UBS AG
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Geschäftsberichte 2006  
Jahresbericht Finanzbericht Handbuch
     
Einleitung
Präsentation der Finanzinformationen
UBS
Finanzdienstleistungs-geschäft
Industriebeteiligungen
Bilanz und Mittelflussrechnung
Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
Anhang zur Konzernrechnung
UBS AG (Stammhaus)
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC
 

Wichtigste Rechnungslegungsgrundsätze
Wichtigste Rechnungslegungsgrundsätze

Erläuterungen zur Erstellung der Jahresrechnung und der bedeutenden Rechnungslegungsgrundsätze

Die Konzernrechnung von UBS wird gemäss IFRS erstellt und enthält eine Überleitung zu US GAAP. Die Anwendung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze setzt ein beträchtliches Urteilsvermögen voraus, welches auf Schätzungen und Annahmen beruht, die zum Zeitpunkt, zu dem sie getroffen werden, beachtliche Unsicherheiten beinhalten.

Eine Änderung der Annahmen kann sich massgeblich auf die Konzernrechnung der entsprechenden Berichtsperiode auswirken. In diesem Kapitel werden bilanzielle Behandlungen, die wesentlich auf Schätzungen und Annahmen basieren, erläutert, und es wird aufgezeigt, welchen Einfluss die Schätzungen und Annahmen auf das ausgewiesene Konzernergebnis haben. Ausführlichere Erklärungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen sind in Anmerkung 1 im Anhang zur Konzernrechnung zu finden.

Die Anwendung von Schätzungen und Annahmen bedeutet, dass jede Änderung einer Annahme zu einem anderen Konzernergebnis führen würde.

UBS ist überzeugt, angemessene Annahmen getroffen zu haben, und dass die Konzernrechnung in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage darstellt. Die nachfolgende Erläuterung alternativer Ermittlungsmethoden und ihrer Auswirkungen dient einzig dazu, dem Leser das Verständnis der Konzernrechnung zu erleichtern, und soll nicht bedeuten, dass andere Annahmen angemessener gewesen wären.

Viele der Beurteilungen, die UBS bei der Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze vornimmt, gründen auf der von UBS für richtig erachteten Annahme, dass der Konzern über genügend Liquidität verfügt, um Positionen oder Anlagen zu halten, bis eine bestimmte Anlagestrategie Wirkung zeigt. Es wird also davon ausgegangen, dass Positionen nicht zu ungünstigen Kursen veräussert werden müssen, um die kurzfristige Liquidität sicherzustellen. Die Liquidität wird auf den Seiten 104 bis 107 des Handbuchs 2006 / 2007 ausführlicher erläutert.

Fair Value von Finanzinstrumenten

Die Handelsbestände, die Verpflichtungen aus Handelsbeständen, die zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie Derivate werden zum Fair Value in der Bilanz erfasst, wobei Änderungen des Fair Value in der Erfolgsrechnung unter der Position Erfolg Handelsgeschäft verbucht werden. Bei dieser bilanziellen Behandlung spielen die Einschätzungen zur Bestimmung des Fair Value für die entsprechenden Vermögenswerte und Verpflichtungen eine entscheidende Rolle.

Bei Vermögenswerten, für die kein aktiver Markt vorhanden ist und für die auch sonst keine offiziellen Kursnotierungen verfügbar sind, wird der Fair Value mithilfe diverser Bewertungsmethoden bestimmt. Dies können Barwertmethoden, Modelle mit beobachtbaren Inputparametern oder Modelle sein, bei denen einige der Inputparameter nicht beobachtbar sind.

