Eng verbunden mit der Bestimmung des Fair Value von
Finanzinstrumenten
ist die Erfassung der Differenz zwischen
Transaktionspreis und der berechneten Bewertung. UBS ist
Transaktionen mit teilweise langer Laufzeit eingegangen,
deren Fair Value aufgrund von Bewertungsmodellen ermittelt
wird. Die Fair-Value-Berechnung dieser Transaktionen
berücksichtigt auch Eingabedaten, die nicht auf beobachtbaren
Marktkursen und anderen Marktnotierungen basieren.
Bei der Ersterfassung werden solche Finanzinstrumente
jeweils zum Transaktionspreis verbucht, der grundsätzlich
den besten Indikator für den Fair Value darstellt, obwohl er
vom Fair Value, der mit dem Bewertungsmodell berechnet
wurde, abweichen kann. Diese Differenz zwischen dem
Transaktionspreis und dem Fair Value des Modells wird gemeinhin
als «Day 1 P/L» bezeichnet. Wir verbuchen diese
Differenz – in der Regel ein Gewinn – nicht unmittelbar in
der Erfolgsrechnung, da dies gemäss einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften
nicht zulässig ist. Während die
Rechnungslegungsvorschriften die sofortige Verbuchung
von «Day 1 P/L» in der Erfolgsrechnung nicht erlauben, fehlen
Richtlinien über die nachfolgende Verbuchung bis zum
Zeitpunkt, ab dem der Fair Value durch Verwendung beobachtbarer
Marktdaten und -preise oder von Preisen für vergleichbare
Instrumente in aktiven Märkten bestimmt werden
kann. Die Rechnungslegungsvorschriften machen auch keine
Angaben dazu, wie nachfolgende, anhand des Modells
ermittelte Veränderungen des Fair Value zu erfassen sind.
Unsere Entscheidungen, wie ein abgegrenzter «Day 1
P/L» erfasst wird, werden nach sorgfältiger Überprüfung der
Fakten und Umstände getroffen. So stellen wir sicher, dass
wir nicht verfrüht einen Teil des abgegrenzten Gewinns zugunsten
der Erfolgsrechnung auflösen. Wir bestimmen die
Methode für die angemessene Erfassung des «Day 1 P/L»-
Betrags in der Erfolgsrechnung für jede Transaktion einzeln.
Er wird entweder über die Laufzeit der Transaktion abgeschrieben,
bis zur möglichen Bestimmung des Fair Value anhand
von beobachtbaren Marktfaktoren aufgeschoben oder
durch Erfüllung realisiert. In allen Fällen wird ein nicht verbuchter
«Day 1 P/L» unverzüglich in der Erfolgsrechnung erfasst,
wenn sich der Fair Value des betreffenden Finanzinstruments
anhand eines Modells mit beobachtbaren
Marktfaktoren oder eines Referenzkurses für dasselbe Produkt
in einem aktiven Markt ermitteln lässt.
Die Verbuchung von Veränderungen des Fair Value, die
nach Abgrenzung von «Day 1 P/L» aus Veränderungen von
beobachtbaren Parametern (oder auf ähnliche Art und Weise)
entstehen, erfolgt unverzüglich in der Erfolgsrechnung,
und zwar ungeachtet der Auflösung des abgegrenzten «Day
1 P/L».