Die Jahres- und Konzernrechnung von UBS wird gemäss den
vom International Accounting Standards Board herausgegebenen
IFRS erstellt. Die Anwendung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze
setzt ein beträchtliches Urteilsvermögen
voraus, welches auf Schätzungen und Annahmen
beruht, die zum Zeitpunkt, zu dem sie getroffen werden,
beachtliche Unsicherheiten beinhalten. Eine Änderung der
Annahmen kann sich massgeblich auf die Konzernrechnung
der entsprechenden Berichtsperiode auswirken. In diesem
Kapitel werden bilanzielle Behandlungen – die wesentlich
auf Schätzungen und Annahmen basieren – erläutert, und
es wird aufgezeigt, welchen Einfluss die Schätzungen und
Annahmen auf das ausgewiesene Konzernergebnis haben.
Ausführlichere Erklärungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen
sind in Anmerkung 1 im Anhang
zur Konzernrechnung zu finden.
Die Anwendung von Schätzungen und Annahmen bedeutet,
dass jede Änderung einer Annahme zu einem anderen
Konzernergebnis führen würde. UBS ist überzeugt, angemessene
Annahmen getroffen zu haben, und dass die Konzernrechnung
in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage
darstellt. Die nachfolgende Erläuterung alternativer
Ermittlungsmethoden und ihrer Auswirkungen dient einzig
dazu, dem Leser das Verständnis der Konzernrechnung zu
erleichtern und soll nicht bedeuten, dass andere Annahmen
angemessener gewesen wären.
Viele der Beurteilungen, die UBS bei der Anwendung der
Rechnungslegungsgrundsätze vornimmt, gründen auf der
von UBS für richtig erachteten Annahme, dass der Konzern
über genügend Liquidität verfügt, um Positionen oder Anlagen
zu halten, bis eine bestimmte Anlagestrategie Wirkung
zeigt. Es wird also davon ausgegangen, dass Positionen nicht
zu ungünstigen Kursen veräussert werden müssen, um die
kurzfristige Liquidität sicherzustellen. Die Liquidität wird im
Bericht «Risiko- und Kapitalbewirtschaftung» im Kapitel
Treasury-
und Kapitalbewirtschaftung durch Treasury ausführlicher
erläutert.