UBS AG
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Geschäftsberichte 2006  
Jahresbericht Finanzbericht Handbuch
     
Einleitung
Präsentation der Finanzinformationen
UBS
Finanzdienstleistungs-geschäft
Industriebeteiligungen
Bilanz und Mittelflussrechnung
Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
Anhang zur Konzernrechnung
UBS AG (Stammhaus)
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC
 

Anmerkung 1 Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze
Anmerkung 1  Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze

a) Wichtigste Rechnungslegungsgrundsätze

1) Grundlagen der Rechnungslegung

UBS AG, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften («UBS» oder «der Konzern»), ist weltweiter Anbieter einer breiten Palette von Finanzdienstleistungen wie Beratung, Emissionsgeschäft, Finanzierung, Market Making, Vermögensverwaltung und Brokeragedienstleistungen sowie Retailgeschäft in der Schweiz. Der Konzern entstand am 29. Juni 1998 durch die Fusion zwischen dem Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen Bankgesellschaft. Die Fusion wurde nach der Methode der Interessenzusammenführung (Uniting of Interests) verbucht. Die konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) ist gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Als Währung dient der Schweizer Franken (CHF), die Währung des Landes, in dem UBS AG ihren Sitz hat. Die Konzernrechnung wurde am 8. März 2007 vom Verwaltungsrat genehmigt.

2) Schätzungen zur Erstellung der Konzernrechnung

Bei der Erstellung der Konzernrechnung muss das Management Schätzungen und Annahmen treffen, die sich auf die ausgewiesenen Positionen Aufwand und Ertrag, Aktiven und Passiven sowie die Offenlegung von Eventualforderungen und -verpflichtungen auswirken. Die Verwendung von verfügbaren Informationen und die Anwendung von Urteils­vermögen sind für die Schätzungen unerlässlich. Die tatsächlichen künftigen Ergebnisse können von den Schätzungen abweichen, was zu wesentlichen Abweichungen in der Konzernrechnung führen kann.

3) Tochtergesellschaften und assoziierte Gesellschaften

Die Konzernrechnung umfasst die Abschlüsse des Stammhauses (UBS AG) sowie der Tochtergesellschaften inklusive bestimmter Special Purpose Entities, die alle als eine wirtschaftliche Einheit dargestellt werden. Die Auswirkungen konzerninterner Transaktionen werden bei der Erstellung der Konzernrechnung eliminiert. Tochtergesellschaften inklusive Special Purpose Entities, die direkt oder indirekt vom Konzern beherrscht werden, sind konsolidiert. Neu erworbene Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt konsolidiert, ab welchem der Konzern diese beherrscht. Tochtergesellschaften, die veräussert werden sollen, werden bis zum Datum der Veräusserung (Verlust der Beherrschung) konsolidiert.

Vermögenswerte, welche die UBS als Agent oder Treuhänder hält, zählen nicht zu den Aktiven des Konzerns und werden in der Konzernrechnung nicht ausgewiesen.

Das den Minderheitsanteilen zurechenbare Eigenkapital und Konzernergebnis wird in der konsolidierten Bilanz und Erfolgsrechnung separat ausgewiesen.

Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, auf die UBS einen wesentlichen Einfluss ausübt, werden nach der Equity-Methode einbezogen. Der Einfluss gilt grundsätzlich als wesentlich, wenn UBS mindestens 20% der Stimmrechte der Gesellschaft besitzt. Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften werden anfangs zu Anschaffungskosten erfasst. Der Buchwert wird nach der Akquisition jeweils um den Anteil des Konzerns am Ergebnis (einschliesslich des direkt im Eigenkapital ausgewiesenen Ergebnisses) der assoziierten Gesellschaft erhöht oder vermindert.

Aktiven und Passiven von Tochtergesellschaften und Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, für die UBS einen Verkauf in den nächsten zwölf Monaten vereinbart hat, werden als zur Veräusserung gehalten klassiert. Bedeutende Geschäftszweige und Tochtergesellschaften, die ausschliesslich mit der Absicht der Weiterveräusserung erworben wurden, werden im Berichtszeitraum des Verkaufs oder in dem Berichtszeitraum, in welchem ein Verkauf beschlossen wurde, der voraussichtlich innerhalb zwölf Monaten abgeschlossen sein wird, in der Erfolgsrechnung unter den aufgegebenen Geschäftsbereichen ausgewiesen. Die aufgegebenen Geschäftsbereiche sind in der Erfolgsrechnung separat aufgeführt. Diese Position enthält das Geschäftsergebnis nach Steuern und den Verkaufsgewinn nach Steuern.

UBS nimmt die Gründung von Gesellschaften zwecks Verbriefungstransaktionen von Vermögenswerten und der Ausgabe von strukturierten Schuldpapieren und um bestimmte eng begrenzte, klar definierte Ziele zu erreichen, vor. Dabei kann es sich um direkt oder indirekt vom Konzern beherrsch­te Tochtergesellschaften handeln oder auch nicht. Diese Gesellschaften können direkt oder indirekt Vermögenswerte von UBS oder ihren Tochtergesellschaften erwerben. Einige dieser Gesellschaften sind im Konkursfall so abgeschottet, dass ihre Vermögenswerte nicht zur Befriedigung von Forderungen der Gläubiger des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften herangezogen werden können. Diese Gesellschaften werden in der Konzernrechnung konsolidiert, wenn die Substanz der Beziehung zwischen dem Konzern und der Gesellschaft darauf hindeutet, dass die Gesellschaft vom Konzern beherrscht wird. Bestimmte Transaktionen von konsolidierten Gesellschaften erfüllen die Kriterien für eine Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten (siehe nachfolgenden Abschnitt 4)).

