UBS AG
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Analysten & AktionäreGeschäftsberichte 2005
Geschäftsberichte 2005  
Jahresbericht Finanzbericht Handbuch
     
Einleitung
Präsentation der Finanzinformationen
Kennzahlen zur Leistungs- messung des Konzerns
Finanzdienstleistungs-geschäft
Industriebeteiligungen
Bilanz und Mittelflussrechnung
Standards und Grundsätze der Rechnungslegung
Konzernrechnung
Anmerkungen zur Konzernrechnung
UBS AG Stammhaus
Zusätzliche Offenlegung nach Richtlinien der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC
 

Anmerkung 1 Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze
Anmerkung 1  Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze

a) Grundlagen der Rechnungslegung

UBS AG, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften («UBS» oder «der Konzern»), ist weltweiter Anbieter einer breiten Palette von Finanzdienstleistungen wie Beratung, Emissionsgeschäft, Finanzierung, Market Making, Vermögensverwaltung, Brokeragegeschäft sowie Retailgeschäft in der Schweiz. Der Konzern entstand am 29. Juni 1998 durch die Fusion zwischen dem Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen Bankgesellschaft. Die Fusion wurde nach der Methode der Interessenzusammenführung (Uniting of Interests) verbucht.

Die konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) ist gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Als Währung dient der Schweizer Franken (CHF), die Währung des Landes, in dem UBS AG ihren Sitz hat. Die Konzernrechnung wurde am 2. März 2006 vom Verwaltungsrat genehmigt.

b) Schätzungen zur Erstellung der Konzernrechnung

Bei der Erstellung der Konzernrechnung muss das Management Schätzungen und Annahmen treffen, die sich auf den ausgewiesenen Aufwand und Ertrag, die Aktiven und Passiven sowie die Offenlegung von Eventualforderungen und -verpflichtungen auswirken. Die Verwendung von verfügbaren Informationen und die Anwendung von Urteilsvermögen sind für die Schätzungen unerlässlich. Die tatsächlichen künftigen Ergebnisse können von den Schätzungen abweichen, was zu wesentlichen Abweichungen in der Konzernrechnung führen kann.

c) Konsolidierungsmethodik

Die Konzernrechnung umfasst die Abschlüsse des Stammhauses (UBS AG) sowie der Tochtergesellschaften und gewisser Special Purpose Entities, die alle als eine wirtschaftliche Einheit dargestellt werden. Die Auswirkungen konzerninterner Transaktionen werden bei der Erstellung der Konzernrechnung eliminiert. Tochtergesellschaften und Special Purpose Entities, die direkt oder indirekt vom Konzern kontrolliert werden, sind konsolidiert. Neu erworbene Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt konsolidiert, in dem die Kontrolle auf den Konzern übergeht. Tochtergesellschaften, die abgestossen werden sollen, werden bis zum Datum der Veräusserung konsolidiert.

Vermögenswerte, die UBS aufgrund einer Vertretungs- oder treuhänderischen Funktion hält, zählen nicht zu den Aktiven des Konzerns und werden in der Konzernrechnung nicht ausgewiesen.

Das den Minderheitsanteilen zurechenbare Eigenkapital und Konzernergebnis wird in der konsolidierten Bilanz und Erfolgsrechnung separat ausgewiesen.

Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, auf die UBS einen wesentlichen Einfluss ausübt, werden nach der Equity-Methode einbezogen. Der Einfluss gilt normalerweise als wesentlich, wenn UBS mindestens 20% der Stimmrechte der Gesellschaft besitzt. Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften werden anfangs zu Anschaffungskosten erfasst. Der Buchwert wird nach der Akquisition jeweils um den Anteil des Konzerns am Gewinn oder Verlust der assoziierten Gesellschaft erhöht oder vermindert.

Aktiven und Passiven von Tochtergesellschaften und Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, für die UBS einen Verkauf in den nächsten 12 Monaten vereinbart hat, werden als «Zur Veräusserung gehalten» klassiert. Bedeutende Geschäftszweige und Tochtergesellschaften, die ausschliesslich mit der Absicht der Weiterveräusserung erworben wurden, werden im Berichtszeitraum, in dem der Verkauf erfolgte oder in dem ein Verkauf in den nächsten zwölf Monaten beschlossen wurde, in der Erfolgsrechnung unter den aufgegebenen Geschäftsbereichen ausgewiesen. Die aufgegebenen Geschäftsbereiche sind in der Erfolgsrechnung als separate Position aufgeführt, die das Geschäftsergebnis nach Steuern und den Reingewinn bzw. -verlust aus dem Verkauf umfasst.

UBS übernimmt die Gründung von Gesellschaften zwecks Verbriefungstransaktionen von Vermögenswerten und der Ausgabe von strukturierten Schuldpapieren und um gewisse eng begrenzte, klar definierte Ziele zu erreichen. Dabei kann es sich um direkt oder indirekt vom Konzern kontrollierte Tochtergesellschaften handeln oder auch nicht. Diese Gesellschaften können direkt oder indirekt Vermögenswerte von UBS oder ihren Tochtergesellschaften erwerben. Einige dieser Gesellschaften sind im Konkursfall so abgeschottet, dass ihre Vermögenswerte nicht zur Befriedigung von Forderungen der Gläubiger des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften herangezogen werden können. Diese Gesellschaften werden in der Konzernrechnung konsolidiert, wenn die Substanz der Beziehung zwischen dem Konzern und der Gesellschaft darauf hindeutet, dass die Gesellschaft vom Konzern kontrolliert wird. Bestimmte Transaktionen von konsolidierten Gesellschaften erfüllen die Kriterien für eine Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten (siehe auch nachfolgenden Abschnitt d). Diese Transaktionen ändern nichts am Konsolidierungsstatus einer Einheit.

d) Ausbuchung

UBS geht Geschäfte ein, bei denen sie in der Bilanz erfasste Vermögenswerte transferiert, an den Risiken und Chancen der transferierten Vermögenswerte aber ganz oder teilweise beteiligt bleibt. Bleibt sie an den Risiken und Chancen vollständig oder nahezu vollständig beteiligt, so werden die transferierten Vermögenswerte nicht aus der Bilanz ausgebucht. Vermögenswerte, bei denen die Beteiligung an den Risiken und Chancen vollständig oder nahezu vollständig bestehen bleibt und die deshalb nicht ausgebucht werden, werden beispielsweise im Rahmen von Securities-Lending- und Repurchase-Transaktionen, die nachfolgend unter f) und g) beschrieben werden, transferiert. Eine weitere Geschäftsart, bei der die Beteiligung an allen Chancen und Risiken bestehen bleibt, ist der Verkauf von Vermögenswerten an eine Drittpartei in Kombination mit einem Total Rate of Return Swap auf den übertragenen Vermögenswerten. Diese Arten von Transaktionen werden ähnlich wie Repurchase-Geschäfte als gesicherte Finanzgeschäfte ausgewiesen.

