Die Jahres- und Konzernrechnung von UBS wird gemäss den
vom International Accounting Standards Board herausgegebenen
IFRS erstellt. Die Anwendung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze
setzt ein beträchtliches Urteilsvermögen
voraus, welches auf Schätzungen und Annahmen beruht,
die zum Zeitpunkt, zu dem sie getroffen werden, beachtliche
Unsicherheiten beinhalten. Eine Änderung der Annahmen
kann sich massgeblich auf die Konzernrechnung der entsprechenden
Berichtsperiode auswirken. In diesem Kapitel
werden bilanzielle Behandlungen die wesentlich auf Schätzungen
und Annahmen basieren erläutert, und es wird
aufgezeigt, welchen Einfluss die Schätzungen und Annahmen
auf das ausgewiesene Konzernergebnis haben. Ausführlichere
Erklärungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen
sind in Anmerkung 1 im Anhang zur
Konzernrechnung zu finden.
Die Anwendung von Schätzungen und Annahmen bedeutet,
dass jede Änderung einer Annahme zu einem anderen
Konzernergebnis führen würde. UBS ist überzeugt,
angemessene Annahmen getroffen zu haben, und dass die
Konzernrechnung in allen wesentlichen Punkten ein den
tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-
und Ertragslage darstellt. Die nachfolgende Erläuterung
alternativer Ermittlungsmethoden und ihrer Auswirkungen
dient einzig dazu, dem Leser das Verständnis der
Konzernrechnung zu erleichtern, und soll nicht bedeuten,
dass andere Annahmen angemessener gewesen wären.
Viele der Beurteilungen, die UBS bei der Anwendung der
Rechnungslegungsgrundsätze vornimmt, gründen auf der
von UBS für richtig erachteten Annahme, dass der Konzern
über genügend Liquidität verfügt, um Positionen oder Beteiligungen
zu halten, bis eine bestimmte Anlagestrategie Wirkung
zeigt das heisst, das UBS keine Positionen zu ungünstigen
Preisen auflösen muss, um unmittelbar Kapitalbedarf
zu decken. Die Liquidität wird im Abschnitt «Risiko- und Kapitalbewirtschaftung
» im Kapitel zum Treasury-Management
ausführlicher erläutert.