4) Erfassung und Ausbuchung von Finanzinstrumenten

UBS erfasst Finanzinstrumente nur dann in der Bilanz, wenn dem Konzern vertragliche Ansprüche und / oder Verpflichtungen aus dem Finanzinstrument erwachsen.

UBS geht Geschäfte ein, bei denen sie in der Bilanz erfasste finanzielle Vermögenswerte transferiert, an den Risiken und Chancen der transferierten finanziellen Vermögenswerte aber ganz oder teilweise beteiligt bleibt. Bleibt sie an den Risiken und Chancen vollständig oder nahezu vollständig beteiligt, so werden die transferierten finanziellen Vermögenswerte nicht aus der Bilanz ausgebucht. Finanzielle Vermögenswerte, bei denen die Beteiligung in den Risiken und Chancen vollständig oder nahezu vollständig bestehen bleibt, werden beispielsweise im Rahmen von Securities-Lending- und Repurchase-Transaktionen, die nachfolgend unter 12) und 13) beschrieben werden, transferiert. Eine weitere Geschäftsart, bei der die Beteiligung an allen Chancen und Risiken bestehen bleibt, ist der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten an eine Drittpartei in Kombination mit einem Total Rate of Return Swap. Diese Arten von Transaktionen werden ähnlich wie Repurchase-Geschäfte als gesicherte Finanz­geschäfte ausgewiesen.

Bei Transaktionen, bei denen UBS nahezu vollständig alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswerts verbunden sind, weder transferiert noch einbehält, bucht sie den finanziellen Vermögenswert aus, wenn sie die Verfügungsgewalt darüber verloren hat. Die im Rahmen des Transfers einbehaltenen Rechte und Verpflichtungen werden gesondert in den Aktiven bzw. Passiven ausgewiesen. Im Falle von Transfers, bei denen UBS die Verfügungsgewalt behält, erfasst sie den finanziellen Vermögenswert im Umfang ihres verbliebenen Engagements weiter. Der Umfang des verbliebenen Engagements an dem transferierten Vermögenswert entspricht dem Umfang, in dem UBS den Wertänderungen des transferierten Vermögenswerts ausgesetzt ist. Solche Transaktionen umfassen zum Beispiel Transfers im Zusammenhang mit Garantien, dem Schreiben von Put-Optionen, dem Erwerb von Call-Optionen oder spezifischen an die Wertentwicklung des Vermögenswerts gebundenen Swaps.

UBS bucht eine finanzielle Verpflichtung nur dann aus der Bilanz aus, wenn sie erloschen ist, d.h., wenn UBS von der vertraglichen Verpflichtung entbunden ist oder die Verpflichtung getilgt wurde oder verfallen ist.

5) Bestimmung des Fair Value

Die Bestimmung des Fair Value von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten basiert auf notierten Marktpreisen oder Preisnotierungen von Händlern, soweit Finanzinstrumente an aktiven Märkten gehandelt werden. Bei allen anderen Finanzinstrumenten wird der Fair Value auf der Grundlage von Bewertungsmethoden ermittelt. Zu diesen gehören Netto-Barwert-Methoden, das Discounted-Cashflow-Verfahren, der Vergleich mit ähnlichen Instrumenten, für die Marktpreise verfügbar sind, und Bewertungsmodelle. UBS stützt sich bei der Bestimmung des Fair Value gewöhnlicher und einfacherer Finanzinstrumente wie Optionen, Zins- und Währungsswaps auf allgemein anerkannte Bewertungsmodelle. Die Modellvariablen dieser Finanzinstrumente lassen sich durch Marktbeobachtungen ermitteln.

Für komplexere Instrumente setzt UBS intern entwickelte Modelle ein, die zumeist auf Bewertungsmethoden basieren, die branchenweit als Standard gelten. Einige Inputvariablen dieser Modelle, die sich nicht durch Marktbeobachtungen ermitteln lassen, werden auf der Grundlage von Annahmen geschätzt. Beim Abschluss einer Transaktion, bei der eine Inputvariable nicht durch Marktbeobachtungen ermittelt werden kann, wird das Finanzinstrument anfangs zum Transaktionspreis erfasst, der in der Regel den besten Massstab für den Fair Value darstellt. Dieser liefert den besten Hinweis auf den Fair Value, kann jedoch vom Preis, der sich anhand des Bewertungsmodells ergibt, abweichen. Zu welchem Zeitpunkt diese anfängliche Differenz des Fair Value in der Erfolgsrechnung verbucht wird, hängt von den jeweiligen Bedingungen und Umständen der einzelnen Transaktion ab. Die Verbuchung in der Erfolgsrechnung erfolgt jedoch spätestens, wenn sich die Variablen durch Marktbeobachtungen ermitteln lassen. Weitere Angaben sind in Anmerkung 30 – Fair Value von Finanzinstrumenten zu finden.

Ein Modell liefert stets eine Schätzung oder eine Annäherung an einen Wert, der nicht mit Gewissheit ermittelt werden kann und die verwendeten Bewertungsmethoden spiegeln zudem nicht immer alle Faktoren wider, die für die von UBS gehaltenen Positionen relevant sind. Wo angemessen, werden die Bewertungen deshalb angepasst, um weiteren Faktoren, wie Modell- und Liquiditätsrisiken sowie Kontrahentenkreditrisiken, Rechnung zu tragen. Aufgrund der bestehenden Regelung bezüglich Fair Value und Modell-Governance sowie der diesbezüglichen Kontrollen und Prozesse erachtet das Management diese Anpassungen als notwendig und angemessen, um den Buchwert der zum Fair Value bilanzierten Finanzinstrumente korrekt auszuweisen.

