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Wichtigste Rechnungs- Legungsgrundsätze
Wichtigste Rechnungslegungsgrundsätze  Erläuterungen zur Erstellung der Jahresrechnung und der bedeutenden Rechnungslegungsgrundsätze
Die Konzernrechnung von UBS wird gemäss IFRS erstellt und enthält eine Überleitung zu US GAAP. Die Anwendung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze
setzt ein beträchtliches Urteilsvermögen voraus, welches auf Schätzungen und Annahmen beruht, die zum Zeitpunkt, zu dem sie
getroffen werden, beachtliche Unsicherheiten beinhalten.
Eine Änderung der Annahmen kann sich massgeblich auf die Konzernrechnung der entsprechenden Berichtsperiode auswirken. In
diesem Kapitel werden bilanzielle Behandlungen, die wesentlich auf Schätzungen und Annahmen basieren, erläutert, und es wird
aufgezeigt, welchen Einfluss die Schätzungen und Annahmen auf das ausgewiesene Konzernergebnis haben. Ausführlichere Erklärungen
zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen sind in Anmerkung 1 im Anhang zur Konzernrechnung zu finden.
Die Anwendung von Schätzungen und Annahmen bedeutet, dass jede Änderung einer Annahme zu einem anderen Konzernergebnis führen
würde.
UBS ist überzeugt, angemessene Annahmen getroffen zu haben, und dass die Konzernrechnung in allen wesentlichen Punkten ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage darstellt. Die nachfolgende Erläuterung
alternativer Ermittlungsmethoden und ihrer Auswirkungen dient einzig dazu, dem Leser das Verständnis der Konzernrechnung zu
erleichtern, und soll nicht bedeuten, dass andere Annahmen angemessener gewesen wären.
Viele der Beurteilungen, die UBS bei der Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze vornimmt, gründen auf der von UBS für richtig
erachteten Annahme, dass der Konzern über genügend Liquidität verfügt, um Positionen oder Anlagen zu halten, bis eine bestimmte
Anlagestrategie Wirkung zeigt. Es wird also davon ausgegangen, dass Positionen nicht zu ungünstigen Kursen veräussert werden
müssen, um die kurzfristige Liquidität sicherzustellen. Die Liquidität wird auf den Seiten 104 bis 107 des Handbuchs 2006
/ 2007 ausführlicher erläutert.
Fair Value von Finanzinstrumenten
Die Handelsbestände, die Verpflichtungen aus Handelsbeständen, die zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerte und
Verpflichtungen sowie Derivate werden zum Fair Value in der Bilanz erfasst, wobei Änderungen des Fair Value in der Erfolgsrechnung
unter der Position Erfolg Handelsgeschäft verbucht werden. Bei dieser bilanziellen Behandlung spielen die Einschätzungen zur
Bestimmung des Fair Value für die entsprechenden Vermögenswerte und Verpflichtungen eine entscheidende Rolle.
Bei Vermögenswerten, für die kein aktiver Markt vorhanden ist und für die auch sonst keine offiziellen Kursnotierungen verfügbar
sind, wird der Fair Value mithilfe diverser Bewertungsmethoden bestimmt. Dies können Barwertmethoden, Modelle mit beobachtbaren
Inputparametern oder Modelle sein, bei denen einige der Inputparameter nicht beobachtbar sind.
Bewertungsmodelle werden vor allem bei OTC-Derivaten eingesetzt, einschliesslich Kreditderivaten und nicht börsenkotierten
Wertpapieren mit eingebetteten Derivaten. Alle Bewertungsmodelle werden einer eingehenden Prüfung unterzogen, bevor sie als
Grundlage für die Finanzberichterstattung verwendet werden. Sie werden danach regelmässig von unabhängigen Fachpersonen überprüft,
die nicht für die Abteilung arbeiten, die das Modell erstellt hat. Soweit möglich verifizieren und präzisieren wir unsere
Modelle, indem wir die durch die Modelle berechneten Werte mit offiziellen Kursnotierungen von ähnlichen Instrumenten sowie
mit effektiv erzielten Verkaufspreisen vergleichen.
