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Generalversammlung 2001
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Traktanden
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Traktandum 8: Aktiensplit

A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt, den Nennwert der Aktien im Verhältnis 1: 3 zu reduzieren und die Zahl der Aktien entsprechend zu erhöhen. Artikel 4 und 4a werden entsprechend angepasst. Der Beschluss erfolgt unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der revidierte Artikel 622 Absatz 4 des Obligationenrechtes in Kraft tritt.

B. Erläuterungen
Die neue Bestimmung im Artikel 622 Absatz 4 OR ermöglicht es, den Nennwert der Aktien weiter zu reduzieren. Nach dem beantragten Split im Verhältnis 1:3 hat die UBS-Aktie einen Nennwert von CHF 2.80 und wird an den Börsen einen Kurswert aufweisen, welcher besser ins internationale Umfeld passt. Die Handelbarkeit und damit die Liquidität werden durch die niedrigeren Kurswerte verbessert.

Seite zuletzt geändert am: 28. Januar 2005, 12:45

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