6) Handelsbestände

Die Handelsbestände umfassen Geldmarktpapiere, andere Schuld­instrumente inklusive handelbarer Kredite, Beteiligungstitel, Edelmetalle und andere Waren und Rohstoffe, die dem Konzern gehören (Long-Positionen). Verpflichtungen aus Handelsbeständen beinhalten Verpflichtungen zur Lieferung von Finanzinstrumenten wie Geldmarktpapiere sowie anderen Schuld- und Beteiligungstitel, die der Konzern an Dritte verkauft hat, die ihm jedoch nicht gehören (Short-Positionen).

Die Handelsbestände sind zum Fair Value ausgewiesen. Gewinne und Verluste aus Veräusserungen oder Rückzahlungen sowie nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Veränderungen des Fair Value der Handelsbestände werden unter der Position Erfolg Handelsgeschäft verbucht. Zins- und Dividendenertrag respektive Zins- und Dividendenaufwand aus den Handelsbeständen werden unter Zins- und Dividendenertrag bzw. Zins- und Dividendenaufwand erfasst.

Der Konzern verbucht Handelsgeschäfte am Erfüllungsdatum. Ab dem Datum, an dem ein Handelsgeschäft abgeschlossen wird (Abschlussdatum), weist UBS allfällige nicht realisierte Gewinne oder Verluste, die aus der Neubewertung dieses Kontrakts zum Fair Value entstehen, im Erfolg Handelsgeschäft aus. Die entsprechenden Forderungen oder Verpflichtungen sind in der Bilanz als positive oder negative Wiederbeschaffungswerte ausgewiesen. Am Erfüllungsdatum wird der aus der vollzogenen Transaktion resultierende finanzielle Vermögenswert zum Fair Value der jeweiligen Gegenleistung, inklusive der Veränderung des Fair Value seit dem Abschlussdatum, bilanziert. Schliesst der Konzern einen Vertrag über den Verkauf eines in seinen Handelsbeständen geführten finanziellen Vermögenswerts ab, wird dieser am Tag der Übertragung (Erfüllungsdatum) ausgebucht.

An externe Parteien übertragene Handelsbestände bleiben in der Bilanz verbucht, wenn sie nicht nach den Vorschriften über die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten ausgebucht werden dürfen (Abschnitt 4)). Falls der Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat, werden sie in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert.

7) Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente (Fair Value-Option)

Im Juni 2005 veröffentlichte das IASB den überarbeiteten IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung hinsichtlich der Anwendung der Fair-Value-Option («Überarbeitete Fair-Value-Option»). UBS führte die überarbeitete Fair-Value-Option für Finanzinstrumente prospektiv per 1. Januar 2006 ein.

Vor dem 1. Januar 2006 wies UBS nahezu alle ihrer ausgegebenen hybriden Schuldtitel als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verpflichtungen aus. Diese Verpflichtungen werden in der Bilanz in einer gesonderten Position dargestellt. Zudem wurde ein kleiner Teil der finanziellen Vermögenswerte – ebenfalls in einer gesonderten Position – als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen. Ein Finanzinstrument kann nur bei seiner erstmaligen Erfassung als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument klassiert werden. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.

UBS wendet die Fair-Value-Option nach der Revision des Rechnungslegungsstandards weiterhin für die bestehenden Finanzinstrumente an, weil die Bedingungen dafür noch immer erfüllt sind. Es handelt sich um Hybride Instrumente, die sonst zur Bewertung in Basisverträge und eingebettete derivative Finanzinstrumente aufgespaltet werden müssten, oder um Finanzinstrumente, die Teil eines Portfolios sind, dessen Risiko auf der Fair-Value-Basis gesteuert und über das als solches der Unternehmensleitung Bericht erstattet wird. 2006 begann UBS, die Fair-Value-Option auf bestimmte neue Kredite und Kreditzusagen, die in beträchtlichem Umfang durch Kreditderivate abgesichert sind, auf bestimmte hybride Instrumente aus strukturierten Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäften sowie auf eine Hedge-Fund-Anlage, die Teil eines auf Fair-Value-Basis verwalteten Portfolios ist, anzuwenden. Alle Wertänderungen des Fair Value von erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten werden im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.

UBS wendet für die Erfassung und Ausbuchung von erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten dieselben Grundsätze an wie für zu Handelszwecken ­gehaltene Finanzinstrumente (siehe Abschnitt 4) und 6)).

8) Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen

Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen sind nicht derivative Finanzinstrumente, die weder zu Handelszwecken gehalten, noch erfolgswirksam zum Fair Value bewertet oder als Ausleihungen und Forderungen klassiert werden.

Sie werden am Erfüllungsdatum erfasst. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen sind Finanzinstrumente, die nach Einschätzung des Managements als Reaktion auf oder in Erwar­tung eines Liquiditätsbedarfs oder Änderungen von Zinssätzen, Wechselkursen oder Aktienkursen verkauft werden könnten. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen umfas­sen hauptsächlich Beteiligungstitel, einschliesslich bestimmter Private-Equity-Anlagen. Überdies werden bestimmte Schuldinstrumente als zur Veräusserung verfügbare Finanz­anlagen klassiert.

Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen werden zum Fair Value verbucht. Nicht realisierte Gewinne oder Verluste werden abzüglich entsprechender Gewinnsteuern im Eigenkapital verbucht, bis die Finanzanlagen verkauft, getilgt oder anderweitig veräussert respektive als wertbeeinträchtigt eingestuft werden. Wird eine Anlage veräussert, wird der kumulierte und bis dahin im Eigenkapital verbuchte nicht realisierte Gewinn oder Verlust in der Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode unter Übriger Erfolg erfasst. Der Gewinn respektive Verlust aus der Veräusserung wird nach der Durchschnittskostenmethode bestimmt. Zins- und Dividendenerträge aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen werden unter Zins- und Dividendenertrag aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen erfasst.

