UBS AG
Screenreader-optimierte Version für sehbehinderte und blinde Besucher Home | Accessibility | Zoom Version | Lokale Sitemap | Service Finder | Kontakt | eng deu fra ita | Suche
   
Analysten & AktionäreGeschäftsberichte 2005
Geschäftsberichte 2005  
Jahresbericht Finanzbericht Handbuch
     
Einleitung
Präsentation der Finanzinformationen
Kennzahlen zur Leistungs- messung des Konzerns
Finanzdienstleistungs-geschäft
Industriebeteiligungen
Bilanz und Mittelflussrechnung
Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
Anmerkungen zur Konzernrechnung
UBS AG Stammhaus
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC
 

Anmerkung 41 Überleitung von International Financial Reporting Standards (IFRS) zu United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)
Anmerkung 41 Überleitung von International Financial Reporting Standards (IFRS) zu United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)

Anmerkung 41.1 Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen IFRS und US GAAP

Die Konzernrechnung wurde gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt. Die Rechnungslegung nach IFRS unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von der amerikanischen Rechnungslegung, den United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP). Im Folgenden werden die wichtigsten Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen IFRS und US GAAP zusammengefasst.

a. Unternehmensakquisition (Fusion Schweizerische Bankgesellschaft und Schweizerischer Bankverein)

Nach IFRS wurde für die Fusion der Schweizerischen Bankgesellschaft und des Schweizerischen Bankvereins im Jahr 1998 die Methode zur Interessenzusammenführung angewandt. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Banken wurden ohne Anpassungen der Buchwerte der Aktiven und Passiven zusammengefasst. Die Fusion, aus der UBS AG hervorging, wird nach US GAAP nach der Purchase-Methode verbucht, wobei die Schweizerische Bankgesellschaft als Käuferin betrachtet wird. Bei der Purchase-Methode werden die Kosten der Akquisition zum Fair Value und die anteilig erworbenen, identifizierbaren, materiellen Vermögenswerte und Verpflichtungen zum Fair Value im Erwerbszeitpunkt neu bewertet. Ein über den Fair Value der erworbenen, materiellen Nettoaktiven hinaus bezahlter Überschuss wird, falls bestimmbar, zuerst den identifizierbaren, immateriellen Vermögenswerten, basierend auf deren Fair Value, zugeordnet. Der verbleibende Teil des Überschusses wird dem Goodwill zugewiesen.

Goodwill und immaterielle Anlagen

Der für den Schweizerischen Bankverein bezahlte Überschuss über den Fair Value der erworbenen, materiellen Nettoaktiven hinaus wurde nach US GAAP als Goodwill bilanziert. Der Goodwill wurde linear basierend auf einer voraussichtlichen gewichteten durchschnittlichen Nutzungsdauer von 13 Jahren, beginnend am 29. Juni 1998, bis zum 31. Dezember 2001 abgeschrieben.

Vor dem 30. Juni 2001 erworbener Goodwill wurde nach US GAAP bis zum 31. Dezember 2001 aktiviert und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben, abzüglich allfälliger Anpassungen für Wertminderungen.

Per 1. Januar 2002 führte UBS die Statements of Financial Accounting Standards (SFAS) 141 – Business Combinations und SFAS 142 – Goodwill and Other Intangible Assets ein. Gemäss SFAS 141 sind immaterielle Anlagen, welche die nach dem neuen Standard geltenden Kriterien nicht mehr erfüllen, in Goodwill umzuklassieren. SFAS 142 verlangt, dass Goodwill und andere immaterielle Anlagen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer nicht mehr abgeschrieben, sondern jährlich auf eine Wertbeeinträchtigung hin untersucht werden. Identifizierbare immaterielle Anlagen mit einer bestimmten Nutzungsdauer werden weiterhin abgeschrieben. Seit Anwendung dieser Standards werden die Abschreibungskosten im Zusammenhang mit der Fusion der Schweizerischen Bankgesellschaft und des Schweizerischen Bankvereins 1998 nicht mehr nach US GAAP erfasst.

Der Goodwill nach US GAAP reduzierte sich im Jahr 2005 um 67 Millionen Franken und im Jahr 2004 um 78 Millionen Franken, da latente Steuerforderungen des Schweizerischen Bankvereins erfasst wurden, für die vorher Bewertungsreserven bestanden hatten.

Andere Anpassungen für die Unternehmensakquisition

Die Bewertungsanpassung der Nettoaktiven des Schweizerischen Bankvereins zum Fair Value von 1998 hatte zur Folge, dass die materiellen Nettoaktiven nach US GAAP um 1077 Millionen Franken abnahmen. Dieser Betrag wird über einen Zeithorizont von 2 bis 20 Jahren abgeschrieben.

b. Goodwill

Am 31. März 2004 führte UBS IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse ein. Somit schreibt UBS seit dem 1. Januar 2005 Goodwill, der vor dem 31. März 2004 bestand, nicht mehr ab. Goodwill wird nun jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung ähnlich wie nach US GAAP unterzogen. Unter beiden Standards werden also keine Goodwill-Abschreibungen mehr gemacht. Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen mit Vertragsabschluss am oder nach dem 31. März 2004 wurde bereits nach den Bestimmungen von IFRS 3 verbucht. Für diese Transaktionen wurden nach IFRS und US GAAP keine Goodwill-Abschreibungen erfasst. Weiterhin besteht zwischen IFRS und US GAAP aber ein Unterschied hinsichtlich IFRS-Goodwill-Abschreibungen, die zwischen dem 1. Januar 2002 (als die Goodwill-Abschreibungen nicht mehr nach US GAAP erfasst wurden) und dem 31. Dezember 2004 verbucht wurden (als sie nicht mehr nach IFRS erfasst wurden). Diese Differenz wurde wegen des Verkaufs von GAM am 2. Dezember 2005 reduziert.