Bei Transaktionen, bei denen UBS die Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswerts verbunden sind, weder vollständig noch nahezu vollständig transferiert noch einbehält, bucht sie den Vermögenswert aus, wenn sie die Verfügungsgewalt darüber verloren hat. Die im Rahmen des Transfers einbehaltenen Rechte und Verpflichtungen werden gesondert in den Aktiven bzw. Passiven ausgewiesen. Im Falle von Transfers, bei denen UBS die Verfügungsgewalt behält, erfasst sie den finanziellen Vermögenswert im Umfang ihres anhaltenden Engagements weiter. Der Umfang ihres anhaltenden Engagements an dem transferierten Vermögenswert entspricht dem Umfang, in dem UBS Wertänderungen des transferierten Vermögenswerts ausgesetzt ist.

Bei gewissen Transaktionen behält UBS gegen eine Gebühr die Bewirtschaftung eines transferierten Vermögenswertes bei. Der transferierte Vermögenswert wird vollständig ausgebucht, wenn er die entsprechenden Bedingungen erfüllt. Abhängig davon, ob die Erträge für die Bewirtschaftung den tatsächlichen Verwaltungsaufwand decken oder nicht decken, wird ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit erfasst.

e) Verbriefungen

UBS verbrieft verschiedene finanzielle Vermögenswerte aus dem Konsum- und kommerziellen Kreditgeschäft. In der Regel werden diese Vermögenswerte an so genannte Special Purpose Entities verkauft, die ihrerseits Wertpapiere an Anleger ausgeben. Anteile an verbrieften finanziellen Vermögenswerten können in Form einer vor- oder nachrangigen Tranche, als Recht auf die Zinszahlungen (Interest-only-Strips) oder in Form anderer restlicher Ansprüche zurückbehalten werden («Zurückbehaltene Ansprüche»). Zurückbehaltene Ansprüche werden primär unter der Position Handelsbestände zum Fair Value bilanziert. Gewinne oder Verluste aus Verbriefungen hängen teilweise vom Buchwert des übertragenen finanziellen Vermögenswerts ab und werden zwischen dem ausgebuchten finanziellen Vermögenswert und den zurückbehaltenen Ansprüchen basierend auf ihrem anteilsmässigen Fair Value im Zeitpunkt des Transfers aufgeteilt. Gewinne oder Verluste aus Verbriefungen werden unter Erfolg Handelsgeschäft erfasst.

f) Securities-Borrowing- und -Lending-Geschäfte

Securities-Borrowing- und -Lending-Transaktionen werden grundsätzlich auf gedeckter Basis eingegangen, wobei überwiegend Wertschriften als Sicherheit entgegengenommen oder geliefert werden. Der Transfer von Wertschriften selbst, ob aufgrund einer Borrowing/Lending-Transaktion oder als Sicherheit, wird nicht bilanzwirksam verbucht, ausser wenn Risiken und Chancen aus Eigentum ebenfalls übertragen werden. Wenn UBS in solchen Transaktionen Wertschriften aus ihrem Besitz transferiert und dem Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht einräumt, werden die Wertschriften in der Bilanz in als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert.

Erhaltene Barhinterlagen werden mit einer entsprechenden Rückgabeverpflichtung bilanziert (Barhinterlagen für ausgeliehene Wertschriften). Geleistete Barhinterlagen werden ausgebucht und eine entsprechende Forderung bilanziert, die das Rückforderungsrecht von UBS widerspiegelt (Barhinterlagen für geborgte Wertschriften).

Wertschriften, die UBS im Rahmen einer Securities-Borrowing- oder -Lending-Transaktion erhalten hat, werden als Ausserbilanzgeschäft berichtet, wenn UBS ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat. Wertpapiere, die UBS tatsächlich weiterverkauft oder weiterverpfändet hat, werden separat ausgewiesen.

UBS überwacht täglich den Marktwert von geborgten und ausgeliehenen Wertpapieren, um bei Bedarf auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zusätzliche Sicherheiten bereitzustellen oder einzufordern bzw. überschüssige Sicherheiten zurückzufordern oder zurückzugeben.

Erhaltene oder bezahlte Gebühren und Zinsen werden nach der Abgrenzungsmethode als Zinsertrag oder -aufwand verbucht.

g) Repurchase- und Reverse-Repurchase-Geschäfte

Wertpapiere, die mit einer Verkaufsverpflichtung gekauft wurden (Reverse-Repurchase-Geschäfte), und solche, die mit einer Rückkaufsverpflichtung verkauft wurden (Repurchase-Geschäfte), werden in der Regel als gesicherte Finanzgeschäfte betrachtet. Bei Reverse-Repurchase-Geschäften wird die geleistete Barhinterlage ausgebucht und eine entsprechende Forderung einschliesslich aufgelaufener Zinsen in der Bilanz als Reverse-Repurchase-Geschäft erfasst. Die Forderung widerspiegelt das Recht von UBS, die Barhinterlage zurückzuerhalten. Bei Repurchase-Geschäften werden die erhaltene Barhinterlage plus aufgelaufene Zinsen mit einer entsprechenden Rückgabeverpflichtung in der Bilanz als Repurchase-Geschäft erfasst.

Im Rahmen von Reverse-Repurchase-Geschäften erhaltene Wertschriften und im Rahmen von Repurchase-Geschäften gelieferte Wertschriften werden in der Bilanz nur dann erfasst oder ausgebucht, wenn Risiken und Chancen aus dem Eigentum zugegangen oder übertragen werden.

UBS überwacht täglich den Marktwert der erhaltenen oder gelieferten Wertschriften, um bei Bedarf auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zusätzliche Sicherheiten bereitzustellen oder einzufordern bzw. überschüssige Sicherheiten zurückzufordern oder zurückzugeben.