Sobald eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage als wertbeeinträchtigt eingestuft wird, wird der bis dahin im Eigenkapital verbuchte, kumulierte nicht realisierte Verlust in der Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode unter Übri­ger Erfolg erfasst. UBS beurteilt an jedem Bilanzstichtag, ob objektive Hinweise darauf bestehen, dass eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage wertbeeinträchtigt ist. Eine Finanzanlage wird als wertbeeinträchtigt eingestuft, wenn ihre Anschaffungskosten den realisierbaren Wert übersteigen. Für kotierte zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen wird der realisierbare Wert unter Berücksichtigung des Marktpreises bestimmt. Sie werden als wertbeeinträchtigt eingestuft, wenn objektiven Hinweisen zufolge der Marktpreis so stark gesunken ist, dass vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Anschaffungswert innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums wieder einbringen lässt. Für nicht kotierte Finanzinstrumente (Schuld- und Beteiligungstitel) wird der realisierbare Wert mittels anerkannter Bewertungsmethoden bestimmt. Die standardmässig angewandte Methode für nicht kotierte zur Veräusserung verfügbare Beteiligungsinstrumente stützt sich auf die am Markt beobachteten Gewinnmultiplikatoren vergleichbarer Unternehmen. Auf diese Weise erfolgte Bewertungen können vom Management aufgrund von dessen Urteils­vermögen angepasst werden. Für nicht kotierte Schuldinstrumente bestimmt UBS den realisierbaren Betrag normalerweise anhand der Discounted-Cashflow-Methode.

Nach der Erfassung einer Wertberichtigung für eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage, wird a) eine Erhöhung des Fair Value von Eigenkapitaltiteln im Eigenkapital ausgewiesen und b) eine Erhöhung des Fair Value von Schuldinstrumenten bis zur Höhe des ursprünglichen Anschaffungswerts unter Übriger Erfolg ausgewiesen, vorausgesetzt, der Erhöhung des Fair Value liegt ein spezifisches, in den IFRS definiertes, Ereignis zugrunde.

9) Kundenausleihungen

Zu den Kundenausleihungen gehören vom Konzern gewährte Kredite, die dem Schuldner direkt bewilligt werden, Partizipationen an Ausleihungen anderer Gläubiger sowie gekaufte Kredite, die nicht an einem aktiven Markt kotiert sind und für die kein unmittelbarer oder kurzfristiger Wiederverkauf geplant ist. Gewährte und gekaufte Kredite, die in Kürze verkauft werden sollen, werden in der Regel in den Handelsbeständen erfasst.

Kundenausleihungen werden zum Zeitpunkt erfasst, zu dem die Mittel an den Schuldner fliessen. Sie werden bei erstmaliger Erfassung zum Fair Value, der den zur Ausgabe des Darlehens aufgewendeten Barmitteln entspricht, zuzüglich allfälliger Transaktionskosten, und anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert, wobei die Effektivzinsmethode angewandt wird.

Zinsen auf Ausleihungen werden unter dem Zinsertrag aus Forderungen ausgewiesen und periodengerecht abgegrenzt. Gebühren und direkte Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung, Refinanzierung oder Restrukturierung von Krediten und Kreditzusagen werden abgegrenzt und im Zinsertrag aus Forderungen linear über die Laufzeit des Kredits abgeschrieben, was näherungsweise der Anwendung der Effektivzinsmethode entspricht. Erhaltene Gebühren für Kreditzusagen, die vermutlich nicht zu einem Kredit führen, sind im Kommissionsertrag aus dem Kreditgeschäft für die Periode der Kreditzusage erfasst. Gebühren für Konsortialkredite, an denen UBS keine Tranche behält, werden dem Kommissionsertrag gutgeschrieben.

10) Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken

Eine Wertberichtigung oder Rückstellung für Kreditrisiken wird gebildet, wenn objektive Hinweise darauf bestehen, dass der Konzern nicht den gesamten gemäss den ursprünglichen vertraglichen Bedingungen geschuldeten Betrag oder den entsprechenden Gegenwert einer Forderung einbringen kann. Mit einer «Forderung» (die zu amortisierten Kosten bewertet wird) ist eine Ausleihung, eine feste Zusage wie ein Akkreditiv, eine Garantie oder eine Verlängerung von Kreditzusagen oder ein anderes Kreditprodukt gemeint.

Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird als Herabsetzung des Buchwerts einer Forderung in der Bilanz erfasst. Für Ausserbilanzpositionen wie eine Kreditzusage wird dagegen eine Rückstellung für Kreditrisiken unter den Übrigen Verpflichtungen ausgewiesen. Erhöhungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden unter den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung verbucht.

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden auf gegenparteispezifischer Basis sowie auf Portfoliobasis nach den folgenden Grundsätzen beurteilt:

Gegenparteispezifisch: Eine Forderung gilt als gefährdet, wenn das Management zum Schluss kommt, dass der ­Konzern wahrscheinlich nicht den gesamten ursprünglich vertraglich vereinbarten Betrag oder den entsprechenden ­Gegenwert einer Forderung einbringen kann.

Die Kreditengagements werden einzeln unter Berücksichtigung des Charakters des Kreditnehmers, seiner finanziellen Lage, seiner Zahlungsmoral, des Vorhandenseins eventueller Garantiegeber und gegebenenfalls des Veräusserungswerts allfälliger Sicherheiten bewertet.

Der geschätzte realisierbare Betrag entspricht dem auf der Basis des ursprünglichen Effektivzinssatzes der Kundenausleihung ermittelten Barwert, einschliesslich der erwarteten künftigen Zahlungsströme, die sich aus einer Restrukturierung oder Verwertung von Sicherheiten ergeben können. Die Wertminderungen werden bemessen und entsprechende Wertberichtigungen für Kreditrisiken in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem geschätzten realisierbaren Betrag gebildet.

Bei Forderungen, die als gefährdet eingestuft werden, wird die periodengerechte Abgrenzung der Zinserträge gemäss den ursprünglichen Vertragsbedingungen beendet, jedoch wird die durch den Zeitablauf bedingte Erhöhung des Barwerts einer gefährdeten Forderung als Zinsertrag ausgewiesen.