Bewertungsmodelle werden vor allem bei OTC-Derivaten eingesetzt, einschliesslich Kreditderivaten und nicht börsenkotierten Wertpapieren mit eingebetteten Derivaten. Alle Bewertungsmodelle werden einer eingehenden Prüfung unterzogen, bevor sie als Grundlage für die Finanzberichterstattung verwendet werden. Sie werden danach regelmässig von unabhängigen Fachpersonen überprüft, die nicht für die Abteilung arbeiten, die das Modell erstellt hat. Soweit möglich verifizieren und präzisieren wir unsere Modelle, indem wir die durch die Modelle berechneten Werte mit offiziellen Kursnotierungen von ähnlichen Instrumenten sowie mit effektiv erzielten Verkaufspreisen vergleichen.

Unsere Modelle berücksichtigen eine Vielzahl von Parametern, einschliesslich tatsächlicher oder geschätzter Marktpreise und anderer Marktnotierungen wie zum Beispiel Zeitwert, Volatilität, Markttiefe und -liquidität. Wenn verfügbar, verwenden wir überprüfbare Marktdaten, das heisst im Markt beobachtbare Kurse und andere Marktnotierungen. Wenn für die Eingabeparameter des Modells keine beobachtbaren Werte verfügbar sind und stattdessen geschätzte Werte verwendet werden, kann der ausgewiesene Fair Value des Finanzinstruments durch die Wahl der Annahmen beeinflusst werden. Wir verwenden von einer Periode zur nächsten konsistent die gleichen Modelle, um die Vergleichbarkeit und Stetigkeit der Bewertungen über die Zeit sicherzustellen. Die Schätzung des Fair Value verlangt ein bedeutendes Mass an Urteilsvermögen. Das Management berücksichtigt die Unsicherheiten, die mit der Schätzung von nicht beobachtbaren Eingabeparametern und mit modellbezogenen Annahmen verbunden sind, indem es Wertanpassungen vornimmt. Auch für eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit (einschliesslich länderspezifischer Risiken), Konzentrationen in bestimmten Anlagekategorien und Marktrisikofaktoren (Zinssätze, Währungen usw.) sowie für die Markttiefe und -liquidität werden Wertanpassungen vorgenommen. Trotz der Tatsache, dass in einigen Fällen ein bedeutendes Mass an Urteilsvermögen erforderlich ist, um den Fair Value zu bestimmen, ist UBS davon überzeugt, dass – basierend auf unseren bestehenden Weisungen bezüglich Fair Value und Modellierung und auf den implementierten Kontrollen sowie prozessorientierten Sicherheitsmassnahmen – die in der Bilanz erfassten Fair Values und die in der Erfolgsrechnung erfassten Änderungen der Fair Values angemessen sind und die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse reflektieren. Für Modellbewertungen, in welche nicht an Märkten beobachtbare Daten einfliessen, haben wir ermittelt, wie sich der Fair Value ändern würde, wenn für die Modelleingaben andere, gleichfalls realistische, Annahmen gewählt würden. Um zu sehen, welchen Effekt dies auf die Konzernrechnung hat, berechneten wir die Modellwertanpassungen zusätzlich mit einem höheren und einem niedrigeren Konfidenzintervall als dem ursprünglich verwendeten. Ein ähnlicher Ansatz wurde für Bewertungen, die nicht auf Modellen basieren, verwendet. Der Wert aller zum Fair Value bilanzierten Finanzinstrumente, bei denen der Fair Value anhand von Annahmen ermittelt werden muss, würde nach dieser Einschätzung in einer Bandbreite von 1038 Millionen Franken niedriger bis zu 955 Millionen Franken höher als der in der Konzernrechnung ausgewiesene Wert liegen. 2005 lagen die Schätzungen für diesen Wert zwischen 1094 Millionen Franken unter und 1176 Millionen Franken über den bilanzierten Beträgen.