Wenn UBS im Rahmen von Repurchase-Geschäften Wertschriften aus ihrem Besitz transferiert und dem Empfänger ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht einräumt, werden die Wertschriften in der Bilanz in als Sicherheit verpfändete Handelsbestände umklassiert. Wertschriften, die UBS im Rahmen eines Reverse-Repurchase-Geschäfts erhalten hat, werden als Ausserbilanzgeschäft geführt, wenn UBS ein Weiterverkaufs- oder Weiterverpfändungsrecht hat. Wertpapiere, die UBS tatsächlich weiterverkauft oder weiterverpfändet hat, werden separat ausgewiesen.

Zinsertrag aus Reverse-Repurchase-Geschäften sowie Zinsaufwand aus Repurchase-Geschäften werden über die Laufzeit der zugrunde liegenden Transaktionen periodengerecht abgegrenzt.

Der Konzern verrechnet Reverse-Repurchase- und Repurchase-Geschäfte, die mit der gleichen Gegenpartei abgeschlossen wurden, bei Transaktionen mit rechtlich durchsetzbaren Netting-Rahmenvereinbarungen, wenn eine Nettoabrechnung oder simultane Begleichung vorgesehen ist.

h) Segmentberichterstattung

Das Finanzdienstleistungsgeschäft von UBS ist weltweit in vier Unternehmensgruppen sowie das Corporate Center unterteilt. Global Wealth Management & Business Banking gliedert sich in drei Segmente: Wealth Management International & Wealth Management Switzerland, Wealth Management US und Business Banking Switzerland. Das Corporate Center umfasst zwei Segmente: Private Banks & GAM sowie Corporate Functions. Das Segment Industriebeteiligungen beinhaltet das gesamte vom Konzern kontrollierte Industriegeschäft. UBS rapportiert nun acht Geschäftssegmente. Private Banks & GAM wurde per 2. Dezember 2005 verkauft und wird im vorliegenden Bericht als aufgegebener Geschäftsbereich ausgewiesen.

Ertrag, Aufwand und Ergebnis der verschiedenen Segmente beinhalten Verrechnungen zwischen diesen Unternehmensgruppen bzw. geografischen Segmenten. Solche Verrechnungen werden zu intern festgelegten Transferpreisen oder, falls möglich, zu marktüblichen Preisen abgewickelt.

i) Umrechnung von Fremdwährungen

Transaktionen in ausländischen Währungen werden zu den jeweiligen Tageskursen verbucht. Am Bilanzstichtag werden monetäre Vermögenswerte und Verpflichtungen in Fremdwährungen zu den Stichtagskursen umgerechnet. Wechselkursdifferenzen zwischen dem Abschluss des Geschäfts und seiner Erfüllung sowie nicht realisierte Wechselkursdifferenzen auf nicht erfüllten, auf fremde Währungen lautenden monetären Vermögenswerten und Verpflichtungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

Nicht realisierte Wechselkursdifferenzen auf nicht monetären Finanzaktiven (Anlagen in Eigenkapitalinstrumente) sind Teil der Veränderung ihres gesamten Fair Value. Für nicht monetäre finanzielle Vermögenswerte, die im Handelsbestand klassiert sind, werden nicht realisierte Wechselkursdifferenzen in der Erfolgsrechnung verbucht. Für nicht monetäre Finanzanlagen, die als zur Veräusserung verfügbar klassiert sind, werden nicht realisierte Wechselkursdifferenzen direkt im Eigenkapital verbucht, bis der Vermögenswert verkauft oder wertberichtigt wird.

Bei der Erstellung der Konzernrechnung werden Aktiven und Passiven der ausländischen Konzerngesellschaften zu den Bilanzstichtagskursen umgerechnet, Aufwendungen und Erträge hingegen zu gewichteten Periodendurchschnittskursen. Differenzen, die aus der Verwendung von Stichtags- und gewichteten Durchschnittskursen sowie der Neubewertung der Eröffnungsbilanz am Beginn einer Rechnungsperiode einer ausländischen Konzerngesellschaft zum Stichtagskurs am Ende der Periode resultieren, werden als Währungsumrechnungsdifferenzen direkt im den UBS-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital erfasst.

j) Flüssige Mittel und leicht verwertbare Aktiven

Flüssige Mittel und leicht verwertbare Aktiven umfassen die Positionen Flüssige Mittel, Forderungen gegenüber Banken mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten sowie Geldmarktpapiere, die in den Handelsbeständen und den Finanzanlagen bilanziert sind.

k) Erfolg aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft

UBS vereinnahmt Erträge aus einer breiten Palette von Dienstleistungen, die sie ihren Kunden anbietet. Erträge aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft können grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilt werden: vereinnahmte Erträge für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht und den Kunden normalerweise jährlich oder halbjährlich in Rechnung gestellt werden, sowie vereinnahmte Erträge für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen. Vereinnahmte Erträge für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht werden, werden anteilsmässig über den Zeitraum, in dem die Dienstleistung erbracht wird, erfasst. Vereinnahmte Erträge für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen werden im Zeitpunkt, in dem die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, erfasst. Erträge oder Ertragskomponenten, die leistungsabhängig sind, werden im Zeitpunkt, in dem alle Leistungskriterien erfüllt sind, erfasst.

Die folgenden Erträge werden überwiegend für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum erbracht werden, vereinnahmt: Erträge aus Anlagefonds, Treuhandkommissionen, Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Versicherungsprämien und -gebühren, Kommissionen aus dem Kreditgeschäft und Kommissionserträge. Erträge, die überwiegend für die Abwicklung von transaktionsbezogenen Dienstleistungen vereinnahmt werden, beinhalten Erträge aus dem Emissions- und Corporate-Finance-Geschäft sowie Courtagen.

l) Bestimmung des Fair Value

Die Bestimmung des Fair Value von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten basiert auf notierten Marktpreisen oder Preisnotierungen von Händlern für Finanzinstrumente, die an aktiven Märkten gehandelt werden. Bei allen anderen Finanzinstrumenten wird der Fair Value auf der Grundlage von Bewertungsmethoden ermittelt. Zu diesen gehören die Netto-Barwert-Methode, das Discounted-Cashflow-Verfahren, der Vergleich mit ähnlichen Instrumenten, für die Marktpreise verfügbar sind, und Bewertungsmodelle. UBS stützt sich bei der Bestimmung des Fair Value gewöhnlicher und einfacherer Finanzinstrumente wie Optionen, Zins- und Währungsswaps auf allgemein anerkannte Bewertungsmodelle. Die Modellvariablen für diese Finanzinstrumente lassen sich durch Marktbeobachtungen ermitteln.