Für alle gefährdeten Forderungen wird mindestens einmal jährlich eine Bonitätsprüfung vorgenommen. Falls sich im Vergleich zu früheren Schätzungen Änderungen bezüglich Betrag und Zeitpunkt der erwarteten künftigen Zahlungs­ströme ergeben, wird die Wertberichtigung für Kreditrisiken angepasst und in der Erfolgsrechnung unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken verbucht.

Eine Wertberichtigung für gefährdete Forderungen wird nur dann aufgehoben, wenn sich die Bonität so weit verbessert hat, dass vernünftigerweise von einer pünktlichen Kapitalrückzahlung und Zinszahlung gemäss den ursprünglichen Vertragsbedingungen oder der Einbringung des entsprechenden Gegenwerts ausgegangen werden kann.

Wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingestuft oder ein Forderungsverzicht gewährt wird, so wird der entsprechende Betrag ausgebucht. Die Buchung erfolgt gegen die früher vorgenommene Wertberichtigung für Kreditrisiken in der Bilanz oder wird direkt den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung belastet und verringert den Nominalbetrag der Forderung. Wertaufholungen von zuvor wertberichtigten Beträgen oder von Teilbeträgen werden den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung gutgeschrieben. Eine Ausleihung wird als notleidend klassifiziert, wenn Zinsen, Kapitalrückzahlungen oder Entgelte mehr als 90 Tage ausstehend sind und eindeutige Hinweise darauf fehlen, dass sie durch spätere Zahlungen oder die Verwertung von Sicherheiten eingebracht werden können, oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Schulden zu für UBS nachteiligen Konditionen restrukturiert wurden.

Portfoliobasis: Alle auf gegenparteispezifischer Ebene als nicht gefährdet eingestuften Ausleihungen werden in wirtschaftlich homogene Teilportfolios gruppiert und gemeinsam auf Wertminderungen beurteilt. Wertberichtigungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben, werden als Wertberichtigungen für Kreditrisiken erfasst und gegen die gesam­te Position Ausleihungen verrechnet. Da die Wertberichtigun­gen nicht einzelnen Ausleihungen zugeordnet werden können, werden die Ausleihungen nicht als gefährdet eingestuft, und der Zinsertrag wird bei allen Ausleihungen gemäss den vertraglichen Bedingungen periodengerecht abgegrenzt.

11) Verbriefungen

UBS verbrieft verschiedene finanzielle Vermögenswerte aus dem Konsum- und kommerziellen Kreditgeschäft. In der Regel werden diese Vermögenswerte an so genannte Special Purpose Entities verkauft, die ihrerseits Wertpapiere an Anleger ausgeben. Anteile an verbrieften finanziellen Vermögenswerten können in Form einer vor- oder nachrangigen Tranche, als Recht auf die Zinszahlungen (Interest-only-Strips) oder in Form anderer Residual-Ansprüche zurück­behalten werden («Zurückbehaltene Ansprüche»). Zurückbehaltene Ansprüche werden primär unter der Position Handelsbestände zum Fair Value bilanziert. Gewinne oder Verluste aus Verbriefungen werden unter Erfolg Handelsgeschäft erfasst.

12) Securities-Borrowing- und -Lending-Geschäfte

Securities-Borrowing- und -Lending-Transaktionen werden grundsätzlich auf gedeckter Basis eingegangen. Bei solchen Transaktionen leiht oder borgt UBS in der Regel Wertschriften gegen Wertschriften oder Barhinterlagen als Sicherheit. Zudem borgt sich UBS Wertschriften aus den Wertschriftendepots ihrer Kunden gegen eine Gebühr aus. Für Securities-Borrowing- und -Lending-Geschäfte dienen grösstenteils Aktien sowie in geringerem Umfang typischerweise Obligationen und Notes. Die Transaktionen werden an den Finanzmärkten mit standardisierten Verträgen abgewickelt, und die Gegenparteien unterliegen den üblichen Prozessen zur Kreditrisikokontrolle von UBS.

UBS überwacht täglich den Marktwert der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften, um bei Bedarf auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zusätzliche Sicherheiten bereitzustellen oder einzufordern, bzw. überschüssige Sicherheiten zurückzufordern oder zurückzugeben.

Der Transfer von Wertschriften selbst, ob aufgrund einer Borrowing / Lending-Transaktion oder als Sicherheit, wird nicht bilanzwirksam verbucht, ausser wenn die wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus dem Eigentum ebenfalls übertragen werden. Wenn UBS in solchen Transaktionen Wertschriften aus ihrem Besitz transferiert und dem Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht einräumt, werden die Wertschriften in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert. Aufgrund erhaltener Barhinterlagen wird eine entsprechende Rückgabeverpflichtung bilanziert (Barhinterlagen für ausgeliehene Wertschriften). Geleistete Barhinterlagen werden ausgebucht und eine entsprechende Forderung wird bilanziert, die das Rückforderungsrecht von UBS widerspiegelt (Barhinterlagen für geborgte Wertschriften). Wertschriften, die UBS im Rahmen einer Securities-Borrowing- oder -Lending-Trans­aktion erhalten hat, werden als Ausserbilanzgeschäft aus­gewiesen, wenn UBS ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat. Wertpapiere, die UBS tatsächlich weiterverkauft oder weiterverpfändet hat, werden separat ausgewiesen (siehe Anmerkung 24)). Zudem werden ver­kaufte Wertschriften, die im Rahmen einer Securities-Borrowing- oder -Lending-Transaktion erhalten wurden, als Verpflichtung aus hinterlegten Vermögenswerten (Leerverkauf) verbucht. Gegenleistungen wie erhaltene oder bezahlte Gebühren und Zinsen werden nach der Abgrenzungsmethode als Zinsertrag oder -aufwand verbucht.

13) Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte

Wertpapiere, die mit einer Verkaufsverpflichtung gekauft wurden (Reverse-Repurchase-Geschäfte) und solche, die mit einer Rückkaufsverpflichtung verkauft wurden (Repurchase-Geschäfte), werden in der Regel als gesicherte Finanzgeschäfte betrachtet. Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte beinhalten nahezu ausschliesslich Schuldtitel wie Obligationen, Notes oder Geldmarktpapiere. Die Transaktionen werden an den Finanzmärkten mit standardisierten Verträgen abgewickelt, und die Gegenparteien unterliegen den üblichen Prozessen zur Kreditrisikokontrolle von UBS. UBS überwacht täglich den Marktwert der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften, um bei Bedarf auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zusätzliche Sicherheiten bereitzustellen oder einzufordern bzw. überschüssige Sicherheiten zurückzufordern oder zurückzugeben.

Bei Reverse-Repurchase-Geschäften wird die geleistete Barhinterlage ausgebucht und eine entsprechende Forderung einschliesslich aufgelaufener Zinsen in der Bilanz als Reverse-Repurchase-Geschäft erfasst. Die Forderung spiegelt das Recht von UBS wider, die Barhinterlage zurückzuerhalten. Bei Repurchase-Geschäften wird die erhaltene Barhinter­lage inklusive aufgelaufener Zinsen mit einer entsprechenden Rückgabeverpflichtung in der Bilanz als Repurchase-Geschäft erfasst. Im Rahmen von Reverse-Repurchase-Geschäften erhaltene Wertschriften und im Rahmen von Repurchase-Geschäften gelieferte Wertschriften werden in der Bilanz nur dann erfasst oder ausgebucht, wenn die wirtschaftlichen Risiken und Chancen aus dem Eigen­tum zugegangen sind oder übertragen wurden. Wenn UBS bei Repurchase-Geschäften Wertschriften aus ihrem Besitz transferiert und dem Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht einräumt, werden die Wertschriften in der Bilanz in Als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert. Wertschriften, die UBS im Rahmen einer Reverse-Repurchase-Transaktion erhalten hat, werden als Ausserbilanzgeschäft ausgewiesen, wenn UBS ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat. Wertpapiere, die UBS tatsächlich weiterverkauft oder weiterverpfändet hat, werden ebenfalls separat ausgewiesen (siehe Anmerkung 24)). Zudem werden verkaufte Wertschriften, die im Rahmen einer Reverse-Repurchase-Transaktion erhalten wurden, als Verpflichtung aus hinterlegten Vermögenswerten (Leerverkauf) verbucht. Der Zinsertrag aus Reverse-Repurchase-Geschäften und der Zinsaufwand aus Repurchase-Geschäften wird über die Laufzeit der zugrunde liegenden Transaktionen periodengerecht abgegrenzt.

Der Konzern verrechnet Reverse-Repurchase- und Repurchase-Geschäfte mit der gleichen Gegenpartei, sofern bei Transaktionen rechtlich durchsetzbare Netting-Rahmenvereinbarungen vorliegen und eine Nettoabrechnung oder simultane Begleichung vorgesehen ist.

14) Derivative Finanzinstrumente und Sicherungszusammenhänge

Alle derivativen Finanzinstrumente werden zum Fair Value bilanziert und als positive oder negative Wiederbeschaffungswerte ausgewiesen. Wenn der Konzern Transaktionen mit Derivaten zu Handelszwecken durchführt, werden realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste unter Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.

Derivative Finanzinstrumente werden vom Konzern ­zudem in der Bilanzbewirtschaftung zur Steuerung von Zins-, Fremdwährungs- und Kreditrisiken, inklusive Risiken aus vorgesehenen Transaktionen, eingesetzt. Der Konzern wendet Fair-Value- oder Cashflow-Hedge-Accounting an, wenn bei einer Transaktion die erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Verbuchung erfüllt sind.

Zum Zeitpunkt, zu dem ein Finanzinstrument als Absicherungsgeschäft bestimmt wird, dokumentiert der Konzern formal die Beziehung zwischen Absicherungsinstrument(en) und abgesicherter / -en Position(en), u.a. die Risikomanage­mentziele und -strategie für die Absicherungstransaktion und die Methoden für die Beurteilung der Wirksamkeit ­(Effektivität) der Sicherungsbeziehung. In Übereinstimmung damit beurteilt der Konzern sowohl beim Abschluss eines Absicherungsgeschäfts als auch während dessen Laufzeit, ob die dabei verwendeten Derivate Veränderungen des Fair ­Value oder der Cashflows der abgesicherten Positionen «hochwirksam» kompensieren. UBS erachtet eine Absicherung nur dann als hochwirksam, wenn folgende Kriterien ­erfüllt werden: a) Die Absicherung gleicht zu Beginn die Veränderungen des Fair Value oder der Cashflows, die dem abgesicherten Risiko zugerechnet werden, aus (oder nahezu aus), und es wird erwartet, dass dies auch während der gesamten Laufzeit so ist, und b) die tatsächlichen Resultate (der retrospektiven Effektivitätsüberprüfung) liegen in einer Bandbreite von 80–125%. Im Falle der Absicherung einer vorgesehenen Transaktion muss die vorgesehene Transaktion einerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen und andererseits ein Risiko in Bezug auf Veränderungen der Cashflows, die letztendlich das ausgewiesene Konzernergebnis beeinflussen könnten, absichern. In folgenden Fällen stellt der Konzern das Hedge Accounting ein: wenn ein Derivat nicht oder nicht mehr als hochwirksames Absicherungsinstrument erachtet wird, wenn das derivative Finanzinstrument fällig, veräussert, beendet oder ausgeübt wird, wenn die abgesicherte Position fällig, veräussert oder zurückbezahlt wird oder wenn eine vorge­sehene Transaktion nicht mehr als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Die Unwirksamkeit (Ineffektivität) einer Absicherungstransaktion wird dadurch bestimmt, inwieweit die Veränderungen des Fair Value des zur Absicherung eingesetzten Derivats von den der Veränderungen des Fair Value der abgesicherten Position oder die Veränderungen des Barwerts der Cashflows des Derivats von den Veränderungen des Barwerts der erwarteten Cashflows der abgesicherten Position abweichen. Eine solche Unwirksamkeit wird im laufenden Periodenergebnis im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Für Gewinne und Verluste aus jenen Komponenten eines ­derivativen Finanzinstruments, die von der Beurteilung der Wirksamkeit des Absicherungsgeschäfts ausgeschlossen werden, wird die gleiche Vorgehensweise angewandt.