Zudem führte UBS am 31. März 2004 die überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 38 – Immaterielle Vermögenswerte ein. Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene immaterielle Vermögenswerte müssen gemäss dem überarbeiteten Standard getrennt vom Goodwill erfasst werden, falls sie die Ansatzkriterien erfüllen. Bestehende immaterielle Anlagen, welche die Kriterien nicht erfüllen, müssen in Goodwill umklassiert werden. Am 1. Januar 2005 hat UBS den immateriellen Vermögenswert der qualifizierten Mitarbeiter, für den im Zusammenhang mit der Akquisition von PaineWebber ein Buchwert von 1,0 Milliarden Franken angesetzt wurde, in Goodwill umklassiert. Nach US GAAP wurde dieser Vermögenswert mit der Einführung von SFAS 142 – Goodwill and Other Intangible Assets am 1. Januar 2002 von einer immateriellen Anlage in Goodwill umklassiert.

c. Unternehmensakquisitionen nach IFRS 3 und FAS 141

Mit der Einführung von IFRS 3 am 31. März 2004 wurde die Verbuchung von Unternehmenszusammenschlüssen allgemein an US GAAP angeglichen. Ausnahmen bilden die Bewertung von Minderheitsanteilen sowie der Ansatz einer Neubewertungsrücklage im Falle von sukzessiven Zusammenschlüssen.

Nach IFRS werden Minderheitsanteile zum Prozentanteil des Fair Value der erworbenen, identifizierbaren Nettoaktiven im Erwerbszeitpunkt erfasst, während sie nach US GAAP zum Prozentanteil des Buchwerts der erworbenen, identifizierbaren Nettoaktiven im Erwerbszeitpunkt verbucht werden. In den meisten Fällen haben Minderheitsanteile nach IFRS einen höheren Wert als nach US GAAP.

Ferner verlangen die IFRS-Vorschriften, dass bei sukzessiven Unternehmenszusammenschlüssen die bestehende Beteiligung an einer Einheit gemäss der neuen, zum Erwerbszeitpunkt festgelegten Bewertungsbasis bewertet wird. Die Werterhöhung wird als Neubewertungsrücklage direkt im Eigenkapital erfasst. Nach US GAAP wird die bestehende Beteiligung weiterhin zu ihrem ursprünglichen Wert verbucht.

d. Derivative Finanzinstrumente

Nach IAS 39 sichert UBS Zinsrisiken auf der Basis von für den Konzern prognostizierten Mittelzuflüssen und Mittelabflüssen ab. Zu diesem Zweck sammelt UBS Informationen über nicht handelsbezogene finanzielle Vermögenswerte und Verpflichtungen, die sie zur Schätzung und Aggregierung von Cashflows sowie zur Verteilung dieser geschätzten Cashflows auf die entsprechenden zukünftigen Perioden verwendet, in denen mit ihrer Zahlung oder ihrem Erhalt zu rechnen ist. Geeignete derivative Finanzinstrumente werden dann eingesetzt, um die geschätzten künftigen Cashflows gegen Neufestsetzungsrisiken abzusichern. SFAS 133 gestattet die Anwendung von Hedge Accounting bei Absicherungsgeschäften von auf diese Weise bestimmten künftigen Mittelflüssen nicht. Dementsprechend werden nach US GAAP solche Absicherungsinstrumente weiterhin zum Fair Value bewertet und die Veränderungen des Fair Value im Erfolg Handelsgeschäft erfasst.

Für ein bestimmtes Hypothekenportfolio wurde zusätzlich eine neue Hedge-Methode eingeführt: der Fair Value Hedge von Zinsrisiken auf Portfolioebene. Diese neue Methode wird nach US GAAP nicht erfasst. Die in der Bilanz nach IFRS separat aufgeführte Veränderung des Fair Value abgesicherter Positionen wird deshalb storniert und nach US GAAP im Erfolg Handelsgeschäft verbucht.

Beträge, die vor der Einführung von IAS 39 am 1. Januar 2001 unter Absicherungsbeziehungen abgegrenzt wurden und die gemäss den aktuellen IFRS-Vorschriften die Merkmale einer Absicherung nicht erfüllen, werden über die verbleibende Nutzungsdauer des Sicherungsgeschäfts erfolgswirksam abgeschrieben. Solche Beträge sind für US GAAP storniert worden, da sie nie als Absicherungsgeschäfte behandelt wurden.