Erfassung der Differenz zwischen Transaktionspreis und berechnetem Fair Value (abgegrenzter «Day 1 Profit and Loss»)

Eng verbunden mit der Bestimmung des Fair Value von Finanz­instrumenten ist die Erfassung der Differenz zwischen Transaktionspreis und der berechneten Bewertung. UBS ist Transaktionen mit teilweise langer Laufzeit eingegangen, deren Fair Value aufgrund von Bewertungsmodellen ermittelt wird. Die Fair-Value-Berechnung dieser Transaktionen berücksichtigt auch Eingabedaten, die nicht auf beobachtbaren Marktkursen und anderen Marktnotierungen basieren. Bei der Ersterfassung werden solche Finanzinstrumente jeweils zum Transaktionspreis verbucht, der grundsätzlich den besten Indikator für den Fair Value darstellt, obwohl er vom Fair Value, der mit dem Bewertungsmodell berechnet wurde, abweichen kann. Diese Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Fair Value des Modells wird gemeinhin als «Day 1 P/L» bezeichnet. Wir verbuchen diese Differenz – in der Regel ein Gewinn – nicht unmittelbar in der Erfolgsrechnung, da dies gemäss einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften nicht zulässig ist. Während die Rechnungslegungsvorschriften die sofortige Verbuchung von «Day 1 P/L» in der Erfolgsrechnung nicht erlauben, fehlen Richtlinien über die nachfolgende Verbuchung bis zum Zeitpunkt, ab dem der Fair Value durch Verwendung beobachtbarer Marktdaten und -preise oder von Preisen für vergleichbare Instrumente in aktiven Märkten bestimmt werden kann. Die Rechnungslegungsvorschriften machen auch keine Angaben dazu, wie nachfolgende, anhand des Modells ermittelte Veränderungen des Fair Value zu erfassen sind.

Unsere Entscheidungen, wie ein abgegrenzter «Day 1 P/L» erfasst wird, werden nach sorgfältiger Überprüfung der Fakten und Umstände getroffen. So stellen wir sicher, dass wir nicht verfrüht einen Teil des abgegrenzten Gewinns zugunsten der Erfolgsrechnung auflösen. Wir bestimmen die Methode für die angemessene Erfassung des «Day 1 P/L»-Betrags in der Erfolgsrechnung für jede Transaktion einzeln. Er wird entweder über die Laufzeit der Transaktion abgeschrieben, bis zur möglichen Bestimmung des Fair Value anhand von beobachtbaren Marktfaktoren aufgeschoben oder durch Erfüllung realisiert. In allen Fällen wird ein nicht verbuchter «Day 1 P/L» unverzüglich in der Erfolgsrechnung erfasst, wenn sich der Fair Value des betreffenden Finanzinstruments anhand eines Modells mit beobachtbaren Marktfaktoren oder eines Referenzkurses für dasselbe Produkt in einem aktiven Markt ermitteln lässt.

Die Verbuchung von Veränderungen des Fair Value, die nach Abgrenzung von «Day 1 P/L» aus Veränderungen von beobachtbaren Parametern (oder auf ähnliche Art und Weise) entstehen, erfolgt unverzüglich in der Erfolgsrechnung, und zwar ungeachtet der Auflösung des abgegrenzten «Day 1 P/L».

