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| Aktuelle Fassung | Beantragte neue Fassung (Änderungen kursiv) |
|---|---|
Artikel 1
| |
Unter der Firma UBS AG / UBS SA / UBS Ltd. besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und Basel. | Unter der Firma UBS AG / UBS SA / UBS Inc. besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und Basel. |
B. Erläuterungen
Die englische Bezeichnung «UBS Ltd.» wurde durch das Stammhaus
nie verwendet, weil in London bereits eine Tochtergesellschaft
unter diesem Namen bestand. Mit dem Beschluss, künftig
weltweit unter der einheitlichen Marke «UBS» aufzutreten
und die Zusatzbezeichnungen Warburg und PaineWebber fallen
zu lassen, wird künftig vermehrt der Bedarf nach der Bezeichnung
UBS Limited / UBS Ltd. für Tochtergesellschaften entstehen.
In den Statuten soll deshalb, um Verwechslungen vorzubeugen,
für das Stammhaus die englische Übersetzung
«UBS Inc.» verwendet werden.
4.2. Gemeinschaftlicher Aktienbesitz / Eintragung im Aktienregister
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, die Artikel 5 und 7 der Statuten
wie folgt zu ändern:
| Aktuelle Fassung | Beantragte neue Fassung (Änderungen kursiv) |
|---|---|
Artikel 5
| |
1 | 1 |
Artikel 7
| |
1 | 1 |
B. Erläuterungen
Artikel 5
Zahlreiche unserer US-Aktionäre haben ihre Aktien in Depots,
die von mehreren Personen gemeinsam gehalten werden (joint
accounts). Sie haben in der Vergangenheit, vor allem als Aktionäre
von PaineWebber, diese Aktien auch gemeinschaftlich
vertreten. Mit der vorgeschlagenen Statutenänderung soll dies
auch in unserem System möglich gemacht werden. Die gemeinsame
Eintragung mit Stimmrecht erfolgt allerdings nur, wenn
alle Beteiligten die verlangte Erklärung abgeben, dass sie die
Aktien im eigenen Namen und für eigene Rechnung erworben
haben.
Artikel 7
Der erste Satz reflektiert ein Fundamentalprinzip des Aktienrechtes
und braucht deshalb nicht wiederholt zu werden. Der
zweite Satz des ersten Absatzes hält aber fest, dass pro Aktie nur
eine Person die Mitgliedschaftsrechte (speziell das Stimmrecht)
ausüben kann. Bei gemeinschaftlichem Aktienbesitz, wie er neu
im Artikel 5 vorgesehen wird, kann selbstverständlich für die
Generalversammlung eine Aufteilung der Gesamtzahl der
Aktien auf die einzelnen Eigentümer vorgenommen werden,
sodass beide (oder alle) Eigentümer einen Teil der Stimmrechte
ausüben können.
4.3. Traktandierungsrecht
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, Artikel 12 der Statuten wie folgt
zu ändern:
| Aktuelle Fassung | Beantragte neue Fassung (Änderungen kursiv) |
|---|---|
Artikel 12
| |
1 | 1 |
B. Erläuterungen
B. Erläuterungen
Mit den beiden Nennwertrückzahlungen der vergangenen Jahre
wurde die Schwelle für die Einreichung von Traktandierungsbegehren
deutlich erhöht. Während – unter Berücksichtigung des
im Jahre 2001 vorgenommenen Splits der Aktien im Verhältnis
1:3 – ursprünglich rund 300'000 Aktien nötig waren, um ein
solches Begehren zu stellen, erhöhte sich die Zahl durch die
Nennwertrückzahlung von 2001 auf 357'000 Aktien und 2002
auf 1,25 Millionen. Mit der beantragten Statutenänderung wird
die Zahl wieder auf 312'500 Aktien reduziert.
4.4. Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, Artikel 19 der Statuten wie folgt
zu ändern:
| Aktuelle Fassung | Beantragte neue Fassung (Änderungen kursiv) |
|---|---|
Artikel 19
| |
1 | 1 |
B. Erläuterungen
Neuere Corporate Governance Standards empfehlen kürzere
Amtszeiten für die Mitglieder des Verwaltungsrates, damit auf
veränderte Bedürfnisse und Anforderungen rascher reagiert
werden kann. Mit der Herabsetzung auf drei Jahre wird eine
Verkürzung vorgeschlagen, ohne andere wichtige Erfordernisse –
die Konstanz und die Erhaltung von Erfahrung innerhalb des
Gremiums – zu gefährden.
4.5. Ernennung von Generaldirektoren
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, Artikel 24 der Statuten wie folgt
zu ändern:
| Aktuelle Fassung | Beantragte neue Fassung (Änderungen kursiv) |
|---|---|
Artikel 24
| |
Die Oberleitung der Gesellschaft umfasst insbesondere: | e) Ernennung und Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder der Konzernleitung (…) und des Leiters der Konzernrevision |
B. Erläuterungen
Der Titel «Generaldirektor» hat einen anderen Inhalt als früher.
Die heute als «Mitglied des Group Managing Board (GMB)»
bezeichneten Führungskräfte üben in den Unternehmensgruppen
und im Corporate Center Geschäftsleitungsfunktionen
aus. Ihre Auswahl ist Aufgabe der CEOs der entsprechenden
Unternehmensgruppen. Die Ernennung fällt in die Zuständigkeit
des Präsidenten der Konzernleitung. Für seine eigenen
Direktunterstellten (GMB-Mitglieder im Corporate Center) ist
die Zustimmung des Präsidenten des Verwaltungsrates erforderlich.
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