e. Finanzanlagen und Private Equity

Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen

Zwischen IFRS und US GAAP bestehen in Bezug auf die Bilanzierung von zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen drei Unterschiede: 1) Nicht kotierte Beteiligungspapiere (ohne Private-Equity-Anlagen gemäss folgendem Abschnitt), die als zur Veräusserung verfügbar klassiert sind und gemäss IFRS zum Fair Value bewertet werden, werden nach US GAAP weiterhin zu Anschaffungskosten abzüglich «nicht vorübergehender» Wertminderungen geführt. Die aufgrund der Einführung von IAS 39 vorgenommene Anpassung sowie die nachfolgenden Veränderungen des Fair Value von nicht kotierten Beteiligungspapieren, die direkt im Eigenkapital verbucht wurden, wurden nach US GAAP storniert, um die unterschiedliche Bewertung solcher Finanzanlagen unter den beiden Standards aufzuzeigen. 2) Abschreibungen auf wertverminderten Schuldinstrumenten können in der Erfolgsrechnung nach IFRS vollständig oder teilweise wiederaufgeholt werden, wenn ihr Wert wieder zunimmt. Solche Wiederaufholungen von Abschreibungen aus Wertminderungen sind nach US GAAP nicht erlaubt. Nach IFRS gab es 2005, 2004 und 2003 keine bedeutenden Wiederaufholungen. 3) Private-Equity-Anlagen gemäss nachfolgender Beschreibung.

Private-Equity-Anlagen

Am 1. Januar 2005 führte UBS die überarbeiteten Fassungen von IAS 27 – Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS und IAS 28 – Anteile an assoziierten Unternehmen ein. Die Zahlen der Vergleichsperioden 2004 und 2003 wurden entsprechend angepasst. Mit der Anwendung dieser Standards hat die Verbuchung von Private-Equity-Anlagen geändert. Gemäss IFRS wurden diese Anlagen bislang als Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen klassiert und Veränderungen des Fair Value direkt im Eigenkapital erfasst. Aufgrund der Einführung der genannten Standards werden Private-Equity-Anlagen, an denen UBS eine beherrschende Finanzbeteiligung hält, nun konsolidiert und Private-Equity-Anlagen, bei denen UBS einen massgeblichen Einfluss ausübt, als assoziierte Unternehmen nach der Equity-Methode erfasst. Die verbleibenden Private-Equity-Anlagen werden weiterhin als Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen verbucht.

Nach US GAAP werden in separaten Anlagegesellschaften gehaltene Private-Equity-Anlagen gemäss dem «AICPA Audit and Accounting Guide, Audits of Investment Companies» erfasst. Sie werden in der Bilanz nach US GAAP separat und zum Fair Value ausgewiesen. Veränderungen des Fair Value werden erfolgswirksam verbucht. Die verbleibenden von UBS gehaltenen Private-Equity-Anlagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich «nicht vorübergehender» Wertminderungen erfasst.

Dies wirkt sich auf die Überleitung von IFRS zu US GAAP wie folgt aus: 1) Nach IFRS konsolidierte Private-Equity-Anlagen werden nach US GAAP nicht konsolidiert. Sie werden entweder zum Fair Value oder wie oben beschrieben zu Anschaffungskosten abzüglich «nicht vorübergehender» Wertminderungen verbucht. 2) Die Anpassung hinsichtlich der Erfassung nach der Equity-Methode von Private-Equity-Anlagen, die nach IFRS als assoziierte Unternehmen ausgewiesen werden, wird für US GAAP storniert. Dieser Vermögenswert wird in der Bilanz nach US GAAP von Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, die nach der Equity-Methode erfasst werden, in Private-Equity-Anlagen umklassiert, die zum Fair Value erfolgswirksam oder wie oben beschrieben zu Anschaffungskosten abzüglich «nicht vorübergehender» Wertminderungen verbucht werden. 3) Die verbleibenden Private-Equity-Anlagen, die weiterhin als Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen verbucht werden und deren Fair-Value-Veränderung direkt im Eigenkapital erfasst wird, werden in der Bilanz nach US GAAP in Private-Equity-Anlagen umklassiert und zum Fair Value erfolgswirksam oder wie oben beschrieben zu Anschaffungskosten abzüglich «nicht vorübergehender» Wertminderungen verbucht.

Angaben zu den für Finanzanlagen verbuchten Wertminderungskosten sind Anmerkung 2 zu entnehmen.

f. Vorsorgeeinrichtungen

Nach IFRS erfasst UBS den Aufwand für Vorsorgeleistungen auf der Grundlage einer bestimmten versicherungsmathematischen Bewertungsmethode, welche zur Berechnung der Pensionsverpflichtung für geleistete Dienstjahre herangezogen wird. Diese Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung künftiger geschätzter Gehaltserhöhungen und der erwarteten Rendite des Planvermögens. Die Planvermögen werden zum Fair Value verbucht und in separaten Stiftungen gehalten, um die Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Die Bilanzierung eines im Voraus bezahlten Aktivums in der Konzernrechnung unterliegt nach IFRS gewissen Einschränkungen. Jedes nicht bilanzierte im Voraus bezahlte Aktivum wird als Aufwand für Vorsorgeleistungen verbucht. US GAAP erlaubt keine Einschränkung für die Erfassung eines im Voraus bezahlten Aktivums in der Bilanz.

Der Aufwand für Vorsorgeleistungen wird nach US GAAP anhand derselben versicherungsmathematischen Bewertungsmethode für Pensionsverpflichtungen und Planvermögen erfasst wie nach IFRS. Unterschiede hinsichtlich der Höhe des Aufwands und der Verpflichtungen (oder der im Voraus bezahlten Aktiven) bestehen infolge unterschiedlicher Übergangsbestimmungen, strengerer Vorschriften für die Bilanzierung eines im Voraus bezahlten Aktivums und der Art der Behandlung der Fusion zwischen der Schweizerischen Bankgesellschaft und dem Schweizerischen Bankverein im Jahre 1998.