Unsere Modelle berücksichtigen eine Vielzahl von Parametern, einschliesslich tatsächlicher oder geschätzter Marktpreise und
anderer Marktnotierungen wie zum Beispiel Zeitwert, Volatilität, Markttiefe und -liquidität. Wenn verfügbar, verwenden wir
überprüfbare Marktdaten, das heisst im Markt beobachtbare Kurse und andere Marktnotierungen. Wenn für die Eingabeparameter
des Modells keine beobachtbaren Werte verfügbar sind und stattdessen geschätzte Werte verwendet werden, kann der ausgewiesene
Fair Value des Finanzinstruments durch die Wahl der Annahmen beeinflusst werden. Wir verwenden von einer Periode zur nächsten
konsistent die gleichen Modelle, um die Vergleichbarkeit und Stetigkeit der Bewertungen über die Zeit sicherzustellen. Die
Schätzung des Fair Value verlangt ein bedeutendes Mass an Urteilsvermögen. Das Management berücksichtigt die Unsicherheiten,
die mit der Schätzung von nicht beobachtbaren Eingabeparametern und mit modellbezogenen Annahmen verbunden sind, indem es
Wertanpassungen vornimmt. Auch für eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit (einschliesslich länderspezifischer Risiken),
Konzentrationen in bestimmten Anlagekategorien und Marktrisikofaktoren (Zinssätze, Währungen usw.) sowie für die Markttiefe
und -liquidität werden Wertanpassungen vorgenommen. Trotz der Tatsache, dass in einigen Fällen ein bedeutendes Mass an Urteilsvermögen
erforderlich ist, um den Fair Value zu bestimmen, ist UBS davon überzeugt, dass – basierend auf unseren bestehenden Weisungen
bezüglich Fair Value und Modellierung und auf den implementierten Kontrollen sowie prozessorientierten Sicherheitsmassnahmen
– die in der Bilanz erfassten Fair Values und die in der Erfolgsrechnung erfassten Änderungen der Fair Values angemessen sind
und die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse reflektieren. Für Modellbewertungen, in welche nicht an Märkten beobachtbare
Daten einfliessen, haben wir ermittelt, wie sich der Fair Value ändern würde, wenn für die Modelleingaben andere, gleichfalls
realistische, Annahmen gewählt würden. Um zu sehen, welchen Effekt dies auf die Konzernrechnung hat, berechneten wir die Modellwertanpassungen
zusätzlich mit einem höheren und einem niedrigeren Konfidenzintervall als dem ursprünglich verwendeten. Ein ähnlicher Ansatz
wurde für Bewertungen, die nicht auf Modellen basieren, verwendet. Der Wert aller zum Fair Value bilanzierten Finanzinstrumente,
bei denen der Fair Value anhand von Annahmen ermittelt werden muss, würde nach dieser Einschätzung in einer Bandbreite von
1038 Millionen Franken niedriger bis zu 955 Millionen Franken höher als der in der Konzernrechnung ausgewiesene Wert liegen.
2005 lagen die Schätzungen für diesen Wert zwischen 1094 Millionen Franken unter und 1176 Millionen Franken über den bilanzierten
Beträgen.
Erfassung der Differenz zwischen Transaktionspreis und berechnetem Fair Value
(abgegrenzter «Day 1 Profit and Loss»)
Eng verbunden mit der Bestimmung des Fair Value von Finanzinstrumenten ist die Erfassung der Differenz zwischen Transaktionspreis
und der berechneten Bewertung. UBS ist Transaktionen mit teilweise langer Laufzeit eingegangen, deren Fair Value aufgrund
von Bewertungsmodellen ermittelt wird. Die Fair-Value-Berechnung dieser Transaktionen berücksichtigt auch Eingabedaten, die
nicht auf beobachtbaren Marktkursen und anderen Marktnotierungen basieren. Bei der Ersterfassung werden solche Finanzinstrumente
jeweils zum Transaktionspreis verbucht, der grundsätzlich den besten Indikator für den Fair Value darstellt, obwohl er vom
Fair Value, der mit dem Bewertungsmodell berechnet wurde, abweichen kann. Diese Differenz zwischen dem Transaktionspreis und
dem Fair Value des Modells wird gemeinhin als «Day 1 P/L» bezeichnet. Wir verbuchen diese Differenz – in der Regel ein Gewinn
– nicht unmittelbar in der Erfolgsrechnung, da dies gemäss einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften nicht zulässig ist.