Special Purpose Entities und Verbriefungen

UBS unterstützt die Gründung von Special Purpose Entities (SPEs). Diese Gesellschaften dienen in erster Linie dem Zweck, Kunden Anlagen in gesonderten rechtlichen Einheiten oder gemeinsame Investitionen in alternative Anlagen zu ermöglichen, Vermögenswerte zu verbriefen oder Kreditschutz zu kaufen oder zu verkaufen. Im Einklang mit den IFRS-Normen konsolidiert UBS keine SPEs, die sie nicht beherrscht. Um zu bestimmen, ob wir die Beherrschung über eine SPE ausüben oder nicht, müssen wir eine Beurteilung der Risken und Chancen sowie unserer Fähigkeit, operative Entscheidungen für die SPE zu treffen, vornehmen. In vielen Fällen gibt es Elemente, welche isoliert betrachtet auf eine Beherrschung oder fehlende Beherrschung über eine SPE hinweisen. Wenn sie aber zusammen betrachtet werden, wird es schwierig, eine klare Schlussfolgerung zu ziehen. Folgende Faktoren deuten darauf hin, dass eine SPE konsolidiert werden muss: a) die Geschäfte der SPE werden im Namen von UBS geführt, entsprechend ihren spezifischen Geschäftsbedürfnissen, sodass sie den Nutzen aus den Aktivitäten der SPE zieht, oder b) UBS hat die Entscheidungsgewalt, die Mehrheit des Nutzens aus der Geschäftstätigkeit der SPE zu ziehen, oder UBS hat diese Entscheidungsgewalt im Rahmen eines Autopilot-Mechanismus delegiert, oder c) UBS hat den überwiegenden Teil des Nutzens aus den Aktivitäten der SPE und könnte deshalb Risiken aus der Geschäftstätigkeit der SPE ausgesetzt sein, oder d) UBS trägt die Mehrheit der mit der SPE verbundenen Residual- oder Eigentumsrisiken oder der Vermögenswerte, um den Nutzen aus ihrer Geschäftstätigkeit zu ziehen. Wir konsolidieren eine SPE, wenn die Beurteilung dieser Faktoren zeigt, dass wir die Beherrschung über die SPE ausüben.

SPEs, die Kunden Anlagemöglichkeiten bieten: Diese Kategorie von SPEs bietet einem oder mehreren Kunden Investitionen in einen einzelnen Vermögenswert oder in eine Gruppe von Vermögenswerten an, die im Allgemeinen von der SPE am Markt gekauft und nicht von UBS an die SPE transferiert werden. Risiken und Chancen aus den von der SPE gehaltenen Vermögenswerten tragen die Kunden. In der Regel erhält die Bank jedoch Kommissionen oder Gebühren für die Gründung der SPE oder für die von ihr erbrachten Vermögensverwaltungs-, Depotverwaltungs- oder anderen Dienstleistungen. Bei vielen dieser SPEs handelt es sich um Trusts, in die ein einziger Anleger oder eine Familie investiert. Bei anderen SPEs wiederum investiert eine Vielzahl von Anlegern mittels einer einzigen Aktie oder eines einzigen Zertifikats in ein diversifiziertes Vermögen. Der Einsatzbereich letzterer SPEs reicht von Anlagefonds bis zu Immobilien-Trusts. Die meisten unserer SPEs werden zu Anlagezwecken für Kunden gegründet und nicht konsolidiert.

SPEs, die Kunden die Möglichkeit einer gemeinsamen Investition in alternative Anlagen bieten (zum Beispiel in Feeder Funds, für die in der Regel keine aktiven Märkte bestehen), werden oft in Form einer Kommanditgesellschaft gegründet. Die Anleger sind Kommanditisten und steuern den überwiegenden Teil oder das gesamte Kapital bei, während UBS als Komplementär fungiert. In dieser Funktion zeichnet UBS für die Vermögensverwaltung verantwortlich und entscheidet in Anlage- und administrativen Belangen nach freiem Ermessen. UBS ist jedoch nicht oder nur mit einem Nominalbetrag am investierten Kapital beteiligt. UBS erhält für die von ihr als Komplementär erbrachten Dienstleistungen in der Regel Kommissionen und Gebühren. Sie trägt jedoch nicht – im Gegensatz zu den Kommanditisten – die Risiken und Chancen dieses Anlagevehikels oder nur in sehr begrenztem Umfang. In den meisten Fällen werden Kommanditgesellschaften unter IFRS nicht konsolidiert, weil UBS weder die Beherrschung ausübt noch den juristischen und vertraglichen Rechten und Verpflichtungen zufolge über die Finanz- und Geschäftspolitik dieser Unternehmen verfügen kann, noch die Absicht hat, einen Nutzen aus der Geschäftstätigkeit zu ziehen.