Für komplexere Instrumente setzt UBS intern entwickelte Modelle ein, die zumeist auf Bewertungsmethoden basieren, die branchenweit als Standard gelten. Einige Inputvariablen dieser Modelle lassen sich nicht durch Marktbeobachtungen ermitteln und werden deshalb auf der Grundlage von Annahmen geschätzt. Beim Abschluss einer Transaktion, bei der eine Inputvariable nicht durch Marktbeobachtungen ermittelt werden kann, wird das Finanzinstrument anfangs zum Transaktionspreis erfasst. Dieser liefert den besten Hinweis auf den Fair Value, kann jedoch vom Preis, der sich anhand des Bewertungsmodells ergibt, abweichen. Zu welchem Zeitpunkt diese anfängliche Differenz – meist ein Anstieg – des Fair Value in der Erfolgsrechnung verbucht wird, hängt von den jeweiligen Bedingungen und Umständen der einzelnen Transaktion ab. Die Verbuchung erfolgt jedoch spätestens, wenn sich die Variablen durch Marktbeobachtungen ermitteln lassen.

Ein Modell liefert stets eine Schätzung oder eine Annäherung an einen Wert, der nicht mit Gewissheit ermittelt werden kann, und die verwendeten Bewertungsmethoden widerspiegeln nicht immer alle Faktoren, die für die von UBS gehaltenen Positionen relevant sind. Wo angemessen, werden die Bewertungen deshalb angepasst, um weiteren Faktoren wie den Modell-, Liquiditäts- und Gegenpartei-Kreditrisiken Rechnung zu tragen. Das Management erachtet diese Wertberichtigungen als notwendig und angemessen, um den Wert der zum Fair Value bilanzierten Finanzinstrumente korrekt auszuweisen.

m) Handelsbestände

Handelsbestände umfassen Geldmarktpapiere, andere Schuldinstrumente inklusive handelbarer Kredite, Beteiligungstitel, Edelmetalle und Rohstoffe, die dem Konzern gehören (Long-Positionen). Verpflichtungen aus Handelsbeständen beinhalten Verpflichtungen zur Lieferung von Wertschriften wie Geldmarktpapieren sowie anderen Schuld- und Beteiligungstiteln, die der Konzern an Dritte verkauft hat, die ihm jedoch nicht gehören (Short-Positionen).

Die Handelsbestände sind zum Fair Value ausgewiesen. Gewinne und Verluste aus Veräusserungen oder Rückzahlungen sowie nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Veränderungen des Fair Value der Handelsbestände werden unter der Position Erfolg Handelsgeschäft verbucht. Zins- und Dividendenertrag respektive Zins- und Dividendenaufwand aus den Handelsbeständen werden unter Zins- und Dividendenertrag bzw. Zins- und Dividendenaufwand erfasst.

Der Konzern verbucht Handelsgeschäfte am Erfüllungsdatum. Ab dem Datum, an dem ein Handelsgeschäft abgeschlossen wird (Abschlussdatum), weist der Konzern allfällige nicht realisierte Gewinne oder Verluste, die aus der Neubewertung dieses Kontrakts zum Fair Value entstehen, in der Erfolgsrechnung aus. Am Erfüllungsdatum werden die aus der vollzogenen Transaktion resultierenden finanziellen Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten zum Fair Value der jeweiligen Gegenleistung, inklusive der Veränderung des Fair Value seit dem Abschlussdatum, bilanziert. Schliesst der Konzern einen Vertrag über den Verkauf eines in seinen Handelsbeständen geführten finanziellen Vermögenswerts ab, wird dieser am Tag der Übertragung ausgebucht.

n) Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verpflichtungen

UBS weist nahezu all ihre ausgegebenen hybriden Schuldtitel als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verpflichtungen aus. Diese Verpflichtungen werden in der Bilanz in einer gesonderten Position dargestellt. Zudem wird ein kleiner Teil der finanziellen Vermögenswerte – ebenfalls in einer gesonderten Position – als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen. Ein Finanzinstrument kann nur bei seiner erstmaligen Erfassung als erfolgswirksam zum Fair Value bewertetes Finanzinstrument klassiert werden. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen des überarbeiteten IAS 39 erfasste UBS bei der Einführung des Standards per 1. Januar 2004 bestehende ausgegebene hybride Schuldtitel in Höhe von rund 35,3 Milliarden Franken als erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente. Alle Wertänderungen des Fair Value von erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten werden im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.

o) Derivative Finanzinstrumente und Sicherungszusammenhänge

Alle derivativen Finanzinstrumente werden zum Fair Value bilanziert und als Positive oder Negative Wiederbeschaffungswerte ausgewiesen. Wenn der Konzern Transaktionen mit Derivaten zu Handelszwecken durchführt, werden realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste unter Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen.

Derivative Finanzinstrumente werden vom Konzern zudem in der Bilanzbewirtschaftung zur Steuerung von Zins-, Fremdwährungs- und Kreditrisiken, inklusive Risiken aus vorgesehenen Transaktionen, eingesetzt. Der Konzern wendet entweder Fair-Value- oder Cashflow-Hedge-Accounting an, wenn Transaktionen die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Verbuchung als Absicherungsgeschäft erfüllen.