Während die Rechnungslegungsvorschriften die sofortige Verbuchung von «Day 1 P/L» in der Erfolgsrechnung nicht erlauben, fehlen
Richtlinien über die nachfolgende Verbuchung bis zum Zeitpunkt, ab dem der Fair Value durch Verwendung beobachtbarer Marktdaten
und -preise oder von Preisen für vergleichbare Instrumente in aktiven Märkten bestimmt werden kann. Die Rechnungslegungsvorschriften
machen auch keine Angaben dazu, wie nachfolgende, anhand des Modells ermittelte Veränderungen des Fair Value zu erfassen sind.
Unsere Entscheidungen, wie ein abgegrenzter «Day 1
P/L» erfasst wird, werden nach sorgfältiger Überprüfung der Fakten und Umstände getroffen. So stellen wir sicher, dass wir
nicht verfrüht einen Teil des abgegrenzten Gewinns zugunsten der Erfolgsrechnung auflösen. Wir bestimmen die Methode für die
angemessene Erfassung des «Day 1 P/L»-Betrags in der Erfolgsrechnung für jede Transaktion einzeln. Er wird entweder über die
Laufzeit der Transaktion abgeschrieben, bis zur möglichen Bestimmung des Fair Value anhand von beobachtbaren Marktfaktoren
aufgeschoben oder durch Erfüllung realisiert. In allen Fällen wird ein nicht verbuchter «Day 1 P/L» unverzüglich in der Erfolgsrechnung
erfasst, wenn sich der Fair Value des betreffenden Finanzinstruments anhand eines Modells mit beobachtbaren Marktfaktoren
oder eines Referenzkurses für dasselbe Produkt in einem aktiven Markt ermitteln lässt.
Die Verbuchung von Veränderungen des Fair Value, die nach Abgrenzung von «Day 1 P/L» aus Veränderungen von beobachtbaren Parametern
(oder auf ähnliche Art und Weise) entstehen, erfolgt unverzüglich in der Erfolgsrechnung, und zwar ungeachtet der Auflösung
des abgegrenzten «Day 1 P/L».
Special Purpose Entities und Verbriefungen
UBS unterstützt die Gründung von Special Purpose Entities (SPEs). Diese Gesellschaften dienen in erster Linie dem Zweck, Kunden
Anlagen in gesonderten rechtlichen Einheiten oder gemeinsame Investitionen in alternative Anlagen zu ermöglichen, Vermögenswerte
zu verbriefen oder Kreditschutz zu kaufen oder zu verkaufen. Im Einklang mit den IFRS-Normen konsolidiert UBS keine SPEs,
die sie nicht beherrscht. Um zu bestimmen, ob wir die Beherrschung über eine SPE ausüben oder nicht, müssen wir eine Beurteilung
der Risken und Chancen sowie unserer Fähigkeit, operative Entscheidungen für die SPE zu treffen, vornehmen. In vielen Fällen
gibt es Elemente, welche isoliert betrachtet auf eine Beherrschung oder fehlende Beherrschung über eine SPE hinweisen. Wenn
sie aber zusammen betrachtet werden, wird es schwierig, eine klare Schlussfolgerung zu ziehen. Folgende Faktoren deuten darauf
hin, dass eine SPE konsolidiert werden muss: a) die Geschäfte der SPE werden im Namen von UBS geführt, entsprechend ihren
spezifischen Geschäftsbedürfnissen, sodass sie den Nutzen aus den Aktivitäten der SPE zieht, oder b) UBS hat die Entscheidungsgewalt,
die Mehrheit des Nutzens aus der Geschäftstätigkeit der SPE zu ziehen, oder UBS hat diese Entscheidungsgewalt im Rahmen eines
Autopilot-Mechanismus delegiert, oder c) UBS hat den überwiegenden Teil des Nutzens aus den Aktivitäten der SPE und könnte
deshalb Risiken aus der Geschäftstätigkeit der SPE ausgesetzt sein, oder d) UBS trägt die Mehrheit der mit der SPE verbundenen
Residual- oder Eigentumsrisiken oder der Vermögenswerte, um den Nutzen aus ihrer Geschäftstätigkeit zu ziehen. Wir konsolidieren
eine SPE, wenn die Beurteilung dieser Faktoren zeigt, dass wir die Beherrschung über die SPE ausüben.
