass ein Unternehmen keine Neubeurteilung vornehmen darf, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag getrennt werden muss, nachdem der ursprüngliche Hybridvertrag erfasst wurde. Es sei denn, die Vertragsbedingungen ändern sich derart, dass die Zahlungsströme erheblich modifiziert werden, wodurch eine Neubeurteilung erforderlich ist. UBS wird diese Interpretation von IAS 39 ab 1. Januar 2007 anwenden. Es wird nicht erwartet, dass diese Interpretation einen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung der UBS hat.

IFRIC 10 – Zwischenberichterstattung und Wertminderung

Die neue Interpretation von IAS 39 verlangt, dass in früheren Zwischenberichtsperioden erfasste Wertminderungen für Goodwill sowie für Eigenkapitalinstrumente und für zum Anschaffungswert verbuchte finanzielle Vermögenswerte an zukünftigen Bilanzstichtagen nicht rückgängig gemacht werden dürfen. UBS wird diese Interpretation ab 1. Januar 2007 anwenden. Sie dürfte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung der UBS haben.

IFRIC 11, IFRS 2: Aktienbasierte Vergütungen

IFRIC 11 wurde im November 2006 veröffentlicht und schreibt vor, a) wie aktienbasierte Vergütungen von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe bilanziert werden; b) ob eine Transaktion als eine Vergütung mit Ausgleich durch Eigen­kapitalinstrumente oder eine Vergütung mit Barausgleich bilanziert werden soll, wenn ein Unternehmen wahl- oder gezwungenerweise Eigenkapitalinstrumente (d. h. eigene Aktien) von Dritten erwirbt, um seine Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern zu erfüllen; und c) ob eine Transaktion als eine Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder eine Vergütung mit Barausgleich bilanziert werden soll, wenn den Mitarbeitern eines Unternehmens durch das Unternehmen selbst oder seine Aktionäre Ansprüche auf Eigenkapitalinstrumente (z.B. Aktienoptionen) eingeräumt werden, und die Aktionäre des Unternehmens für die erforderliche Bereitstellung der Eigenkapitalinstrumente sorgen. Die Interpretation verlangt, dass aktienbasierte Vergütungen, bei welchen ein Unternehmen als Gegenleistung für seine eigenen Eigenkapitalinstrumente Dienstleistungen erhält, als Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente bilanziert werden muss. Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein Unternehmen wahl- oder notwendigerweise diese Eigenkapitalinstrumente von einem Dritten erwirbt, um seine Verpflichtungen unter dem aktienbasierten Vergütungssystem gegenüber den Mitarbeitern zu erfüllen. UBS wird die neue Interpretation per 1. Januar 2007 anwenden. Es wird nicht erwartet, dass diese Interpretation wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung der UBS haben wird.

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