Die Rechnungslegungsgrundsätze des Stammhauses richten sich nach den schweizerischen bankengesetzlichen Bestimmungen. Sie entsprechen in den meisten Punkten den Grundsätzen der Rechnungslegung gemäss Anmerkung 1 – Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze im Anhang zur Konzernrechnung. Bedeutsame Abweichungen zwischen den schweizerischen bankengesetzlichen Vorschriften und den International Financial Accounting Standards (IFRS) werden in Anmerkung 40 im Anhang zur Konzernrechnung erläutert.
Zusätzlich kommen die folgenden Grundsätze im Stammhaus zur Anwendung:
Eigene Aktien
Eigene Aktien bezeichnen die von einem Unternehmen gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente. Gemäss IFRS sind die eigenen Aktien in der Bilanz als Abzug vom Eigenkapital auszuweisen. Für den Verkauf, die Ausgabe, den Erwerb oder die Vernichtung dieser Aktien wird kein Gewinn oder Verlust in der Erfolgsrechnung erfasst. Erhaltene oder bezahlte Gegenleistungen sind im Abschluss als Veränderung des Eigenkapitals darzustellen.
Gemäss schweizerischer Gesetzgebung werden eigene Aktien in der Bilanz als Handelsbestände oder als Finanzanlagen ausgewiesen, Short-Positionen sind in den Verpflichtungen gegenüber Banken enthalten. Realisierte Gewinne und Verluste aus dem Verkauf, der Ausgabe oder dem Erwerb von eigenen Aktien sowie unrealisierte Gewinne und Verluste aus der Neubewertung zu Marktpreisen von im Handelsbestand gehaltenen eigenen Aktien werden in der Erfolgsrechnung verbucht. In den Finanzanlagen ausgewiesene eigene Aktien werden zu Anschaffungskosten oder dem tieferen Marktwert bilanziert.
Umrechnung von Fremdwährungen
Aktiven und Passiven von ausländischen Niederlassungen werden zum Bilanzstichtagskurs, die Positionen der Erfolgsrechnung zu gewichteten Periodendurchschnittskursen in Schweizer Franken umgerechnet. Währungsumrechnungsdifferenzen aller ausländischen Niederlassungen werden im Falle eines Gewinns einem Rückstellungskonto (Übrige Verpflichtungen) gutgeschrieben. Verluste hingegen werden zuerst diesem Rückstellungskonto belastet, bis dessen Saldo auf null steht, danach werden sie in der Erfolgsrechnung verbucht.
Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften
Die Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften umfassen Anteile, die im Interesse der Geschäftstätigkeit des Stammhauses oder aus strategischen Gründen gehalten werden. Die Bilanzierung erfolgt zu Anschaffungswerten, abzüglich betriebsnotwendiger Wertberichtigungen.
Liegenschaften und übrige Sachanlagen
Die Bewertung der Bankgebäude und der anderen Liegenschaften erfolgt zu Anschaffungswerten, abzüglich kumulierter Abschreibungen. EDV- und Telekommunikationsanlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen werden über deren geschätzte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Nutzungsdauer von Liegenschaften und übrigen Sachanlagen kann Anmerkung 1 – Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze im Anhang zur Konzernrechnung entnommen werden.
Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
Einzelne Aufwands- und Ertragspositionen werden in der Erfolgsrechnung des Stammhauses als ausserordentlich ausgewiesen, während sie in der Erfolgsrechnung des Konzerns als betrieblicher Aufwand oder Ertrag behandelt werden und in der entsprechenden Position des Geschäftsaufwands, -ertrags oder Ergebnisses aus aufgegebenen Geschäftsbereichen ausgewiesen werden. Diese Positionen werden nachfolgend separat aufgeführt.