SPEs, die Kunden Anlagemöglichkeiten bieten: Diese Kategorie von SPEs bietet einem oder mehreren Kunden Investitionen in einen einzelnen Vermögenswert oder in eine Gruppe
von Vermögenswerten an, die im Allgemeinen von der SPE am Markt gekauft und nicht von UBS an die SPE transferiert werden.
Risiken und Chancen aus den von der SPE gehaltenen Vermögenswerten tragen die Kunden. In der Regel erhält die Bank jedoch
Kommissionen oder Gebühren für die Gründung der SPE oder für die von ihr erbrachten Vermögensverwaltungs-, Depotverwaltungs-
oder anderen Dienstleistungen. Bei vielen dieser SPEs handelt es sich um Trusts, in die ein einziger Anleger oder eine Familie
investiert. Bei anderen SPEs wiederum investiert eine Vielzahl von Anlegern mittels einer einzigen Aktie oder eines einzigen
Zertifikats in ein diversifiziertes Vermögen. Der Einsatzbereich letzterer SPEs reicht von Anlagefonds bis zu Immobilien-Trusts.
Die meisten unserer SPEs werden zu Anlagezwecken für Kunden gegründet und nicht konsolidiert.
SPEs, die Kunden die Möglichkeit einer gemeinsamen Investition in alternative Anlagen bieten (zum Beispiel in Feeder Funds, für die in der Regel keine aktiven Märkte bestehen), werden oft in Form einer Kommanditgesellschaft
gegründet. Die Anleger sind Kommanditisten und steuern den überwiegenden Teil oder das gesamte Kapital bei, während UBS als
Komplementär fungiert. In dieser Funktion zeichnet UBS für die Vermögensverwaltung verantwortlich und entscheidet in Anlage-
und administrativen Belangen nach freiem Ermessen. UBS ist jedoch nicht oder nur mit einem Nominalbetrag am investierten Kapital
beteiligt. UBS erhält für die von ihr als Komplementär erbrachten Dienstleistungen in der Regel Kommissionen und Gebühren.
Sie trägt jedoch nicht – im Gegensatz zu den Kommanditisten – die Risiken und Chancen dieses Anlagevehikels oder nur in sehr
begrenztem Umfang. In den meisten Fällen werden Kommanditgesellschaften unter IFRS nicht konsolidiert, weil UBS weder die
Beherrschung ausübt noch den juristischen und vertraglichen Rechten und Verpflichtungen zufolge über die Finanz- und Geschäftspolitik
dieser Unternehmen verfügen kann, noch die Absicht hat, einen Nutzen aus der Geschäftstätigkeit zu ziehen.
Zu Verbriefungszwecken verwendete SPEs: SPEs zu Verbriefungszwecken werden gegründet, wenn die Bank Vermögenswerte (beispielsweise ein Kreditportfolio) an die SPE
weiterverkaufen will. Die SPE wiederum verkauft dann Anteile an diesen Vermögenswerten in Wertpapierform an Anleger. Für die
Konsolidierung solcher SPEs ist die Frage ausschlaggebend, ob UBS weiterhin die Mehrheit des Nutzens oder der Risiken aus
den Vermögenswerten, die an die SPE veräussert wurden, behält.