Ferner muss nach US GAAP eine zusätzliche Mindestverpflichtung in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn der Fair Value des Planvermögens unter die ohne Berücksichtigung künftiger Gehaltserhöhungen bewerteten Pensionsverpflichtungen fällt («accumulated benefit obligation» – ABO). Wird eine zusätzliche Mindestverpflichtung verbucht, so wird ein Betrag in gleicher Höhe als immaterieller Vermögenswert bis zur Höhe eines allfällig nicht bilanzierten, nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands erfasst. Jeder nicht als immaterieller Vermögenswert verbuchte Betrag wird unter Other Comprehensive Income ausgewiesen. Die nach US GAAP verlangte zusätzliche Mindestverpflichtung betrug 1252 Millionen Franken per 31. Dezember 2005, 1125 Millionen Franken per 31. Dezember 2004 bzw. 306 Millionen Franken per 31. Dezember 2003. Als Other Comprehensive Income wurden vor Steuern 1252 Millionen Franken, 1125 Millionen Franken bzw. 306 Millionen Franken per 31. Dezember 2005, 31. Dezember 2004 bzw. 31. Dezember 2003 erfasst.

g. Andere Leistungen an pensionierte Arbeitnehmer

UBS erfasst gemäss IFRS den Aufwand und die Verpflichtungen für Kranken- und Lebensversicherungskosten für pensionierte Arbeitnehmer anhand einer ähnlichen Methode wie oben unter Vorsorgeeinrichtungen beschrieben.

Der Aufwand und die Verpflichtungen für Kranken- und Lebensversicherungskosten für pensionierte Arbeitnehmer werden nach US GAAP anhand der gleichen Methode wie nach IFRS bestimmt. Unterschiede in der Höhe des Aufwands und der Verpflichtungen entstanden aufgrund unterschiedlicher Übergangsbestimmungen und der Anwendung der Purchase-Methode bei der Fusion der Schweizerischen Bankgesellschaft und des Schweizerischen Bankvereins.

h. Mitarbeiterbeteiligungspläne

Am 1. Januar 2005 führte UBS IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütung ein. Der Standard verlangt, dass der Fair Value aller aktienbasierten Vergütungen an Mitarbeiter als Kompensationsaufwand erfasst wird, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zuteilung über den gesamten Dienstzeitraum , der in der Regel der Sperrperiode entspricht. UBS wendet IFRS 2 rückwirkend an und hat die Zahlen für sämtliche erfolgswirksamen Zuteilungen in den Berichtsperioden 2003 und 2004 angepasst. UBS wies am 1. Januar 2003 eine Anpassung der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz aus, welche die kumulativen Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung früherer Perioden reflektiert. Nähere Angaben sind Anmerkung 1aa) zu entnehmen. Bislang wurde der Aufwand von Optionszuteilungen nach IFRS zum inneren Wert verbucht, der im Allgemeinen null ist, da Optionen bei der Zuteilung normalerweise am oder aus dem Geld sind. Aktienzuteilungen wurden vollständig als Kompensationsaufwand im Jahr der Leistungserbringung ausgewiesen, in der Regel also im der Zuteilung vorausgehenden Jahr.

Am 1. Januar 2005 führte UBS ausserdem die 2004 überarbeitete Fassung von SFAS 123 – Aktienbasierte Vergütung (SFAS 123R) ein. Wie IFRS 2 schreibt auch SFAS 123R vor, dass aktienbasierte Vergütungen an Mitarbeiter in der Erfolgsrechnung über den effektiven Leistungszeitraum zum Fair Value am Zuteilungsdatum erfasst werden. Der effektive Leistungszeitraum («requisite service period») ist die Periode, während der ein Mitarbeiter aktiv beim Unternehmen beschäftigt sein muss, um seine Vergütung zu erhalten. Diese Periode kann sich vom Dienstzeitraum gemäss IFRS unterscheiden, der in der Regel der Sperrperiode entspricht.

UBS wendet SFAS 123R mittels der modifizierten prospektiven Übergangsmethode an. Vergangene Perioden wurden nicht angepasst. Gemäss der genannten Methode soll der Kompensationsaufwand für den Teil der Vergütungen, für die der Leistungszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht abgedeckt ist und die zu diesem Zeitpunkt ausstehend (gesperrt) sind, erfasst werden, wenn die Leistung erbracht worden ist. Wurde der zum Zuteilungszeitpunkt gültige Fair Value von Aktien oder Optionen bereits in der Erfolgsrechnung ausgewiesen oder im Anhang zur Konzernrechnung offen gelegt, soll er somit bei der Einführung von SFAS 123R nicht erneut erfasst werden. Vor der Einführung von SFAS 123R erfasste UBS den Fair Value von Aktienzuteilungen, die als Teil des jährlichen Bonus gewährt wurden, in dem Jahr, in dem die entsprechende Leistung erbracht wurde, und stimmte sie so auf den geleisteten Ertrag ab. Zu Offenlegungszwecken verbuchte UBS den Fair Value von Optionszuteilungen jeweils zum Zeitpunkt der Zuteilung. Um den Erfassungs- und Offenlegungsanforderungen zu entsprechen, wurde der Aufwand für Aktien- und Optionszuteilungen, die vor der Übernahme von SFAS 123R gewährt wurden, aber noch ausstehend waren, vollumfänglich auf frühere Perioden verteilt.

