Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der UBS AG (UBS) sind für die Errichtung und den Unterhalt eines angemessenen
internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung verantwortlich. Das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung
von UBS soll die zuverlässige Erstellung von Jahresabschlüssen gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS),
einschliesslich einer Überleitung des den UBS-Aktionären zurechenbaren Reingewinns und Eigenkapitals zu United States Generally
Accepted Accounting Principles (US GAAP), und dementsprechend eine mit angemessener Sicherheit den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechende Darstellung gewährleisten.
Das UBS-interne Kontrollsystem umfasst Richtlinien und Prozesse, welche:
– die Aufbewahrung von Dokumenten regeln, die hinreichend detailliert, korrekt und angemessen Auskunft über Transaktionen
und Veräusserungen von Vermögenswerten geben;
– mit angemessener Sicherheit gewährleisten, dass Transaktionen korrekt erfasst werden, so dass der Jahresabschluss zuverlässig
erstellt werden kann und die Darstellung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, und dass Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens
nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung von UBS erfolgen können; und
– mit angemessener Sicherheit gewährleisten, dass der nicht genehmigte Kauf und die nicht genehmigte Nutzung oder Veräusserung
von unternehmenseigenen Vermögenswerten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Jahresabschluss haben, verhindert oder frühzeitig
erkannt werden.
Das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung bietet aufgrund der inhärenten Grenzen keine Gewähr, dass unrichtige
Angaben vermieden oder aufgedeckt werden. Überdies besteht für Prognosen hinsichtlich der Beurteilung der Wirksamkeit für
zukünftige Perioden das Risiko, dass die Kontrollen infolge veränderter Bedingungen nicht mehr angemessen sind oder die Richtlinien
und Prozesse weniger strikt eingehalten werden.
Die Geschäftsleitung der UBS beurteilte die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung per 31.
Dezember 2006 auf der Grundlage der Kriterien, die das Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission (COSO)
im Internal Control-Integrated Framework festgelegt hat. In ihrer Beurteilung kommt die Geschäftsleitung zum Schluss, dass
das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung von UBS per 31. Dezember 2006 wirksam war.
Die geprüfte konsolidierte Jahresrechnung von UBS enthält auch die Ergebnisse der Banco UBS Pactual S.A. Die Wirksamkeit des
internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung der Banco UBS Pactual S.A. wurde durch die Geschäftsleitung nicht
beurteilt, da diese Gesellschaft erst am 1. Dezember 2006 gekauft wurde. Dieses Vorgehen entspricht den publizierten Richtlinien
der US Securities and Exchange Commission (SEC) bezüglich des zulässigen Geltungsbereichs des Berichtes der Geschäftsleitung
über das interne Kontrollsystem für die Finanzberichterstattung. Der Jahresabschluss dieser Gesellschaft weist Aktiven und
einen Geschäftsertrag aus, die weniger als 1% der Aktiven und des Geschäftsertrags des konsolidierten Konzernabschlusses für
das Geschäftsjahr endend am 31. Dezember 2006 ausmachen.
Ernst & Young AG, die unabhängige Revisionsstelle der UBS, hat, wie in ihrem Bericht auf den Seiten 84 und 85 dargelegt, die
Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems für die Finanzberichtserstattung von UBS durch die Geschäftsleitung
per 31. Dezember 2006 geprüft und sowohl die Beurteilung der Geschäftsleitung als auch die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems
für die Finanzberichterstattung per 31. Dezember 2006 uneingeschränkt bestätigt.