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| Bisherige Fassung | Beantragte neue Fassung (Änderungen kursiv) |
|---|---|
Aktienkapital | |
Aktienbuch und Nominees
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Aktienbuch und Nominees
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1 | 1 |
2 | 2 (bisher Abs. 6)
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3 | 3 (bisher Abs. 2)
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4 | 4 (bisher Abs. 5)
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5 | 5 (bisher Abs. 3)
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6 | 6 (bisher Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4) |
Rechtsausübung
|
Rechtsausübung
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Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte aus einer Namenaktie können der Gesellschaft gegenüber nur von einer Person ausgeübt werden, die mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen oder vorgemerkt ist. | Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte (...) können der Gesellschaft gegenüber nur von einer Person ausgeübt werden, die mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen (...) ist. |
Generalversammlung | |
Einberufung
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Einberufung
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Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, spätestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft. Namenaktionäre können überdies schriftlich orientiert werden. | Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, spätestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft. Den eingetragenen Aktionären wird die Einladung zugestellt. |
Beschlüsse und Wahlen
|
Beschlüsse und Wahlen
|
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass Aktionäre, die zusammen über mindestens 3% der vertretenen Stimmen verfügen, schriftliche Abstimmung respektive Wahl verlangen, oder der Vorsitzende diese anordnet. | Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass Aktionäre, die zusammen über mindestens 3% der vertretenen Stimmen verfügen, schriftliche Abstimmung respektive Wahl verlangen, oder der Vorsitzende diese anordnet. Die schriftliche Abstimmung respektive Wahl kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. |
Verwaltungsrat | |
Anzahl Verwaltungsräte
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Anzahl Verwaltungsräte
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Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens acht und maximal zwölf Mitgliedern. | Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs und maximal zwölf Mitgliedern. |
Einberufung, Teilnahme
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Einberufung, Teilnahme
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Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle zwei Monate. | Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal jährlich. |
Oberleitung
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Oberleitung
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Die Oberleitung der Gesellschaft umfasst insbesondere: | Die Oberleitung der Gesellschaft umfasst insbesondere: |
Aufsicht und Kontrolle
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Aufsicht und Kontrolle
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Die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung umfassen
insbesondere: | Die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung umfassen
insbesondere: |
Konzernleitung | |
Organisation
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Organisation
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Die Konzernleitung besteht aus ihrem Präsidenten, den Leitern der Fachbereiche des Corporate Center und den Leitern der Unternehmensbereiche. | Die Konzernleitung besteht aus ihrem Präsidenten, dem Chief Financial Officer und mindestens drei weiteren Mitgliedern, die wichtige Konzernfunktionen wahrnehmen. |
Aufgaben, Befugnisse
|
Aufgaben, Befugnisse
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Der Konzernleitung obliegt insbesondere: | Der Konzernleitung obliegt insbesondere: |
Artikel 30 Absatz 3 | Artikel 30 Absatz 3 |
Die Aufgaben und Kompetenzen der Konzernleitung, der Leiter der Fachbereiche des Corporate Center und der Geschäftsleitungen der Unternehmensbereiche sind im Organisationsreglement zu regeln. | Die Aufgaben und Kompetenzen der Konzernleitung und weiterer vom Verwaltungsrat definierten Führungseinheiten sind im Organisationsreglement zu regeln. |
Revisionsstelle und Konzernprüfer | |
Amtsdauer, Befugnisse und Pflichten |
Amtsdauer, Befugnisse und Pflichten
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Die Generalversammlung kann für eine Amtsdauer von drei Jahren eine Spezialrevisionsstelle wählen, welche die bei Kapitalerhöhungen verlangten Prüfungsbestätigungen abgibt. | |
Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung, Reserven | |
Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr
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Im Zuge der in Art. 37 offengelegten Fusion gelten folgende ausserordentliche Abschlussdaten: – Jahresabschluss 1997: per 30. September 1997; – Jahresabschluss 1997/8: per 31. Dezember 1998, für die Erfolgsrechnung beginnend am 1. Oktober 1997; – Konzernabschluss 1997/8: per 31. Dezember 1998, für die Erfolgsrechnung beginnend am 1. Januar 1998 (die Periode vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 wird noch von Konzernabschlüssen der Schweizerischen Bankgesellschaft und des Schweizerischen Bankvereins abgedeckt). | streichen |
B. Erläuterungen
Bei den beantragten Änderungen handelt es sich weitgehend um Anpassungen der im Rahmen der Fusion erstellten Statuten an bisher gemachte Erfahrungen. Teilweise geht es um terminologische und redaktionelle Klärungen, teilweise um die Berücksichtigung neuer Bedürfnisse.
1. Änderungen in Organisation und Kompetenzordnung
In der Organisation der UBS AG werden Änderungen beantragt, die eine grössere Flexibilität gewährleisten. Die Mindestzahl der Verwaltungsräte soll von acht auf sechs Mitglieder reduziert werden (Art. 18). Die Zusammensetzung der Konzernleitung wird offener formuliert, damit veränderten Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann (Art. 29). Die vorgeschlagenen Änderungen der Artikel 25 lit. b und 30 Absatz 3 tragen der kürzlich beschlossenen neuen Geschäftsstruktur des Konzerns Rechnung. Die neuen Formulierungen sollen künftige Anpassungen erleichtern. Mit der Änderung von Art. 16 Absatz 3 wird die Durchführung von Abstimmungen auf elektronischem Weg statutarisch festgehalten. Im Hinblick auf die geplante Kotierung der UBS-Aktien an der New York Stock Exchange wird in Art. 31 Absatz 3 neu die Möglichkeit der Wahl einer speziellen Revisionsstelle geschaffen, wie sie für Sonderfälle bei Kapitalerhöhungen von der amerikanischen Börsen-aufsichtsbehörde verlangt wird.
Die beantragten Änderungen bei den Artikeln 24 lit. f und 30 Absatz 2 lit. d tragen den Verhältnissen in der Praxis Rechnung. Die Ernennung sämtlicher Direktionsmitglieder der Bank weltweit durch den Verwaltungsrat ist angesichts
der Grösse des Unternehmens nicht mehr sinnvoll. Die Eidgenössische Bankenkommission hat der beantragten Kompetenzdelegation zugestimmt.
2. Terminologische und redaktionelle Änderungen
Der überholte Begriff «Aktienbuch» wird durchwegs durch «Aktienregister» ersetzt, eine Änderung, welche nur in der deutschen Version der Statuten zum Tragen kommt. Die Neugliederung des Artikels 5 hat keine materiellen Konsequenzen. Sie dient lediglich der besseren Verständlichkeit und der Anpassung an veränderte praktische Bedürfnisse. Artikel 32 Absatz 2 kann ersatzlos gestrichen werden. Er umschrieb die im Rahmen der Fusion notwendigen ausserordentlichen Rechnungslegungstermine.
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