Zum Zeitpunkt, in dem ein Finanzinstrument als Absicherungsgeschäft bestimmt wird, dokumentiert der Konzern formal die Beziehung zwischen Absicherungsinstrument(en) und abgesicherter/-en Position(en), u. a. die Risikomanagementziele und -strategie für die Absicherungstransaktion und die Methoden für die Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung. In Übereinstimmung damit beurteilt der Konzern formal sowohl beim Abschluss eines Absicherungsgeschäfts als auch während dessen Laufzeit, ob die dabei verwendeten Derivate Veränderungen des Fair Value oder der Cashflows der abgesicherten Position «hochwirksam» kompensieren. Eine Absicherung wird üblicherweise als hochwirksam betrachtet, wenn sowohl am Beginn wie auch während ihrer ganzen Laufzeit der Konzern erwarten kann und die tatsächlichen Resultate bestätigen, dass die Veränderungen des Fair Value oder der Cashflows des Absicherungsinstruments die Veränderungen des Fair Value oder der Cashflows des abgesicherten Geschäfts wirksam ausgleichen. Hohe Wirksamkeit ist gegeben, wenn die tatsächlichen Resultate innerhalb einer Bandbreite von 80–125% liegen. Im Fall der Absicherung einer vorgesehenen Transaktion muss diese einerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen und andererseits ein Risiko in Bezug auf Veränderungen der Cashflows, die letztendlich das ausgewiesene Konzernergebnis beeinflussen könnten, darstellen. In folgenden Fällen stellt der Konzern das Hedge Accounting ein: wenn ein Derivat nicht oder nicht mehr als hochwirksames Absicherungsinstrument erachtet wird, wenn das derivative Finanzinstrument fällig, veräussert, beendet oder ausgeübt wird, wenn die abgesicherte Position fällig, veräussert oder zurückbezahlt wird oder wenn eine vorgesehene Transaktion nicht mehr als sehr wahrscheinlich eingestuft wird.

Die Unwirksamkeit einer Absicherungstransaktion wird dadurch bestimmt, inwieweit die Veränderungen des Fair Value des Derivats von den Veränderungen des Fair Value der abgesicherten Position oder die Veränderungen des Cashflows des Derivats von (auch erwarteten) Veränderungen des Cashflows der abgesicherten Position abweichen. Solche Gewinne und Verluste werden im laufenden Periodenergebnis im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Für Gewinne und Verluste aus jenen Komponenten eines derivativen Finanzinstruments, die von der Beurteilung der Wirksamkeit des Absicherungsgeschäfts ausgeschlossen werden, wird die gleiche Vorgehensweise angewandt.

Bei einem Fair Value Hedge wird die Veränderung des Fair Value des Absicherungsinstruments in der Erfolgsrechnung erfasst. Die Veränderungen des Fair Value des abgesicherten Grundgeschäfts, die den durch das Derivat abgesicherten Risiken zugerechnet werden können, werden in einer Anpassung des Buchwerts des abgesicherten Grundgeschäfts reflektiert und ebenfalls in der Erfolgsrechnung erfasst. Bei der Absicherung von Zinsrisiken in einem Portfolio wird die Veränderung des Fair Value des abgesicherten Geschäfts separat vom abgesicherten Portfolio unter Übrige Aktiven bzw. Übrige Verpflichtungen ausgewiesen. Wird eine Absicherungsbeziehung aus anderen Gründen als der Ausbuchung der abgesicherten Position beendet, wird die Differenz zwischen dem Buchwert der abgesicherten Position zu diesem Zeitpunkt und dem Wert, den diese Position ohne Absicherung aufgewiesen hätte (die «nicht amortisierte Fair-Value-Anpassung»), im Falle von Zinsinstrumenten über die verbleibende Restlaufzeit der ursprünglichen Absicherung erfolgswirksam amortisiert. Bei unverzinslichen Instrumenten indes wird diese Differenz sofort in der Erfolgsrechnung erfasst. Wird das abgesicherte Instrument beispielsweise infolge von Verkauf oder Rückzahlung ausgebucht, wird die nicht amortisierte Fair-Value-Anpassung sofort erfolgswirksam erfasst.

Ein Fair-Value-Gewinn oder -Verlust im Zusammenhang mit dem effektiven Teil eines Derivats zur Cashflow-Absicherung wird anfangs im den UBS-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital erfasst. Wenn die durch das Derivat abgesicherten Zahlungsströme fliessen und einen Aufwand oder Ertrag zur Folge haben, wird gleichzeitig der entsprechende Gewinn oder Verlust auf dem Derivat vom den UBS-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital auf die entsprechende Ertrags- oder Aufwandsposition übertragen.

Falls eine Cashflow-Absicherung für eine vorgesehene Transaktion als nicht mehr wirksam erachtet oder die Absicherungsbeziehung beendet wird, wird der kumulierte Gewinn oder Verlust auf dem Absicherungsinstrument, der ursprünglich direkt im den UBS-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital verbucht worden war, noch so lange dort behalten, bis die vereinbarte oder vorgesehene Transaktion erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Gewinn oder Verlust erfolgswirksam verbucht.

Derivative Finanzinstrumente, die als wirtschaftliche Absicherung eingesetzt werden, aber die Voraussetzungen für eine Verbuchung als Absicherungsgeschäft nicht erfüllen, werden gleich wie zu Handelszwecken gehaltene Derivate behandelt: Realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste werden im Erfolg Handelsgeschäft ausgewiesen. Um die Kreditrisiken auf dem Kreditportfolio wirtschaftlich abzusichern, setzt der Konzern vor allem Credit Default Swaps ein, ohne dabei Hedge Accounting anwenden zu können. Sollte der Konzern auf einem Kredit, der auf diese Weise wirtschaftlich abgesichert ist, eine Wertberichtigung vornehmen, wird Letztere unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken verbucht. Jeglicher Gewinn auf dem Credit Default Swap hingegen wird im Erfolg Handelsgeschäft erfasst – für weitere Informationen dazu siehe Anmerkung 22.

Ein Derivat kann in einen «Basiskontrakt» eingebettet sein. Derartige Kombinationen sind als hybride Instrumente bekannt und entstehen hauptsächlich aus der Ausgabe von strukturierten Schuldinstrumenten. Falls der Basisvertrag nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet wird, wird das eingebettete derivative Finanzinstrument vom Basisvertrag getrennt und als eigenständiges Derivat zum Fair Value erfasst, wenn, und nur wenn die wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Eigenschaften und Risiken des Basisvertrags verbunden sind und das eingebettete Derivat tatsächlich die Definitionskriterien eines derivativen Finanzinstruments erfüllt.

p) Kundenausleihungen

Zu den Kundenausleihungen gehören vom Konzern gewährte Kredite, die dem Schuldner direkt bewilligt werden, Partizipationen an Ausleihungen anderer Gläubiger sowie gekaufte Kredite, die nicht an einem aktiven Markt kotiert sind und für die kein unmittelbarer oder kurzfristiger Wiederverkauf geplant ist. Gewährte und gekaufte Kredite, die in Kürze verkauft werden sollen, werden in den Handelsbeständen erfasst.