Vor dem 1. Januar 2005 wandte UBS die Methode des inneren Werts gemäss Accounting Principles Board (APB) Opinion 25 an. Diese war mit dem früheren IFRS-Ansatz vergleichbar, ausser dass gewisse Aktien- und Optionspläne nach US GAAP als variabel betrachtet wurden. Veränderungen des inneren Werts wurden für diese variablen Pläne im Konzernergebnis nach US GAAP erfasst. IFRS 2 wurde rückwirkend angewandt, SFAS 123R hingegen modifiziert prospektiv. Für die Überleitung von IFRS zu US GAAP wurden deshalb die am 1. Januar 2003 erfolgte Anpassung der Gewinnreserven in der Eröffnungsbilanz nach IFRS und die entsprechenden Anpassungen nach IFRS 2 storniert; nur die als Aufwand zu verbuchenden Zuteilungen wurden in der Konzernrechnung 2005 nach US GAAP erfasst. Künftige Zuteilungen werden über die effektiven Leistungszeiträume erfasst werden, welche in den Bedingungen der Vergütungen festgelegt sind.

Gemäss den Übergangsbestimmungen von SFAS 123R wurde am 1. Januar 2005 im Konzernergebnis nach US GAAP eine kumulierte Anpassung in Form einer Rückbelastung des Aufwands in Höhe von 38 Millionen Franken nach Steuern erfasst. Die Anpassung beruht hauptsächlich auf der durch SFAS 123R vorgeschriebenen Erfassung des geschätzten Verfalls von Instrumenten aus aktienbasierten Beteiligungsplänen. Dem Standard zufolge ist nur für jene Instrumente ein Aufwand zu erfassen, für die der effektive Leistungszeitraum erfüllt worden ist. Während des Leistungszeitraums basiert der erfasste Kompensationsaufwand auf der geschätzten Zahl der Instrumente, für die der effektive Leistungszeitraum den Erwartungen zufolge abgedeckt werden sollte. Diese Schätzung wird angepasst, wenn spätere Informationen darauf schliessen lassen, dass die tatsächliche Zahl sich von früheren Schätzungen unterscheiden dürfte.

Nach SFAS 123R hat eine Gesellschaft für Zeiträume, in denen aktienbasierte Beteiligungspläne nicht mittels Fair-Value-Methode erfasst wurden, weiterhin Pro-forma-Zahlen offen zu legen. Weitere Angaben sind Anmerkung 42.5 zu entnehmen.

Für einige Vergütungen von UBS bestehen so genannte Konkurrenzklauseln, denen zufolge der Mitarbeiter die Bank verlassen und die ihm durch die Vergütung übertragenen Rechte dennoch weiterhin wahrnehmen kann, sofern er gegen die Bank nicht bestimmte schädigende Handlungen vornimmt. Nach SFAS 123R sind Vergütungen mit Konkurrenzklauseln in der Regel nicht an einen effektiven Leistungszeitraum gebunden. Der entsprechende Aufwand soll daher bei der Zuteilung verbucht werden. UBS hat festgelegt, dass der geeignete Zeitraum für die Aufwanderfassung solcher Vergütungen das Jahr der Leistungserbringung ist, in der Regel also das der Zuteilung vorausgehende Jahr. Dieses Vorgehen entspricht dem Ansatz von APB Opinion 25. Der Kompensationsaufwand für Vergütungen mit Konkurrenzklauseln wird im Allgemeinen über die Sperrperiode nach IFRS verbucht.

Einige Vergütungen von UBS enthalten Bestimmungen, denen zufolge der Mitarbeiter unter bestimmten Bedingungen in Pension gehen und die ihm durch die Vergütung übertragenen Rechte weiterhin wahrnehmen kann. Nach US GAAP ist der Kompensationsaufwand für solche Vergütungen über den Zeitraum von der Zuteilung bis zur Pensionsberechtigung des Mitarbeiters zu erfassen. Nach IFRS 2 werden Vergütungen dieser Art in der Regel über die Sperrperiode erfasst, wobei der verbleibende Kompensationsaufwand zum Zeitpunkt des tatsächlichen Pensionsdatums erfasst wird.

UBS verfügt ausserdem über Trusts, die Mitarbeiterbeteiligungspläne verwalten und in Verbindung mit aktienbasierten Vergütungen und Aktienbeteiligungsplänen zum Einsatz gelangen. Im Zusammenhang mit der Herausgabe von IFRS 2 überarbeitete das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) SIC 12 – Konsolidierung – Special Purpose Entities, die eine Interpretation von IAS 27 ist. Mit dieser Überarbeitung soll erreicht werden, dass neu auch Aktienbeteiligungspläne konsolidiert werden müssen. Im Einklang mit den Kriterien von SIC 12 hat eine Gesellschaft, die einen Trust (oder eine ähnliche Einheit) kontrolliert, welcher einen Mitarbeiterbeteiligungsplan für aktienbasierte Vergütungen verwaltet, diesen Trust zu konsolidieren. UBS hat solche Trusts rückwirkend ab 1. Januar 2003 konsolidiert. Nähere Angaben zu dieser Anpassung sind Anmerkung 1aa) zu entnehmen. Vor dem 1. Januar 2004 wurden einige dieser Trusts nach US GAAP bereits gemäss den Bestimmungen der Emerging Issues Task Force (EITF) 97-14 – Accounting for Deferred Compensation Arrangements Where Amounts Earned Are Held in a Rabbi Trust and Invested verbucht. Mit der Einführung von FIN 46R – Consolidation of Variable Interest Entities, einer Interpretation des Accounting-Research-Bulletins Nr. 51 per 1. Januar 2004 wurden die übrigen, nicht konsolidierten, in Trusts gehaltenen Mitarbeiterbeteiligungspläne, die vor dem 1. Februar 2003 geschaffen wurden, erstmals nach US GAAP konsolidiert. Seit dem 1. Januar 2004 bestehen in Bezug auf diese Trust-Konsolidierungen zwischen IFRS und US GAAP somit keine Unterschiede mehr. Für das Jahr 2003 werden in Anmerkung 41.3 i – Konsolidierung von Variable Interest Entities (VIEs) und Dekonsolidierung von Preferred Securities ausgebenden Einheiten die Trust-Konsolidierungen nur nach IFRS aufgeführt.