Zu Verbriefungszwecken verwendete SPEs: SPEs zu Verbriefungszwecken werden gegründet, wenn die Bank Vermögenswerte (beispielsweise ein Kreditportfolio) an die SPE weiterverkaufen will. Die SPE wiederum verkauft dann Anteile an diesen Vermögenswerten in Wertpapierform an Anleger. Für die Konsolidierung solcher SPEs ist die Frage ausschlaggebend, ob UBS weiterhin die Mehrheit des Nutzens oder der Risiken aus den Vermögenswerten, die an die SPE veräussert wurden, behält.

Zu Verbriefungszwecken gebildete SPEs werden nicht konsolidiert, wenn UBS keine Beherrschung über die Vermögenswerte hat und kein nennenswertes Risiko am Erfolg (Gewinn oder Verlust) oder den Anlagerenditen oder dem Erlös aus der Liquidation der Vermögenswerte, die sie an die SPE übertragen hat, behält. Diese Gesellschaften sind im Konkursfall so abgeschottet, dass ihre Vermögenswerte nicht zur Befriedigung von Forderungen der Gläubiger des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften herangezogen werden können. Im Falle eines Konkurses von UBS wären die Inhaber der Wertpapiere eindeutig Eigentümer der Vermögenswerte, während sie jedoch im Falle eines Konkurses der SPE nicht UBS belangen könnten.

Zu Kreditschutzzwecken verwendete SPEs dienen UBS zum Verkauf des Kreditrisikos aus Portfolios, die von UBS gehalten oder auch nicht gehalten werden, an Investoren. Der Vorteil für UBS liegt darin, dass ihr lediglich eine Gegenpartei (die SPE) gegenübersteht, die ihr den Kreditschutz verkauft. Bei der SPE wird das Risiko auf eine grössere Anzahl Anleger verteilt, die ihr Kapital gegen eine Beteiligung an Nutzen und Gefahren zur Verfügung stellen. Zu Kreditschutzzwecken gebildete SPEs werden in der Regel konsolidiert.

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken

Bei finanziellen Vermögenswerten, die zu amortisierten Kosten bilanziert sind, wird geprüft, ob objektive Hinweise auf eine Wertminderung bestehen. Falls nötig, werden im Einklang mit IAS 39 entsprechende Wertberichtigungen vorgenommen. Eine Forderung oder ein Portfolio von Forderungen gilt als gefährdet, wenn der Buchwert höher ist als der Barwert der effektiv erwarteten künftigen Zahlungsströme. Zu diesen gehören festgelegte Zinszahlungen, Kapitalrückzahlungen und andere fällige Zahlungen (zum Beispiel bei Garantien) sowie der Erlös aus der Liquidierung von verfügbaren Sicherheiten.

Der Gesamtbetrag der Wertberichtigungen für verbuchte finanzielle Vermögenswerte und Rückstellungen für Kreditrisiken aus Ausserbilanzverpflichtungen setzt sich aus Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen sowie den pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungen zusammen. Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen werden für Forderungen vorgenommen, die individuell auf eine Wertminderung geprüft werden. Der Betrag entspricht der bestmöglichen Schätzung des Barwerts der effektiv erwarteten künftigen Zahlungsströme. Als Grundlage für die Schätzung beurteilt UBS die finanzielle Situation der Gegenpartei und ermittelt den Nettoerlös aus einer potenziellen Verwertung der Sicherheiten und Garantien. Jede gefährdete Forderung wird einzeln aufgrund ihres Sachverhalts beurteilt. Die Strategie zur Abwicklung des Kredits sowie die Schätzung der als einbringbar betrachteten Zahlungen werden unabhängig von der Abteilung Credit Risk Control genehmigt. Pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden für Portfolios vorgenommen, die aus Forderungen mit ähnlichen wirtschaftlichen Eigenschaften bestehen. Die Wertberichtigung oder Rückstellung erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass bestimmte Forderungen des Portfolios gefährdet sind, aber noch nicht im Einzelnen identifiziert werden können. Die Wertberichtigungen auf Portfoliobasis und Rückstellungen für Kreditrisiken werden anhand von Faktoren wie Kreditqualität, Grösse des Portfolios, Konzentrationen sowie wirtschaftlichen Faktoren festgelegt. Die Höhe der erforderlichen Wertberichtigungen oder Rückstellungen wird mithilfe eines Bewertungsmodells berechnet. Dieses Modell sowie die Eingabefaktoren basieren teilweise auf Annahmen, die, um die Verlustrisiken abzubilden und die Eingabefaktoren festzulegen, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftslage sowie von Erfahrungswerten getroffen werden.

