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| Bisherige Fassung | Beantragte neue Fassung (Änderungen kursiv) |
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Artikel 4
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1 | 1 |
Artikel 4a
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Das Aktienkapital erhöht sich, unter Ausschluss des Bezugsrechtes der bisherigen Aktionäre, um höchstens CHF 36'449'604.80, entsprechend höchstens 13'017'716 voll zu liberierenden Namenaktien von je CHF 2.80, durch Ausübung von Optionen, die den Mitarbeitern von PaineWebber in Ablösung ihrer bisherigen Optionspläne beim Vollzug des Vertrages über den Zusammenschluss vom 12. Juli 2000 eingeräumt wurden. Das Bezugsverhältnis, die Fristen und weitere Einzelheiten wurden von Paine- Webber festgelegt und von der UBS AG übernommen. Der Erwerb von Aktien durch die Ausübung von Optionsrechten sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen der Eintragungsbeschränkung von Artikel 5 der Statuten. | Das Aktienkapital erhöht sich, unter Ausschluss des Bezugsrechtes der bisherigen Aktionäre, um höchstens CHF 10'414'172.80, entsprechend höchstens 13'017'716 voll zu liberierenden Namenaktien von je CHF 0.80, durch Ausübung von Optionen, die den Mitarbeitern von PaineWebber in Ablösung ihrer bisherigen Optionspläne beim Vollzug des Vertrages über den Zusammenschluss vom 12. Juli 2000 eingeräumt wurden. Das Bezugsverhältnis, die Fristen und weitere Einzelheiten wurden von Paine- Webber festgelegt und von der UBS AG übernommen. Der Erwerb von Aktien durch die Ausübung von Optionsrechten sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen der Eintragungsbeschränkung von Artikel 5 der Statuten. |
Artikel 16
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Absätze 1 und 2 unverändert | 3 |
Artikel 19
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Absatz 1 unverändert | 2 |
Artikel 27
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Artikel 27
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1 | 1 |
B. Erläuterungen
Die Änderung in Artikel 4 widerspiegelt die Entscheide, welche unter Traktandum 2 und 5 beantragt werden (Aktienkapital, Anzahl der ausstehenden Aktien, Nennwert pro Aktie). Sollten die Aktionäre dem einen oder anderen Antrag nicht zustimmen oder diesen abändern, so würde der Text für die Abstimmung entsprechend angepasst.
In Artikel 4a müssen Bedingtes Kapital und Nennwert der Aktien als Folge der unter Traktandum 2 beantragten Nennwertrückzahlung angepasst werden.
Elektronische Abstimmungen sind ein rascher und praktischer Weg, um genaue Abstimmungsergebnisse festzustellen. Artikel 16 Absatz 3 soll in dem Sinne neu formuliert werden, dass elektronische Abstimmungen künftig als Normalfall gelten, womit auch den Forderungen nach einer guten Corporate Governance Rechnung getragen wird. Absatz 5 kann gestrichen werden.
In Artikel 19 Absatz 2 wird beantragt, den ersten Satz zu streichen. Verwaltungsratsmitglieder werden als Persönlichkeiten gewählt, nicht als Ersatz für ein anderes Mitglied. Die persönliche Amtszeit jedes Mitgliedes wird deshalb bei der Wahl so festgelegt, dass die Anforderungen von Absatz 1 (Staffelung der Amtszeiten) erfüllt sind.
Artikel 27 enthält Details, die auf einer tieferen Ebene geregelt werden sollen, um bei sich verändernden Bedürfnissen seitens des Geschäftes oder der Märkte grössere Flexibilität zu gewährleisten. Eine spezielle Konzernweisung wird die Detailfragen regeln.
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