Angesichts der Konsolidierung der zusätzlichen Trusts gemäss FIN 46R per 1. Januar 2004 hat UBS die Erfassung für aktienbasierte Beteiligungspläne nach APB Opinion 25 neu festgesetzt. Es werden neu die Erfüllungsmethoden und die Tätigkeiten des Trusts berücksichtigt. Basierend auf dieser Überprüfung wurden die meisten vor 2001 ausgegebenen Pläne nach APB Opinion 25 als variable Vergütungen behandelt. An der Bilanzierung von Optionsplänen wurde nichts geändert. Wegen einer Änderung in der Rechnungslegungspraxis wurde per 1. Januar 2004 eine Aufwandsminderung von 6 Millionen Franken als kumulative Wertberichtigung verbucht.

Nach IFRS erfasst UBS eine Verpflichtung und den damit zusammenhängenden Lohnsteueraufwand in Verbindung mit aktienbasierten Vergütungen über den Zeitraum, in dem der entsprechende Kompensationsaufwand verbucht wird. Dies ist in der Regel die Sperrperiode. Nach US GAAP ist die Verpflichtung am Datum zu erfassen, an dem die Bewertung einer Zahlung an die Steuerbehörde ausgelöst wird. Dies ist im Allgemeinen das Datum der Aktienzuteilung bzw. das Datum der Optionsausübung.

i. Konsolidierung von Variable Interest Entities (VIEs) und Dekonsolidierung von Preferred Securities ausgebenden Einheiten

IFRS und US GAAP verlangen im Allgemeinen die Konsolidierung von Einheiten, wenn eine Mehrheit der Stimmrechte kontrolliert wird. In bestimmten Fällen gibt es keine Stimmrechte oder die Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte ist nicht hinreichend um die Notwendigkeit einer Konsolidierung zu beurteilen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Stimmrechte in einem deutlichen Missverhältnis zu den Risiken und Chancen stehen. IFRS und US GAAP verfolgen in diesen Fällen unterschiedliche Ansätze.

Falls die Kontrolle anders als über eine beherrschende Mehrheit der Stimmrechte ausgeübt wird, basiert nach IFRS die Beurteilung der Notwendigkeit einer Konsolidierung auf der Substanz der Vertragsbeziehungen. Hinweise auf die Kontrolle einer Gesellschaft in solchen Fällen sind: Die Vorausbestimmung der Geschäftsaktivitäten der Einheit, die Führung der Geschäfte der Einheit im Namen des Unternehmens, die beim Unternehmen liegende Entscheidungsgewalt, der Anspruch auf die Mehrheit der Gewinne, die Übernahme der mit den Aktivitäten der Einheit verbundenen Risiken oder der Verbleib der Mehrheit der mit den Aktiven der Einheit verbundenen Eigentumsrisiken, um die aus deren Aktivitäten resultierenden Gewinne zu erlangen.

Nach US GAAP erfolgt die Konsolidierung gemäss FIN 46R. FIN 46R schreibt vor, dass eine Einheit als «Variable Interest Entity» (VIE) betrachtet wird, falls keine Stimmrechte existieren oder diese wesentlich von den wirtschaftlichen Rechten abweichen. Ein Unternehmen, dessen «Variable Interests» an der VIE eine Mehrheit der «zu erwartenden Verluste» der VIE absorbiert oder dem eine Mehrheit der «zu erwartenden Überschüsse» zugerechnet wird oder auf das beides zutrifft, gilt als der «Meistbegünstigte» und muss die VIE konsolidieren.

Seit dem 1. Januar 2004 wendet UBS die Konsolidierungsbestimmungen von FIN 46R auf ihre Konzernrechnung nach US GAAP vollständig an. Bis zum 31. Dezember 2003 wurden die Bestimmungen des Vorgängerstandards, FIN 46, bezüglich der Notwendigkeit einer Konsolidierung einzig auf nach dem 31. Januar 2003 gegründete VIEs angewandt.

Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Konsolidierung nach IFRS und US GAAP führt in vielen Fällen zu dem gleichen Resultat, dennoch gibt es bestimmte Unterschiede.

Vor allem Anlagefondsprodukte und VIEs zu Verbriefungszwecken, die in der UBS-Konzernrechnung nach IFRS nicht konsolidiert wurden, wurden per 31. Dezember 2005 nach US GAAP konsolidiert. Diese Einheiten werden in Anmerkung 42.1 ausführlicher beschrieben.