Die Genauigkeit der verbuchten Wertberichtigungen und Rückstellungen hängt somit von der Genauigkeit unserer Schätzung der erwarteten Zahlungsströme ab (bei gegenparteispezifischen Wertberichtigungen und Rückstellungen) respektive von der Genauigkeit der Modellannahmen und der verwendeten Eingabeparameter (bei Wertberichtigungen und Rückstellungen auf Portfoliobasis). Unsere Schätzungen und Annahmen sind unserer Ansicht nach vernünftig und vertretbar.

Weitere Informationen dazu sind in Anmerkung 1a10) im Anhang zur Konzernrechnung und im Handbuch 2006 / 2007 im Kapitel Kreditrisiko auf den Seiten 71 bis 85 zu finden.

Aktienbeteiligungs- und Optionspläne

Rückwirkend zum 1. Januar 2005 wendet UBS den neuen Standard IFRS 2 – «Aktienbasierte Vergütung» an, der die Erfassung von aktienbasierten Beteiligungsplänen regelt. Die Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 2 werden in Anmerkung 1b) im Anhang zur Konzernrechnung erläutert. Weitere Angaben zu den Mitarbeiterbeteiligungsplänen von UBS, einschliesslich der in die Bestimmung des Fair Value von ­Op­tionen einfliessenden Parameter, finden sich in Anmerkung 32.

IFRS 2 schreibt vor, dass Mitarbeitern gewährte Aktienoptionen als Kompensationsaufwand auf der Grundlage ihres Fair Value am Tag der Gewährung erfasst werden. Die Aktienoptionen, die UBS an ihre Mitarbeiter ausgibt, weisen bestimmte Merkmale auf, die nicht vergleichbar sind mit an aktiven Märkten gehandelten Optionen auf UBS-­Aktien. Deshalb kann UBS sich bei der Ermittlung des Fair Value nicht auf Marktnotierungen abstützen, sondern nimmt anhand eines Optionsbewertungsmodells Schätzungen vor. In dieses Modell, eine Monte-Carlo-Simulation, fliessen unter anderem Zinsen, erwartete Dividenden, Volatilitätskennzahlen sowie das auf der Grundlage spezifischer Daten ermittelte Ausübungsverhalten der UBS-Mitarbeiter ein.

Einige der Inputs können nicht aus Marktbeobachtungen ermittelt werden, sondern müssen geschätzt oder auf der Basis verfügbarer Daten abgeleitet werden. Die Anwendung verschiedener Schätzwerte hätte unterschiedliche Optionswerte zur Folge, wodurch wiederum ein höherer oder niedrigerer Kompensationsaufwand resultieren würde.

Für die Bewertung von Optionen existieren mehrere anerkannte Modelle. Keines davon kann als bestes oder bezüglich Korrektheit überlegenes Modell bezeichnet werden. Das von UBS verwendete Modell hat die Eigenschaft, einige der speziellen Gesichtspunkte, denen die Mitarbeiteroptionen unterliegen, abbilden zu können. Würde ein anderes Modell verwendet, würde die Optionsbewertung von der bestehenden abweichen, selbst wenn die gleichen Inputs verwendet werden.

Deshalb könnte die Verwendung von unterschiedlichen Inputs verbunden mit unterschiedlichen Modellen einen signifikanten Einfluss auf den Fair Value der Mitarbeiteroptionen haben. Der Fair Value könnte entweder höher oder tiefer als derjenige sein, der durch das verwendete Modell erzeugt wurde.

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