Bei einem Fair Value Hedge wird die Veränderung des Fair Value des Absicherungsinstruments in der Erfolgsrechnung erfasst. Die Veränderungen des Fair Value des abgesicherten Grundgeschäfts, die den durch das Derivat abgesicherten Risiken zugerechnet werden können, werden in einer Anpassung des Buchwerts des abgesicherten Grundgeschäfts reflektiert und ebenfalls in der Erfolgsrechnung erfasst. Bei der Absicherung von Zinsrisiken in einem Portfolio wird die Veränderung des Fair Value des abgesicherten Geschäfts separat vom abgesicherten Portfolio unter Übrige Aktiven bzw. Übrige Verpflichtungen ausgewiesen. Wird eine Absicherungsbeziehung aus anderen Gründen als der Ausbuchung der abgesicherten Position beendet, wird die Differenz zwischen dem Buchwert der abgesicherten Position zu diesem Zeitpunkt und dem Wert, den diese Position ohne Absicherung aufgewiesen hätte (die «nicht amortisierte Fair-Value-Anpassung»), im Falle von Zinsinstrumenten über die verbleibende Restlaufzeit der ursprünglichen Absicherung erfolgswirksam amortisiert. Bei unverzinslichen Instrumenten indes wird diese Differenz sofort in der Erfolgsrechnung erfasst. Wird das abgesicherte Instrument beispielsweise ­infolge Verkaufs oder Rückzahlung ausgebucht, wird die nicht amortisierte Fair-Value-Anpassung sofort erfolgswirksam erfasst.

Ein Fair-Value-Gewinn oder -Verlust im Zusammenhang mit dem effektiven Teil eines Derivats zur Cashflow-Absicherung wird anfangs im Eigenkapital erfasst. Wenn die durch das Derivat abgesicherten Zahlungsströme fliessen und einen Aufwand oder Ertrag zur Folge haben, wird gleichzeitig der entsprechende Gewinn oder Verlust aufdem Derivat vom Eigenkapital auf die entsprechende Ertrags- oder Aufwandsposition übertragen.

Falls eine Cashflow-Absicherung für eine vorgesehene Transaktion als nicht mehr wirksam erachtet oder die Absicherungsbeziehung beendet wird, wird der kumulierte Gewinn oder Verlust auf dem Absicherungsinstrument, der ursprünglich direkt im Eigenkapital verbucht worden war, noch so lange dort behalten, bis die vereinbarte oder vorgesehene Transaktion erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Gewinn oder Verlust erfolgswirksam verbucht. Derivative Finanzinstrumente, die als wirtschaftliche Absicherung eingesetzt werden, aber die Voraussetzungen für eine Verbuchung als Absicherungsgeschäft nicht erfüllen, werden gleich wie zu Handelszwecken gehaltene Derivate behandelt: Realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste werden mit einigen Ausnahmen im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen, und die Zu- oder Abschläge aus kurzfristigen Fremdwährungskontrakten, welche eingesetzt werden, werden im Erfolg Zinsengeschäft ausgewiesen. Um die Kreditrisiken auf dem Kreditportfolio wirtschaftlich abzusichern, setzt der Konzern vor allem Credit Default Swaps ein, ohne dabei Hedge Accounting anwenden zu können. Sollte der Konzern auf einem Kredit, der auf diese Weise wirtschaftlich abgesichert ist, eine Wertberichtigung vornehmen, wird Letztere unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken verbucht. Jeglicher Gewinn aus dem Credit Default Swap hingegen wird im Erfolg Handelsgeschäft erfasst – für weitere Informationen dazu siehe Anmerkung 23. Erfasst UBS eine wirtschaftlich abgesicherte Position als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument, werden alle Fair-Value-Veränderungen der abgesicherten Geschäfte und der Absiche­rungsinstrumente, einschliesslich der Wertberichtigungen, im Erfolg Handelsgeschäft (siehe Abschnitt 7)) ausgewiesen.

Ein Derivat kann in einen «Basiskontrakt» eingebettet sein. Derartige Kombinationen sind als hybride Instrumente bekannt und entstehen hauptsächlich aus der Ausgabe von strukturierten Schuldinstrumenten. Falls der Basisvertrag nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet wird, wird das eingebettete derivative Finanzinstrument normalerweise vom Basisvertrag getrennt und als eigenständiges Derivat zum Fair Value erfasst, wenn und nur wenn die wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des Basisvertrags verbunden sind und das eingebettete Derivat tatsächlich die Definitionskriterien eines derivativen Finanzinstruments erfüllt. UBS wendet in der Regel die Fair-Value-Option auf hybride Instrumente an (siehe Abschnitt 7)), sodass in diesen Fällen eine Trennung der eingebetteten derivativen Komponenten für Bewertungszwecke entfällt.