Zu Verbriefungszwecken gebildete SPEs werden nicht konsolidiert, wenn UBS keine Beherrschung über die Vermögenswerte hat und
kein nennenswertes Risiko am Erfolg (Gewinn oder Verlust) oder den Anlagerenditen oder dem Erlös aus der Liquidation der Vermögenswerte,
die sie an die SPE übertragen hat, behält. Diese Gesellschaften sind im Konkursfall so abgeschottet, dass ihre Vermögenswerte
nicht zur Befriedigung von Forderungen der Gläubiger des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften herangezogen werden können.
Im Falle eines Konkurses von UBS wären die Inhaber der Wertpapiere eindeutig Eigentümer der Vermögenswerte, während sie jedoch
im Falle eines Konkurses der SPE nicht UBS belangen könnten.
Zu Kreditschutzzwecken verwendete SPEs dienen UBS zum Verkauf des Kreditrisikos aus Portfolios, die von UBS gehalten oder auch nicht gehalten werden, an Investoren.
Der Vorteil für UBS liegt darin, dass ihr lediglich eine Gegenpartei (die SPE) gegenübersteht, die ihr den Kreditschutz verkauft.
Bei der SPE wird das Risiko auf eine grössere Anzahl Anleger verteilt, die ihr Kapital gegen eine Beteiligung an Nutzen und
Gefahren zur Verfügung stellen. Zu Kreditschutzzwecken gebildete SPEs werden in der Regel konsolidiert.
Wertberichtigungen und Rückstellungen
für Kreditrisiken
Bei finanziellen Vermögenswerten, die zu amortisierten Kosten bilanziert sind, wird geprüft, ob objektive Hinweise auf eine
Wertminderung bestehen. Falls nötig, werden im Einklang mit IAS 39 entsprechende Wertberichtigungen vorgenommen. Eine Forderung
oder ein Portfolio von Forderungen gilt als gefährdet, wenn der Buchwert höher ist als der Barwert der effektiv erwarteten
künftigen Zahlungsströme. Zu diesen gehören festgelegte Zinszahlungen, Kapitalrückzahlungen und andere fällige Zahlungen (zum
Beispiel bei Garantien) sowie der Erlös aus der Liquidierung von verfügbaren Sicherheiten.
Der Gesamtbetrag der Wertberichtigungen für verbuchte finanzielle Vermögenswerte und Rückstellungen für Kreditrisiken aus
Ausserbilanzverpflichtungen setzt sich aus Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen sowie den pauschalen Wertberichtigungen
und Rückstellungen zusammen. Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen werden für Forderungen vorgenommen, die individuell
auf eine Wertminderung geprüft werden. Der Betrag entspricht der bestmöglichen Schätzung des Barwerts der effektiv erwarteten
künftigen Zahlungsströme. Als Grundlage für die Schätzung beurteilt UBS die finanzielle Situation der Gegenpartei und ermittelt
den Nettoerlös aus einer potenziellen Verwertung der Sicherheiten und Garantien. Jede gefährdete Forderung wird einzeln aufgrund
ihres Sachverhalts beurteilt. Die Strategie zur Abwicklung des Kredits sowie die Schätzung der als einbringbar betrachteten
Zahlungen werden unabhängig von der Abteilung Credit Risk Control genehmigt. Pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen
für Kreditrisiken werden für Portfolios vorgenommen, die aus Forderungen mit ähnlichen wirtschaftlichen Eigenschaften bestehen.