Bestimmte Einheiten, die Preferred Securities ausgegeben haben, wurden per 31. Dezember 2005 nicht nach US GAAP konsolidiert. UBS konsolidiert diese jedoch nach IFRS. Nach IFRS sind dies von Dritten gehaltene Eigenkapitalinstrumente, die als Minderheitsanteile behandelt werden. Die Dividendenzahlungen werden unter Den Minderheitsanteilen zurechenbares Eigenkapital ausgewiesen. Die von UBS ausgegebenen Schuldtitel, die von diesen Einheiten gehalten werden, sowie die entsprechenden Zinsbeträge werden in der UBS-Konzernrechnung eliminiert. Da diese Gesellschaften nach US GAAP nicht konsolidiert werden, werden die von UBS ausgegebenen Schuldtitel in der UBS-Konzernrechnung als Verpflichtung ausgewiesen und die Zinszahlungen unter Zinsaufwand erfasst.

Die Bestimmungen von FIN 46R zur Bewertung und Offenlegung werden in Anmerkung 42.1 näher erläutert.

j. Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Vermögenswerte und finanzielle Verpflichtungen

Gemäss dem überarbeiteten Standard IAS 39 können alle finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum Fair Value eingestuft werden. UBS nutzt diese Möglichkeit der Verbuchung zum Fair Value für einen grossen Teil ihrer ausgegebenen Schuldtitel. Viele davon sind hybride Instrumente und bestehen aus einem Basiskontrakt mit einem darin eingebetteten Derivat. Sowohl reguläre Schuldinstrumente als auch hybride Instrumente werden in ihrer Gesamtheit zum Fair Value erfasst und sämtliche Veränderungen des Fair Value erfolgswirksam verbucht. Nach US GAAP müssen Schuldtitel zu amortisierten Kosten erfasst werden. In hybride Instrumente eingebettete Derivate werden von ihrem Basiskontrakt losgelöst und wie eigenständige Derivate erfasst.

k. Physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen

Mit der Einführung der überarbeiteten Standards IAS 32 und IAS 39 per 1. Januar 2004 hat sich die Bilanzierung von physisch zu erfüllenden geschriebenen Put-Optionen auf UBS-Aktien geändert. Früher wurden solche Put-Optionen als Derivate verbucht; nun wird der Barwert des Kontraktbetrags als Verbindlichkeit verbucht, während die erhaltene Prämie dem Eigenkapital gutgeschrieben wird. Anschliessend wird die Verbindlichkeit durch Verbuchung von Zinsaufwand mittels Effektivzinsmethode über die Laufzeit der Put-Option bis zur Kontraktsumme erhöht. Nach US GAAP werden physisch erfüllte geschriebene Put-Optionen auf UBS-Aktien nach wie vor als derivative Finanzinstrumente verbucht. Mit Ausnahme geschriebener Put-Optionen auf die UBS-Aktie werden alle ausstehenden Derivatkontrakte gemäss beiden Rechnungslegungsstandards als Derivate behandelt.

l. Investitionsliegenschaften

Per 1. Januar 2004 führte UBS für die Erfassung von Investitionsliegenschaften das Fair-Value-Modell ein. Zuvor hatte sie sich dabei auf die Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen gestützt. Mit der Fair-Value-Methode werden Veränderungen des Fair Value erfolgswirksam verbucht, während Abschreibungen nicht mehr erfasst werden. Nach US GAAP werden Investitionsliegenschaften weiterhin basierend auf den Anschaffungskosten abzüglich aufgelaufener Abschreibungen ausgewiesen.

Anmerkung 41.2 Neue US-GAAP-Standards

Im Dezember 2004 veröffentlichte das FASB die 2004 überarbeitete Fassung von SFAS 123 – Share-Based Payment (SFAS 123R). Dieser Standard ersetzt SFAS 123 – Accounting for Stock-Based Compensation und tritt an die Stelle von APB Opinion 25 – Accounting for Stock Issued to Employees. Weitere Angaben zu den Auswirkungen der Einführung von SFAS 123R sind Anmerkung 41.1h zu entnehmen.

Im März 2005 veröffentlichte die SEC das Staff-Accounting-Bulletin Nr. 107 – Share-Based Payment (SAB 107). In SAB 107 hält die SEC ihre Meinung zu bestimmten Aspekten von SFAS 123R in Verbindung mit spezifischen SEC-Regelungen und -Bestimmungen fest, einschliesslich der verschiedenen Bewertungsmethoden und damit zusammenhängenden Angaben. Laut SAB 107 soll eine Bewertungsmethode so angewandt werden, dass sie mit den Fair-Value-Messzielen und anderen Anforderungen von SFAS 123R im Einklang steht. Zudem soll sie sich auf etablierte Grundsätze der Finanzwirtschaftstheorie abstützen und allen substanziellen Merkmalen des Instruments Rechnung tragen. SAB 107 hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS. Weitere Angaben zu den Auswirkungen der Einführung von SFAS 123R sind Anmerkung 41.1h zu entnehmen.