Kundenausleihungen werden im Zeitpunkt erfasst, in dem die Mittel an den Schuldner fliessen. Sie werden bei erstmaliger Erfassung zum Fair Value, der den zur Ausgabe des Darlehens aufgewendeten Barmitteln entspricht, zuzüglich allfälliger Transaktionskosten, und anschliessend zu amortisierten Kosten bilanziert, wobei die Effektivzinsmethode angewandt wird.

Zinsen auf Ausleihungen werden unter dem Zinsertrag aus Forderungen ausgewiesen und periodengerecht abgegrenzt. Gebühren und direkte Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung, Refinanzierung oder Restrukturierung von Krediten und Kreditzusagen werden abgegrenzt und im Zinsertrag aus Forderungen linear über die Laufzeit des Kredits vereinnahmt, was näherungsweise der Anwendung der Effektivzinsmethode entspricht. Erhaltene Gebühren für Kreditzusagen, die vermutlich nicht zu einem Kredit führen, sind im Kommissionsertrag Kreditgeschäft für die Periode der Kreditzusage erfasst. Gebühren für Konsortialkredite, an denen UBS keine Tranche behält, werden dem Kommissionsertrag gutgeschrieben.

q) Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken

Eine Wertberichtigung oder Rückstellung für Kreditrisiken wird gebildet, wenn objektive Hinweise darauf bestehen, dass der Konzern nicht den gesamten gemäss den ursprünglichen vertraglichen Bedingungen geschuldeten Betrag oder den entsprechenden Gegenwert einer Forderung einbringen kann. Mit einer «Forderung» (die zu amortisierten Kosten bewertet wird) ist eine Ausleihung, eine feste Zusage wie ein Akkreditiv, eine Garantie oder eine Verlängerung von Kreditzusagen oder ein anderes Kreditprodukt gemeint.

Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird als Herabsetzung des Buchwerts einer Forderung in der Bilanz erfasst. Für Ausserbilanzpositionen wie eine Kreditzusage wird dagegen eine Rückstellung für Kreditrisiken unter den Übrigen Verpflichtungen ausgewiesen. Erhöhungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden unter den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung verbucht.

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken werden auf gegenparteispezifischer Basis sowie auf Portfoliobasis nach den folgenden Grundsätzen beurteilt:

Gegenparteispezifisch: Eine Forderung gilt als gefährdet, wenn das Management zum Schluss kommt, dass der Konzern wahrscheinlich nicht den gesamten ursprünglich vertraglich vereinbarten Betrag oder den entsprechenden Gegenwert einer Forderung einbringen kann.

Die Kreditengagements werden einzeln unter Berücksichtigung des Charakters des Kreditnehmers, seiner finanziellen Lage, seiner Zahlungsmoral, des Vorhandenseins eventueller Garantiegeber und gegebenenfalls des Veräusserungswerts allfälliger Sicherheiten bewertet.

Der geschätzte realisierbare Betrag entspricht dem auf der Basis des ursprünglichen Effektiv-Zinssatzes der Kundenausleihung ermittelten Barwert der erwarteten künftigen Zahlungsströme, die sich aus einer Restrukturierung oder Verwertung ergeben können. Die Wertminderungen werden bemessen und entsprechende Wertberichtigungen für das Kreditrisiko in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem geschätzten realisierbaren Betrag gebildet.

Bei Forderungen, die als gefährdet eingestuft werden, wird die periodengerechte Abgrenzung der Zinserträge gemäss den ursprünglichen Vertragsbedingungen beendet, jedoch wird die durch Zeitablauf bedingte Erhöhung des Barwerts einer gefährdeten Forderung als Zinsertrag ausgewiesen.

Für alle gefährdeten Forderungen wird mindestens einmal jährlich eine Bonitätsprüfung vorgenommen. Falls sich im Vergleich zu früheren Schätzungen Änderungen bezüglich Betrag und Zeitpunkt der erwarteten künftigen Zahlungsströme ergeben, wird die Wertberichtigung für Kreditrisiken angepasst und in der Erfolgsrechnung unter Wertberichtigungen für Kreditrisiken verbucht.

Eine Wertberichtigung für gefährdete Forderungen wird nur dann aufgehoben, wenn sich die Bonität so weit verbessert hat, dass vernünftigerweise von einer pünktlichen Kapitalrückzahlung und Zinszahlung gemäss den ursprünglichen Vertragsbedingungen ausgegangen werden kann.

Wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingestuft oder ein Forderungsverzicht gewährt wird, so wird der entsprechende Betrag ausgebucht. Die Buchung erfolgt gegen die früher vorgenommene Wertberichtigung für Kreditrisiken in der Bilanz oder wird direkt den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung belastet und verringert den Nominalbetrag der Forderung. Wertaufholungen von zuvor wertberichtigten Beträgen oder von Teilbeträgen werden den Wertberichtigungen für Kreditrisiken in der Erfolgsrechnung gutgeschrieben.

Eine Ausleihung wird als notleidend klassifiziert, wenn Zinsen, Kapitalrückzahlungen oder Entgelte mehr als 90 Tage ausstehend sind und eindeutige Hinweise darauf fehlen, dass sie durch spätere Zahlungen oder die Verwertung von Sicherheiten eingebracht werden können, oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Schulden zu für UBS nachteiligen Konditionen restrukturiert wurden.

Portfoliobasis: Alle auf gegenparteispezifischer Ebene als nicht gefährdet eingestuften Ausleihungen werden in wirtschaftlich homogene Portfolios gruppiert und gemeinsam auf Wertminderungen beurteilt. Wertberichtigungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben, werden als Wertberichtigungen für Kreditrisiken erfasst und gegen die Position Ausleihungen verrechnet. Da die Wertberichtigungen nicht einzelnen Ausleihungen zugeordnet werden können, wird der Zinsertrag auf allen Ausleihungen gemäss den vertraglichen Bedingungen periodengerecht abgegrenzt.

