Abweichungen von den NYSE-Standards
Gemäss Vorschrift 303A.11 der NYSE-Corporate-Governance-Kotierungsstandards müssen private ausländische Emittenten offen legen, falls ihre Corporate-Governance-Grundsätze massgeblich von jenen für US-Gesellschaften abweichen. Der UBS-Verwaltungsrat hat die folgenden Unterschiede festgestellt:
Für in den USA kotierte Unternehmen schreiben die Richtlinien der NYSE Folgendes vor:
– Verantwortlichkeit des Audit Committee für die Wahl und Wiederwahl, die Honorierung und die Überwachung der unabhängigen Revision.
Alle diese Verantwortlichkeiten wurden dem Audit Committee von UBS übertragen, mit Ausnahme der Wahl der unabhängigen Revision, über die gemäss schweizerischem Aktienrecht die Aktionäre abstimmen müssen. Das Audit Committee beurteilt die Leistungen und die Qualifikation der externen Revision und legt seine Vorschläge zur Wahl, Wieder- oder Abwahl dem gesamten Verwaltungsrat vor, der sie den Aktionären an der Generalversammlung zur Abstimmung unterbreitet.
– Diskussion der Risikobeurteilungs- und Risikomanagementgrundsätze durch das Audit Committee.
Als globaler Finanzdienstleister verfügt UBS über ein hoch entwickeltes und komplexes System zur Risikobewirtschaftung und -kontrolle. Die Verantwortung für die Risikobewirtschaftung und -kontrolle liegt bei den operativen Einheiten. Der Verwaltungsrat, dem die Mitglieder des Audit Committee angehören, ist für die Festlegung der Risikogrundsätze und der Risikokapazität der Bank zuständig. Das Präsidium, das im Auftrag des Gesamtverwaltungsrates als Risk Committee wirkt, überwacht die Einhaltung der festgelegten Risikogrundsätze und prüft, ob die Geschäfts- und Kontrolleinheiten mit Systemen ausgestattet sind, die sich zur Bewirtschaftung und Kontrolle der Risiken eignen. Das Audit Committee wird regelmässig von der Konzernrevision über spezifische Risikofragen informiert.
– Unterstützung der Konzernrevision durch das Audit Committee.
Entsprechend dem Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission über die interne Revision vom 14. Dezember 1995 hat UBS dem Präsidium die Verantwortung und Kompetenz für die Aufsicht über die Konzernrevision übertragen. Aufgrund der Komplexität der Finanzdienstleistungsbranche ist ein fundiertes Know-how notwendig, um die Konzernrevision wirkungsvoll überwachen zu können. Das Präsidium unterrichtet den gesamten Verwaltungsrat über alle wichtigen Ergebnisse, und das Audit Committee wird regelmässig direkt vom Leiter der Konzernrevision informiert.
– Verantwortung des Nominationsausschusses für die Überwachung der Beurteilung von Konzernleitung und Verwaltungsrat.
Die Beurteilung der Leistung des Präsidenten und der Mitglieder der Konzernleitung erfolgt durch das Präsidium und wird dem gesamten Verwaltungsrat unterbreitet. Alle Verwaltungsratsausschüsse führen eine Selbstbeurteilung ihrer Tätigkeit durch und legen diese dem gesamten Verwaltungsrat vor. Dieser beurteilt seine eigene Leistung selbst, ohne spezielle Vorbereitung durch einen Verwaltungsratsausschuss.
– Direkte Berichterstattung des Audit Committee und des Kompensationsausschusses.
Gemäss dem schweizerischen Aktienrecht werden alle Berichte zuhanden der Aktionäre vom gesamten Verwaltungsrat vorgelegt und unterzeichnet, da er gegenüber den Aktionären letztinstanzlich verantwortlich ist. Die Ausschüsse unterbreiten ihre Berichte dem Verwaltungsrat.
– Genehmigung von Aktienbeteiligungsplänen durch die Aktionäre.
Die Genehmigung von Aktienbeteiligungsplänen liegt gemäss dem schweizerischen Aktienrecht nicht in der Kompetenz der Generalversammlung, sondern in jener des Verwaltungsrates. Diese Regelung beruht darauf, dass das Kapital eines Schweizer Unternehmens in den Statuten abschliessend geregelt ist und daher jede Kapitalerhöhung von den Aktionären genehmigt werden muss. Machen Aktienbeteiligungspläne eine Kapitalerhöhung notwendig, so ist die Zustimmung der Generalversammlung vorgeschrieben. Werden die Aktien für solche Beteiligungspläne dagegen am Markt erworben, liegt die Genehmigung nicht in der Kompetenz der Aktionäre.
– Die nicht geschäftsführenden Verwaltungsräte (Non-Management Directors) treffen sich mindestens ein Mal jährlich ohne die Verwaltungsratsmitglieder, die aufgrund ihrer Anstellung bei der Bank als nicht unabhängig gelten.
Im Einklang mit der schweizerischen Bankengesetzgebung sind Mitglieder des Verwaltungsrates nicht zur operativen Geschäftsführung befugt. UBS erachtet daher alle ihre Verwaltungsräte als nicht geschäftsführende Mitglieder, obwohl drei Verwaltungsratsmitglieder ihr Mandat vollzeitlich ausüben und von UBS für diese Tätigkeit entschädigt werden. Der Verwaltungsrat tagt regelmässig ohne die Konzernleitung, aber in Anwesenheit der drei vollamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates.
Die NYSE hat neue Formulare für die schriftliche Bestätigung herausgegeben, die gemäss Section 303A.12 (c) der NYSE-Corporate-Governance-Kotierungsstandards jährlich bzw. in bestimmten Fällen einzuholen ist. An der NYSE kotierte private ausländische Emittenten haben der NYSE jedes Jahr eine schriftliche Bestätigung und die entsprechenden Dokumente zu unterbreiten, aus denen hervorgeht, dass sie die Corporate-Governance-Anforderungen der NYSE für private ausländische Anleger erfüllen – insbesondere die Anforderungen an das Audit Committee und die Offenlegung massgeblicher Abweichungen von den Corporate-Governance-Grundsätzen. An der NYSE kotierte private ausländische Emittenten haben diese Anforderungen seit dem 31. Juli 2005 zu erfüllen. UBS hat die erforderlichen Bestätigungsformulare und Dokumente Mitte Juli 2005 eingereicht.
Die jährliche schriftliche Bestätigung muss künftig spätestens 30 Tage nach der Einreichung des Jahresberichtes mit dem Formular 20-F bei der Securities and Exchange Commission eingehen.