Im Juni 2005 ratifizierte das FASB den Konsens über EITF 04-5 – Determining Whether a General Partner, or the General Partners as a Group, Controls a Limited Partnership or Similar Entity When the Limited Partners Have Certain Rights. EITF 04-5 enthält Richtlinien für die Einschätzung, ob ein persönlich haftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Gemäss EITF 04-5 beherrscht der persönlich haftende Gesellschafter die Kommanditgesellschaft, sofern die beschränkt haftenden Gesellschafter nicht über «substantive kick-out rights» oder «substantive participating rights» verfügen. EITF 04-5 gilt für nach dem 29. Juni 2005 neu gegründete Kommanditgesellschaften und für bereits bestehende Kommanditgesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag nach diesem Datum abgeändert wird. Für die übrigen Kommanditgesellschaften tritt EITF 04-5 spätestens mit der ersten Berichtsperiode von Geschäftsjahren in Kraft, die nach dem 15. Dezember 2005 beginnen. Die Einführung von EITF 04-5 dürfte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS haben.

Neue, noch nicht umgesetzte US-GAAP-Standards

Im Mai 2005 veröffentlichte das FASB das Statement Nr. 154 – Accounting Changes and Error Corrections – a replacement of APB Opinion Nr. 20 and FASB Statement Nr. 3 (Statement 154). Darin hält das FASB die Vorschriften für die Rechnungslegung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Änderungen von Buchführungsrichtlinien fest. Das Statement 154 gilt für alle freiwilligen Änderungen von Buchführungsrichtlinien sowie für Änderungen, die aufgrund neuer Rechnungslegungsvorschriften ohne spezifische Übergangsbestimmungen erforderlich sind. Es verlangt bei der freiwilligen Änderung von Buchführungsrichtlinien die rückwirkende Anpassung der Zahlen früherer Berichtsperioden, sofern möglich. Demgegenüber musste gemäss Opinion 20 bislang der kumulative Effekt der meisten freiwilligen Änderungen von Buchführungsrichtlinien in der Periode der Anpassung erfolgswirksam verbucht werden. Das Statement 154 gilt für Änderungen von Buchführungsrichtlinien und Korrekturen von Fehlern in Geschäftsjahren, die nach dem 15. Dezember 2005 beginnen. Es dürfte keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung von UBS haben.

Im Februar 2006 veröffentlichte das FASB das Statement of Financial Accounting Standard Nr. 155, Accounting for Certain Hybrid Instruments (Statement 155), an amendment of FASB Statements Nr. 133 and 140.

Das Statement 155 ermöglicht UBS, sämtliche hybriden Finanzinstrumente erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten, wenn das hybride Finanzinstrument ein eingebettetes Derivat enthält, welches nach Statement 133 getrennt bilanziert werden müsste. Das Wahlrecht, hybride Finanzinstrumente erfolgswirksam zum Fair Value zu bilanzieren, kann von Finanzinstrument zu Finanzinstrument unterschiedlich ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts muss bei Zugang des Finanzinstruments erfolgen und ist unwiderruflich.

Statement 155 ist anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 15. September 2006 beginnen, es sei denn es wird zu dem ein Jahr früher beginnenden Geschäftsjahr freiwillig angewendet. UBS hat bis jetzt weder entschieden, ob das Statement 155 zum 1. Januar 2006 frühzeitig angewendet wird, noch ob das Fair Value-Wahlrecht für hybride Finanzinstrumente, die derzeit in der Konzernrechnung nach IFRS nach dem Fair Value-Wahlrecht unter IAS 39 bilanziert werden, angewendet wird. UBS ermittelt derzeit die Auswirkungen von Statement 155.

Anmerkung 41.3 Überleitung von IFRS zu US GAAP für das den UBS-Aktionären zurechenbare Eigenkapital und das den UBS-Aktionären zurechenbare Konzernergebnis

Anmerkung 41.1

Den UBS -Aktionären zurechenbares Eigenkapital (IFRS) /Eigenkapital (US GAAP) per

Den UBS-Aktionären zurechenbares Konzern-
ergebnis(IFRS)/ Konzernergebnis (US GAAP) für das Geschäftsjahr endend am

Mio. CHF

Referenz

31.12.05

31.12.04

31.12.05

31.12.04

31.12.03

Nach IFRS ermittelte Beträge

44 324

33 941

14 029

8 016

5 904

Anpassungen für:

Goodwill und andere Anpassungen resultierend aus der

Unternehmensakquisition des Schweizerischen Bankvereins

a

15 116

15 152

(36)

(44)

(89)

Goodwill

b

2 373

2 603

0

778

808

Unternehmensakquisitionen nach IFRS 3 und FAS 141

c

(86)

(88)

35

3

0

Derivative Finanzinstrumente

d

(40)

(75)

(455)

(217)

188

Finanzanlagen und Private-Equity-Anlagen

e

325

605

(486)

217

(243)

Vorsorgeeinrichtungen

f

230

372

(18)

(110)

(235)

Andere Leistungen an pensionierte Arbeitnehmer

g

(1)

(1)

0

0

0

Mitarbeiterbeteiligungspläne

h

(792)

86

358

62

267

Konsolidierung von Variable Interest Entities und

Dekonsolidierung von Preferred Securities ausgebenden Einheiten

i

(98)

47

0

18

(10)

Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente

j

(197)

197

(436)

100

78

Physisch zu erfüllende geschriebene Put-Optionen

k

131

93

8

9

5

Investitionsliegenschaften

l

(8)

(8)

0

14

88

Andere Anpassungen

74

(50)

(118)

(50)

0

Anpassung von Steuern

(876)

(206)

(529)

22

(248)

Total Anpassungen

16 151

18 727

(1 677)