15) Flüssige Mittel und leicht verwertbare Aktiven

Flüssige Mittel und leicht verwertbare Aktiven umfassen die Positionen Flüssige Mittel, Forderungen gegenüber Banken mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als drei Monaten sowie Geldmarktpapiere, die in den Handelsbeständen und den zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen bilanziert sind.

16) Physische Waren und Rohstoffe

Von UBS im Rahmen ihrer Handelsaktivitäten gehaltene physische Rohstoffe (z.B. Edelmetalle, Basismetalle, Energierohstoffe und andere Rohstoffe) werden zum Fair Value abzüglich Veräusserungskosten erfasst und in den Handelsbeständen ausgewiesen. Veränderungen des Fair Value abzüglich Ver­äusserungskosten sind im Erfolg Handelsgeschäft verbucht.

17) Liegenschaften und übrige Sachanlagen

Liegenschaften und übrige Sachanlagen umfassen Liegenschaften in Eigengebrauch, Investitionsliegenschaften, Einbauten in gemieteten Liegenschaften, IT, Software und Kommunikationsanlagen, technische Anlagen und Maschinen sowie sonstige Sachanlagen.

Liegenschaften in Eigengebrauch sind Liegenschaften, die vom Konzern zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu administrativen Zwecken gehalten und genutzt werden, während Investitionsliegenschaften der Erwirtschaftung von Mieterträgen und / oder der Wertsteigerung dienen. Wenn eine Liegenschaft teilweise dem Eigengebrauch und teilweise der Erwirtschaftung von Mietertrag oder der Wertsteigerung dient, gilt für die Klassierung das Kriterium, ob die beiden Teile der Liegenschaft einzeln verkauft werden können. Ist ein Teilverkauf möglich, wird jeder Teilbereich entsprechend unter Liegenschaften in Eigengebrauch respektive unter Investitionsliegenschaften verbucht. Können die Teilbereiche nicht einzeln verkauft werden, dann wird die ganze Liegenschaft als Liegenschaft in Eigengebrauch klassiert, es sei denn, der Teil in Eigengebrauch ist unbedeutend. Die Klassierung von Immobilien wird periodisch überprüft, um bedeutenden Nutzungsänderungen Rechnung zu tragen.

Einbauten in gemieteten Liegenschaften sind Investitionen, um die im Operating Leasing gemieteten Liegenschaften so anzupassen, dass sie für den vorgesehenen Zweck genutzt werden können. Der Barwert der geschätzten Rückbaukosten, um die Liegenschaft bei Ablauf der Miete – falls erforderlich – wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu bringen, werden als Teil der Einbauten in gemieteten Liegenschaften aktiviert. Gleichzeitig wird eine Rückstellung für Rückbaukosten erfasst, um die eingegangene Verpflichtung abzubilden. Die Rückbaukosten werden mittels der Abschreibungen auf den aktivierten Einbauten in gemieteten Liegenschaften über deren geschätzte Nutzungsdauer erfolgswirksam erfasst.

Entwicklungskosten für Software werden aktiviert, wenn sie bestimmte Kriterien bezüglich Identifizierbarkeit erfüllen, wenn dem Unternehmen daraus wahrscheinlich zukünftige wirtschaftliche Erträge zufliessen werden und wenn die Kosten zuverlässig bestimmt werden können. Intern entwickelte Software, die diese Kriterien erfüllt, und gekaufte Software werden unter IT, Software und Kommunikationsanlagen bilanziert.

Mit Ausnahme der Investitionsliegenschaften werden Liegenschaften und übrige Sachanlagen zu Anschaffungskosten abzüglich aufgelaufener Abschreibungen bilanziert und regelmässig auf Wertbeeinträchtigungen überprüft. Die Nutzungsdauer von Liegenschaften und übrigen Sachanlagen wird auf der Basis der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts geschätzt.

Liegenschaften und übrige Sachanlagen werden linear über ihre geschätzte Nutzungsdauer wie folgt abgeschrieben:

Liegenschaften, ohne Land maximal 50 Jahre

Einbauten in gemieteten Verbleibende Leasingvertragsdauer

Liegenschaften maximal 10 Jahre

Sonstige Sachanlagen maximal 10 Jahre

IT, Software und Kommunikationsanlagen maximal 5 Jahre

Zur Veräusserung bestimmte Maschinen und Liegenschaften, die ursprünglich für den Eigengebrauch genutzt wurden oder mittels Operating-Leasing-Verträgen an Dritte vermietet wurden, werden als zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte unter den Übrigen Aktiven bilanziert. Sobald sie als zur Veräusserung gehalten klassifiziert sind, werden auf diesen Vermögenswerten keine Abschreibungen mehr vorgenommen. Sie werden zum Buchwert oder, falls tiefer, zum Fair Value abzüglich Veräusserungsaufwand geführt. Liegenschaften aus Zwangsverwertungen werden als zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften unter den Übrigen Aktiven verbucht. Sie werden zu Anschaffungskosten oder, falls tiefer, zum realisierbaren Wert geführt.

Investitionsliegenschaften werden zum Fair Value bilanziert, wobei Veränderungen des Fair Value in der laufenden Periode in der Erfolgsrechnung erfasst werden. Von UBS angestellte, interne Immobilienexperten bestimmen mittels anerkannter Bewertungstechniken den Fair Value von Investitionsliegenschaften. Sollten Preise von kurz zuvor am Markt getätigten Transaktionen mit vergleichbaren Liegenschaften verfügbar sein, werden diese Transaktionen als Referenz für die Bestimmung des Fair Value herangezogen.

18) Goodwill und andere immaterielle Anlagen

Goodwill ist die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem per Akquisitionsdatum bestimmten Fair Value der identifizierbaren Nettoaktiven eines vom Konzern erworbenen Unternehmens. Bis zum 31. Dezember 2004 wurde Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen mit Vertragsabschluss vor dem 31. März 2004 linear über die geschätzte Nutzu