Wo nach Auffassung des Managements die Wahrscheinlichkeit besteht, dass einige Forderungen oder Schuldner eines Landes von Systemkrisen, Transferbeschränkungen oder Nichtdurchsetzbarkeit betroffen sind, werden länderspezifische Wertberichtigungen vorgenommen. Diese gründen auf länderspezifischen Szenarien, wobei die Art der einzelnen Engagements berücksichtigt wird, aber die durch gegenparteispezifische Wertberichtigungen bereits gedeckten Beträge nicht einbezogen werden. Länderspezifische Wertberichtigungen und Rückstellungen sind Teil der auf Portfoliobasis beurteilten Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditrisiken.

r) Finanzanlagen

Finanzanlagen sind als zur Veräusserung verfügbar klassiert und werden am Erfüllungsdatum verbucht. Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen sind Instrumente, die nach Einschätzung des Managements als Reaktion auf oder wegen eines erwarteten Liquiditätsbedarfs oder aufgrund erwarteter Änderungen von Zinssätzen, Wechselkursen oder Aktienkursen verkauft werden können. Finanzanlagen umfassen Geldmarkt- und andere Schuldpapiere sowie Beteiligungstitel einschliesslich Private-Equity-Beteiligungen.

Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen werden zum Fair Value verbucht. Nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen werden abzüglich entsprechender Gewinnsteuern im den UBS-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital verbucht, bis die Finanzanlagen verkauft, eingetrieben oder anderweitig abgestossen respektive als wertbeeinträchtigt eingestuft werden. Wird eine zur Veräusserung verfügbare Anlage abgestossen, wird der kumulierte und bis dahin im den UBS-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital verbuchte nicht realisierte Gewinn oder Verlust in der Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode unter Übriger Erfolg erfasst. Der Gewinn respektive Verlust aus der Veräusserung wird nach der Durchschnittskostenmethode bestimmt.

Zins- und Dividendenerträge aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen werden unter Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen erfasst.

Sobald eine zur Veräusserung verfügbare Finanzanlage als wertbeeinträchtigt eingestuft wird, wird der bis dahin im den UBS-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital verbuchte, kumulierte nicht realisierte Verlust in der Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode unter Übriger Erfolg erfasst. Eine Finanzanlage wird als wertbeeinträchtigt eingestuft, wenn ihre Anschaffungskosten den realisierbaren Wert übersteigen. Für nicht kotierte Beteiligungstitel wird der realisierbare Wert mittels anerkannter Bewertungsmethoden bestimmt. Die standardmässig angewandte Methode stützt sich auf die am Markt beobachteten Gewinnmultiplikatoren vergleichbarer Unternehmen. Auf diese Weise erfolgte Bewertungen können vom Management aufgrund von dessen Urteilsvermögen angepasst werden. Für kotierte Finanzanlagen wird der realisierbare Wert unter Berücksichtigung des Marktpreises bestimmt. Sie werden als wertbeeinträchtigt eingestuft, wenn objektiven Hinweisen zufolge der Marktpreis so stark gesunken ist, dass vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Anschaffungswert (abzüglich der in den Vorjahren erfassten Wertminderungen, falls vorhanden) innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums wieder einbringen lässt.

s) Liegenschaften und Übrige Sachanlagen

Liegenschaften und Übrige Sachanlagen umfassen Liegenschaften in Eigengebrauch, Investitionsliegenschaften, Einbauten in gemieteten (Dritten gehörenden) Liegenschaften, IT, Software und Kommunikationsanlagen, technische Anlagen und Maschinen sowie sonstige Sachanlagen.

Liegenschaften in Eigengebrauch sind Liegenschaften, die vom Konzern zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu administrativen Zwecken gehalten und genutzt werden, während Investitionsliegenschaften der Erwirtschaftung von Mieterträgen und/oder der Wertsteigerung dienen. Wenn eine Liegenschaft teilweise dem Eigengebrauch und teilweise der Erwirtschaftung von Mietertrag oder der Wertsteigerung dient, gilt für die Klassierung das Kriterium, ob die beiden Teile der Liegenschaft einzeln verkauft werden können. Ist ein Teilverkauf möglich, wird jeder Teilbereich entsprechend unter Liegenschaften in Eigengebrauch respektive unter Investitionsliegenschaften verbucht. Können die Teilbereiche nicht einzeln verkauft werden, dann wird die ganze Liegenschaft als Liegenschaft in Eigengebrauch klassiert, es sei denn, der Teil in Eigengebrauch ist unbedeutend. Die Klassierung von Immobilien wird periodisch überprüft, um bedeutenden Nutzungsänderungen Rechnung zu tragen.

Einbauten in gemieteten Liegenschaften sind Investitionen, um die im Operating Leasing gemieteten Liegenschaften so anzupassen, dass sie für den vorgesehenen Zweck genutzt werden können. Der Barwert der geschätzten Rückbaukosten, um die Liegenschaft bei Ablauf der Miete – falls erforderlich – wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu bringen, werden als Teil der Einbauten in gemieteten Liegenschaften aktiviert. Gleichzeitig wird eine Rückstellung für Rückbaukosten erfasst, um die eingegangene Verpflichtung abzubilden. Die Rückbaukosten werden mittels der Abschreibungen auf den aktivierten Einbauten in gemieteten Liegenschaften über deren geschätzte Nutzungsdauer erfolgswirksam erfasst.

Entwicklungskosten für Software werden aktiviert, wenn sie bestimmte Kriterien bezüglich Identifizierbarkeit erfüllen, wenn dem Unternehmen daraus wahrscheinlich zukünftige wirtschaftliche Erträge zufliessen werden und wenn die Kosten zuverlässig bestimmt werden können. Intern entwickelte Software, die diese Kriterien erfüllt, und gekaufte Software werden unter IT, Software und Kommunikationsanlagen bilanziert.

Die technischen Anlagen und Maschinen umfassen hauptsächlich Wärme- und Wasserkraftwerke sowie Stromübertragungsanlagen und -ausrüstungen. Die Nutzungsdauer wird auf der Basis der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts oder bei Kraftwerken aufgrund der Betriebsdauer geschätzt.

Mit Ausnahme der Investitionsliegenschaften werden Liegenschaften und übrige Sachanlagen zu Anschaffungskosten abzüglich aufgelaufener Abschreibungen und aufgelaufener Wertbeeinträchtigung bilanziert. Liegenschaften und Übrige Sachanlagen werden regelmässig auf Wertbeeinträchtigungen überprüft.

