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| Aktuelle Fassung | Beantragte neue Fassung (Änderungen kursiv) |
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Artikel 4
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1 | 1 |
B. Erläuterungen
Die ordentliche Generalversammlung vom 16. April 2003 hat
den Verwaltungsrat beauftragt, eigene Aktien im Gesamtwert
von maximal 5 Milliarden Franken über eine zweite Handelslinie
an der virt-x zurückzukaufen, um diese später zu vernichten.
Bis zum 25. Februar 2004 wurden 59 482 000 Aktien
mit einem Gesamtwert von CHF 4516196555.15 zurückgekauft.
Der durchschnittliche Kaufpreis der Titel betrug
CHF 75.93.
Der Verwaltungsrat beantragt nun der Generalversammlung, der
Vernichtung der 59482000 Aktien zuzustimmen und das Aktienkapital
in Artikel 4 der Statuten entsprechend herabzusetzen.
Die Revisionsstelle Ernst & Young AG hat in einem besonderen
Revisionsbericht zuhanden der Generalversammlung bestätigt,
dass am 31. Dezember 2003 die Forderungen der Gläubiger
auch bei herabgesetztem Kapital voll gedeckt waren und die
Liquidität der Bank gesichert bleibt.
5.2. Genehmigung eines neuen Rückkaufsprogramms 2004/2005
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, den folgenden Beschluss zu fassen:
«Der Verwaltungsrat wird beauftragt, eigene Aktien im Gesamtwert
von maximal CHF 6 Milliarden über eine zweite Handelslinie
an der virt-x zurückzukaufen. Diese Aktien sind definitiv
zur Vernichtung bestimmt und gelten daher nicht als eigene
Aktien im Sinne von Artikel 659 des Obligationenrechtes. Die
notwendige Statutenänderung (Herabsetzung des Aktienkapitals)
wird der ordentlichen Generalversammlung 2005 zur Genehmigung
unterbreitet.»
B. Erläuterungen
Im Interesse einer optimalen Kapitalbewirtschaftung sollen
auch künftig Aktien zur Vernichtung zurückgekauft werden, sofern
die Kapitalausstattung der Bank dies erlaubt. Der Verwaltungsrat
schlägt deshalb vor, ihn zu beauftragen, eigene Aktien
im Gesamtwert von maximal CHF 6 Milliarden zurückzukaufen. Das Rückkaufsprogramm 2004/2005 wurde am 10. Februar
2004 angekündigt.
Der Verwaltungsrat hat sich entschieden, erneut ein zweistufiges
Vorgehen zu wählen, bei welchem die Aktionäre an einer
ersten Generalversammlung den Grundsatzentscheid fällen und
an der nächsten Generalversammlung über die definitive Vernichtung
der Titel beschliessen. Dies hat den Vorteil, dass
durch die Zustimmung der Aktionäre zur späteren Vernichtung
einer maximalen Anzahl Aktien diese nicht mehr unter die
gesetzliche Limite fallen, welche es Gesellschaften verbietet,
mehr als 10% der eigenen Aktien zu halten. Mit diesem Vorgehen
gewinnt UBS grössere Flexibilität, die im Interesse der
laufenden Handels- und Kapitalmanagementaktivitäten der
Bank liegt.
Die Revisionsstelle Ernst & Young AG hat in einem besonderen
Revisionsbericht zuhanden des Verwaltungsrates bestätigt, dass
die Forderungen der Gläubiger auch bei der zusätzlich beantragten
Herabsetzung des Kapitals gedeckt sind und die Liquidität
der Bank gesichert bleibt.
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