Die Wertberichtigung oder Rückstellung erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass bestimmte Forderungen des Portfolios
gefährdet sind, aber noch nicht im Einzelnen identifiziert werden können. Die Wertberichtigungen auf Portfoliobasis und Rückstellungen
für Kreditrisiken werden anhand von Faktoren wie Kreditqualität, Grösse des Portfolios, Konzentrationen sowie wirtschaftlichen
Faktoren festgelegt. Die Höhe der erforderlichen Wertberichtigungen oder Rückstellungen wird mithilfe eines Bewertungsmodells
berechnet. Dieses Modell sowie die Eingabefaktoren basieren teilweise auf Annahmen, die, um die Verlustrisiken abzubilden
und die Eingabefaktoren festzulegen, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftslage sowie von Erfahrungswerten getroffen
werden.
Die Genauigkeit der verbuchten Wertberichtigungen und Rückstellungen hängt somit von der Genauigkeit unserer Schätzung der
erwarteten Zahlungsströme ab (bei gegenparteispezifischen Wertberichtigungen und Rückstellungen) respektive von der Genauigkeit
der Modellannahmen und der verwendeten Eingabeparameter (bei Wertberichtigungen und Rückstellungen auf Portfoliobasis). Unsere
Schätzungen und Annahmen sind unserer Ansicht nach vernünftig und vertretbar.
Weitere Informationen dazu sind in Anmerkung 1a10) im Anhang zur Konzernrechnung und im Handbuch 2006 / 2007 im Kapitel Kreditrisiko
auf den Seiten 71 bis 85 zu finden.
Aktienbeteiligungs- und Optionspläne
Rückwirkend zum 1. Januar 2005 wendet UBS den neuen Standard IFRS 2 – «Aktienbasierte Vergütung» an, der die Erfassung von
aktienbasierten Beteiligungsplänen regelt. Die Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 2 werden in Anmerkung 1b) im Anhang
zur Konzernrechnung erläutert. Weitere Angaben zu den Mitarbeiterbeteiligungsplänen von UBS, einschliesslich der in die Bestimmung
des Fair Value von Optionen einfliessenden Parameter, finden sich in Anmerkung 32.
IFRS 2 schreibt vor, dass Mitarbeitern gewährte Aktienoptionen als Kompensationsaufwand auf der Grundlage ihres Fair Value
am Tag der Gewährung erfasst werden. Die Aktienoptionen, die UBS an ihre Mitarbeiter ausgibt, weisen bestimmte Merkmale auf,
die nicht vergleichbar sind mit an aktiven Märkten gehandelten Optionen auf UBS-Aktien. Deshalb kann UBS sich bei der Ermittlung
des Fair Value nicht auf Marktnotierungen abstützen, sondern nimmt anhand eines Optionsbewertungsmodells Schätzungen vor.
In dieses Modell, eine Monte-Carlo-Simulation, fliessen unter anderem Zinsen, erwartete Dividenden, Volatilitätskennzahlen
sowie das auf der Grundlage spezifischer Daten ermittelte Ausübungsverhalten der UBS-Mitarbeiter ein.
Einige der Inputs können nicht aus Marktbeobachtungen ermittelt werden, sondern müssen geschätzt oder auf der Basis verfügbarer
Daten abgeleitet werden. Die Anwendung verschiedener Schätzwerte hätte unterschiedliche Optionswerte zur Folge, wodurch wiederum
ein höherer oder niedrigerer Kompensationsaufwand resultieren würde.
Für die Bewertung von Optionen existieren mehrere anerkannte Modelle. Keines davon kann als bestes oder bezüglich Korrektheit
überlegenes Modell bezeichnet werden. Das von UBS verwendete Modell hat die Eigenschaft, einige der speziellen Gesichtspunkte,
denen die Mitarbeiteroptionen unterliegen, abbilden zu können. Würde ein anderes Modell verwendet, würde die Optionsbewertung
von der bestehenden abweichen, selbst wenn die gleichen Inputs verwendet werden.
Deshalb könnte die Verwendung von unterschiedlichen Inputs verbunden mit unterschiedlichen Modellen einen signifikanten Einfluss
auf den Fair Value der Mitarbeiteroptionen haben. Der Fair Value könnte entweder höher oder tiefer als derjenige sein, der
durch das verwendete Modell erzeugt wurde.
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