Latente Steuerforderungen resultieren insbesondere aus:
a) Steuerverlusten, die vorgetragen werden können, um in
späteren Jahren gegen Gewinne verrechnet zu werden;
b) verbuchtem Aufwand, der in der Steuererklärung nicht
berücksichtigt wird, bis der entsprechende Mittelfluss erfolgt;
und c) Veränderungen in der Bewertung von Vermögenswerten,
die aus handelsrechtlichen Gründen steuerwirksam
sind, jedoch erst steuerpflichtig werden, wenn die
Bewertungsveränderung realisiert wird.
Wir buchten eine Wertberichtigung, um die Höhe unserer
latenten Steuerforderungen in Übereinstimmung mit geltenden
Rechnungslegungsgrundsätzen auszuweisen. Die Bilanzierung
der latenten Steuerforderung ist durch die Einschätzung
des Managements über die vergangene und
zukünftige Ertragskraft der UBS beeinflusst. An jedem Bilanzstichtag
werden bestehende Beurteilungen überprüft
und nötigenfalls an neue Bedingungen angepasst. In einer
Situation, in der jüngst Verluste eingetreten sind, verlangen
die Rechnungslegungsgrundsätze überzeugende Anhaltspunkte,
dass in der Zukunft ausreichend zu versteuernde Erträge
erzielt werden. Aufgrund der Bilanzierungskriterien in
den Rechnungslegungsgrundsätzen, verbuchte UBS in 2007
keine bedeutenden latenten Steuerforderungen im Zusammenhang
mit den Verlusten, die sie verzeichnete und die ihr
in späteren Jahren für die Verrechnung gegen steuerpflichtige
Gewinne zur Verfügung stehen. Weitere Angaben sind in
Anmerkung 22 im Anhang zur Konzernrechnung zu finden.