Tätigkeit des Kompensationsausschusses
Der Kompensationsausschuss des Verwaltungsrates setzt sich aus drei unabhängigen externen Verwaltungsratsmitgliedern zusammen: Rolf A. Meyer (Präsident), Sir Peter Davis und Peter Spuhler. Weitere Informationen zu dessen Tätigkeiten, Aufgaben und Sitzungen sind auf Seite 118 des Handbuchs zu finden. Der Ausschuss stützt sich bei seiner Tätigkeit auf umfangreiche Hintergrunddokumentationen, die von internen Personalführungsspezialisten und vom Group Controller aufbereitet werden. 2005 zog er keine externen Berater bei, sondern nutzte ausschliesslich interne und externe Kompensationsumfragen sowie Erkenntisse von Kompensationsspezialisten.
Der Präsident des Ausschusses nimmt an externen internationalen Fachveranstaltungen und Seminaren zum Thema Kompensation teil. Bei der Festsetzung der individuellen Kompensation für die vollamtlichen Vizepräsidenten, den Group CEO und die Mitglieder der Konzernleitung berücksichtigt der Ausschuss die individuellen Leistungen und den persönlichen Beitrag der einzelnen Führungskraft, Marktdaten von Konkurrenzunternehmen, die Höhe der Kompensationen vergangener Jahre und die Beurteilung durch den Präsidenten des Verwaltungsrates. Bei der Festlegung der Kompensation von Mitgliedern der Konzernleitung berücksichtigt er zudem die Vorschläge des Group CEO. Als Entscheidungsgrundlage für die Kompensation des Verwaltungsratspräsidenten dienen die jährliche Beurteilung durch den gesamten Verwaltungsrat, die Beurteilung der Leistungen und Beiträge durch den Kompensationsausschuss selbst sowie ein Vergleich mit den Entschädigungsniveaus ähnlicher Funktionen ausserhalb von UBS.
Folgende Tätigkeiten bildeten die Grundlage für die Entscheidungen des Kompensationsausschusses im Jahr 2005:
– «Best Practice»-Beurteilung der Gestaltung, Zusammensetzung sowie Offenlegung von Kompensation: Der relevante Arbeitsmarkt für oberste Führungskräfte konzentriert sich im Wesentlichen auf neun Konkurrenzunternehmen. Dazu zählen Bear Stearns, Citigroup, Credit Suisse, Deutsche Bank, Goldman Sachs, JP Morgan Chase, Lehman Brothers, Merrill Lynch und Morgan Stanley. Für gewisse Positionen, bei denen es angebracht ist, werden weitere vergleichbare Unternehmen berücksichtigt. Um sich ein umfassendes Bild der gängigen Praxis und der «Best Practices» unserer wichtigsten Mitbewerber zu verschaffen, prüft der Kompensationsausschuss öffentlich verfügbare Informationen aus US-amerikanischen Proxy Statements und anderen Berichten von Konkurrenten sowie Daten von Kompensationsspezialisten. Im Vergleich zu den aufgeführten neun Konkurrenten kommen die Kompensationssysteme von UBS gut weg. Sie sind darauf ausgerichtet, das Erreichen der spezifischen strategischen Ziele von UBS zu fördern. Ausserdem wahren sie auch das Aktionärsinteresse, insbesondere durch Komponenten wie etwa die Anforderungen an den persönlichen Aktienbesitz, den Aufschlag auf den Ausübungspreis der Optionen (110% des Kurswertes bei Zuteilung), den strengen Bestimmungen bezüglich des Verfalls von Optionen und der Tatsache, dass keine Abgangsentschädigungen gewährt werden.
– Konkurrenzanalyse bezüglich Kompensation und Leistung: Die Daten für 2004 zeigen, dass die Kompensation der obersten Führungskräfte von UBS konkurrenzfähig ist. Bei den genannten neun Konkurrenten lag die Gesamtkompensation eines Verwaltungsratspräsidenten respektive CEOs im Jahr 2004 zwischen 16 Millionen und 32 Millionen Franken. Der Medianwert für Verwaltungsratspräsidenten und / oder CEOs dieser Gruppe betrug 24 Millionen Franken, der zweithöchste Wert belief sich auf 30 Millionen Franken. Diese Zahlen beinhalten in der Regel das Basissalär, den Baranteil des Bonus sowie die aktienbasierten Komponenten zum Marktwert.
– Überprüfung der Kompensationspläne: Der Kompensationsausschuss überprüft jährlich die Kompensationspläne für die obersten Führungskräfte im Hinblick auf die Wahrung der Aktionärsinteressen und die Gewährleistung von angemessenen Anreizen für eine langfristige Wertschöpfung.
Der Ausschuss überprüft zudem regelmässig die individuellen Anstellungsverträge der obersten Führungskräfte. Diese Verträge enthalten eine allgemeine Kündigungsfrist von zwölf Monaten. Während dieser Frist besteht Anspruch auf das Salär und einen Pro-rata-Anteil an den leistungsabhängigen Vergütungen, es sei denn, der Vertrag werde fristlos aufgelöst. Aktien und Optionen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht frei verfügbar sind, verfallen unter bestimmten Bedingungen, namentlich wenn die Führungskraft zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt.
Der Kompensationsausschuss hat besondere Anstellungsverträge für den Präsidenten und die vollamtlichen Vizepräsidenten des Verwaltungsrates erstellt. Da diese von den Aktionären für eine dreijährige Amtszeit gewählt werden, können sie auch ausschliesslich von den Aktionären abgewählt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Infolge der Reorganisation von Wealth Management US erarbeitete der Ausschuss ausserdem einen besonderen Anstellungsvertrag für ein Konzernleitungsmitglied. Diese Umstände machen besondere vertragliche Bestimmungen erforderlich, insbesondere bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die generelle zwölfmonatige Kündigungsfrist für die obersten Führungskräfte wird jedoch beibehalten.
Weder die Anstellungsverträge der Konzernleitung noch die Verträge für die vollamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates sehen bei Ausscheiden zusätzliche Abgangsentschädigungen vor.