Liegenschaften und Übrige Sachanlagen werden linear über ihre geschätzte Nutzungsdauer wie folgt abgeschrieben:

Liegenschaften, ohne Land

maximal 50 Jahre

Einbauten in gemieteten Liegenschaften

verbleibende Leasing-Vertragsdauer, maximal 10 Jahre

Sonstige Sachanlagen

maximal 10 Jahre

IT, Software und Kommunikationsanlagen

maximal 5 Jahre

Technische Anlagen und Maschinen:

– Kraftwerke

25 bis 80 Jahre

– Stromübertragungsanlagen und -ausrüstungen

15 bis 40 Jahre

Zur Veräusserung bestimmte Maschinen und Liegenschafveräusserung bestimmte Liegenschaften unter den Übrigen Aktiven verbucht. Sie werden zu Anschaffungskosten oder, falls tiefer, zum realisierbaren Wert geführt.

Investitionsliegenschaften werden zum Fair Value bilanziert, wobei Veränderungen des Fair Value in der Periode ihrer Veränderung in der Erfolgsrechnung erfasst werden. Von UBS angestellte, interne Immobilienexperten bestimmen mittels anerkannter Bewertungstechniken den Fair Value von Investitionsliegenschaften. Sollten Preise von kurz zuvor am Markt getätigten Transaktionen mit vergleichbaren Liegenschaften verfügbar sein, werden diese Transaktionen als Referenz für die Bestimmung des Fair Value herangezogen.

t) Goodwill und andere immaterielle Anlagen

Goodwill ist die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem per Akquisitionsdatum bestimmten Fair Value der identifizierbaren Nettoaktiven eines vom Konzern erworbenen Unternehmens. Goodwill wird nicht abgeschrieben, sondern jährlich auf eine Wertminderung hin untersucht. Bis zum 31. Dezember 2004 wurde Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen mit Vertragsabschluss vor dem 31. März 2004 linear über die geschätzte Nutzungsdauer, jedoch über maximal 20 Jahre, abgeschrieben. Die Überprüfung der Wertminderung erfolgt auf Segmentebene wie in Anmerkung 2a dargestellt, wobei im Rahmen dieser Überprüfung unter Segment die Zahlungsmittel generierende Einheit verstanden wird, da auf dieser Ebene die Performance der Investition vom Management überprüft und beurteilt wird.

Andere immaterielle Anlagen enthalten separat identifizierbare immaterielle Vermögenswerte, die aus Akquisitionen und gewissen gekauften Markennamen und ähnlichen Vermögenswerten resultieren. Andere immaterielle Anlagen werden in der Bilanz zu Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Akquisition aktiviert und linear über die geschätzte Nutzungsdauer, in der Regel jedoch über maximal 20 Jahre, abgeschrieben. An jedem Bilanzstichtag wird überprüft, ob es bei den anderen immateriellen Anlagen Anhaltspunkte für eine Wertbeeinträchtigung oder Änderung des geschätzten zukünftigen Nutzens gibt. Bestehen solche Anhaltspunkte, wird geprüft, ob der Buchwert der anderen immateriellen Anlagen vollständig einbringbar ist. Übersteigt der Buchwert den realisierbaren Wert, wird eine Abschreibung vorgenommen.

Immaterielle Anlagen werden in die beiden Kategorien Infrastruktur sowie Kundenbeziehungen, vertragliche Rechte und übrige gegliedert. Infrastruktur umfasst eine im Zusammenhang mit der Akquisition der PaineWebber Group, Inc. erfasste immaterielle Anlage. Unter Kundenbeziehungen, vertragliche Rechte und übrige werden immaterielle Anlagen in Form von langfristigen Kundenbeziehungen ausgewiesen, die aus der Akquisition von Finanzdienstleistungsgeschäften und dem Erwerb von Motor-Columbus stammen. Im Rahmen der Übernahme von Motor-Columbus wurden weitere vertragliche Rechte aus Lieferanten- und Lieferverträgen identifiziert. Diese vertraglichen Rechte werden über die verbleibende vertragliche Laufzeit amortisiert, d. h. über bis zu 24 Jahre (per 31. Dezember 2005). Der bedeutendste Vertrag indes wird über seine verbleibende vertragliche Laufzeit von sechs Jahren (per 31. Dezember 2005) – die kürzeste Nutzungsdauer aller erfassten vertraglichen Rechte – abgeschrieben.

u) Gewinnsteuern

Die Gewinnsteuern werden auf der Basis der anwendbaren Steuergesetze der einzelnen Länder berechnet und als Aufwand in der Rechnungsperiode erfasst, in der die entsprechenden Gewinne anfallen. Steuereffekte aus steuerlich verrechenbaren Verlusten werden als latente Steuerforderungen aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass in Zukunft steuerbare Gewinne anfallen, gegen welche die betreffenden Verluste verrechnet werden können.

Latente Steuerverpflichtungen werden für temporäre Unterschiede zwischen den in der Bilanz ausgewiesenen Werten von Aktiven und Verpflichtungen und deren entsprechenden Steuerwerten bilanziert, wenn sie künftig zu steuerbaren Erträgen führen. Latente Steuerforderungen werden für temporäre Unterschiede bilanziert, die in zukünftigen Perioden zu steuerlichen Abzugsbeträgen führen werden, aber nur insoweit es wahrscheinlich ist, dass genügend steuerbare Gewinne verfügbar sein werden, gegen die diese Unterschiede verrechnet werden können.

Latente Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden gemäss den verabschiedeten Steuersätzen berechnet, die voraussichtlich in der Rechnungsperiode gelten, in der diese Steuerforderungen realisiert oder diese Steuerverpflichtungen beglichen werden.

Laufende sowie latente Steuerverpflichtungen und -forderungen werden dann miteinander verrechnet, wenn sie sich auf dasselbe Steuersubjekt beziehen, dieselbe Steuerhoheit betreffen, ein durchsetzbares Recht zu ihrer Verrechnung besteht und eine Nettoabrechnung beziehungsweise simultane Begleichung vorgesehen ist.

Laufende und latente Steuern sind als Steuerertrag oder -aufwand in der Erfolgsrechnung enthalten, ausgenommen: (i) latente Steuern, die durch Erwerb oder Veräusserung einer Tochtergesellschaft zu- oder abgegangen sind; (ii) nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus zur Veräusserung verfügbaren Finanzanlagen und Veränderungen